Anfrage: Nicht schlüssig! Anfrage zum Urteil zur kostenangemessenen Wohnraumversorgung

Anfrage vom 29. Juli 2026

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Das Sozialgericht Leipzig hat mit zwei Urteilen vom 9. Juli 2026 (Az. S 7 AS 1393/24 und S 7 AS 164/26) sowohl das KdU-Konzept 2024 der Stadt Leipzig als auch das aktuelle, seit Dezember 2025 geltende KdU-Konzept für nicht schlüssig erklärt, berichtete die Leipziger Internetzeitung nach Mitteilung der Kanzlei fsn-recht.

 

Ausschlaggebend für die Unschlüssigkeit ist die Nichtermittlung konkreter Verfügbarkeit von kostenangemessenem Wohnraum. Schon in der Vorlage vom November 2025 stellte die Stadt fest: "Dennoch übersteigt die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum das Angebot. Das hat zur Folge, dass sich nicht mehr alle Bevölkerungsschichten gleichermaßen gut mit Wohnraum versorgen können. Die Anzahl der beantragten Wohnberechtigungsscheine steigt daher kontinuierlich." 

 

Bereits ein BSG-Urteil vom 27.11.2025 (B 4 AS 28/24 R) besagte, dass nur bei Ermittlung der angemessenen Miethöhe in einem methodisch abgesicherten Verfahren im Sinne einer Tatsachenvermutung davon ausgegangen werden dürfe, dass es in einem ausreichenden Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt. Dafür müsse aber das Konzept die Frage ausreichender tatsächlicher Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums berücksichtigen. Die gewählte Methode müsse hinreichend geeignet sein, die Tatsachenvermutung ausreichender Verfügbarkeit zu begründen. Ansonsten können demnach Leistungsberechtigte einwenden, dass sie ihre Unterkunftsaufwendungen nicht senken können, weil zu den als angemessen ermittelten Werten generell keine Wohnungen neu angemietet werden können. Es stellt sich die Frage, warum die Stadt dies in ihren Konzepten nicht berücksichtigt hat. 

 

Aufgrund der Nicht-Berücksichtigung der tatsächlichen Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums mussten in den vergangenen Jahren immer mehr Menschen mit einer Wohnkostenlücke leben. Mit Wohnkostenlücke ist der Teil der tatsächlichen Wohnkosten gemeint, der nicht als angemessen anerkannt wird, und der somit nicht bei der Leistungsberechnung berücksichtigt wird. Diese Lücke können Betroffene häufig nur aus ihrem Regelsatz decken, weil sie über kein Schonvermögen verfügen und häufig auch nicht auf Erwerbstätigenfreibeträge zurückgreifen können. Wer mit dem Regelsatz Wohnkosten decken muss, kann nicht mehr alle Bedarfe abdecken, für welche der Regelsatz gedacht ist, mit der Folge, dass z. B. das soziokulturelle Existenzminimum der aber sogar die Bedarfe für Ernährung, Kleidung und Mobilität nicht mehr abgesichert sind. 

Diese extremen Einschränkungen stehen im Widerspruch zur gesetzlich verbrieften sozialen Absicherung eines jeden Menschen sowie zur im Grundgesetz garantierten Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG).

 

Wir fragen:

 

  1. Warum fließt die konkrete Nichtverfügbarkeit kostenangemessenen Wohnraums bisher nicht in die Ermittlung der angemessenen Wohnkosten, wie es die §§ 22b und 22c SGB II realitätsgerecht verlangen?
  2. Was bedeutet das Urteil kurz- und mittelfristig für die Gewährung von Bedarfen der Unterkunft und Heizung?
  3. In welcher Größenordnung werden Wohnungen als angemessen zu erkennen sein?
  4. Wie viele Kostensenkungsaufforderungen werden prognostisch korrigiert werden müssen?
  5. Werden Stadt, Sozialamt und Jobcenter proaktiv die konkrete Angemessenheit von Aufwendungen für Wohnraum anerkennen?
  6. Warum wurde das im November 2025 fertiggestellte und ab Dezember 2025 gültige KdU-Konzept nach Veröffentlichung des Urteils des Bundessozialgerichtes vom 27.11.2025 (B 4 AS 28/24 R) nicht zeitnah angepasst?
  7. Wie bewertet die Stadt diese Aussage aus dem Schlüssigen Konzept 2025 (VIII-DS-01694-Ifo-01-NF-01), S. 30, heute?: "Sowohl im Mietspiegeldatensatz als auch bei den am Markt angebotenen Mietobjekten sind zu den ermittelten Richtwerten kostenangemessene Wohnungen für alle Haushaltsgrößen nachweisbar."
  8. Warum hat die Stadt nur geprüft, ob innerhalb der Grenzwerte überhaupt Wohnungen angeboten werden, aber nicht wie viele dringend suchende Haushalte diesem Angebot gegenüberstehen? Warum fehlt also die Grundlage für die Aussage, dass zum ermittelten Wert angemessener Wohnraum auch tatsächlich verfügbar ist?
  9. Warum wurde in Kauf genommen, dass Menschen langfristig mit einer Wohnkostenlücke leben müssen, die damit überfordert sind, den Rechtsweg zu beschreiten (z. B., weil es zu wenige Kanzleien gibt, die im Sozialrecht tätig sind), wenn sie aufgefordert werden, durch Umzug ihre Kosten zu senken, aber entsprechender Wohnraum nicht tatsächlich verfügbar ist?
  10. Die auf dem Rechtsweg erstrittene Anerkennung von Wohnkosten führt zu höheren Wohnkostenübernahmen als die der Leipziger Richtwerte. Wir bitten um zahlenmäßige Einordnung und In-Verhältnis-Setzung.
  11. Was bedeutet die Novellierung des Grundsicherungsgeldes (gedeckelte Angemessenheit) seit 1.7.26 nun im Kontext des Urteils?

 

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