Anfrage: Nimmt die Umweltverwaltung ein erneutes Vogelsterben beim Theklaer Wasserfest billigend in Kauf?

Anfrage vom 8. Mai 2025 zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 21. Mai 2025

Bereits im vergangenen Jahr wurde im Rahmen des Theklaer Wasserfestes ein großes Feuerwerk veranstaltet, das in der Nähe des Schilfgürtels und direkt auf dem See gezündet wurde. In der Folge, so berichtete es der NABU Leipzig, wurden etliche besonders und streng geschützte Vogelarten aufgescheucht, verschwanden und verstarben zum Teil.

Auch in diesem Jahr plant der Veranstalter, der Bürgerverein Leipzig-Nordost, ein oder sogar zwei Feuerwerke. So scheint es am Samstag um 23.00 Uhr eine „Überraschung am Baggerhimmel“ und am Sonntag zum Abschluss des Festes ein Abschlussfeuerwerk zu geben.

Das verwundert umso mehr, als dass der Bürgerverein Leipzig Nordost in seiner Selbstdarstellung unter anderem als Ziele des Vereins nennt:

  • Verringerung von Lärm und anderen Umweltbelastungen
  • Förderung des Naturschutzes und der Landespflege

Während also im vergangenen Jahr brütende Vögel durch die Folgen des Feuerwerks in Panik gerieten und zum Teil starben, sollen in diesem Jahr zwei Feuerwerke stattfinden. Eine Konsequenz aus den verheerenden Folgen für die Tierwelt scheint der Veranstalter in keiner Weise gezogen zu haben. Erstaunlich scheint in diesem Zusammenhang auch die ausschließlich positive Stellungnahme des Amtes für Stadtgrün und Gewässer zur beantragten finanziellen Unterstützung aus dem Stadtteilbudget.

Die Verwaltung antwortete auf eine Anfrage unserer Fraktion im Nachgang des letztjährigen Wasserfestes unter anderem, dass "aufgrund vorliegender Informationen im Zusammenhang mit dem Abbrennen des Feuerwerks [...] durch die Stadt Leipzig die Einleitung eines Bußgeldverfahrens geprüft [wird]. Grundsätzlich gilt: Sollte das Amt für Umweltschutz bei Feuerwerken Bedenken anmelden, z. B. weil es sich zu nahe an Brutgebieten befindet, wird der Anzeigenerstatter durch das Ordnungsamt diesbezüglich angehört. Es kann daraufhin geprüft werden, ob durch eine Änderung z. B. der Effekthöhe oder des Abbrennplatzes, das Feuerwerk störungsfrei stattfinden kann. Ist dies nicht der Fall, gilt es ein Abbrennverbot zu prüfen, insofern die Anzeige nicht vorher zurückgenommen wird."

Die Stadt Leipzig hat den Antrag des Veranstalters auf finanzielle Unterstützung über 5.000 € im Kulturamt genehmigt und Zustimmung für weitere 5.000 € über das Budget des Stadtbezirksbeirates Nordost empfohlen, die genehmigt wurden. Im Finanzplan des Veranstalters werden auch Honorarkosten für die Durchführung des Feuerwerks in Höhe von 3.200 € ausgewiesen.

Wir fragen an:

  1. Wurden die am 31.5.25 und 1.6.25 geplanten Feuerwerke sowie das Probefeuerwerk im Vorfeld im Rahmen des diesjährigen Wasserfestes am Theklaer Bagger ordnungsgemäß angezeigt?
  2. Unter welchen Gesichtspunkten wurde die Genehmigungsfähigkeit geprüft und mit welchem Ergebnis durch wen bescheidet?
  3. Welches Ergebnis hatte das im vergangenen Jahr eingeleitete Bußgeldverfahren gegen den Veranstalter im Zusammenhang mit dem Abbrennen des Feuerwerks?
  4. Welche Konsequenzen wurden im Rahmen der Beantragung und der Prüfung auf Erteilung einer Genehmigung aufgrund der Erfahrungen und schlimmen Feuerwerksfolgen des letztjährigen Feuerwerks getroffen?
  5. Nach Aussagen des NABU Leipzig wurde der Umweltverband eingeladen, sich Feuerwerkskörper anzuschauen, die vermeintlich leiser seien. Der NABU habe nach dem Vor-Ort-Termin sein Einverständnis zur Nutzung der Feuerwerkskörper verweigert. Welche Folgen hat die Stadt aus dem Termin und dem nicht erteilten Einverständnis des NABU gezogen?
  6. Bedeutet die finanzielle Unterstützung der Veranstaltung in Höhe von 10.000 € durch Kulturamt und Stadtbezirksbudget nicht zumindest indirekt auch eine finanzielle Unterstützung des umstrittenen Feuerwerks im Landschaftsschutzgebiet unter Inkaufnahme der sinnlosen Tötung und Störung von Vögeln und anderen Wildtieren?

Antwort vom 20. Mai 2025

1. Wurden die am 31.5.25 und 1.6.25 geplanten Feuerwerke sowie das Probefeuerwerk im Vorfeld im Rahmen des diesjährigen Wasserfestes am Theklaer Bagger ordnungsgemäß angezeigt?

Im Antrag des Bürgervereins vom 12.03.2025 zur Durchführung des Wasserfestes am Theklaer Bagger findet sich ein Hinweis darauf, dass die Einreichung eines separaten Antrags auf Durchführung eines Feuerwerkes beabsichtigt ist. Am 16.05.2025 wurde nunmehr ein Antrag auf Durchführung eines Feuerwerkes gestellt, der durch die untere Naturschutzbehörde im Amt für Umweltschutz bis zum 23.05.2025 geprüft und bewertet wird.

Das am 13.02.2025 vom Veranstalter im Zusammenwirken mit dem NABU Leipzig durchgeführte Probefeuerwerk wurde ordnungsgemäß angezeigt.

2. Unter welchen Gesichtspunkten wurde die Genehmigungsfähigkeit geprüft und mit welchem Ergebnis durch wen bescheidet?

Entsprechend § 23 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffrecht ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände durch den Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz rechtzeitig beim Ordnungsamt anzuzeigen, welches sodann die weiteren Ämter (hier das Amt für Stadtgrün und Gewässer als Flächeneigentümerin und das Amt für Umweltschutz) beteiligt. Eine solche Anzeige ist am 16.05.2025 eingegangen.

Grundsätzliches Prüfprogramm Ordnungsamt: Eine Genehmigung sieht das Sprengstoffrecht nicht vor, es besteht aber die Möglichkeit zum Erlass von Anordnungen nach § 32 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes.

Grundsätzliches Prüfprogramm Amt für Stadtgrün und Gewässer:
Geeignetheit der öffentlichen Grünflächen und der mit der angestrebten Nutzung einhergehenden Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs der Grünanlage insbesondere bezüglich der Sicherheit und Brandgefahren.

Grundsätzliches Prüfprogramm Amt für Umweltschutz/untere Naturschutzbehörde: Grundsätzlich steht Naturschutzrecht (insbes.: Artenschutzrecht und/oder Schutzgebietsverordnungen bzw. Europäischer Gebietsschutz) der Durchführung eines Feuerwerks immer dann entgegen, wenn erhebliche Beeinträchtigungen (z. B. gesetzlich geschützter Arten und/oder von Schutzgebieten) ernstlich zu befürchten sind und auch nicht durch Auflagen wie etwa einer Begrenzung der Steighöhe ausgeschlossen werden können. In manchen Schutzgebieten ist das Abbrennen von Feuerwerk per se verboten (so z. B. in Naturschutzgebieten). Unter bestimmten Voraussetzungen (insbes. bei überwiegendem öffentlichen Interesse und gleichzeitigem Fehlen zumutbarerer, weniger beeinträchtigender Ausführungsvarianten) kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung vom einzuhaltenden Naturschutzrecht erteilen. Hiervon wurde im Zusammenhang mit Feuerwerken bislang kein Gebrauch gemacht.

3. Welches Ergebnis hatte das im vergangenen Jahr eingeleitete Bußgeldverfahren gegen den Veranstalter im Zusammenhang mit dem Abbrennen des Feuerwerks?

Es wurde kein Bußgeldverfahren eingeleitet. Ein Ordnungswidrigkeitstatbestand nach Sprengstoffrecht war nicht eröffnet, ebenso wenig nach Naturschutzrecht. Zwar wurde seitens des NABU Leipzig im Nachgang zum Feuerwerk u. a. mitgeteilt, dass im Bereich der Theklaer Straße ein sterbender Buntspecht aufgefunden wurde. Nach Auswertung der Beweislage (insbes. Nachweis der Kausalität des Feuerwerks für die Verletzung des im Straßenbereich aufgefundenen, sterbenden Buntspechts) wurde von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens aufgrund fehlender Aussicht auf Erfolg jedoch abgesehen.

4. Welche Konsequenzen wurden im Rahmen der Beantragung und der Prüfung auf Erteilung einer Genehmigung aufgrund der Erfahrungen und schlimmen Feuerwerksfolgen des letztjährigen Feuerwerks getroffen?

Seitens des Ordnungsamtes wird sichergestellt, dass die Beteiligung des Amtes für Umweltschutz im Rahmen der Prüfung beabsichtigter Feuerwerke so früh wie möglich erfolgt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass dem Amt für Umweltschutz ausreichend Zeit zur Prüfung und Mitteilung möglicher Einwände gegeben ist und im Anschluss durch das Ordnungsamt noch eine entsprechende Anordnung, wenn nötig, erlassen werden kann.

Bereits im März 2025 trat die untere Naturschutzbehörde an den Veranstalter des Wasserfestes heran und informierte umfangreich zu den erheblichen naturschutzrechtlichen Hürden in Bezug auf ein womöglich angestrebtes Abbrennen von Pyrotechnik.

5. Nach Aussagen des NABU Leipzig wurde der Umweltverband eingeladen, sich Feuerwerkskörper anzuschauen, die vermeintlich leiser seien. Der NABU habe nach dem Vor-Ort-Termin sein Einverständnis zur Nutzung der Feuerwerkskörper verweigert. Welche Folgen hat die Stadt aus dem Termin und dem nicht erteilten Einverständnis des NABU gezogen?

Ein nicht erteiltes Einverständnis des NABU gegenüber dem Veranstalter hat rein formell erst einmal keinerlei rechtliche Bedeutung für die behördlichen Verfahren. Ungeachtet dessen bat die untere Naturschutzbehörde den NABU Leipzig nach Durchführung des Probefeuerwerks um fachliche Einschätzung zum durchgeführten Probefeuerwerk. Wie schon geschildert trat die untere Naturschutzbehörde sodann im März 2025 an den Veranstalter des Wasserfestes heran und informierte umfangreich zu den erheblichen naturschutzrechtlichen Hürden in Bezug auf ein womöglich angestrebtes Abbrennen von Pyrotechnik im Jahr 2025.

Seitens der unteren Naturschutzbehörde wurde zwar ein alternativer Standort für das Abbrennen eines Feuerwerks in deutlicher Entfernung zum Schutzgebiet vorgeschlagen, ein vollständiger Verzicht als Signal für eine Wertschätzung der unbeteiligten „Bewohner“ des Veranstaltungsgeländes hierbei jedoch nahegelegt.

Seitens des Ordnungsamtes ist ein pauschales Abbrennverbot entsprechenden der Regelungen des § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung des Sprengstoffgesetzes nicht möglich. Somit muss jede eingehende Anzeige bzw. jeder Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes einzeln geprüft werden. In diesen Fällen erfolgt immer die Beteiligung des Amtes für Umweltschutz. Sollte im Ergebnis der Prüfung das Feuerwerk nicht durchführbar sein, erfolgt im jeweiligen Einzelfall das entsprechende Verwaltungsverfahren, das bis zur Anordnung eines Abbrennverbotes für den konkreten Abbrenntag und die konkrete Abbrennzeit nach § 32 des Sprengstoffgesetzes erlassen wird oder der Ablehnung des Antrages auf Ausnahmegenehmigung führen kann.

6. Bedeutet die finanzielle Unterstützung der Veranstaltung in Höhe von 10.000 € durch Kulturamt und Stadtbezirksbudget nicht zumindest indirekt auch eine finanzielle Unterstützung des umstrittenen Feuerwerks im Landschaftsschutzgebiet unter Inkaufnahme der sinnlosen Tötung und Störung von Vögeln und anderen Wildtieren?

Wie schon vorstehend ausgeführt, am 16.05.2025 wurde ein Antrag auf Durchführung eines Feuerwerkes gestellt, der nunmehr durch die untere Naturschutzbehörde bis zum 23.05.2025 geprüft und bewertet wird.

Beantwortete Nachfragen

Frage 1:

Wir erfragten zu den Feuerwerken, die laut Programm am  31.5.25 und 1.6.25 angekündigt sind, zumindest mit „Überraschung am Abendhimmel“ und einen Tag später, am Sonntag als „Feuerwerk“

In Ihrer Antwort sagen Sie, dass am 16.05.2025 ein Antrag auf Durchführung eines Feuerwerkes gestellt wurde. Gibt es nur einen Antrag für EIN Feuerwerk oder zwei? Und für welchen Tag ist die Anzeige für ein Feuerwerk?

Antwort:

Es existiert nur einen Antrag auf Durchführung eines Feuerwerks im Rahmen des Wasserfestes 2025: mit Schreiben vom 12.05.2025 (eingegangen beim Amt für Umweltschutz am 16.05.2025) wurde die Durchführung eines Feuerwerks am 31.05.2025 beantragt.

Frage 2:

Sie schreiben: Grundsätzlich steht Naturschutzrecht, Artenschutzrecht und/oder Schutzgebietsverordnungen bzw. Europäischer Gebietsschutz) der Durchführung eines Feuerwerks immer dann entgegen, wenn erhebliche Beeinträchtigungen (z. B. gesetzlich geschützter Arten) ernstlich zu befürchten sind und auch nicht durch Auflagen wie etwa einer Begrenzung der Steighöhe ausgeschlossen werden können.

Ich führe etwas aus:

In dem LSG am Theklaer See befinden sich nachweislich geschützte Vögel während der Brutzeit mit Jungtieren - alle Vögel stehen deutschland- und Europaweit generell unter besonderem Schutz. Am Theklaer See wurden vom Nabu auch mindestens 2 streng geschützte Arten nachgewiesen. (Teichhuhn und Grünspecht).

§1Tierschutzgesetz: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen und §39 Bundestierschutzgesetz: u.a.: Es ist verboten wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen..

In einem LVZ Interview vom 17.5. wird genannt, dass beim Feuerwerk Sprengkörper von Kategorien eingesetzt werden sollen, die auch zum Mittel-und Großfeuerwerk gehören.

Kategorie F2, welche dort ebenfalls aufgeführt wurde, ist sogar in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-und Altersheimen und besonders brandempfindlichen Gebäuden und Gebieten nicht erlaubt. Ich hoffe auch nicht im LSG…

Nun meine Frage: Mit den Erfahrungen aus dem letzten Jahr und dem, was ich grade ausgeführt habe und dem, was nun schon bekannt ist -

Wie kann da eine Genehmigung überhaupt noch stattfinden?

Antwort:

Der Antrag auf Durchführung eines Feuerwerks wurde mit Bescheid vom 23.05.2025 aufgrund entgegenstehenden Naturschutzrechts abgelehnt.

Die Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig.

Frage 3:

Dritte Nachfrage zu dem Punkt:

Inwieweit ziehen sie das angrenzende FFH Gebiet Parthenaue in das Genehmigungsverfahren mit ein und wie wird ggf. gerechtfertigt, dass dieses Gebiet und die dort lebenden Wildtiere nicht eben auch durch ein Feuerwerk gestört werden?

Antwort:

Der Antrag auf Durchführung eines Feuerwerks wurde mit Bescheid vom 23.05.2025 aufgrund entgegenstehenden Naturschutzrechts abgelehnt.

Die Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig.

Frage 4:

In Ihrer Antwort steht: Seitens des Ordnungsamtes wird sichergestellt, dass die Beteiligung des Amtes für Umweltschutz im Rahmen der Prüfung beabsichtigter Feuerwerke so früh wie möglich erfolgt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass dem Amt für Umweltschutz ausreichend Zeit zur Prüfung und Mitteilung möglicher Einwände gegeben ist und im Anschluss durch das Ordnungsamt noch eine entsprechende Anordnung, wenn nötig, erlassen werden kann:

Meine Frage: Der Antrag auf ein Feuerwerk ging am 16.05. bei ihnen ein.

Wie bewerten Sie die nun doch recht kurze Zeitspanne, die sie für die Prüfung der Genehmigung haben?

Ist der Zeitraum zur Prüfung und Mitteilung möglicher Einwände ans OA aus Ihrer Sicht ausreichend?

Antwort:

Ein längerer Zeitraum zur fachlichen und rechtlichen Prüfung wäre jedenfalls wünschenswert gewesen, zumal die naturschutzrechtlichen Bedenken bereits im März 2025 mitgeteilt wurden.

Frage 5:

Sie schildern hier, dass das AfU bereits im März an den Veranstalter herantrat und umfangreich zu den erheblichen naturschutzrechtlichen Hürden in Bezug auf ein womöglich angestrebtes Abbrennen von Pyrotechnik informierte, ein alternativer Standort für das Abbrennen eines Feuerwerks in deutlicher Entfernung zum Schutzgebiet vorschlug aber auch den vollständigen Verzicht als Signal für eine Wertschätzung der unbeteiligten „Bewohner“ des Veranstaltungsgeländes nahelegte.

Letzteres ist nun deutlich, wurde seitens des Veranstalters nicht angenommen, auch nicht, nach Aussage des von mir vorhin erwähnten Interviews und den darin erwähnten Sprengstoffkörpern, dass es ein „leiseres“ Feuerwerk, wie dem Nabu vorgestellt (aber dennoch vom Nabu abgelehnt) geben wird.

Ist aus dem Antrag zu entnehmen, dass - wie vom AfU vorgeschlagen - ein alternativer Standort für das Abbrennen des Feuerwerks in deutlicher Entfernung zum Schutzgebiet Theklaer See und FFH-Gebiet Parthenaue vorgesehen ist?

Antwort:

Das Abbrennen von Feuerwerk auf einem alternativen Standort wurde (bislang) nicht beantragt.

Zurück