Anfrage: NS-Devotionalien auf Flohmärkten
Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 13. Dezember 2023
Regelmäßig melden sich Bürger*innen und geben Hinweise zum Verkauf von NS-Devotionalien auf Leipziger Flohmärkten. Besonders häufig genannt wird der Flohmarkt auf dem AGRA-Gelände, auf dem auch am letzten Novemberwochenende NS-Devotionalien offen verkauft wurden, ohne die entsprechenden Symbole abzudecken. Meldungen gibt es zu nahezu allen bekannten Flohmärkten in Leipzig.
Ganz offen werden an einigen Ständen Hakenkreuze gezeigt, SS-Abzeichen und ähnliches. Der Verkauf dieser Gegenstände ist zwar legal, das offene Zeigen der Symbole stellt aber einen Verstoß gegen § 86 a StGB dar und trägt auch dazu bei, dass NS-Anhänger*innen und Rechtsextreme diese Flohmärkte regelmäßig aufsuchen. Gerade in der aktuellen Zeit sollte verstärkt darauf Wert gelegt werden, dass verfassungsfeindliche Symbole nicht so gezeigt werden, dass der Eindruck entsteht, diese seien legal. Solche Symbole können dazu beitragen, dass Angsträume entstehen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir an:
- Ist der Stadt die Problematik bekannt und wie häufig wurden in der Vergangenheit Beschwerden dazu an die Stadt herangetragen?
- Wie beurteilt die Stadt die Gefahr für das Zusammenleben innerhalb eines demokratischen Rechtsstaates durch das offene Zeigen von NS-Propaganda oder anderen verfassungsfeindlichen Symbolen, nicht nur auf Flohmärken?
- Wie nimmt die Stadt Einfluss auf die Veranstalter*innen von Flohmärkten, um den offenen Verkauf von verfassungsfeindlichen Symbolen zu unterbinden?
- Hat die Stadtverwaltung die personellen Kapazitäten, um Kontrollen sicherzustellen? Wenn ja, wie regelmäßig erfolgen diese? Wenn nein, welche Lösungsvorschläge können seitens der Stadt hier unterbreitet werden?
Antwort der Stadtverwaltung
1. Ist der Stadt die Problematik bekannt und wie häufig wurden in der Vergangenheit Beschwerden dazu an die Stadt herangetragen?
Der Sicherheitsbehörde, hier der Gewerbebehörde, lagen in der Vergangenheit zwei Fälle bzgl. Beschwerden zu rechtsradikalem Hintergrund auf Flohmärkten vor. Dabei handelte es sich allerdings um den Verkauf von rechtsradikalen Musik-CDs und Büchern. Grundsätzlich ist auch hier die Problematik der NS-Devotionalien bekannt, allerdings liegen keine weiteren Beschwerden vor.
2. Wie beurteilt die Stadt die Gefahr für das Zusammenleben innerhalb eines demokratischen Rechtsstaates durch das offene Zeigen von NS-Propaganda oder anderen verfassungsfeindlichen Symbolen, nicht nur auf Flohmärken?
Aus Sicht der Stadtverwaltung wird durch den Gebrauch von NS-Devotionalien und verfassungsfeindlichen Symbolen eine Ablehnung des demokratischen Rechtsstaats demonstriert und das gesellschaftliche Zusammenleben gefährdet. Dabei dient die Nutzung insbesondere der Binnenkommunikation und -erkennung betreffender Gruppierungen und Einzelpersonen.
3. Wie nimmt die Stadt Einfluss auf die Veranstalter*innen von Flohmärkten, um den offenen Verkauf von verfassungsfeindlichen Symbolen zu unterbinden?
Prinzipiell ist anzumerken, dass Flohmärkte, die nicht an einem Sonn- oder Feiertag stattfinden, keiner Marktfestsetzung bedürfen und somit im Zweifel nicht bekannt werden. Somit hat die Gewerbebehörde nicht in jedem Fall Kenntnis über solche Flohmärkte und angebotene Produkte.
Sollte es hingegen im Rahmen der Marktfestsetzung oder durch Hinweise bekannt werden, erfolgt eine Kontaktaufnahme mit dem Marktbetreiber und eine Aufforderung, entsprechende Produkte aus dem Sortiment zu nehmen bzw. den Stand nicht zuzulassen.
In der Regel erfolgt dann durch den Betreiber die Änderung (Hausrecht). Sollten dennoch die Produkte angeboten werden, kann eine Untersagung des Marktes erfolgen. Dieser Fall ist allerdings noch nicht eingetreten.
4. Hat die Stadtverwaltung die personellen Kapazitäten, um Kontrollen sicherzustellen? Wenn ja, wie regelmäßig erfolgen diese? Wenn nein, welche Lösungsvorschläge können seitens der Stadt hier unterbreitet werden?
Hierbei wird zunächst auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen.
Im Falle von Hinweisen auf mögliche Rechtsverstöße werden durch die Gewerbebehörde oder auch durch die Waffenbehörde Kontrollen der einzelnen Märkte vorgenommen bzw. der Außendienst des Ordnungsamtes damit beauftragt. Soweit ein Kontrollauftrag erteilt wird, würde dieser bei der Einsatz-und Dienstplanung berücksichtigt werden. Es erscheint allerdings fraglich, ob bei einem Antik- und Trödelmarkt mit mehreren hundert Verkaufsständen in seiner Gesamtheit überhaupt flächendeckend kontrolliert werden kann. Zudem wird auf die Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden verwiesen, da es sich regelmäßig um Straftaten handelt.
Unabhängig davon ist geplant, sofern es die zeitlichen Kapazitäten zulassen, im kommenden Jahr Kontrollen auf Flohmärkten in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des Gewerbe- und Waffenrechts durchzuführen. Mögliche Rechtsverstöße, auch in Bezug auf andere Sachverhalte, können dann erfasst und weitergeleitet werden.