Anfrage: Nutzung mehrjähriger Förderungen für Vereine und Verbände in Leipzig

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 17. Dezember 2025

Link zur Anfrage im Ratsinformationssystem

In Leipzig wird nur in manchen Bereichen von den Möglichkeiten der mehrjährigen Förderung von Vereinen und Verbänden (Projektförderung und institutionelle Förderung bzw. Basisförderung Kultur) Gebrauch gemacht. Die Förderrichtlinien sind hier teilweise noch nicht in vollem Maße ausgereizt, indem zwar die Möglichkeit für zwei- oder mehrjährige Förderungen explizit möglich, bislang aber nicht Praxis sind (bspw. Förderung des Amtes für Umweltschutz oder Kulturamt). In wiederum anderen Bereichen, beispielsweise der Kinder- und Jugendhilfe, wird seit Jahren erfolgreich mit zweijähriger Förderung gearbeitet. Dies vermindert den Verwaltungsaufwand sowohl aufseiten des Fördermittelgebers (Stadt Leipzig und des Stadtrates), als auch der Fördermittelempfänger. Eine stärkere Anwendung dieses Vorgehens kann einen aktiven Beitrag zum Bürokratieabbau leisten.

Vor dem Hintergrund beschlossener und geplanter doppelter Haushaltsjahre und dem aktuellen und weiter drohenden verwaltungsseitigen Personalabbau erscheint es logisch, dass noch stärker als bislang versucht werden sollte, Aufwand zu minimieren und Planungen zu optimieren. Wenn eine mehrjährige Förderung zu mehr Planungssicherheit und geringerem Personal- und Verwaltungsaufwand führt, sollte von den Möglichkeiten in stärkerem Maße als bislang Gebrauch gemacht werden.

Außerdem hat es in der Vergangenheit im Bereich der Kinder- und Jugendförderung eine längere Auseinandersetzung mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung des Förderverfahrens gegeben, bei dem Verwaltung und Freie Träger als Fördermittelempfänger gemeinsame Maßnahmen auf den Weg gebracht haben.

Hierzu bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

  1. In welchen Bereichen der Stadt Leipzig werden einjährige Förderungen und in welchen Bereichen zwei- oder mehrjährige Förderungen für Vereine und Verbände (sowohl Projektförderung als auch institutionelle Förderung bzw. Basisförderung) genutzt, und in welchem prozentualen Umfang, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Ämtern und den zugrundeliegenden Förderrichtlinien?
  2. In welchen Bereichen der Stadt Leipzig wird das Potenzial mehrjähriger Förderungen nicht in dem Umfang ausgeschöpft, wie es die jeweiligen Förderrichtlinien ermöglichen würden, und welche Gründe werden dafür angeführt?
  3. Welche konkreten Erfahrungen wurden in Leipzig mit der mehrjährigen Förderung gemacht, und wie stellen sich die Vor- und Nachteile dieser Förderform im Vergleich zur einjährigen Förderung sowohl für die Fördermittelgeber als auch für die Fördermittelnehmer dar?
  4. Wie gestalten andere Großstädte in Deutschland die mehrjährige Förderung von Vereinen und Verbänden, welche Unterschiede bestehen dabei zu Leipzig, und welche positiven Ansätze aus anderen Städten wären auf Leipzig übertragbar oder könnten mit Anpassungen der Rahmen- und Förderrichtlinien umgesetzt werden?
  5. Welche Erkenntnisse und Maßnahmen aus den Förderverfahren in der Kinder- und Jugendhilfe durchgeführten Prozessen zur Verwaltungsvereinfachung (insbesondere in der Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und freien Trägern) sind aus Sicht der Verwaltung auf andere städtische Förderbereiche übertragbar und welche konkreten Schritte plant die Stadtverwaltung, um diese Ansätze – etwa durch verstärkte Nutzung mehrjähriger Förderungen – systematisch in weiteren Ämtern und Förderrichtlinien umzusetzen?

Antwort in der Ratsversammlung vom 27. Januar 2026

Mit Beschluss der Ratsversammlung vom 18. Juli 2012 (V/A 257/12 Zuwendungsbericht für Leipzig) wurde beschlossen, dass die Stadt Leipzig einen jährlichen Zuwendungsbericht veröffentlicht. Enthalten ist ein umfassender Überblick über die finanziellen Förderungen, die an Vereine, Verbände und Initiativen außerhalb der Stadtverwaltung vergeben wurden. Aus dem noch aktuellen Zuwendungsbericht aus dem Jahr 2024 geht hervor, dass insgesamt rund 97 Millionen Euro an Zuwendungen bei der Stadt Leipzig beantragt worden. Etwa 91 Millionen Euro wurden bewilligt und rund 73,5 Millionen Euro tatsächlich in Anspruch genommen. Der Zuwendungsbericht ist aufgeschlüsselt nach Zuwendungsempfänger, Organisationseinheit, Art der Förderung, beantragter, bewilligter und abgerufener Zuwendung sowie der zugrundliegenden Fachförderrichtlinie. Weitere Informationen zu den Förderungen sind derzeit nicht zentral abrufbar.

Darüber hinaus ist die Stadt Leipzig für mehrjährige Förderung von Vereinen und Verbänden an haushaltsrechtliche und kommunale Regelungen gebunden. Verpflichtungen dürfen in der Regel nicht über das Haushaltsjahr hinausgehen und für das Folgejahr nur eingegangen werden, wenn dafür Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt wurden. Darüber hinaus stehen die Bewilligungen von Förderungen immer unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens der Haushaltssatzung und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel.

Die Zuwendungsgewährung bei institutionellen Förderungen ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen und muss sich bezüglich Beginn und Ende am jeweiligen Doppelhaushalt orientieren. Bei Projektförderungen richtet sich der Bewilligungszeitraum grundsätzlich nach der Projektdauer, darf jedoch den Zeitraum des Doppelhaushaltes nicht überschreiten.

Die Entscheidung über die zu fördernden Projekte und institutionellen Förderungen treffen die jeweils zuständigen Ämter und Referate nach Maßgabe der jeweiligen Fachförderrichtlinien im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

Frage 1: In welchen Bereichen der Stadt Leipzig werden einjährige Förderungen und in welchen Bereichen zwei- oder mehrjährige Förderungen für Vereine und Verbände (sowohl Projektförderung als auch institutionelle Förderung bzw. Basisförderung) genutzt, und in welchem prozentualen Umfang, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Ämtern und den zugrundeliegenden Förderrichtlinien?

Im Bereich der Schulsozialarbeit werden Freie Träger einjährig gefördert. Die Förderung der Schulsozialarbeit (Grundlage ist das aktuelle Steuerungskonzept für den Leistungsbereich Schulsozialarbeit) erfolgt aus Mitteln des Freistaates Sachsen (FRL Schulsozialarbeit) und der Stadt Leipzig.

Im Rahmen der FRL Schulplätze (Grundlage bildet die VII-DS-00461-NF-01) werden Freie Träger bei Ihren Investvorhaben mit 1 Mio. EUR p. a. unterstützt. Für 2025 als auch 2026 stehen aber auf Grund der Freiwilligkeit i. V. m. der aktuellen Haushaltssituation nur Mittel zur Verfügung, welche zur Erfüllung der bereits bis 2024 gewährten Zuwendungen dienen. Auch für 2027 ff. wurden keine Mittel eingeplant/angemeldet, die eine Berücksichtigung von neuen Zuwendungen zulassen.

Im Bereich der Kinder- und Jugendförderung im Amt für Jugend und Familie wird zweijährig gefördert. Einzige Ausnahme bildet die mitgliederfinanzierte Jugendverbandsarbeit (§ 12 SGB VIII). Hier beschließt der Jugendhilfeausschuss die Gesamtfördersumme für zwei Jahre (Doppelhaushalt), die Verteilung auf die einzelnen Jugendverbände erfolgt aber jährlich, da die Mitgliederzahlen des Vorjahres ein Förderkriterium darstellen.

Im Bereich der Erzieherausbildungsförderung sowie in der Fachförderung Soziale Arbeit werden Bescheide über die gesamte Laufzeit von bis zu drei Ausbildungsjahren ausgestellt und erstrecken sich somit im Regelfall über vier Haushaltsjahre. Die Finanzierungszusage erfolgt jedoch nur konditional für den jeweils beschlossenen Haushalt.

Auch im Fachbereich Kindertageseinrichtungen wird zweijährig (entsprechend der Doppelhaushalte) gefördert. Dies betrifft die Förderung der Maßnahme „Weiterentwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Kinder- und Familienzentren – KiFaZ“, die Maßnahme „Kita-Sozialarbeit“ und die Erhöhung des Personalschlüssels und des Sachkostenanteils in zehn Leipziger Kindestageseinrichtungen. Die KiFaZ-Förderung besteht seit 2009 auf der Basis des Stadtratsbeschluss RBIV-1362/08 vom 15.10.2008 (Beginn der Förderung Modellprojekt) und umfasst aktuell 35 Einrichtungen bei 16 Trägern, davon zehn in Kommunaler Trägerschaft und 25 von freien Trägern. Sie beinhaltet 2026 eine Personalkostenförderung in Höhe von 35.000 € und eine Sachkostenförderung in Höhe von 5.000 € pro Einrichtung und Haushaltjahr (gemäß Stadtratsbeschluss zur Weiterentwicklung der frühkindlichen Bildungsstrategie der Stadt Leipzig vom 13.12.2023).Die Förderung der Maßnahme Kita-Sozialarbeit besteht seit August 2022 auf der Basis des Stadtratsbeschlusses VII-HP-05184 und umfasst drei Einrichtungen von drei freien Trägern der Jugendhilfe (Outlaw Leipzig gGmbH, SEB, Kindervereinigung e .V.). Die Förderung beinhaltet ausschließlich Personalkosten (je 1,0 VzÄ), aktuell in Höhe von 70.000 € pro Einrichtung und Haushaltjahr.

Die Förderung Weiterentwicklung der frühkindlichen Bildungsstrategie der Stadt Leipzig umfasst die verbesserte personelle Ausstattung an insgesamt zehn (je fünf in kommunaler und Freier Trägerschaft) Kindertageseinrichtungen in Schwerpunktgebieten der Stadt Leipzig beginnend mit dem Haushaltsjahren 25/26.

Im Bereich der Familien- und Erziehungsberatungsstellen wird aktuell noch jährlich verhandelt, aber auch hier hat sich die Facharbeitsgemeinschaft (gem. § 78 SGB VIII) (Verwaltung und freie Träger) darauf verständigt, ab dem Doppelhaushalt 2027/28 zweijährig zu verhandeln, um beidseitigen Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Das Referat Beschäftigungspolitik gewährt Zuwendungen nach der Fachförderrichtlinie für Projekte der Beschäftigungsförderung in Form von Projektförderungen. Es nutzt die Möglichkeit der mehrjährigen Förderungen seit Einführung des Doppelhaushaltes. Voraussetzung ist, dass der Antrag des Projektträgers entsprechend formuliert, untersetzt und inhaltlich begründet ist. Liegen alle Voraussetzungen für eine mehrjährige Förderung vor, wird diese im Rahmen des Doppelhaushaltes gewährt. In der Regel betrifft dies 90 % der Bewilligungen.

Grundsätzlich richtet sich in der Wirtschaftsförderung die Förderung (Vereine, Verbände und Unternehmen) nach den zeitlichen Anforderungen des zu fördernden Projektes. Dabei werden die Zuwendungen in der Regel mit Haushaltsvorbehalt überjährig bewilligt, aber jährlich abgerechnet und zugewendet. In der Regel betrifft dies 15-20% der Bewilligungen. Institutionelle Förderung sind die Ausnahme und werden in der Regel jährlich vergeben, da die Wirtschaftspläne der Institutionen jährlich aufgestellt werden.

Das Referat Digitale Stadt nutzt im Rahmen der Förderung Hardware 4 Future die einjährige Förderung aufgrund besserer Planbarkeit auf Seiten der Stadt und des Fördermittelnehmers dezentrale e.V. Das Referat Digitale Stadt gibt Fördermittel an nur einen Fördermittelempfänger aus.

Das Kulturamt reicht die Förderungen nach dem Grundsatz der Jährlichkeit aus. Mehrjährig angelegte Förderinstrumente wie die mehrjährige Projektförderung (z. B. Dreiklangförderung) oder die Basisförderung sind Absichtserklärungen zur Förderung in den Folgejahren, die keine rechtlichen Verpflichtungen zur Förderung darstellen.

Vom MTA werden einjährige Förderungen für die Verkehrserziehung an die Verkehrswacht Leipzig e. V. sowie einjährige Förderungen von Vereinen und Verbänden im Rahmen der europäischen Mobilitätswoche gewährt. Mehrjährige Förderungen wurden durch das MTA bisher nicht bewilligt.

Im Rahmen der ESF Förderung Nachhaltige Soziale Stadtentwicklung erfolgt die Weitergabe der Projektförderung entsprechend der von das SAB bewilligten Förderzeiträume der einzelnen Projekte.

Die Verausgabung der Mittel im Rahmen des Kommunale Ehrenamtsbudget und Kommunale Bürgerbudget – Landesmittel zur Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements in den sächsischen Kommunen –  erfolgt 100% als einjährige Förderung. Rechtsgrundlage ist der §2 der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung (SächsKomPauschVO). Nach § 11 Abs. 1 SächsKomPauschVO werden seitens des Freistaates Sachsen/SAB Zuwendungen für die Dauer eines Haushaltsjahres bewilligt.

Das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung sowie Stadtplanungsamt/ Koordinierungsstelle für Bürgerbeteiligung und bürgerschaftliches Engagement „Leipzig weiter denken“ verantworten gemeinsam die Umsetzung der Fördermittel. Ziel bei der Verausgabung der Mittel ist es, strategisch wichtige Projekte im Bereich der Engagementförderung in Leipzig zu unterstützen bzw. Ergebnisse aus niederschwelligen Bürgerbeteiligungsverfahren umzusetzen. Die Antragstellung für das Kommunale Ehrenamtsbudget und Kommunale Bürgerbudget erfolgt immer über ein Fachamt/Referat der Stadt Leipzig. Projekte können aber in Zusammenarbeit von Fachamt/Referat und externen Partner/-innen, wie Vereinen, Initiativen, Verbänden und Trägern durchgeführt werden. Je nach Art wird dabei für die beschlossene Förderung eine Ämtervereinbarung geschlossen oder ein Zuwendungsbescheid erstellt. Die Auswahl erfolgt – nach einer Vorprüfung durch die Koordinierungsstelle „Leipzig weiter denken“ und das AWS – in der übergreifenden AG Engagement mit den von Dezernaten und Fachämtern/Referaten benannten Vertreterinnen und Vertretern.

Das Referat Strategische Kulturpolitik reicht auf der Grundlage der Zuwendungsrichtlinie der Stadt Leipzig (Rahmenrichtlinie) projektbezogene Förderungen nach dem Grundsatz der Jährlichkeit aus. Zusätzliche Grundlagen für die Ausreichung sind Stadtratsbeschlüsse zu städtischen Themenjahren sowie zu erinnerungskulturellen Projekten.

Im Rahmen der Fachförderrichtlinie Umwelt- und Naturschutz kann bei Vorliegen eines Doppelhaushaltes ein Zuwendungsantrag für beide Haushaltsjahre des Doppelhaushaltes gestellt werden.

Die jährliche Einzelvorlage zur Kofinanzierung für das Jugendberufshilfeangebot ‘Netz kleiner Werkstätten’ (NkW) erfolgt vor dem Hintergrund einer fehlenden Fachförderrichtlinie. Das Jugendberufshilfeangebot ist eine gemeinsame Initiative des Kommunalen Präventionsrates Leipzig (KPR) und des Berufsbildungswerk Leipzig für Hör- und Sprachgeschädigte gGmbH (BBW). Es handelt sich um eine einjährige Förderung in Höhe von zuletzt 18.000 Euro (HH-Jahr 2025) aus dem planmäßigen Budget des Ordnungsamtes.

Im Rahmen der FFRL Stadtökologische Maßnahmen sowie der FFRL Schallschutz zielt der Förderzeitraum auf die Durchführungsdauer der beantragten Maßnahme ab.

Seitens des RNK werden lediglich Fördermittel als Festbetragsfinanzierung an Privatpersonen für den Kauf eines privaten Balkon-Solar-Gerätes ausgereicht – dies erfolgt im Rahmen der Fachförderrichtlinie zur Förderung von Stecker-Solar-Geräte.

Entsprechend der Fachförderrichtlinie Sport erfolgen im Bereich des Sports ausschließlich einjährige Förderungen.

Auf Grundlage der Fachförderrichtlinie des Sozialamtes erfolgt die Förderung ausschließlich einjährig. Mehrjährige Förderungen sind nicht vorgesehen.

Zuwendungen des Gesundheitsamtes werden ausschließlich einjährig auf Grundlage der Fachförderrichtlinie des Gesundheitsamtes gewährt. Die Richtlinie sieht keine mehrjährigen Förderungen vor. Auch einschlägige Landesförderprogramme eröffnen keine entsprechenden Möglichkeiten.

Im Referat für Gleichstellung von Frau und Mann werden auf Grundlage der Fachförderrichtlinie Chancengleichheit von Frau und Mann ausschließlich einjährige Projektförderungen gewährt.

Referat für Migration und Integration: Die Fachförderrichtlinie eröffnet bei Vorliegen eines Doppelhaushaltes grundsätzlich die Möglichkeit, Anträge für beide Haushaltsjahre zu stellen. Diese Möglichkeit wurde bislang nur in Einzelfällen genutzt; die Bewilligung, Prüfung und Abrechnung erfolgen weiterhin jährlich

Durch das Referat Demokratie und gesellschaftlicher Zusammenhalt erfolgten bisher nur einjährige Förderungen (100%). Die Förderung hat als Grundlage die seit Juni 2024 geltende Fachförderrichtlinie „Demokratie.

Insgesamt wird auf den Zuwendungsbericht der Stadt Leipzig verwiesen.

Frage 2: In welchen Bereichen der Stadt Leipzig wird das Potenzial mehrjähriger Förderungen nicht in dem Umfang ausgeschöpft, wie es die jeweiligen Förderrichtlinien ermöglichen würden, und welche Gründe werden dafür angeführt?

Die Zuwendungsrichtlinie für außerhalb der Stadt stehenden Stellen (Rahmenrichtlinie) gestattet in den Punkten 8.6.1 und 8.6.2 die Mehrjährigkeit. Dabei ist geregelt, dass bei Institutioneller Förderung der Zeitraum des Doppelhaushalts nicht überschritten werden soll.  Projektförderung haben sich am Zeitraum der Projektdauer zu orientieren, eine Überschreitung des Zeitraums des Doppelhaushaltes ist ausgeschlossen.

Im Bereich der Kulturförderung ist laut Fachförderrichtlinie Kultur Punkt 4.2.4 ein Antrag auf mehrjährige Förderung bei Vorliegen eines Doppelhaushaltes möglich. Bei mehrjähriger Förderung durch Zuwendungsbescheid fehlen sowohl dem Fördermittelgeber als auch den Zuwendungsnehmern jedoch Möglichkeiten, im zweiten Jahr der Förderung relevante Punkte nachzujustieren. Daher hat sich die mehrjährige Förderung im Bereich Kultur in Kombination mit dem Grundsatz der Jährlichkeit bisher als nicht praktikabel erwiesen.

Die Fachförderrichtlinien des Mobilitäts- und Tiefbauamtes (MTA), des Amtes für Umweltschutz und des Amtes für Stadtgrün und Gewässer sehen die Beantragung von Zuwendungen für beide Jahre des Doppelhaushaltes vor. Diese Möglichkeit wurde jedoch von den Antragstellerinnen und Antragstellern bisher kaum genutzt. Diese sind frei darin selbst zu entscheiden, für wie viele Jahre sie eine Zuwendung benötigen und dementsprechend beantragen. Auch nach Nr. 6 der Fachförderrichtlinie „Demokratie“ soll sich bei Projektförderung der Bewilligungszeitraum nach der Projektdauer richten. Bisherige Anträge verblieben mit der Projektdauer im jeweiligen Haushaltsjahr. Es bestand demnach keine Notwendigkeit für eine über das Kalenderjahr hinausgehende Förderung.

Im Bereich der Wirtschaftsförderung richtet sich die Förderung ebenfalls nach den zeitlichen Anforderungen des zu fördernden Projektes. Dabei werden die Potenziale der Förderrichtlinie genutzt.

Die Förderung der europäischen Mobilitätswoche durch das MTA ist ebenfalls eine zeitlich begrenzte Projektförderung. Die Projekte sind zeitlich auf eine Woche begrenzt und die damit verbundenen Angebote an Einzelveranstaltungen wechseln jährlich.

Auch die Sportförderung der Vereine und Verbände basiert auf sich jährlich verändernden statistischen Erhebungen (Mitglieder-, Kader- und Übungsleiterzahlen, veränderte Miethöhen, einmalige oder sich qualitativ/quantitativ verändernde Veranstaltungen, jährliche Ehrungen etc.) und damit sich jährlich ändernden Bemessungsgrundlagen. Eine mehrjährige Förderung wäre hier nicht praktikabel.

Im gesamten Geschäftsbereich des Dezernates V wird derzeit nicht die Möglichkeit mehrjähriger Förderungen genutzt. Gründe hierfür sind insbesondere die fehlenden Grundlagen in den jeweiligen Fachförderrichtlinien aber auch der haushaltsrechtliche Grundsatz der Jährlichkeit. Dieser erfordert jährlich Bewilligungs-, Prüf- und Nachweisverfahren. Außerdem wird hier angeführt, dass fachliche Erfordernisse der Ämter und Referate zur flexiblen Anpassung an sich verändernde Bedarfe fehlt und eine mehrjährige Förderung erhöhte Anforderungen an Konzeption, Dokumentation und Nachweisführung für Antragstellende mit sich bringt, was letztlich nicht zu einer Vereinfachung der Verwaltungsvorgänge führt.

Wie bereits unter Frage 1 ausgeführt, gibt es Zuwendungen, die die Stadt Leipzig als Erstempfänger vom Bund oder Freistaat erhält und lediglich an die Letztempfänger weiterleitet. In diesem Fall besteht kein Spielraum für eine eigenmächtige Verlängerung des Bewilligungszeitraumes. Die Stadt Leipzig ist verpflichtet, die Bundes- oder Landesvorgaben auch gegenüber dem Letztempfänger umzusetzen.

Daraus ergibt sich, dass nicht jedes Förderprogramm geeignet ist, mehrjährig beantragt und bewilligt zu werden. Zuwendungen, die auf jährlich verändernden Grundlagen basieren, können nicht vorab auf mehrere Jahre beantragt werden. Hier würde sich der Verwaltungsaufwand sogar erhöhen (siehe Frage 3). Ferner werden Zuwendungen stets nur auf Antrag hin gewährt. Eine Gewährung von Zuwendungen darüber hinaus ist nicht möglich. Projektförderungen sind zudem abhängig vom Projektzeitraum. Der Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit und zeitlichen Bindung ist für jede Förderung zu beachten.

Frage 3: Welche konkreten Erfahrungen wurden in Leipzig mit der mehrjährigen Förderung gemacht, und wie stellen sich die Vor- und Nachteile dieser Förderform im Vergleich zur einjährigen Förderung sowohl für die Fördermittelgeber als auch für die Fördermittelnehmer dar?

In den Bereichen, in denen eine mehrjährige Förderung praktiziert wird, gab es durchgehend positive Rückmeldungen. Soweit eine solche Art der Förderung, insbesondere im Hinblick auf die Projektdauer und die Zuwendungsvoraussetzungen möglich und sachdienlich war, konnten Antragsaufwand und Antragsprüfaufwand für die Bewilligungsstellen verringert werden. Für die Zuwendungsempfänger schafft die mehrjährige Förderung vor allem Planungssicherheit indem personelle Kapazitäten besser geplant und eingesetzt und nachhaltigere Projektstrukturen und -ergebnisse unterstützt werden können. Dies steht selbstverständlich immer unter dem Haushaltsvorbehalt.

Eine Förderung über den Doppelhaushalt hinaus brachte jedoch bisher vermehrt Planungsunsicherheit, da immer nur zwei Haushaltsjahre genehmigt werden und die weiteren zwei bis drei Jahre der Förderung unter Vorbehalt stehen. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass Träger von der Antragstellung Abstand nahmen.

Auf der anderen Seite fehlt die Möglichkeit schnell und flexibel auf unterjährige Änderungen reagieren zu können. Dafür ist es zwingend notwendig, Zwischennachweise abzufordern und zu prüfen. Da hier stetig mit den Projektträgern Kontakt gehalten wird, wird der Aufwand im Rahmen der Projektkoordination und hinsichtlich des Verwendungsnachweisverfahrens ähnlich hoch wie bei kürzeren Förderungen eingeschätzt. Änderungen zulasten der Zuwendungsempfänger insbesondere im zweiten Jahr der Förderung können nur durch ein Nachtragsantragsverfahren ausgeglichen werden. Auch dann müssen die Bewilligungsstellen in eine zweite Prüfung eintreten. Für das Nachantragsverfahren stehen unterjährig nur die Rücklaufmittel aus den geförderten Maßnahmen, die nicht verwendet wurden (beispielsweise Personalkosteneinsparungen durch zeitweise nicht besetzte Stellen) zur Verfügung. Über die Vergabe der Mittel im Nachantragsverfahren entscheidet im Jugendhilfebereich der Jugendhilfeausschuss.

Ferner führen unterjährige Änderungen der Bemessungsgrundlage zu späteren Widerrufs- und Erstattungsverfahren, die teilweise sehr viel Verwaltungsaufwand mit sich bringen und Zeit in Anspruch nehmen.

Nachteilig stellt sich bei der mehrjährigen Förderung dar, dass nach Bescheidung eintretende Gesetzesänderungen oder andere Fördermöglichkeiten (z. B. Landeszuschüsse für die gleiche Sache) keine Anpassungen mehr im Bescheid vorgenommen werden können.

Für die Bewilligung und die Verwendungsnachweisprüfung konnte hingegen kein Vorteil zu einjährigen Förderungen festgestellt werden. Aufgrund der geltenden Haushaltsgrundsätze wie bspw. des Jährlichkeitsgrundsatzes, hat die Bewilligung und Verwendungsprüfung für jedes Haushaltsjahren zu erfolgen.

Frage 4: Wie gestalten andere Großstädte in Deutschland die mehrjährige Förderung von Vereinen und Verbänden, welche Unterschiede bestehen dabei zu Leipzig, und welche positiven Ansätze aus anderen Städten wären auf Leipzig übertragbar oder könnten mit Anpassungen der Rahmen- und Förderrichtlinien umgesetzt werden?

Ein Erfahrungsaustausch der jeweiligen Fachämter und Referate mit anderen Städten fand bisher nicht statt. Lediglich das Kulturamt konnte im Rahmen einer Recherche zu institutionellen Förderungen feststellen, dass auch bundesweit in anderen Großstädten der Grundsatz der Jährlichkeit eingehalten wird.

Frage 5: Welche Erkenntnisse und Maßnahmen aus den Förderverfahren in der Kinder- und Jugendhilfe durchgeführten Prozessen zur Verwaltungsvereinfachung (insbesondere in der Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und freien Trägern) sind aus Sicht der Verwaltung auf andere städtische Förderbereiche übertragbar und welche konkreten Schritte plant die Stadtverwaltung, um diese Ansätze – etwa durch verstärkte Nutzung mehrjähriger Förderungen – systematisch in weiteren Ämtern und Förderrichtlinien umzusetzen?

Die gemeinsame Arbeitsgruppe zur Verwaltungsvereinfachung im Bereich der Kinder- und Jugendförderung, die sich aus Verwaltungsmitarbeitenden und Vertretungen der freien Träger der Jugendhilfe zusammensetzt, ermöglicht einen umfassenden Blick auf das praktische Handeln sowohl auf Verwaltungs- als auch Trägerseite. Somit sind zur Verwaltungsvereinfachung vorgeschlagene Maßnahmen immer Maßnahmen, die den Arbeitsaufwand auf beiden Seiten reduzieren. Dies wird als gewinnbringend und effizient erachtet. Eine solche praxisorientierte Arbeitsgruppe ist in der Kinder- und Jugendförderung aufgrund der Homogenität der Antragstellenden und deren gemeinsamer Organisation möglich. Dies ist in der Praxis jedoch nicht auf alle Förderbereiche übertragbar.

Im Übrigen ist nicht jedes Förderprogramm für eine mehrjährige Förderung geeignet, so dass auch hier die Prozesse aus der Kinder- und Jugendhilfe nicht ohne Weiteres auf andere Bereiche übertragen werden können. Die Bewilligungsstellen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der geltenden rechtlichen Grundlagen wie das Zuwendungsverfahren konkret ausgestaltet werden soll. Dabei sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen.

Die Dauer des Bewilligungszeitraums orientiert sich bei Förderverfahren an dem für die Durchführung der Maßnahme notwendigen Zeitraums. Für die kommunale Haushaltsführung gelten die Haushaltsgrundsätze der Jährlichkeit bzw. der zeitlichen Bindung. Die Haushaltssatzung gilt gemäß § 74 Abs. 3 SächsGemO für ein Kalenderjahr, d. h. vom 01.01. bis 31.12. eines Haushaltsjahres. Jene in der Haushaltssatzung und Haushaltsplanung enthaltenen Ermächtigungen treten daher mit Ablauf des Haushaltsjahres außer Kraft.

Eine Gewährung über einen Doppelhaushalt hinaus kann grundsätzlich nur über Verpflichtungsermächtigungen erfolgen. Unabhängig von der Dauer der Förderung muss stets die zweckentsprechende Verwendung der Mittel und die Einhaltung der Nebenbestimmungen überwacht werden. Es bedarf daher immer der Abwägung der Bewilligungsstellen, welches Verfahren als sachdienlich erachtet wird.

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