Anfrage: Nutzung von und Umgang mit "Wegeheld"-Anzeigen

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 4. September 2019

Mit der App "Wegeheld" kann man sehr leicht falsch parkende Autos anzeigen. Viele Menschen nutzen diese App und melden so dem Ordnungsamt, wenn auf Radwegen störende Falschparker im Weg stehen.

Ab und an stellte die Stadt dem/der Anzeigengeber*in einen Brief mit der Information zu, dass ein Verfahren eingeleitet wurde und diese*r bitte als Zeuge/Zeugin zur Verfügung stehen möge. Seit einigen Monaten sind dazu jedoch keine Rückmeldungen mehr bekannt geworden.


Wir fragen an:

  1. Wie geht die Stadtverwaltung mit Online-Anzeigen / Wegeheld-Anzeigen um?
  2. Wie viele Anzeigen gehen durchschnittlich monatlich ein und nach welchen Kriterien werden diese verfolgt oder nicht verfolgt?
  3. Welche Kommunikationswege nutzen Bürger*innen ansonsten, Falschparker auf Radwegen zu melden und wird je nach Kommunikationsweg unterschiedlich auf diese Anfragen reagiert?
  4. Welche Angaben müssen mindestens vorliegen, damit die Stadt tätig wird?


Antwort der Verwaltung vom 16. September 2019

Grundsätzlich ist die Überwachung des ruhenden Verkehrs eine hoheitliche Aufgabe. Die Aufgabenerfüllung erfolgt in erster Linie durch die Abteilung Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes, teilweise auch durch den Stadtordnungsdienst. Hierbei sind die Rechtsgebiete des Straßenverkehrsrechts, des Ordnungswidrigkeitenrechts und kommunales Recht maßgebend. Die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs wird durch unsere gemeindlichen Vollzugsbediensteten (Politessen) abgesichert.

Dennoch können Anzeigen auch als Privatanzeigen erstattet werden. Dies sollte jedoch eher die Ausnahme sein.

Zu 1.)

Die „Privatanzeigen“, welche in verschiedenen Formen hier eingehen (z. B. online, per FAX, Post, persönlich, telefonisch) werden geprüft und bei vollständigen Angaben in die Bearbeitung übernommen.

Zu 2.)

Zum Eingang von Anzeigen o. g. Anzeigeformate führt die Zentrale Bußgeldbehörde keine separate Statistik.

Sofern alle erforderlichen Angaben enthalten sind, erfolgt die Bearbeitung aller eingehenden Anzeigen und die damit verbundene Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 47 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde.

Eingangsbestätigungen zu übermittelten Anzeigen werden in der Regel nicht versandt.

Zu 3.)

Wie bereits erläutert, werden zur Anzeigeerstattung die unter Frage 1 genannten Kommunikationswege genutzt. Alternativ besteht im Falle der Feststellung von Verstößen auch die Möglichkeit, Falschparker auf Radwegen telefonisch an das Ordnungstelefon des Ordnungsamtes unter der Telefonnummer 0341/ 123 8888 zu melden. Diese wird auch genutzt. Hier erfolgt die Aufnahme der Informationen und Weiterleitung an die zuständigen Abteilungen im Ordnungsamt. Es wird die angezeigte Situation geprüft, Ermittlungen zur Sache angestellt und über die Einleitung von Maßnahmen entschieden, ggf. mit den Außendienstmitarbeitern/-innen der Verkehrsüberwachung und des Stadtordnungsdienstes, welche zu diesem Zeitpunkt im Rahmen ihrer Streifentätigkeit unterwegs sind.

Zu 4.)

Im Rahmen der Erstattung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige müssen der volle Name und die Anschrift des Anzeigenerstatters, für eventuelle Rückfragen möglichst eine Telefon-nummer oder E-Mail-Adresse angegeben sein. Die seitens des Anzeigenerstatters getätigten Angaben müssen ggf. durch diesen vor Gericht bestätigt werden. 

Darüber hinaus ist der Tathergang so präzise wie möglich zu beschreiben. Wenn möglich sollten folgende Angaben enthalten sein: sofern bekannt, Name und Wohnanschrift des Störers/ Verursachers, amtliches Kennzeichen, Fahrzeugtyp, Tatvorwurf, Standort / Tatort, Datum und Tatzeit bzw. Datum und Zeit der Feststellung. Sind weitere Zeugen bekannt, sollten diese ebenfalls mit Namen und Anschrift benannt werden. Ein Foto (ggf. mit eingeblendetem Datum) oder eine Skizze wären vorteilhaft.

Die Bearbeitung anonymer Anzeigen sind mangels Beweiskraft nicht verfolg- bzw. ahndbar.

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