Anfrage: Rechtssicherheit einer Haushaltssatzungs-Regelung zur Übertragung von Mitteln
Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 23. Oktober 2024
In der Haushaltssatzung für 2023 und 2024 hat die Verwaltung dem Stadtrat unter §6 folgenden Beschlussvorschlag zur Entscheidung unterbreitet, den der Stadtrat auch bestätigt hat:
§6
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen im Ergebnishaushalt werden übertragen, sofern diesen gemäß § 21 Absatz 3 SächsKomHVO zweckgebundene Erträge oder Einzahlungen gegenüberstehen. Eine Übertragung erfolgt nur auf begründeten Antrag der jeweiligen Budgetverantwortlichen. Die Information des Stadtrates über die übertragenen Ansätze aus dem Haushaltsjahr 2023 erfolgt bis zum 30.06.2024.
An mehreren Stellen in diesem Jahr wurde die Übertragung von Mitteln seitens der Kämmerei kategorisch abgelehnt mit Verweis auf diesen Passus in der Haushaltssatzung. Der Verweis innerhalb dieser Regelung auf die Kommunale Haushaltsverordnung, hier §21 Absatz 3 SächsKomHVO ist dabei verwunderlich, da sich in dieser keinerlei bestätigende Formulierung für diese Rechtsauffassung findet. Stattdessen ist in Absatz 2 ausdrücklich die Übertragbarkeit durch Beschluss geregelt, ohne dass dafür Bedingungen hinsichtlich gegenüberstehenden Einnahmen formuliert sind.
§ 21 SächsKomHVO
Übertragbarkeit und Verfügbarkeit
(1) 1Die Ansätze für Auszahlungen und Einzahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bei Übertragung in Folgejahre bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. 2Ansätze für Investitionen, die für Auszahlungen von Sicherheitseinbehalten und von Honoraren für Grundleistungen von Architekten und Ingenieuren in Folgejahre übertragen werden, bleiben längstens fünf Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann, verfügbar.
(2) 1Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. 2Sie bleiben zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar; bei Baumaßnahmen bleiben sie bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Baumaßnahme in ihren wesentlichen Teilen abgeschlossen wurde, verfügbar. 3Ansätze für Maßnahmen im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit, die für die Auszahlung von Sicherheitseinbehalten und von Honoraren für Grundleistungen von Architekten und Ingenieuren in Folgejahre übertragen werden, bleiben längstens fünf Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Maßnahme in ihren wesentlichen Teilen abgeschlossen wurde, verfügbar.
(3) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung verfügbar.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind.17
Wir fragen daher an:
- Wie kommt der Kämmerer zu seiner dem Stadtrat unterbreiteten Rechtsauffassung, dass eine Übertragbarkeit von Mitteln ausschließlich unter der Bedingung dem gegenüber stehenden Erträgen möglich sind?
- Wo in der Kommunalen Haushaltsverordnung ist entsprechende Bedingung formuliert, um als Bestätigung des Beschlusses in der Haushaltssatzung zu genügen?
- In wie vielen und welchen Fällen wurden in diesem Jahr Übertragungen mit ebendieser Rechtsauffassung abgelehnt?
Antwot der Stadtveraltung vom 22. Oktober 2024
Gemäß § 74 Abs. 3 SächsGemO gilt der Grundsatz der Jährlichkeit, d.h. die Haushaltssatzung ist immer für ein Kalenderjahr zu erlassen. Demzufolge treten mit Ablauf des Haushaltsjahres die in der Haushaltssatzung und im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen außer Kraft.
Das Haushaltsrecht lässt hier jedoch Ausnahmen zu, u.a. die Übertragbarkeit von Haushaltsansätzen. Die Regelungen zur Übertragbarkeit finden sich im § 21 SächsKomHVO wieder.
Für den Ergebnishaushalt ist Folgendes geregelt:
- Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets können für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden (Abs. 2).
- Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Aufwendung […] verfügbar (Abs. 3).
In der Haushaltssatzung 2023 der Stadt Leipzig wurde unter § 6 festgelegt, dass Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen im Ergebnishaushalt übertragen werden, sofern diesen gemäß § 21 Abs. 3 SächsKomHVO zweckgebundene Erträge oder Einzahlungen gegenüberstehen. Eine Übertragung erfolgt nur auf begründetem Antrag der jeweiligen Budgetverantwortlichen.
Diese Regelung in der Haushaltssatzung ist der nach § 21 Abs. 2 SächsKomHVO erforderliche Vermerk, der eine Übertragung der Ansätze in das Folgejahr zulässt.
Die Fälle, in denen eine Übertragung aufgrund dieser Rechtsauffassung abgelehnt wurden, sind in der Vorlage VII-DS-10136 dargestellt.