Anfrage: Rodung der Hecke entlang der Pferderennbahn „Scheibenholz“

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 18. Mai 2022

Entlang der Leipziger Pferderennbahn wurden im April auf hunderten von Metern die Hecken großräumig entfernt. Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass der Zaun erneuert werden müsste und die Hecken mit diesem verwachsen gewesen seien. Tatsächlich dienen die Hecken als Brutstätte für eine Vielzahl an Vögeln. Es ist einerseits völlig unverständlich, dass solch eine Maßnahme während der Brutsaison durchgeführt wurde, da nach § 3 Abs. 1 c) Baumschutzsatzung Hecken über 1 Meter Höhe geschützte Gehölze sind, deren Beseitigung zwischen dem 01.03. und dem 30.09. untersagt ist. Zudem ist unklar, warum die Stadt ihren Einfluss auf den Betreiber der Pferderennbahn für den Erhalt dieses wertvollen Lebensraumes, insbesondere für Brutvögel, nicht geltend gemacht hat.

Wir fragen daher an:

  1. Wurde eine Genehmigung für die Beseitigung der Hecken erteilt und die Maßnahme durch die Stadt mit überwacht?
  2. Wie beurteilt die Stadt die Entfernung der Hecken im Hinblick auf dort nistende Brutvögel und den Verlust dieses umfangreichen Lebensraumes und in Bezug auf dessen Ökosystemleistung?
  3. Welche Maßnahmen gedenkt die Stadt zu ergreifen, damit Eingriffe in den Naturhaushalt, die sich auf Brutvögel auswirken können, nicht mehr in der Brutsaison durchgeführt werden und die Bestimmungen der Baumschutzsatzung eingehalten werden?

Antwort vom 17. Mai 2022

1. Wurde eine Genehmigung für die Beseitigung der Hecken erteilt und die Maßnahme durch die Stadt mit überwacht?

Die Hecke entlang der Pferderennbahn „Scheibenholz“ befindet sich auf einem denkmalrechtlich geschütztem Areal, so dass die Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig laut § 2 (2) nicht zur Anwendung kommt.

Die Hecke wurde ohne die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung entfernt. Dies betrifft den gesamten ehemaligen Verlauf am Rennbahnweg.

Es wurde keine Befreiung für eine Fällung oder Rodung innerhalb der Schonzeit beantragt. Der Eigentümer der Fläche und Verursacher hat die Maßnahme der Naturschutzbehörde bei einem Vor-Ort-Termin vorgestellt. Bei diesem Termin wurde darauf verwiesen, sämtliche Arbeiten des überirdischen Bewuchses vor dem 1. März zu entfernen. Eine Rodung der Wurzelstöcke ist auch innerhalb der Schonzeit zulässig.

 

2. Wie beurteilt die Stadt die Entfernung der Hecken im Hinblick auf dort nistende Brutvögel und den Verlust dieses umfangreichen Lebensraumes und in Bezug auf dessen Ökosystemleistung?

Mit dem Eigentümer wurde bei dem Vor-Ort-Termin vereinbart, dass der verloren gegangene Lebensraum im Verhältnis von 1:1 ersetzt wird. Ein Verlust an Nistmöglichkeiten für Brutvögel wäre daher nicht gegeben. Der Verursacher hat dieses Vorgehen schriftlich bestätigt, rechtlich ist der Ausgleich noch nicht festgesetzt.

 

3. Welche Maßnahmen gedenkt die Stadt zu ergreifen, damit Eingriffe in den Naturhaushalt, die sich auf Brutvögel auswirken können, nicht mehr in der Brutsaison durchgeführt werden und die Bestimmungen der Baumschutzsatzung eingehalten werden?

In der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig sind Bestimmungen zum Naturhaushalt und Artenschutz nicht geregelt. Diese werden im Bundesnaturschutzgesetz sowie im Sächsischen Naturschutzgesetz ausgeführt. Diese sind nicht Teil der Fällgenehmigung. Eingriffe in Gehölze oder den Gehölzbestand dürfen nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Fällung oder sonstige hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen sowie Schnittmaßnahmen nicht gegen die Verbote des allgemeinen Artenschutzes aus § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und den besonderen Artenschutzrechtsaus § 44 BNatSchG verstoßen. Das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde ist herzustellen und bedarf eines separaten Antrags.

Generell ist es verboten, vom 1. März bis zum 30. September Bäume, Hecken u.ä. abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz).

Die Naturschutzbehörde prüft auf Antrag die Befreiungsvoraussetzungen (§ 67 BNatSchG) von dieser Vorschrift sehr präzise.

Da es sich bei der Entfernung der Hecke gem. SächsDSchG um eine Ordnungswidrigkeit handelt und weder Maßnahmen zur Eingriffsminimierung, noch zur Nachpflanzung festgelegt werden konnten, wird aktuell seitens des ABD als untere Denkmalschutzbehörde eine förmliche Anhörung dazu vorbereitet.

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