Anfrage: Sachstand und mögliche Konsequenzen aus dem Ratsbeschluss zur Parkplatzschaffung in der Katzmannstraße

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 24. September 2025

Im März dieses Jahres wurde der absurde Stadtratsbeschluss zur Ersatzbeschaffung von 100 Pkw-Abstellflächen in der Katzmannstraße gefasst. Das Abstellen von Pkw schien den meisten Fraktionen wichtiger zu sein, als die Zurverfügungstellung von Schulplätzen. Anders ist auch die Prioritätensetzung des Ratsbeschlusses, wonach zunächst die Parkplätze geschaffen werden müssen, bevor eine Baufeldfreimachung für den Schulbau erfolgt, nicht zu verstehen. Mittlerweile gab es auch eine Bitte um Akteneinsicht in den Gesamtsachverhalt.

Das öffentliche Interesse am Thema ist groß, nicht nur vonseiten der Garagengemeinschaft, sondern eben auch von anderen gesellschaftlichen Gruppen, weshalb wir Transparenz in den aktuellen Sachstand und die Absurdität des Ratsbeschlusses bringen wollen.

Wir fragen an:

  1. Ist es korrekt, dass bereits in den DDR-Altverträgen zur Nutzung städtischer Grundstücke für Garagenhöfe vertraglich geregelt war, dass eine stadtseitige Kündigung der Verträge sowie ein durch die Nutzerinnen und Nutzer zu zahlender Rückbau im Falle der kommunalen Selbstnutzung zur Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben möglich ist?
  2. Ist es richtig, dass die Fraktionen über ihre Geschäftsstellen bereits vor dem Ratsbeschluss über einen Zugriff auf das Geoinformationssystem und somit über das Wissen zu den der Stadt Leipzig gehörenden potenziellen Liegenschaften verfügten und somit wider besseren Wissens suggerierten, dass die Stadt über potenzielle Flächen zur Schaffung eines Ausweichparkplatzes verfügt?
  3. Welches Grundstück bzw. welche potenziellen Grundstücke stehen zur Nutzung als dem Ratsbeschluss entsprechendem Parkplatz zur Verfügung?
  4. Welche Nutzung liegt derzeit auf diesem Grundstück, wie ist die vertragliche Bindung und welche Konsequenzen ergeben sich aus einer entsprechenden Umnutzung dieses Grundstückes für Stadt und aktuellen Grundstücksnutzer?
  5. Was hat die Abfrage an Interessent*innen zur Anmietung eines potenziellen kostenpflichtigen Stellplatzes ergeben?
  6. Welche Kosten kommen auf die Stadt bei der Schaffung und Unterhaltung eines solchen Parkplatzes zu?
  7. Wie lange würde die Planung, Genehmigung und Errichtung dieses Parkplatzes in Anspruch nehmen und was bedeutet dieser Zeithorizont für Planung und Bau der Ausweichschule in der Katzmannstraße und in Folge auch für die avisierten und dringend nötigen Sanierungen der Altschulen?
  8. Hält die Stadtverwaltung an der Umsetzung des Beschlusspunktes 9 des damaligen Ratsbeschlusses, also zur Schaffung eines Parkplatzes vor Entwicklung des Schulstandortes in der Katzmannstraße fest und welche Folgen hat das auch im Zuge der Finanzierung des Gesamtvorhabens und der Glaubwürdigkeit gegenüber der Landesdirektion im Zuge der Haushaltsgenehmigung und Haushaltskonsolidierung?

Antwort der Verwaltung vom 22. September 2025


Ist es korrekt, dass bereits in den DDR-Altverträgen zur Nutzung städtischer Grundstücke für Garagenhöfe vertraglich geregelt war, dass eine stadtseitige Kündigung der Verträge sowie ein durch die Nutzerinnen und Nutzer zu zahlender Rückbau im Falle der kommunalen Selbstnutzung zur Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben möglich ist?

Ja. In den Verträgen vor dem 03.10.1990 ist dieser Passus enthalten, wenn auch in unterschiedlichen Formulierungen. Beispiele:

„Der Verpächter kann das Pachtverhältnis vorzeitig kündigen, wenn das Gelände zur Erfüllung gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Aufgaben benötigt wird. Bei Auflösung des Pachtverhältnisses hat der Pächter den Grund und Boden frei von Schutt und Löchern zu übergeben.“ (Vertrag vom 20.09.1969)

"Der Überlasser kann das Nutzungsverhältnis vor Ablauf der in Punkt 5 vereinbarten Nutzungszeit kündigen, wenn das Gelände zur Erfüllung gesellschaftlicher oder volkswirtschaftlicher Aufgaben benötigt wird. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Nutzer sein Eigentum zu entfernen und den Grund und Boden in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.“ (Vertrag vom 01.01.1971)

Trotz der Kündbarkeit sieht sich die Stadtverwaltung – und offenbar auch der Stadtrat – in der Pflicht, die Interessen auch dieser Bürgerinnen und Bürger / Garagennutzer gegenüber anderen kommunalen Interessen abzuwägen.

Ist es richtig, dass die Fraktionen über ihre Geschäftsstellen bereits vor dem Ratsbeschluss über einen Zugriff auf das Geoinformationssystem und somit über das Wissen zu den der Stadt Leipzig gehörenden potenziellen Liegenschaften verfügten und somit wider besseren Wissens suggerierten, dass die Stadt über potenzielle Flächen zur Schaffung eines Ausweichparkplatzes verfügt?

Die Fraktionen haben Zugriff auf das Geoinformationssystem (GIS). Das GIS bildet das kommunale Eigentum an Liegenschaften der Stadt Leipzig ab. Grundsätzlich kommen jedoch auch Flächen Dritter für die Schaffung eines Ausweichparkplatzes in Betracht. Das Liegenschaftsamt hat zum Beispiel im Nachgang Flächen des Bundeseisenbahnvermögens geprüft.

Den politischen Entscheidungsprozess bewertet die Verwaltung nicht.

Welches Grundstück bzw. welche potenziellen Grundstücke stehen zur Nutzung als dem Ratsbeschluss entsprechendem Parkplatz zur Verfügung?

Der Standort, der am nächsten am Wohnort einer Vielzahl der bisherigen Garagennutzer liegt, ist das Flurstück 1407 in Mockau (bis zu 55 Stellplätze). Ergänzend könnten auf dem Flurstück 339/28 in Eutritzsch bis zu 72 Stellplätze geschaffen werden (Entfernung ca. 1 km).

Welche Nutzung liegt derzeit auf diesem Grundstück, wie ist die vertragliche Bindung und welche Konsequenzen ergeben sich aus einer entsprechenden Umnutzung dieses Grundstückes für Stadt und aktuellen Grundstücksnutzer?

Flurstück 1407 wird derzeit als Bauspielplatz genutzt. Ein Mietvertrag besteht seit dem 1. Januar 2025 und kann mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wäre eine Verlagerung nötig und möglich. Das Liegenschaftsamt prüft hierzu eine alternative Fläche in Mockau.

Was hat die Abfrage an Interessent*innen zur Anmietung eines potenziellen kostenpflichtigen Stellplatzes ergeben?

Derzeit sind am Standort 199 Garagen und Stellplätze vermietet.

Von diesen haben 101 Nutzerinnen und Nutzer eine Rückmeldung gegeben. Daraus ergab sich ein Bedarf von 73 Stellplätzen. Wiederum 55 Befragte wohnen im Umkreis bis 2 km.

Bei der Interessenbekundung wurde ein voraussichtlicher monatlicher Mietpreis für einen Stellplatz zwischen 85 Euro und 100 Euro angegeben. Diese Preisspanne dient als unverbindliche Orientierung. Sie resultiert aus der Schätzung der Herstellungskosten und der kalkulatorischen Annahme einer Amortisation über über 10 Jahre. Die Mietpreise überschreiten damit andere Stellplatzangebote am Markt, die man in der Ortslage vereinzelt anmieten kann.

Die Interessenbekundung war freiwillig und unverbindlich. Eine Verpflichtung zur Anmietung eines Ersatzstellplatzes entsteht daraus nicht.

Welche Kosten kommen auf die Stadt bei der Schaffung und Unterhaltung eines solchen Parkplatzes zu?

Die grob geschätzten Baukosten betragen insgesamt ca. 1 Mio. € brutto für beide Flächen. Die Schätzung umfassen die Kosten Bau der Verkehrsflächen, die qua Begrünungsatzung vorgeschriebene Beplanzung mit Bäumen und Sträuchern und sowie die Errichtung von Lampen nebst Planungskosten.

Erst mit konkreter Planung und Ausschreibung konkretisieren sich die Investitionskosten. Die Abschreibungen aus der Investition und die Kosten des laufenden Betriebs würden grundsätzlich an die Nutzer weiterberechnet. Der Ratsbeschluss lässt offen, welchen Anteil der Kosten die Stadt als Teil der Schulbaumaßnahme trägt.

Im Falle des Leerstandes können Kosten für die Vermieterin – Stadt Leipzig – anfallen.

Wie lange würde die Planung, Genehmigung und Errichtung dieses Parkplatzes in Anspruch nehmen und was bedeutet dieser Zeithorizont für Planung und Bau der Ausweichschule in der Katzmannstraße und in Folge auch für die avisierten und dringend nötigen Sanierungen der Altschulen?

Das MTA schätzt ein, dass erfahrungsgemäß für ein nicht-priorisiertes Vorhaben vom Bau- und Finanzierungsbeschluss über Planung, Genehmigung, Ausschreibung bis zur Fertigstellung der Ersatzstellflächen ein Zeitraum von etwa 25–31 Monaten einkalkuliert werden kann.

Sofern der Bau der Parkflächen nicht entsprechend priorisiert (werden kann), müsste der Bau der Schule beginnen direkt nach dem Abriss der Garagen – sofern dies zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht erforderlich ist. Die Ersatzparkflächen würden dann parallel zum Schulbau entstehen. Der Ratsbeschluss zur Vorlage VIII-DS-00336 Ziff. 9 müsste insofern in der zeitlichen Abfolge abweichend abgearbeitet werden.

Hält die Stadtverwaltung an der Umsetzung des Beschlusspunktes 9 des damaligen Ratsbeschlusses, also zur Schaffung eines Parkplatzes vor Entwicklung des Schulstandortes in der Katzmannstraße fest und welche Folgen hat das auch im Zuge der Finanzierung des Gesamtvorhabens und der Glaubwürdigkeit gegenüber der Landesdirektion im Zuge der Haushaltsgenehmigung und Haushaltskonsolidierung?

An Ratsbeschlüsse ist die Verwaltung gebunden.

Die Verwaltung empfiehlt jedoch, wie vom Rat angedeutet den tatsächlichen Bedarf der Bürger (Ziff. 11 des RB) zu berücksichtigen also ggf. weniger als 100 Parkplätze (Ziff. 9) bedarfsgerecht zu errichten.

Wie bei Kostensteigerungen / Nachträge beim Bau von Schulen gilt auch hier: Die Einrichtung der Ersatzstellflächen müsste aus dem Gesamtbudget des Amtes für Schule bestritten werden.

Mittelfristig wird die Investition ganz oder teilweise amortisiert durch marktgerechte Vermietung der Stellplätze.

Die Haushaltsgenehmigung erfolgt auf der Grundlage der eingereichten Plandaten, nicht aufgrund von tatsächlichen oder erwarteten Kostensteigerungen von einzelnen Investitionsmaßnahmen.

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