Anfrage: Schützenhof in der Hans-Driesch-Straße

Anfrage zur Beantwortung zur Ratsversammlung am 23. Juni 2021

An der Hans-Driesch Straße befindet sich das Gelände der Schützengesellschaft. Immer wieder kam es in der Vergangenheit zu Lärmbeschwerden. Zudem liegt das Gelände mitten im Landschaftsschutzgebiet Leipziger Auwald.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie gestalten sich die Eigentumsverhältnisse zum Grundstück der Schützengesellschaft? Wie lange läuft ggf. der Pachtvertrag?
  2. Ist der Stadt bekannt, wer außer dem Schützenverein das Gelände nutzt und in welchem Umfang?
  3. Wie beurteilt die Stadt, die vom Schützenhof ausgehenden Lärmemissionen ausgehend vom Lärmaktionsplan und dem Hintergrund, dass der Schützenhof im Landschaftsschutzgebiet liegt und die Lärmemissionen insbesondere für die Tierwelt und Menschen eine erhebliche Belastung darstellen?
  4. Wie beurteilt die Stadt die Lage des Schützenhofes im Hinblick auf das Ziel der Stärkung des Leipziger Auensystems?

Antwort vom 23. Juni 2021

1. Wie gestalten sich die Eigentumsverhältnisse zum Grundstück der Schützengesellschaft? Wie lange läuft ggf. der Pachtvertrag?

Die Schießsportanlage in der Hans-Driesch-Straße 2b befindet sich in der Zuständigkeit des Amtes für Sport und ist per Pachtvertrag mit einer Laufzeit bis einschließlich 2045 an den Leipziger Schützenverein e.V. verpachtet.

Über das auf dem Grundstück befindliche Gewerbeobjekt (Restaurant) besteht ein Erbbaupachtvertrag mit einer Vertragslaufzeit bis 2048.

2. Ist der Stadt bekannt, wer außer dem Schützenverein das Gelände nutzt und in welchem Umfang?

Die Schießsportanlage wird von den Vereinsmitgliedern als auch von der Bundes- sowie Landespolizei genutzt.

3. Wie beurteilt die Stadt, die vom Schützenhof ausgehenden Lärmemissionen ausgehend vom Lärmaktionsplan und dem Hintergrund, dass der Schützenhof im Landschaftsschutzgebiet liegt und die Lärmemissionen insbesondere für die Tierwelt und Menschen eine erhebliche Belastung darstellen?

Bis dato liegen dem Amt für Sport keine Beschwerden wegen zu hoher Lärmbelastung, vom Schützenhof ausgehend, vor. Anlässlich der o. g. Fragestellung wurde eine Prüfung veranlasst, ob die lärmschutzrechtlichen Festsetzungen der Baugenehmigung für den Schützenhof überschritten werden.

Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.

Der Lärmaktionsplan sieht am Standort des Schützenhofs die Ausweisung eines ruhigen Gebietes (RG1) vor. Gemäß § 47d Abs. 2 Satz 2 BImSchG ist es u. a. Ziel der Lärmaktionspläne, „ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen“.

Sollte sich im Rahmen der Prüfung ergeben, dass der Schützenhof die vorgegebenen Imissionsgrenzwerte gemäß Baugenehmigung einhält, ergibt sich im Vergleich zur Vergangenheit keine Zunahme des Lärms und somit keinen Handlungsbedarf den Schießsportbetrieb auf der Anlage einzuschränken.

Wird im Ergebnis der Imissionsgrenzwert überschritten werden die notwendigen Maßnahmen mit dem Pächter besprochen.

4. Wie beurteilt die Stadt die Lage des Schützenhofes im Hinblick auf das Ziel der Stärkung des Leipziger Auensystems?

Es handelt sich bei der Schießsportanlage Schützenhof um ein historisch gewachsenes Bestandsobjekt, welches am Standort genehmigt wurde und den strategischen Zielen "Quartiersnahe Kultur-, Sport- und Freiraumangebote" sowie "Vielfältige, lebendige Kultur- und Sportlandschaft" entspricht.

Der Schützenhof ist uns bekannt und als potentielle Ausgleichsmaßnahme geeignet und im Blick.

Hier sind auch in der Vergangenheit bereits Zuordnungen zu Maßnahmen des VTA vorgesehen gewesen.

Deren Umsetzung ist in der Vergangenheit allerdings am Schützenverein gescheitert.

Von dort wurde das Veto erhoben, dass man Maßnahmen nur zustimmt, wenn eine neue "Sportstätte" im ausreichend großem Umfang zur Verfügung gestellt wird.

Inwieweit dieses Veto trägt müsste erneut und zusammen mit dem Amt für Sport geprüft werden.

Hinzu kommt eine Altlastenproblematik aus der Nutzung als Schießanlage, die einer detaillierteren Betrachtung und ggf. einer gesonderten Finanzierung, d. h. außerhalb der Kompensationsmaßnahmen, bedarf.

Insgesamt wird diese Kompensationsmaßnahme als sehr sinnvoll erachtet.

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