Anfrage: Schlohbachshof

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 24. Februar 2021

Das Thema „Schlochbachshof“ erregt die Gemüter. Petitionen und Bürgerinitiativen unterstreichen, dass es ein Interesse gibt. Schlohbachshof wurde 1919 errichtet und diente zunächst als staatliche Lehranstalt. Nach der Schließung 1992 ging das Gut in Privatbesitz über.

Gleichzeitig liegt das Gut mitten im Auwald an Alter und Neuer Luppe und damit im Überschwemmungsgebiet des Waldes. Eine Nutzung von Schlohbachshof in welcher Form auch immer, konkurriert damit mit dem Ziel der Wiederherstellung der natürlichen Auendynamik und der Zielstellung den Auwald insgesamt wieder zu stärken und den Waldanteil in Leipzig zu erhöhen.  

Der rechtliche Status ein Teil der Gebäude ist ungeklärt. Der sogenannte passive Bestandsschutz der Gebäude ist inzwischen abgelaufen. Ein Teil der Gebäude wird derzeit zurückgebaut.

Das Nutzungs- und Entwicklungskonzept sollte ursprünglich bereits 2018 vorgelegt werden.

Wir fragen daher:

  1. Welchen rechtlichen Status haben die derzeitigen Gebäude? Welche Gebäude stehen unter Denkmalschutz und welche nicht? Gab es für die sogenannte Tierbewegungshalle und andere Gebäude zu irgendeinem Zeitpunkt eine Baugenehmigung
  2. Ist es zutreffend, dass aktuell bei der Bewertung des Gutes in baurechtlicher Hinsicht § 35 BauGB greift und kein passiver Bestandsschutz mehr gegeben ist und damit abgesehen von denkmalschutzrechtlichen Erwägungen nichts gegen einen Rückbau spricht?
  3. Wie hoch schätzt die Stadt die Kosten ein um das komplette Gut, Hochwasser sicher zu gestalten?
  4. Ist es zutreffend, dass bei den letzten Hochwässern in diesen Teil des Waldes ein Großteil des Wassers über das Gelände des Gutes floss? Und ist vor diesem Hintergrund überhaupt eine ggf. kostspielige Hochwassersicherung zu verantworten?
  5. Teil die Stadt die Einschätzung, dass mit Wiederbespannung der Alten Luppe und Wiederherstellung der natürlichen Auendynamik ein dauerhafter Hochwasserschutz errichtet werden müsste?
  6. Wann ist mit einem Nutzungs- und Entwicklungskonzept zu rechnen?

 

Antwort vom 24. Februar 2021

  1. Welchen rechtlichen Status haben die derzeitigen Gebäude? Welche Gebäude stehen unter Denkmalschutz und welche nicht? Gab es für die sogenannte Tierbewegungshalle und andere Gebäude zu irgendeinem Zeitpunkt eine Baugenehmigung?

 

Für einen Teil der vorhandenen Gebäude wurden zwar Baugenehmigungen erteilt,

u. a. für die Tierbewegungshalle am 15.07.1999, aber wegen der Aufgabe der Nutzung ist aus der Baugenehmigung kein Bestandsschutz mehr für die baulichen Anlagen ableitbar.

 

Ein Teil des Ensembles steht unter Denkmalschutz. Hierzu gehören alle Freiflächen und Hochbauten, die zur ursprünglichen Anlage des Mustergutes "Schlobachshof" gehören.

 

  1. Ist es zutreffend, dass aktuell bei der Bewertung des Gutes in baurechtlicher Hinsicht § 35 BauGB greift und kein passiver Bestandsschutz mehr gegeben ist und damit abgesehen von denkmalschutzrechtlichen Erwägungen nichts gegen einen Rückbau spricht?

 

Es trifft zu, dass die Flächen des Schlobachshof im planungsrechtlichen Außenbereich liegen. Eine Nutzbarmachung der denkmalgeschützten Gebäude könnte auf Grundlage des § 35 (4) Nr. 4 BauGB (Erhalt von, das Bild der Kulturlandschaft prägenden, Gebäuden) geprüft werden. Eine Nachnutzung der nicht unter Denkmalschutz stehendenden ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Gebäudesubstanz scheint hingegen nicht möglich zu sein. Der Bestandsschutz im Außenbereich wirkt nach gerichtlicher Auffassung solange nach wie mit einer Wiederaufnahme der Nutzung aus wirtschaftlich sinnvollen Gründen zu rechnen ist. Hier kann von einem Zeitraum von bis zu 2 Jahren ausgegangen werden. Danach erlischt der Bestandsschutz.

 

Ein Rückbau der als Kulturdenkmal geschützten Teile des Schlobachshof wäre denkmalrechtlich nur dann möglich, wenn der Nachweis der Unzumutbarkeit der Erhaltung des Kulturdenkmals erbracht ist.

  1. Wie hoch schätzt die Stadt die Kosten ein um das komplette Gut, Hochwasser sicher zu gestalten?

Es ist nicht geplant, das gesamte Grundstück vor Hochwasser zu schützen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nur für die denkmalgeschützte Hofanlage und den denkmalgeschützten Gartenpavillon ein Objektschutz vorgesehen.

Die geschätzten Kosten belaufen sich derzeit auf 700.000 Euro.

  1. Ist es zutreffend, dass bei den letzten Hochwässern in diesen Teil des Waldes ein Großteil des Wassers über das Gelände des Gutes floss? Und ist vor diesem Hintergrund überhaupt eine ggf. kostspielige Hochwassersicherung zu verantworten?

Es ist zutreffend. Es ist davon auszugehen, dass bei zukünftigen Hochwasserereignissen das Nahle-Auslassbauwerk erneut gezogen wird. Deshalb ist bei der Nachnutzung der Gebäude ein Hochwasserschutz zwingend erforderlich, da sonst keine Baugenehmigung erteilt wird.

  1. Teilt die Stadt die Einschätzung, dass mit Wiederbespannung der Alten Luppe und Wiederherstellung der natürlichen Auendynamik ein dauerhafter Hochwasserschutz errichtet werden müsste?

 

Der notwendige Hochwasserschutz ist unabhängig von der Widerbespannung der Alten Luppe und Wiederherstellung der natürlichen Auendynamik.

 

  1. Wann ist mit einem Nutzungs- und Entwicklungskonzept zu rechnen?

 

Zur Zeit werden Gespräche mit verschiedenen Fördermittelgebern geführt inwieweit eine Nachnutzung der denkmalgeschützten Gebäude und der Freiflächen, als „Informationszentrum Auenlandschaft“ förderfähig wäre, da eine Finanzierung aus dem städtischen Haushalt kurzfristig nicht möglich ist.

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