Anfrage: Schutz von Erinnerungsstücken in der „Runden Ecke“
Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 25. Februar 2026
Link zur Anfrage im Ratsinformationssystem
In der Nacht des 20. Dezember 2025 brach ein Feuer im Keller der früheren Stasi-Zentrale aus, in der sich heute die Gedenkstätte Museum in der „Runden Ecke“ befindet. Laut Angaben des Museumsleiters wurden bei dem Brand Teile der Sammlung der „Runden Ecke“ zerstört. Die Polizei teilte im Nachgang mit, dass das Feuer nicht durch einen technischen Defekt oder durch Brandstiftung ausgelöst worden sei. Die Ermittler*innen gehen von der Selbstentzündung eines der Sammlungsobjekte aus.
Wir bitten daher um die Beantwortung folgender Fragen:
- Wie ist die bauordnungsrechtliche Einschätzung der städtischen Liegenschaft?
- Welche Maßnahmen werden zum Schutz von Gebäude und zur Sicherung der Spenden, Erinnerungsgegenstände und des sonstigen Magazinguts ergriffen?
- Wann fand die letzte Brandschutzbegehung der Liegenschaft statt?
- Wurden die Brandschutzauflagen zur letzten Überprüfung erfüllt? Sind Brandabschnitte und Brandmeldeanlagen eingebaut?
- Welches Ergebnis hat die Brandursachenermittlung zum Brand am 20.12.25 erbracht?
- Welche Konsequenzen wurden aus dem Brand gezogen?
- Wird der Pächter beauflagt?
Antwort vom 24. Februar 2026
Einleitend möchten wir den in der Anfrage geschilderten Sachverhaltes wie folgt korrigieren:
Der Brandschaden brach im 2. Kellergeschoss der Großen Fleischergasse 12 aus. Die Gedenkstätte Museum in der „Runden Ecke“ befindet sich am Dittrichring 24.
Nachfolgend die Antworten zu den gestellten Fragen:
Frage 1: Wie ist die bauordnungsrechtliche Einschätzung der städtischen Liegenschaft?
Gemäß § 66 der Sächsischen Bauordnung müssen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die bautechnischen Nachweise, insbesondere der Brandschutznachweis, bautechnisch geprüft sein. Das vorliegende Gebäude stammt aus den 1980er-Jahren und ist als sogenannter „Stasibau“ einzuordnen.
Beim Objekt Große Fleischergasse 12 handelt es sich um einen Sonderbau im Sinne des § 14 der Bauordnung. Bei einer Nutzung als Verwaltungsbau gelten verschärfte Auflagen bis zu einer Personenzahl von 100 Personen. Da keine Unterbringung vorgesehen ist, besteht keine Verpflichtung zur Erstellung eines gesonderten Brandschutzkonzepts. Stattdessen ist die Musterbrandschutzordnung der Stadt anzuwenden.
Frage 2: Welche Maßnahmen werden zum Schutz von Gebäude und zur Sicherung der Spenden, Erinnerungsgegenstände und des sonstigen Magazinguts ergriffen?
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel wurden alle Maßnahmen zum Schutz von Gebäude und zur Sicherung der Spenden, Erinnerungsgegenstände und des sonstigen Magazinguts ergriffen. Die Maßnahmen beziehen sich auf den Zutritt des Gebäudes und sollen ein unbefugtes Betreten Dritter verhindern.
Frage 3: Wann fand die letzte Brandschutzbegehung der Liegenschaft statt?
Es fanden Brandschutzbegehungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 statt.
Frage 4: Wurden die Brandschutzauflagen zur letzten Überprüfung erfüllt? Sind Brandabschnitte und Brandmeldeanlagen eingebaut?
Aufgrund des bestehenden Sonderstatus ist dies nicht erforderlich.
Im Objekt ist keine qualifizierte Brandabschnittstrennung vorhanden. Ebenso existiert keine Anlage zur automatischen Brandfrüherkennung. Im Jahr 2021 wurde die vorhandene Hausalarmanlage instandgesetzt. Diese verfügt ausschließlich über eine akustische Alarmierung und keine Rauchmelder. Zusätzlich wurden in allen Treppenhäusern manuelle Auslösetaster nachgerüstet.
Frage 5: Welches Ergebnis hat die Brandursachenermittlung zum Brand vom 10.12.25 erbracht?
Die Brandursachenermittlung liegt aktuell bei der Polizei und wird im Anschluss an die Staatsanwaltschaft übergeben. Erst danach kann die Stadt Ermittlungsergebnisse anfragen. Dies wird noch eine gewisse Bearbeitungszeit beanspruchen.
Frage 6: Welche Konsequenzen wurden aus dem Brand gezogen?
Maßnahmen zur Sicherung wurden am Folgetag des Brandes durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurden die Außentreppen und Außentürme sowie die Zugangsbereiche gesichert.
Frage 7: Wird der Pächter beauflagt?
Der Pächter erhält die Aufforderung, alles aus dem Keller zu beräumen.