Anfrage: Sexismusfreie und diskriminierungsfreie Werbung - Wann kommt die neue Sondernutzungssatzung?

Anfrage vom 29. November 2018

Am 17. Mai 2018 wurde im Stadtrat die Ergänzung der Sondernutzungssatzung (Vorlage - VI-A-05082-NF-02-VSP-01) beschlossen. Zu Protokoll gab der Oberbürgermeister, dass diese Neufassung noch 2018 beschlossen werden wird.

Die Neufassung enthält weitreichende Werberegeln:
„Im Zuge der nächsten Überarbeitung der Sondernutzungssatzung wird § 4 „Pflichten der Erlaubnisnehmer“ um folgenden Absatz 5 ergänzt:
Der Erlaubnisnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Sondernutzung in Form von Werbeanlagen
- weder Kindern noch Jugendlichen körperliche oder seelische Schäden zufügt
- keinen diskriminierenden Inhalt im Hinblick auf Herkunft, Abstammung, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung oder sexuelle Orientierung hat noch Personen auf ein sexuelles Objekt reduziert
- keinen Gewalt aufrufenden Inhalt hat und
- Unglück und Leid nicht instrumentalisiert.“

Wir fragen an:

  1. Welche Schwierigkeiten hat die Stadtverwaltung zu bewältigen, die einer Beschlussfassung im Rat noch 2018 im Wege stehen?
  2. Welchen Zeitplan verfolgt die Stadtverwaltung zur Vorlage und Beschlussfassung der Ratsversammlung?
  3. Welche weiteren Schritte zur Implementierung der Werberegeln, wie zum Beispiel die Information der Werbenden, Erstellung eines Kriterienkatalogs zur rechtssicheren Einschätzung für den Versagungssfall, Mechanismen der Kontrolle der Einhaltung der Werberegeln?

Antwort der Verwaltung:

Antwort zur Frage 1 und 2:
Es handelt sich nicht mehr nur um eine Ergänzung des § 4 Abs. 5 der Sondernutzungs­satzung hinsichtlich einer Regelung zur sexismus- und diskriminierungsfreien Werbung, sondern es hat sich mittlerweile ein Bedarf zur Überarbeitung der gesamten Sondernutzungssatzung ergeben. Da dies eine Vielzahl zu beteiligende Ämter betrifft und deren Stellungnahmen einzuholen sind, ist hier ein deutlich größerer Zeitaufwand notwendig. Derzeit laufen die entsprechenden Ämterabstimmungen, die Neufassung wird dem Stadtrat im Laufe des Jahr 2019 zur Beschlussfassung vorgelegt. Eine konkretere Zeitangabe kann erst in Auswertung aller Stellungnahmen, die den Umfang des Änderungsbedarfs definieren, benannt werden.

Antwort zu Frage 3:
Weitere Schritte zur Umsetzung von sexismus- und diskriminierungsfreier Werbung erfolgen im Rahmen der Antragsbearbeitung durch Prüfung der Werbemotive an Stadtbeleuchtungsmasten durch die Verwaltung sowie der Beratung der Antragsteller durch die zuständigen Sachbearbeiter. Zudem wird auf die Möglichkeit den Deutschen Werberat bei strittigen Motiven als Schiedsrichter anzurufen, hingewiesen.
Weitere Schritte zur Umsetzung von sexismus- und diskriminierungsfreier Werbung erfolgen im Rahmen der Antragsbearbeitung durch Prüfung der Werbemotive an Stadtbeleuchtungsmasten durch die Verwaltung sowie der Beratung der Antragsteller durch die zuständigen Sachbearbeiter. Zudem wird auf die Möglichkeit den Deutschen Werberat bei strittigen Motiven als Schiedsrichter anzurufen, hingewiesen.

Darüber hinaus wird auf den Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04756-VSP-02 verwiesen. Der Begriff sexistische Werbung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Einzelfall auszulegen ist und durch die Gerichte voll überprüft wird. Generalisierende Regelungen wären daher stets rechtsunsicher. Selbstverständlich erfolgen Kontrollen durch die Verwaltung, ob die genehmigten Plakatmotive angebracht wurden. Bei Nichteinhalten erfolgt der Erlass von Beseitigungsanordnungen sowie die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren. Beides wird seit jeher von der Verwaltung praktiziert, Kontrollmechanismen sind so bereits ausreichend vorhanden.

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