Anfrage: Spielhallen und Gaststätten mit Geldspielgeräten

Anfrage zur schriftlichen Beantwortung am 30. Oktober 2019

Der Betrieb von Spielhallen und Gaststätten mit Geldspielgeräten erfolgt in Leipzig mit auffälligen räumlichen Konzentrationen, insbesondere entlang der Eisenbahnstraße. Während der Betrieb und die Dichte von Spielhallen durch Bebauungspläne regulierbar sind, ist in Gaststätten das Aufstellen von bis zu drei (ab 10.11.2019 bis zu zwei) Geldspielgeräten grundsätzlich erlaubt. Vielfach werden jedoch auch diese Lokalitäten aufgrund ihres Erscheinungsbildes und der überwiegend stattfindenden Aktivitäten als Spielhallen wahrgenommen. Jedoch unterliegen auch Gaststätten mit Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit dem Glücksspielstaatsvertrag. „Der Betreiber muss demnach zuverlässig sein und die Einhaltung der Werberichtlinien, sowie Aufklärungspflichten beachten. Dazu gehört auch das Entwickeln eines Sozialkonzeptes, der Nachweis suchtpräventiver Schulungen und Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz. (…) Ein gastronomisches Angebot muss vor Ort und Zweck der Einrichtung sein. Die Spielgeräte dürfen nur „Annex“ des Angebots sein. Die Außendarstellung muss einer gastronomischen Einrichtung angepasst sowie ein eigenständiger Betrieb (Küche, Tresen, Bedienung)  vorhanden sein. Die ständige Aufsicht der Spielgeräte/ Automaten muss gesichert sein“ (Landesdirektion Sachsen, Allgemeine Regelungen für Gaststätten mit Geldspielgeräten).

  1. Wie viele Spielhallen sowie Gaststätten mit Geldspielgeräten werden in Leipzig betrieben? (Bitte getrennt nach Spielhallen und Gaststätten mit Geldspielgeräten und aufgeschlüsselt nach Ortsteil angeben)
  2. Wie viele Spielhallen und Gaststätten mit Geldspielgeräten wurden seit 2014 genehmigt? (Bitte getrennt nach Spielhallen und Gaststätten mit Geldspielgeräten und aufgeschlüsselt nach Ortsteil und Jahr angeben)
  3. In wie vielen Fällen wurden seit 2014 Lizenzen entzogen und wurden Ordnungswidrigkeiten Bußgelder gegen Spielhallen und Gaststätten mit Geldspielgeräten verhängt? (Bitte getrennt nach Spielhallen und Gaststätten mit Geldspielgeräten und aufgeschlüsselt nach Ortsteil, Jahr und Lizenzentzug, Bußgeld, Ordnungswidrigkeit und zugehörigem Grund angeben)
  4. Wie viele Überprüfungen von Spielhallen und Gaststätten mit Geldspielbetrieb auf Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen fanden seit 2014 statt? (Bitte getrennt nach Spielhallen und Gaststätten mit Geldspielgeräten und aufgeschlüsselt nach Ortsteil und Jahr angeben)
  5. Welche Maßnahmen ergreift die Stadtverwaltung zur Umsetzung der Regelung, dass Gaststätten mit Glücksspielbetrieb nur noch zwei Geldspielgeräten aufstellen dürfen?
  6. Wie beurteilt die Stadtverwaltung der bisherigen Abstandsregelungen für Spielhallen?


schriftliche Antwort der Verwaltung in der Ratsversammlung am 30. Oktober 2019

Zu Frage 1:

Derzeit werden in Leipzig 32 Spielhallen und 149 Gaststätten mit Geldspielgeräten betrieben. Die Daten werden mit Stand 03/2019 angegeben. Die genauen belastbaren Daten ab 04/2019 stehen noch nicht abschließend zur Verfügung.

Eine Kategorisierung nach Ortsteilen im Stadtgebiet ist mittels der hier verfügbaren Anwendersoftware nicht möglich.

Zu Frage 2:

Bei Erlaubnissen für Gaststätten mit Geldspielgeräten nach § 33c Abs. 3 GewO und Spielhallen nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) handelt es sich um personen- und ortsbezogene Erlaubnisse. Folglich ist bei der Änderung einer Person als Erlaubnisinhaber, ein erneuter Antrag notwendig. Somit ist es häufig der Fall, dass innerhalb eines Jahres mehrfach eine Bestätigung der Geeignetheit gem. § 33c Abs. 3 GewO für das gleiche Objekt erteilt wird.

Nachstehend folgt eine Übersicht über den Bestand der letzten Jahre.

Bestand Spielhallen:

2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
49 50 55 56 36 32 32

Die signifikante Verringerung der Anzahl der Spielhallen im Jahresvergleich von 2016 zu 2017 ist durch den Ablauf des fünfjährigen Bestandsschutzes gemäß des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüstVAG), wonach die Abstandsregelung von 250 Meter Luftlinie ab 2017 verbindend galt, zu erklären.

Die Anzahl der Gaststätten variiert, da in dieser Branche stetige Veränderungen stattfinden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es keine Gaststättenerlaubnisse mehr gibt, da es hierfür keine rechtliche Grundlage im Sächsischen Gaststättengesetz mehr existiert.

Somit erfolgt die Anzeige von Gaststätten und die Erteilung von Geeignetheitsbestätigungen für den Betrieb von Geldspielgeräten völlig unabhängig voneinander, oftmals zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Beispielsweise kann in einer angemeldeten Gaststätte erst nach vielen Jahren das Aufstellen von Geldspielgeräten beantragt werden.

Bestand Gaststätten mit Geldspielgeräten:

2015 2016 2017 2018 2019
141 174 166 172 149

Die Fachanwendung lässt eine genaue Auswertung der Bestände von Gaststätten mit Geldspielgeräten rückwirkend bis 2015 zu.

Zu Frage 3:

Eine statistische Auswertung zu Ordnungswidrigkeiten/Bußgeldern ist nach den vorgegebenen und gewünschten Auswahlkriterien aus verfahrenstechnischen Gründen mit dem zur Verfügung stehenden Programm nicht möglich.

Zudem ist der Fragestellung nicht eindeutig zu entnehmen, welche „Lizenzen“ gemeint sind. Nachstehend sind daher die Widerrufe von erteilten Geeignetheitsbestätigungen des Aufstellortes i. S. d. § 33c Abs. 3 aufgeführt.

Widerrufe von Geeignetheitsbestätigungen nach Jahren:

2014 2015 2016 2017 2018 2019
1 0 1 10 6 0

 

Zu Frage 4:

Im Allgemeinen muss vorangestellt werden, dass bei Kontrollen lediglich festgestellte Verstöße geahndet bzw. weiterverfolgt werden und somit die Anzahl von Kontrollen, bei denen es keinerlei Feststellungen gab und somit ein rechtmäßiger Zustand vorlag, nicht statistisch erfasst sind. Hierzu fehlt es insbesondere an einer Rechtsgrundlage, welche eine solche Dokumentation und die Speicherung dieser Daten rechtfertigt.

Außerdem ist festzuhalten, dass durch die Gewerbebehörde selbst, unterstützt durch den Außendienst des Ordnungsamtes der Stadt Leipzig anlassbezogene und verdachtsunabhängige Kontrollen durchgeführt werden. Dies erfolgt regelmäßig mit durchschnittlich ca. 8 verdachtsunabhängigen Kontrollen pro Monat. Grundsätzlich wird jedoch für jedes Objekt, für das beispielsweise ein Antrag nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) vorliegt, eine Vor-Ort-Begehung durchgeführt. 

Außerdem erfolgen durch die Landesdirektion Sachsen (LDS) ebenfalls regelmäßige Kontrollen in verschiedenen Objekten im Stadtgebiet im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und des damit verbundenen Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrages (SächsGlüStVAG).

Um ein abgestimmtes Vorgehen zu sichern, findet ein regelmäßiger Austausch mit der Landesdirektion Sachsen zu.

Frage 5:

Zur Umsetzung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 04. November 2014, in der festgelegt wurde, dass ab dem 10. November 2019 in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben etc. höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden dürfen, wurden seitens der Stadt Leipzig vorsorglich Informationsschreiben an die hiesigen Automatenaufsteller versandt, um auf die Gesetzesänderung aufmerksam zu machen und auf deren Einhaltung hinzuwirken.

Der Außendienst der Stadt Leipzig wird zur Einhaltung der gesetzlichen Änderungen verstärkt Kontrollen im Stadtgebiet fortführen. Dies wurde in dem o. g. präventiv entsprechend bekanntgegeben.

Zudem wurde seit April 2019 ein auf die geänderte Rechtsnorm hinweisender Verweis in Geeignetheitsbestätigungen i. S. d. § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) aufgenommen, um die Automatenaufsteller rechtzeitig im Vorfeld dahingehend zu sensibilisieren.

Bei vorliegenden Verstößen erfolgen seitens der Stadt Leipzig Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren. Möglichkeiten sind hier die Ersatzvornahme (z. B. Beschlagnahme von Geldspielgeräten) und die Verhängung von Bußgeldern.

Zu Frage 6:

Die Abstandsregelung für Spielhallen ist im § 18a Abs. 4 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG) verankert. Demnach soll der Abstand einer Spielhalle zu einer weiteren Spielhalle oder zu einer allgemeinbildenden Schule 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Der Vollzug bzw. die Kontrolle der im SächsGlüStVAG getroffenen Regelungen, somit auch der genannten Abstandsregelung, obliegt gemäß
§ 19 Abs. 2 SächsGlüStVAG der Landesdirektion Sachsen.

Bei der sogenannten Abstandregelung handelt es sich um eine gesetzliche Norm, deren Beurteilung der Gewerbebehörde der Stadt Leipzig nicht zusteht. Allenfalls kann hier unter Verweis auf Regelungen in anderen Bundesländern, beispielsweise die Abstandsregelung von lediglich 100 Metern in Niedersachsen, eingeschätzt werden, dass aktuell kein akuter Handlungsbedarf hinsichtlich der Überarbeitung dieser Norm zu bestehen scheint.

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