Anfrage: Standards für Pflegeheime aufgeben?
Anfrage vom 13. März 2026
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Die kommunalen Ausgaben zur Hilfe zur Pflege sind um 51% gestiegen (Deutscher Städtetag). Hintergrund ist die aus der kleinen Pflegereform ab 2022 vorgegebene höhere Kostenbeteiligung der pflegebedürftigen Menschen, mit der Folge, dass die Kommunen Kosten im Rahmen der Sozialhilfe übernehmen müssen, die Pflegebedürftige selbst nicht aufwenden können. In der 2. Enquetekommission „Ein lebenswertes Sachsen – durch handlungsfähige Kommunalhaushalte und Stärkung der Entscheidungsträger vor Ort“ am 1. Dezember 2025 kritisierte Bürgermeister Bonew bei der Anhörung Betroffener aus den Kommunen, dass „wir uns in unseren Pflegeheimen Standards – sei es für Solaranlagen, Wärmepumpen und andere Dinge –, die für die Pflegekassen nicht relevant sind“ leisten, die letztendlich die Kommune bezahlt.
Im öffentlichen Diskurs wird unterstellt, dass die Kosten und die Eigenanteile zur Pflege aufgrund von steigendem Mindestlohn und dem Gesetz zur Fachkraftquote steigen, mithin also wegen besserer Pflegestandards.
Daher fragen wir an:
- Wir bitten um Kostenaufschlüsselung für Leipzig, was die Kostentreiber in der stationären Pflege sind.
- Nach dem Elften Sozialgesetzbuch sind die Länder verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgung. Wie sieht es in Sachsen um die Landesbeteiligung an den Kosten aus?
- Wo und in welchem Kostenbereich hat sich die Stadt Leipzig dafür eingesetzt, dass die Kommunen entlastet werden, insbesondere aktuell in der Diskussion um die Pflegereform 2026?
- Wie viele Pflegeheime wurden seit 2016 baugenehmigt, welche Standards weisen die neuen Pflegeheime baulich und energetisch auf? Bitte um eine Aussage zur Genehmigungspflicht von Anträgen auf Pflegeheime/stationäre Pflegeeinrichtungen.
- Welche Erkenntnisse liegen der Stadtverwaltung hinsichtlich der Anschaffungs- und Betriebskosten einer durch die Kombination von Photovoltaik, Wärmepumpen und Speichern weitgehend autonomen Energieversorgung in Pflegeheimen vor?
Antwort vom 23. März 2026
Der Beantwortung sei vorangestellt, dass das Sozialamt der Stadt Leipzig Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) an hilfebedürftige Pflegebedürftige gewährt, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht ausreichen. Die Stadt Leipzig ist kein Verhandlungspartner für die Pflegesätze im stationären Bereich.
1. Wir bitten um Kostenaufschlüsselung für Leipzig, was die Kostentreiber in der stationären Pflege sind.
Die Entwicklung der Kosten der Pflege in Heimen wird maßgeblich durch steigende Personalkosten (Tarifsteigerungen, regelmäßig angepasste Mindestlöhne für Pflegefach- und -hilfskräfte) und Investitionskosten beeinflusst.
Auch Leistungserweiterungen der Pflegeversicherung tragen zum Kostenanstieg bei. Mit dem Pflegestärkungsgesetz I wurde 2015 vor allem die finanzielle Pflegeunterstützung neu ausgerichtet. Die Leistungen der Pflegeversicherung wurden angehoben und zusätzliche Entlastungsleistungen eingeführt. In stationären Einrichtungen wurde die Zahl der Betreuungskräfte erhöht, der Betreuungsschlüssel wurde von 1:24 auf 1:20 verbessert.
Im Jahr 2016 wurde mit dem Pflegestärkungsgesetz II die Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs eingeführt. Dadurch wurden die alten Pflegestufen in die neuen Pflegegrade überführt und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Das führte zu einer deutlichen Leistungsausweitung beispielsweise für Demenzkranke, die zuvor nur punktuell Leistungen aus der Pflegeversicherung erhielten.
Mit dem Pflegestärkungsgesetz III wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) 2017 in das SGB XII (Hilfe zur Pflege) übertragen.
Durch die drei Pflegestärkungsgesetze stieg die Unterstützung für Pflegebedürftige um mehr als 50 Prozent.
Auf die kommunalen Haushalte wirken sich darüber hinaus die demografische Entwicklung (mehr Ältere und Hochaltrige, mehr Pflegebedürftige) und die Einkommenssituation - selbst zu finanzierende Eigenanteile, die für Bedürftige aus der Hilfe zur Pflege getragen werden - aus.
Über die konkreten Kostensteigerungen für die Einrichtungen und Träger hat die Stadt Leipzig keine Kenntnis.
2. Nach dem Elften Sozialgesetzbuch sind die Länder verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgung. Wie sieht es in Sachsen um die Landesbeteiligung an den Kosten aus?
Die Pflegekosten werden durch die Pflegeversicherung getragen. Die ergänzende Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII im stationären Bereich für Menschen, die die Altersgrenze erreicht haben, ist eine Pflichtleistung der Kommunen als örtliche Sozialhilfeträger. Der Freistaat Sachsen beteiligt sich nicht an diesen Aufwendungen.
Der Freistaat hat 2024 ein Investitionsprogramm mit einem Gesamtvolumen von bis zu 20 Millionen Euro aufgelegt. Mit diesem Programm sollen neue Plätze zur kurzzeitigen Unterstützung pflegebedürftiger Menschen geschaffen werden. Außerdem finanziert der Freistaat die Pflegekoordination und ein regionales Pflegebudget in Höhe von 150.000 Euro in den sächsischen Landkreisen und kreisfreien Städten.
3. Wo und in welchem Kostenbereich hat sich die Stadt Leipzig dafür eingesetzt, dass die Kommunen entlastet werden, insbesondere aktuell in der Diskussion um die Pflegereform 2026?
Die Stadt Leipzig setzt sich über die Kommunalen Spitzenverbände für eine Pflegereform ein, die Pflegebedürftige und Kommunen wirksam entlastet. Zentrale Forderung des Deutschen Städtetages ist die Umwandlung der Pflegeversicherung in eine Vollversicherung, bei der alle Pflegekosten ab dem ersten Tag von der Versicherung getragen werden, zumindest aber die strikte Begrenzung der Eigenanteile für Heimbewohner/-innen auf einen festen Sockelbetrag (Sockel-Spitze-Tausch) festgelegt wird.
Die Pflegereform 2026 befindet sich derzeit in der politischen Auswertungs- und Entscheidungsphase. Grundlage dafür ist der Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum „Zukunftspakt Pflege“, der im Dezember 2025 vorgelegt wurde. Demnach soll die Pflegeversicherung auch künftig als Teilleistungssystem ausgestaltet bleiben. Zur Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile in der stationären Pflege werden unterschiedliche Modelle geprüft, darunter die Dynamisierung der Leistungen sowie der Sockel-Spitze-Tausch. Konkrete Ausgestaltungen oder Entscheidungen liegen hierzu noch nicht vor.
4. Wie viele Pflegeheime wurden seit 2016 baugenehmigt, welche Standards weisen die neuen Pflegeheime baulich und energetisch auf? Bitte um eine Aussage zur Genehmigungspflicht von Anträgen auf Pflegeheime/stationäre Pflegeeinrichtungen.
Seit 2016 statistisch erfasst sind
- der Neubau von vier Pflegeheimen,
- die Umnutzung in ein Pflegeheim und
- Umbauten bzw. Änderungen an sieben Pflegeheimen.
Aussagen dazu, welche baulichen und energetischen Standards diese Pflegeeinrichtungen aufweisen sind nicht möglich, da diese in der Statistik nicht separat abgebildet werden.
Die Genehmigung und Zulassung von Pflegeheimen (voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen) unterliegen den Bestimmungen der §§ 71 ff. SGB XI.
Baurechtlich sind Pflegeheime regelmäßig Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nr. 9 SächsBO (Nutzungseinheiten für mehr als 6 pflegebedürftige Personen, Intensivpflege oder gemeinsamer Rettungsweg für insgesamt mehr als 6 Personen). Für Sonderbauten gelten besondere Anforderungen, z. B. an Brandschutz, an Rettungswege, Barrierefreiheit. Es gibt jedoch keine eigenen Sonderbau-Vorschriften für Pflegeheime wie in anderen Bundesländern. Für ein Pflegeheim-Vorhaben ist ein förmliches Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Wegen des Sonderbau-Charakters scheiden vereinfachte Verfahren oder Genehmigungsfreistellung aus.
5. Welche Erkenntnisse liegen der Stadtverwaltung hinsichtlich der Anschaffungs- und Betriebskosten einer durch die Kombination von Photovoltaik, Wärmepumpen und Speichern weitgehend autonomen Energieversorgung in Pflegeheimen vor?
Der Stadtverwaltung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.