Anfrage: Startet nun der große Ausverkauf?

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 17. Dezember 2025

Link zur Anfrage im Ratsinformationssystem

Bereits bei der Verlagerung des Liegenschaftsamtes ins Wirtschaftsdezernat hatte unsere Fraktion zum Ausdruck gebracht, dass nun eine Rückkehr zur unseligen Politik des Ausverkaufs städtischer Flächen zu befürchten sei. Schaut man dieser Tage ins Ratsinformationssystem, so stellt sich die Frage, ob der große Ausverkauf nun schon startet. So schlägt das Liegenschaftsamt aktuell – bloß fünf Monate nach der Verwaltungsumstrukturierung – bereits den Verkauf mehrerer Liegenschaften vor. Ein Teil des Matthäikirchhofes soll ebenso verkauft werden wie eine städtische Fläche in Lützschena-Stahmeln direkt an der alten Sternburg-Brauerei. Ebenso soll die Liegenschaft der ehemaligen Kita Poetenweg 22 veräußert werden. Auch im Hinblick auf die Veräußerung von Grundstücken für den Wohnungsbau hat die Verwaltung unlängst angekündigt, vom Prinzip des Erbbaurechts zu Gunsten eines Verkaufs abzuweichen (vgl. VIII-A-01556-VSP-01). 

Unter der Führung des Wirtschaftsdezernats war das Liegenschaftsamt bereits in der Vergangenheit über Jahrzehnte auf den Verkauf, ja den Ausverkauf der Liegenschaften ausgerichtet – eine Politik, deren negative Folgen wir heute quer durch alle politischen Lager lamentieren. So wurden Grundstücke, die als strategisch wichtig für die Ziele der Stadt erachtet werden, für zum Teil geringe Erlöse verkauft. Diese Politik darf sich nicht wiederholen. 

Am 8. Juli 2015 beschloss der Stadtrat auf Initiative der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den Antrag VI-A-01297 Änderung der strategischen Liegenschaftspolitik (Flächenbevorratung) - kein Verkauf (ehemals HP 097/15/16-01). Daraus folgte dann die Neuausrichtung des Strategischen Liegenschaftsmanagementes der Stadt Leipzig (VI-DS-04493). Darin ist beschrieben: “Zusammengefasst kann die strategische Neuausrichtung damit beschrieben werden, dass das Liegenschaftsamt sich von der Verwertung von Grundstücken durch Veräußerung verabschiedet, und sich hin zu einem Bestandshalter entwickelt. Grundstücksveräußerungen werden zur Ausnahme, und auch nur dann, um kommunale Zielstellungen umzusetzen.” Dieser Beschluss gilt bis heute. 

Insbesondere im Bereich der Kindertagesstätten, aber im Zuge der Aufgaben- und Strukturkritik und des Personalabbaus in der gesamten Verwaltung werden absehbar weitere Liegenschaften aus ihrer bisherigen Nutzung entlassen. Zugleich gibt es, z.T. in der Verwaltung aber auch im gemeinwohlorientieren Sektor (vgl. Antrag “Freiraumprojekte gezielt unterstützen” VII-A-09868) konkrete Raumbedarfe. Zwar gibt es offiziell ein Verfahren zur Abfrage von Raumbedarfen, dies wird jedoch vielfach als intransparent und unzureichend beschrieben. 

Im Rahmen der Aufstellung des Doppelhaushalts 2025/26 wurde der Antrag der SPD-Fraktion zur Veräußerung kommunaler Liegenschaften (VIII-HP-10368-NF-03) beschlossen mit dem Auftrag, hierzu ein geregeltes Verfahren mit nachvollziehbaren Kriterien zu entwickeln und eine Liste mit Vorschlägen zu entwickeln, die eine Einschätzung zur Entbehrlichkeit der jeweiligen Liegenschaft enthält. Dieser Auftrag wurde bislang nicht umgesetzt. 

Doch nicht nur schlägt das Wirtschaftsdezernat nun den Verkauf städtischer Flächen vor, sondern gleichzeitig wird der strategische Ankauf von Flächen für städtische Zwecke zum Teil reflexhaft und ohne tiefergehende Prüfung abgelehnt. So war zuletzt in den Antworten VIII-F-01879-AW-01 und VIII-F-01902-AW-01 aus dem Dezernat in Bezug auf die bald zum Verkauf stehende GESA-Fläche am Jahrtausendfeld zu lesen: “Auf Grund der Haushaltslage der Stadt Leipzig ist ein Erwerb von Grundstücken, die nicht der infrastrukturellen Grundversorgung oder wirtschaftlichen Investition dienen, derzeit nicht darstellbar und haushaltsrechtlich unzulässig.” Dass der Erwerb der Fläche im Sinne der vielen Petent*innen, die sich eine dauerhafte Grünfläche am Jahrtausendfeld wünschen, und im Sinne der strategischen Grünflächenplanung tiefgehend geprüft werden sollte, liegt dabei auf der Hand. 

Wir fragen: 

  1. Welche Gebäude in kommunalem Besitz stehen derzeit leer oder befinden sich nicht in Nutzung? 
  2. Welche Liegenschaften in städtischem Eigentum werden in den kommenden Jahren absehbar nicht mehr für ihren aktuellen Nutzungszweck benötigt? 
  3. Welches Verfahren besteht seitens der Stadtverwaltung im Umgang mit Liegenschaften, die bereits jetzt oder absehbar nicht mehr gemäß ihres bisherigen Nutzungszwecks genutzt werden und wie wird hier der Stadtrat eingebunden? 
  4. Wann werden dem Stadtrat Verfahren und Kriterien zur Prüfung eines Verkaufs von Liegenschaften vorgelegt? 
  5. Für welche Liegenschaften sind derzeit Vorlagen zum Verkauf in Arbeit? 
  6. Für welche Grundstücke prüft das Wirtschaftsdezernat grundsätzlich die Option eines Verkaufs? 

Antwort in der Ratsversammlung vom 17. Dezember 2025

Zur Frage der Federführung.

Ungeachtet der jeweiligen Federführung enthalten Beschlussvorlagen an den Stadtrat und seine Gremien immer einen verwaltungseinheitlich abgestimmten Beschlussvorschlag des Oberbürgermeisters. Das trifft auch auf die Vorbereitung von Grundstücksgeschäften zu.

Entscheidungen zum Erwerb/Veräußerung städtischer Liegenschaften obliegen ab definierten Schwellwerten der Ratsversammlung und ihrer Ausschüsse und nicht allein der Verwaltung. Auch das aktuelle Verwaltungshandeln in Bezug Liegenschaften folgt, wie in den zurückliegenden Ratsperioden auch, dem politischen Willens der Ratsmehrheit (siehe unten).

Am Rande sei erwähnt: Bei der Anfrage kann der unzutreffende Eindruck entstehen, dass die genannten Veräußerungsüberlegungen der Stadt Leipzig sämtlich auf die Initiative des Dezernats Wirtschaft, Arbeit und Digitales zurückzuführen sind. Tatsächlich liegt die Federführung beim Dezernat Stadtentwicklung und Bau für:

  • VIII-DS-00941 „Neuausrichtung Konzeptverfahren 2025“
  • VIII-DS-01232 „Konzeptverfahren (Verkauf) Solitärgrundstück Matthäikirchhof und ‚Entwicklungskonzept zur Umsetzung des städtebaulichen Wettbewerbsergebnisses‘“

Richtig ist, dass das Dezernat Wirtschaft, Arbeit und Digitales die Federführung für zwei Änderungsvorlagen innehat, die bereits gefasste Beschlüsse zur Veräußerung städtischer Liegenschaften an die derzeitigen Gegebenheiten des Marktes, Interessen der Ortschaft und Haushaltsbeschlüssen anzupassen suchen:

  • VIII-DS-01625 „Veräußerung der Liegenschaft Poetenweg 22 - Änderungsbeschlussfassung zu VII-DS-01311 ‚Planungsbeschluss – Neubau Kindertageseinrichtung, Poetenweg 24‘“
  • VIII-DS-01464 „Verkauf des Grundstücks Hallesche Str. 116 im Konzeptverfahren Änderung der Vorlage VII-DS-06578“

Zur Beschlusslage „Verkaufsverbot“

Entgegen den Ausführungen der Anfragenden wurde mit Beschluss des Antrags VI-A-01297 kein kategorisches Verkaufsverbot für städtische Liegenschaften beschlossen. Im Gegenteil, es wurden sogar Rahmenbedingungen für diesen Fall formuliert und ein vorübergehendes Verkaufsmoratorium auf die Assetklasse „mehrgeschossige Wohngebäude“ beschränkt.

VI-A-01297 „Änderung der strategischen Liegenschaftspolitik (Flächenbevorratung) kein Verkauf (ehemals HP 097/15/16-01)“

Einreicher: Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN

Top 15.9 der Ratsversammlung am 08.07.2015, Beschlusspunkte 1-4 einstimmig angenommen, Beschlusspunkt mehrheitlich angenommen bei einigen Gegenstimmen und 3 Enthaltungen:

„1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Strategie zur aktiven Liegenschaftspolitik der Stadt Leipzig (RBIII-1281/03) zu aktualisieren. Dabei soll insbesondere beachtet werden, dass bei einem Verkauf von städtischen Liegenschaften, für die keine fachpolitische und effiziente Perspektive identifiziert werden kann (z.B. keine Sicherung der sozialen Infrastruktur), folgende Kernziele Berücksichtigung finden sollen:

  • Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen, Ansiedlung (Erweiterung) von Unternehmen,
  • Förderung gemeinschaftlichen, familiengerechten und generationsübergreifenden Wohnens,
  • Wohnungsbau (z.B. Restflächen),
  • Förderung Klima verbessernder Maßnahmen,
  • Förderung von Eigentumsbildung.“

Eine aufschiebende Bedingung wurde für den Verkauf von Geschosswohnungsbauten im Beschlusspunkt 5 formuliert:

„5.  Bis zur Umsetzung des Ratsbeschlusses A-567/14 (Regularien für Verkäufe nach Konzeptverfahren) werden keine mehrgeschossigen Wohngebäude (Wohnanlagen) zum Verkauf neu ausgeschrieben. Verkaufsvorgänge, bei denen bestätigte Erstvorlagen bestehen, können abschlossen werden.“

Der Rat hat in der Folge einen Grundsatzbeschluss zu Konzeptverfahren beschlossen (VI-DS-08052). Die Bedingung ist eingetreten. BP 5 hat sich damit erledigt.

Die Liegenschaftspolitik der Stadt Leipzig wurde entsprechend dieser Beschlussfassungen auf die Flächenbevorratung und ein defensives Veräußerungsregime ausgerichtet (VI-DS-04493 „Strategisches Liegenschaftsmanagement“ und VI-DS-06017-DS-01 „Weiterentwicklung des Strategischen Flächenmanagements – Soll-Konzeption“). Die Veräußerung städtischer Liegenschaften erfolgte spätestens seit 2017 primär zur Erreichung übergeordneter stadtentwicklungspolitischer Ziele, vorzugsweise nach Konzept und im Wege der Erbbaurechtsbestellung oder zur Arrondierung.

Dieser Handlungsansatz wurde der Ratsversammlung mit der Informationsvorlage VII-Ifo-02583 „Einheitliche Regelung zur Vermarktung von städtischen Grundstücken mittels Bestellung von Erbbaurechten“ zuletzt auch im Jahr 2021 zur Kenntnis gegeben:

„Die bevorzugte Vermarktung von städtischen Grundstücken durch den Abschluss von Erbbaurechten vor Verkäufen wird zur Kenntnis genommen.“

Gegenstand dieser Vorlage war die bevorzugte Veräußerung städtischer Liegenschaften durch Erbbaurechtsbestellungen. Ein kategorischer Ausschluss von Verkäufen wurde auch darin nicht formuliert, im Gegenteil:

„Der Verkauf von städtischen Flächen ist zweitrangig und erfolgt lediglich in Ausnahmefällen. Die Informationsvorlage beschreibt diesen Grundsatz und erläutert dessen Grenzen.“

Zur Beschlussfassung Haushalt

Allerdings wurden in der Zwischenzeit durch Mehrheitsbeschlüsse zu den Haushaltsanträgen A 0121/24 „Ankauf und Verkauf von Grundstücken zur Stadtentwicklung“ und VIII-HP-10368-NF-03 „Verkauf Liegenschaften“ die Voraussetzungen und das explizite Erfordernis geschaffen, Einnahmen aus Liegenschaftsverkäufen zu generieren. Daraus folgt die Frage, in welchem Verhältnis diese Beschlusslagen zueinander stehen. Grundsätzlich überschreibt der neuere Beschluss den älteren (Rechtsgrundsatz: lex posterior derogat legi priori):

A 0121/24 „Ankauf und Verkauf von Grundstücken zur Stadtentwicklung“

Einreicher: SR Dr. T. Peter, SR M. Weber, SR A. Feichtinger

Top 7.1.237 am 08.02.2023, ungeändert beschlossen

BP 3: „In der Mittelfristigen Haushaltsplanung ab dem Jahr 2025 erfolgt eine haushaltsneutrale Abbildung. Infolge dessen werden Auszahlungsansätze und Einzahlungsansätze i. H. v. 1,5 Mio. EUR geplant.“

Haushaltsneutralität bedeutet, dass die Ausgaben durch Einnahmen in gleicher Höhe gedeckt werden. Dieser haushaltsneutrale Mittelansatz wurde in der Haushaltsplanung für die Periode 2025-26 nicht nur verstetigt, sondern durch den jüngsten Mehrheitsbeschluss zusätzlich erhöht:

VIII-HP-10368-NF-03 „Verkauf Liegenschaften“

Einreicher: SPD-Fraktion

Top Ö 7.20 am 12.03.2025, ungeändert beschlossen

„Für den Verkauf städtischer Liegenschaften werden 6 Millionen Euro an Einnahmen im Haushalt 2025/26 eingeplant. Um das zu erreichen, wird die Verwaltung beauftragt, eine Liste mit Vorschlägen zu entwickeln, die eine Einschätzung zur Entbehrlichkeit der jeweiligen Liegenschaft enthält. Für eine langfristige strategische Flächenbevorratung sollen die Einnahmen nicht im Gesamthaushalt aufgehen, sondern dem Bereich strategische Flächenentwicklung besonders für soziale Infrastruktur und gewerbliche Ansiedlungen zugutekommen.

HH-Jahr 2025: 1 Mio.€

HH-Jahr 2026: 5 Mio. €“

In der Konsequenz gelten für die Haushaltsperiode 2025/26 zuzüglich der fortgeschriebenen jährlichen Erlösvorgaben von 0,5 Mio. Euro vom Stadtrat vorgegebene verbindliche Einnahmeziele aus Liegenschaftsverkäufen in Höhe von insgesamt 10 Mio. Euro:

Haushaltsjahr 2025

  • €1.500.000 (PSP „Grundstücksverkauf zur Stadtentwicklung“ (7.0002558.770))
  • €1.500.000 (PSP „Veräußerung von Grundstücken“ (7.0000051.770))

Haushaltsjahr 2026

  • €1.500.000 (PSP „Grundstücksverkauf zur Stadtentwicklung“ (7.0002558.770))
  • €5.500.000 (PSP „Veräußerung von Grundstücken“ (7.0000051.770))

Auch künftig zielt die Stadtverwaltung darauf, strategisch Flächen vorzusorgen, um auch künftig Entwicklungsoptionen für das Gemeinwohl (Schule, Kultur, Gewerbe, …) zu halten oder zu öffnen. Da die Haushaltslage jedoch den Handlungsspielraum massiv einschränkt, wird es – wie auch in der Vergangenheit – weiter darauf ankommen, strategisch geringbedeutetende Immobilien durch strategisch bedeutsame zu ersetzen (Porfoliooptimierung).

Das kann gelingen, indem man Einnahmen aus Liegenschaftsverkäufen für Grunderwerbe einsetzt.

Die Idee ist: Verkaufen, um kaufen zu können.

Am deutlichsten wird dieser Ansatz beim Tausch, ein Rechtsgeschäft, das zwei eigentlich trennbare Kaufverträge zu einem Zeitpunkt und in einer Notarurkunde verbindet. Häufig genug aber fallen Käufer der nicht benötigten und und Verkäufer der gesuchten Fläche auseinander, so dass ein Tausch nicht möglich ist.

So werden Ressourcen frei, um einen Flächenankauf zur Bodenbevorratung zu ermöglichen, der Auftrag an das Liegenschaftsmanagement und eine aktive Bodenpolitik ist.

Denn: bisher stehen keine ausreichenden Haushaltsmittel für den freien, antizyklischen und wirtschaftlichen Ankauf von Flächen als Bodenreserve mit absehbarem kommunalem Nutzen zur Verfügung. Weiterhin könnten diese Mittel für den operativen Grundstücksankauf zur Standort- bzw. Baugrundstücksbildung aufgewendet werden, wenn Tauschgeschäfte keine Handlungsoption bilden.

Zu den Fragen

zu 1. „Welche Gebäude in kommunalem Besitz stehen derzeit leer oder befinden sich nicht in Nutzung?“

Die Immobilien, für die sich kein individueller kommunaler Nutzungsbedarf ergibt, sollten dagegen veräußert werden. Ein langfristiger Leerstand sollte unbedingt vermieden werden, da damit einerseits laufende Kosten verbunden sind und andererseits und ein Substanz- und Wertverlust durch Einbrüche und Vandalismus erfolgen wird.

Die nachstehenden fiskalischen Liegenschaften stehen zum Berichtszeitpunkt leer:

Baalsdorf, Flst. 25/2

Brandiser Str. 63

MFH - vermietet, ehem. Gewerbe - leerstehend
Entwicklung Nutzungskonzept mit Ortschaftsrat

Baalsdorf, Flst. 27/2

Brandiser Str. 65

Entwicklung Nutzungskonzept mit Ortschaftsrat

Connewitz, Flst. 532/32 ff

Bornaische Str. 97

Alter Güterschuppen

Engelsdorf, Flst. 155a TF

Zum Alten Wasserwerk

Leerstand, Ruine

Engelsdorf, Flst. 167b, 167c

Engelsdorfer Str. 257/ 259

Potenzialfläche SozA

Eutritzsch, Flst. 366/11

Zschortauer 40

ehem. Punkwerk, Brandschaden

Kleinzschocher, Flst. 249

Nikolai-Rumjanzew-Str.

Sack´sche Villa

Liebertwolkwitz, Flst. 114

Roßmarkt 1

Projektentwicklung mit LGH
zum Handwerkerausbildungshof

Lindenau, Flst. 1018

Merseburger Str. 122

MFH

Mockau, Flst. 1251/219

Beuthstr. 123

EFH

Mockau, Flst. 1251/248

Pappelhof 24

EFH

Mockau, Flst. 1251/299

Gontardweg 66

EFH

Schönau, Flst. 65a

Plautstr.

Lindenauer Hafen, ruinös

Thekla, Flst. 153/8

Theklaer Str.

Gaststätte Seeterrasse am Bagger

Thekla, Flst. 295/4

Stralsunder Str. 133

EFH

Wahren, Flst. 286/5

Gustav-Esche-Str. 4

ehem. Jugendherberge Auensee

Wahren, Flst. 484

Friedrich-Naumann-Str.  20

EFH

 

Zusätzlich befinden sich die nachstehenden Fachamtsliegenschaft in einem zwischenzeitlichen Leerstand:

Liegenschaften Nutzungsart Unterbringung

Leipzig, Flst. 1905/z

Kurt-Schumacher-Straße 41

im Bau, Unterbringung SozA

Möckern, Flst. 322/k

Georg-Schumann-Straße 268

im Bau, Unterbringung SozA

Schönau, Flst. 917

Garskestraße 11-13

im Bau, Unterbringung SozA

 

Liegenschaften Nutzungsart Schule

Lindenau, Flst. 684, 684/b

Friesenstraße 8

aktuell noch Vermögen vom St. Georg. Entwidmungsbeschluss soll zeitnah ins Verfahren gehen (St. Georg).
Neu: Umbau als Gymnasium ab 2027, derzeit Zwischennutzung EG und 1.OG als Erstaufnahmeeinrichtung für geflüchtete Minderjährige.

Möckern, Flst. 706/1, 706/2

Hans-Beimler-Straße (für GS 39. Schule)

wird künftig GS 39. Schule

Neuschönefeld, Flst. 15/3 u.a.

Neustädter Straße 1

k. A.

Schönau, Flst. 1027 u.a.

Andromedaweg 25

Ggf. Nutzung als Obdachlosenunterkunft oder wird als Förderschule komplex saniert und erweitert

Thekla, Flst. 130/8, 130/9

Wodanstraße 40

Interimsnutzung als Möbellager für Schulen. Weiterhin zwingend erforderlich, da keine Alternative.

 

Liegenschaften Nutzungsart Kita

 

Crottendorf, Flst. 450

Krönerstraße 43

Leerstand aufgrund von Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall im KG, Planung für Abbruch und Ersatzneubau, Baubeginn 2026, Fertigstellung für 2028 geplant, Genehmigungsplanung liegt vor

Eutritzsch, Flst. 445/b

Kleiststraße 12

Objekt wird seit September 2024 als Notfall-Interim für die Einrichtung Virchowstraße genutzt

Kleinzschocher, Flst.

Kantatenweg 41a/41b

Auszug 08/2025 erfolgt

Kleinzschocher, Flst. 1026

Grünauer Allee 18/18a

Auszug 01/2026 in Kita Potschkaustraße 50

Leipzig, Flst. 3054/m

Nordstraße 43

Auszug 08/2025, Leerstand ab 11.08.2025, Nutzung als Möbellager, danach Ersatzneubau

Mockau, Flst. 1281

Ziolkowskistraße 25a

Auszug/Kündigung  FT Kinderhaus Sonnemond zum 31.12.2025, Teilleerstand verbleibt bei 65.5

Paunsdorf, Flst. 1064

Goldsternstraße 1 A

Auszug Diakonie, rechter Teil kommunal

Reudnitz, Flst 1055

Stötteritzer Straße 1

Einzug 08/2025 FT aus Koehlerstraße für 1 Jahr, 1 Teil Leerstand weiterhin, ab 08/2026 komplette kommunale Nutzung

Reudnitz, Flst. 560/1

Koehlerstraße 7

Leerstand ab Umzug Stötteritzer Straße 1 ab 08/2025

Schönau, Flst. 1057

Neue Leipziger Straße 37/37a

keine Erbbaupacht, Leerstand, unsaniertes Gebäude, mit Auszug erlischt Betriebserlaubnis, Medientrennung beauftragt

Schönau, Flst. 1162

Neptunweg 29

Leerstand nach Auszug der Caritas, unsaniert, Betriebserlaubnis erloschen, Nachnutzung erst nach Komplexsanierung möglich, im anderen Gebäudeteil ist derzeit noch eine Kita untergebracht

Schönau, Flst. 1541

Heilbronnerstraße 16

FT links, rechts Mustang e.V.

Schönau, Flst. 1693

Ringstraße 213 - 215

FT, andere Seite Leerstand

Schönau, Flst. 906

Schönauer Ring 23

k.A.

Schönau, Flst. 1348 und 1347

Deiwitzweg 1-1a

Mieter Gebäude + Freifläche VKKJ

Thonberg, Flst. 148/2

Schönbachstraße 63

Auszug 08/2025, Leerstand ab 11.08.2025, keine Medientrennung (Heizung weiter in Frostschutzmodus), Komplexsanierung ab 2029

 

Zu 2. „Welche Liegenschaften in städtischem Eigentum werden in den kommenden Jahren absehbar nicht mehr für ihren aktuellen Nutzungszweck benötigt?“

Absehbare Nutzungsaufgaben wurden der Liegenschaftsverwaltung durch das zuständige Jugendamt für die nachstehenden Kita-Standorte angezeigt.

Böhlitz-Ehrenberg, Flst. 122/4

Auenstraße 10

Böhlitz-Ehrenberg, Flst. 136

Leipziger Straße 21

Dölitz, Flst. 225/4

Bornaische Straße 182c

Eutritzsch, Flst. 433/o

Coppistraße 19

Eutritzsch, Flst. 51

Mothesstraße 2

Großwiederitzsch, Flst. 155

Bremer Weg 17

Leutzsch, Flst. 417/f

Schützstraße 2

Leutzsch, Flst. 209/a

Paul-Michael-Str. 15

Lößnig, Flst. 42/1

Lobstädter Straße 14A/B

Schönau, Flst. 786

Weißdornstraße 2 und 2a

Stötteritz, Flst. 384

Naunhofer Straße 31


Mittel- bis langfristig sollen ferner die bestehenden Nutzungen an diesen Standorten der Volkshochschule und Musikschule aufgegeben werden (vgl. VII-DS-10036 „Grundsatzbeschluss Vorzugsvariante Bauherren-, Betreiber- und Finanzierungskonzept für den Bildungs- und Markthallencampus Wilhelm-Leuschner-Platz):

Leipzig, Flst. 1986/g

Löhrstraße 3-7

Volkshochschule

Leipzig, Flst. 731

Petersstraße 43

Musikschule

Die Nutzungsaufgaben sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkret terminierbar.

 

Eigenbetrieb Städtisches Klinikum „St. Georg“

Die Stadt Leipzig ist Eigentümer mehrerer größerer und kleinerer bebauter Flurstücke (und dortiger aufstehender Gebäude), welche dem Eigenbetrieb Städtisches Klinikum „St. Georg“ Leipzig zugeordnet sind. Ein Großteil dieser Flurstücke ist an die Klinikum St. Georg gGmbH für den Krankenhausbetrieb verpachtet. Die verbleibenden Flurstücke werden durch den Eigenbetrieb selbst für medizinische-soziale Zwecke genutzt.

  • Alle nicht verpachteten Gebäude des Eigenbetriebs sind in Nutzung, es gibt keinen Flächenleerstand.
  • Alle (an die Klinikum St. Georg gGmbH) verpachteten Gebäude des Eigenbetriebs sind in Nutzung, es gibt geringen Flächenleerstand im Hauptgebäude auf der Liegenschaft „Grünau“.

Alle nicht verpachteten Liegenschaften des Eigenbetriebs werden mit hoher Wahrscheinlichkeit wie bisher weiter genutzt werden.

Ein Teil der (an die Klinikum St. Georg gGmbH) verpachteten Flurstücke des Eigenbetriebs werden in den nächsten Jahren nicht mehr für ihren aktuellen Nutzungszweck benötigt.

  • Liegenschaft „Eutritzsch“ (Delitzscher Straße 141): In den nächsten 10 Jahren werden einzelne Flurstücksteile und Gebäude für den primären Krankenhausbetrieb nicht mehr benötigt. Aktuelle Neubauvorhaben und eine wirtschaftlich notwendige Nutzflächenkonzentration sind hierfür die Hauptursachen. Es wird zukünftig die Campusplanung angepasst und im Zuge dessen findet eine Gebäudebewertung statt, Grundlage dafür ist die neue Medizinstrategie.
  • Die Stadt Leipzig ist in die Weiterentwicklung der Liegenschaft einschließlich der möglichen Implementierung neuer Nutzungen mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 472 "Klinikum und Stadtquartier St. Georg" eingebunden. Die entsprechenden Abstimmungen und Planungsprozesse sind angestoßen, eine abschließende Aussage zu konkreten Größenordnungen der nachzunutzenden Flächen und/oder Gebäude kann derzeit noch nicht getroffen werden.
  • Liegenschaft „Grünau“ (Straße am Park 1): Die Liegenschaftsfläche wurde in den letzten Jahren bereits deutlich reduziert. Die Gebäude auf der verbliebenen Liegenschaftsfläche werden derzeit für eine ambulante und tagesklinische medizinische Versorgung der Bevölkerung genutzt. Es gibt einen moderaten Leerstand.
  • Belastbare Aussagen zur zukünftigen Nutzung können aktuell nicht gegeben werden. Diese sind abhängig von gesetzlichen Rahmenbedingungen (Krankenhausplanung) sowie den sozialen, medizinstrategischen und wirtschaftlichen Zielen der Klinikum St. Georg gGmbH.

 

Zu 3. „Welches Verfahren besteht seitens der Stadtverwaltung im Umgang mit Liegenschaften, die bereits jetzt oder absehbar nicht mehr gemäß ihres bisherigen Nutzungszwecks genutzt werden und wie wird hier der Stadtrat eingebunden?“

Die Verfahren sind in den Dokumenten VI-DS-06017-DS-01 „Weiterentwicklung des strategischen Flächenmanagements – Soll-Konzeption“ sowie VI-DA-04502 „Aufgaben des Liegenschaftsamtes“ festgeschrieben.

Nutzungsaufgaben durch Fachämter und städtische Beteiligungen werden mit verbindlichem zeitlichem Vorlauf fiskalisch gemeldet. Die Liegenschaftsverwaltung führt sodann eine Bedarfsprüfung im Stadtkonzern durch, um ggf. bestehende Bedarfsträger zu identifizieren und die Liegenschaft möglichst unmittelbar einer anschließenden kommunalen Nutzung zuzuführen.

Ist keine kommunale Nutzungsoption gegeben, wird die Liegenschaft in die fiskalische Liegenschaftsverwaltung übernommen. Im Zuge dessen werden fiskalische Verwertungsszenarien im Bestand geprüft, d. h. Vermietung oder Verpachtung an Dritte. Sind weder eine Vermietung oder Verpachtung noch eine wirtschaftliche und werterhaltende Bestandshaltung möglich, wird eine Veräußerung durch Erbbaurechtsbestellung oder Verkauf geprüft. Zu diesem Zweck erfolgt eine so genannte Entbehrlichkeitsprüfung im Stadtkonzern. Wird die Entbehrlichkeit festgestellt, wird ein geeignetes Verfahren zur Veräußerung gewählt und dem Stadtrat bzw. einem zuständigen Gremium vorgeschlagen.

Der Stadtrat/Grundstücksverkehrsausschuss wird bei Vertragsabschlüssen oder Veräußerungen gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) und Hauptsatzung der Stadt Leipzig befasst.

Zu 4. „Wann werden dem Stadtrat Verfahren und Kriterien zur Prüfung eines Verkaufs von Liegenschaften vorgelegt?“

Zum Verfahren, siehe Frage 3.

Eine Auswahl kommunaler Liegenschaften für eine mögliche Veräußerung erfolgt unter Berücksichtigung der übergeordneten strategischen Zielrichtungen der Stadt und insbesondere unter Berücksichtigung folgender, nicht abschließender Prüfsteine:

  1. Nutzungsperspektive
  1. Die Liegenschaft wird von der Verwaltung nicht genutzt.
  2. Die Verwaltung und auch die Unternehmen des Stadtkonzern haben bestätigt, dass sie keinen Bedarf haben und die Liegenschaft entbehrlich ist.
  3. Die Liegenschaft hat auch mittelfristig strategisch keinen oder geringen Nutzen.
  1. Wirtschaftlichkeit
  1. Die Bestandshaltung der Liegenschaft verursacht Bewirtschaftungskosten, die aus den Einnahmen nicht gedeckt werden.
  2. Die Liegenschaft kann aufgrund des Bauzustandes nicht ohne Investitionen an Dritte vermietet oder verpachtet werden.
  3. Das städtebauliche, funktionale oder wirtschaftliche Potenzial einer Liegenschaft wird nicht ausgeschöpft (Unternutzung) und kann durch einen neuen Eigentümer gehoben werden.

Aus diesen Prüfsteinen folgt kein Automatismus zur Veräußerung. Die Betrachtung des Einzelfalles ist und bleibt wichtig.

Zu 5. „Für welche Liegenschaften sind derzeit Vorlagen zum Verkauf in Arbeit?“ und zu 6. „Für welche Grundstücke prüft das Wirtschaftsdezernat grundsätzlich die Option eines Verkaufs?“

Die Stadtverwaltung berichtet über Vorlagen nach Bestätigung in der Dienstberatung.

Die Stadtverwaltung erwägt, städtische Eigenheimgrundstücke ab dem Jahr 2026 zu vermarkten, und zwar mit einer Wahlmöglichkeit zwischen Erbbaurecht und Kauf. Dadurch soll stärker auf die individuellen finanziellen Möglichkeiten und Präferenzen der potenziellen Eigenheimnutzer eingegangen werden. Eine entsprechende Beschlussvorlage befindet sich derzeit im Verfahren.

Aufgabe und Ziel des Liegenschaftsamtes ist, den fiskalischen Immobilienbestand regelmäßig auf Optimierungsoptionen ergebnisoffen zu prüfen.

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