Anfrage: Umgang mit Fehleinwürfen in Abfall- und Wertstofftonnen

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 4. September 2019

Der Gesetzgeber verpflichtet die Wirtschaft und insbesondere die Verpackungsindustrie, die von ihr in Umlauf gebrachten Verpackungen zurückzunehmen. Das Duale System gewährleistet die haushaltsnahe Sammlung und Entsorgung von gebrauchten Verkaufsverpackungen und muss das auch nachweisen.

In der Pflicht steht dabei auch der Vermieter*innen, der gewährleisten muss, dass der/die Mieter*innen seiner/ihrer Pflicht zur Mülltrennung nachkommen kann.

Immer wieder gibt es durch Mieter*innen Fehleinwürfe in die bereitstehenden speziellen Tonnen. So wurde über die Presse bekannt, dass die Stadtreinigung die Entleerung von Biotonnen verweigert, wenn erkennbar sonstiger Abfall beigemischt ist.

Wie jetzt zudem bekannt wurde, reagieren Vermieter*innen, Hausverwaltungen sowie die ALL auf Fehleinwürfe in die Tonnen des Dualen Systems mit Androhungen bzw. mit der Abbestellung der gelben oder blauen Tonne und zugleich mit dem Verweis an die Mieter*innen, es müsse die allgemeine Restmülltonne für jeglichen Abfall genutzt werden.

Die allgemeine Restmülltonne ist kostenpflichtig. Somit werden alle Nachbar*innen gleichermaßen empfindlich über die hohen Restabfallgebühren bestraft, also auch diejenigen die nicht die Verursacher*innen der Fehleinwürfe und deren Folgen sind. Auch für denjenigen, die bewusst z. B. aus ökologischen Gründen, ihre Wertstoffe vom Restabfall trennen werden, bleibt nur die direkte Entsorgung beim Wertstoffhof, von den Kosten der Entsorgung über das Mietshaus können sie sich nicht freistellen lassen, da die Kosten nach Größe der Wohnung berechnet werden.

Diese Praxis widerspricht einerseits grundsätzlich dem Anliegen des Dualen Systems und könnte sogar ein Verstoß gegen das seit dem 1. Januar 2019 geltende Verpackungsgesetz sein bzw. die zuvor seit dem 12. Juni 1991 gültige Verpackungsverordnung, da es sich um Sondermüll handelt, andererseits widerspricht es bei der Kostenlegung dem Verursacherprinzip.

Wir fragen an: 

  1. Wie verfahren die Stadtreinigung und die ALL bei wiederholten Fehleinwürfen? Gibt es dafür einen abgestimmten Handlungsplan, von wem wurde das Verfahren entwickelt und mit welchem Ziel?
  2. Wie viele Anträge auf Abmeldung von Adressen vom Dualen System sind bei ALL (und Stadtreinigung) eingegangen und wie wurden diese Anträge beantwortet?
  3. Wie bewertet die Stadtverwaltung die Abmeldung von Wertstofftonnen beim Entsorger durch Vermieter*innen rechtlich? Welche Konsequenzen ergeben sich aus dieser rechtlichen Bewertung?
  4. Welche Möglichkeiten haben Mieter*innen die fachliche und gesetzliche Entsorgung einzufordern, wenn Vermieter*innen die Abmeldung androhen oder vollziehen? Welche Unterstützung bietet die Stadtverwaltung bzw. die Stadtreinigung in diesem Falle an?

Antwort der Verwaltung vom 13. September 2019

Zu 1.)

Die Wertstofftonne in der Stadt Leipzig heißt Gelbe Tonne Plus (im Folgenden: GTP), da in dieser neben Verpackungsabfällen auch sog. stoffgleiche Nichtverpackungsabfälle gesammelt werden.
Für die GTP gilt Folgendes:
Bei der Leerung der GTP führt die hierzu von den dualen Systemen beauftragte Abfall- Logistik Leipzig GmbH (im Folgenden: ALL) im Stadtgebiet Leipzig regelmäßige Sichtkontrollen der Tonneninhalte durch. Wird dabei ein hoher Anteil an Fehlwürfen festgestellt, kann die Entsorgung als Verpackungsabfall nicht erfolgen. Dazu wird die GTP mit einem orangefarbenen Aufkleber versehen. Eine Leerung erfolgt nicht.
Auf diesem Aufkleber wird über den Grund der Nichtleerung informiert und welche Möglichkeiten der Grundstückseigentümer nunmehr hat. Dabei kann dieser eine Nachsortierung und Trennung der Verpackungs- und Nichtverpackungsabfälle von den Fehlwürfen vornehmen oder diese als Restabfall (durch die Vermischung wird der Verpackungsabfall zum Restabfall) durch den Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig (im Folgenden: EB SRL) gesondert leeren lassen. Diese Sonderleerung wird auf Antrag bei dem EB SRL gegen Sonderleerungsgebühr durchgeführt.
Erst danach wird die Leerung der beanstandeten GTP wieder durchgeführt.
Erfolgt die Fehlbefüllung mehrfach hintereinander, wird der Grundstückseigentümer durch die ALL schriftlich darüber informiert, dass bei erneutem Auftreten einer Fehlbefüllung die GTP für die Dauer von 6 Monaten abgezogen werden kann.
Wird der Abzug durchgeführt, erhält der Grundstückseigentümer darüber eine Information. Darin wird ihm mitgeteilt, wann er die Bereitstellung der GTP wieder beantragen kann (regulär nach 6 Monaten). Während des Abzugszeitraums wird sein Behältervolumen für Restabfall durch den EB SRL erhöht. Die kostenfreie Nutzung der Wertstoffhöfe ist parallel für Grundstückseigentümer bzw. ihre Mieter für die Abgabe von Verpackungs- sowie stoffgleichen Nichtverpackungsabfällen möglich.
Dieser Ablauf ist von den dualen System im Rahmen der Vergabe an die ALL vorgegeben. Die Möglichkeiten der Sonderleerung der fehlbefüllten GTP sowie die Anpassung des Mindestbehältervolumens bei Abzug derselben ist mit dem EB SRL abgestimmt.
Dieses derzeitige Verfahren berücksichtigt insoweit die vom Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) normierte Abfalltrennung als Grundpflicht der Kreislaufwirtschaft einerseits sowie die Zuordnung der aus der Produktverantwortung kommenden Entsorgungspflicht für Verpackungsabfälle andererseits. Letzteres wird zudem durch die Regelungen des Verpackungsgesetzes ausgestaltet und durch darin festgelegte Recyclingquoten für die dualen Systeme kontrolliert.
Ziel ist es dabei, einen weitestgehend „sortenreinen“ Verpackungsabfall zu erhalten, der eine effektive Rückführung der darin befindlichen Wertstoffe in die Kreislaufwirtschaft ermöglicht (Recyclingquoten). Fremdstoffe (also Abfälle, die keine Verpackungs- oder stoffgleichen Nichtverpackungsabfälle sind) führen zu einer Verunreinigung der werthaltigen Verpackungsabfälle, die nicht in die Kreislaufwirtschaft zurückgeführt werden können.

Für Bioabfälle gilt:
Wird bei beabsichtigter Leerung der Biotonnen eine Fehlbefüllung festgestellt, werden diese nicht geleert, was mit einer Banderole an der Biotonne mitgeteilt wird. Soweit der Grundstückseigentümer die empfohlene Trennung der Fremdstoffe durch Nachsortierung nicht vornimmt, kann er eine gebührenpflichtige Sonderleerung der Biotonne bei dem EB SRL beantragen.
Die Fehlbefüllung der Biotonne oder eine Wiederholung dessen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, § 19 Nr. 13 Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig. Dieses Verfahren setzt die Trennvorgaben für Bioabfälle nach dem KrWG um und soll eine hochwertige Verwertung dieser wichtigen Abfallfraktion herstellen. Der immer noch hohe Anteil von Bioabfällen im Restabfall ist nicht zuletzt aufgrund der geringeren Gebühren für die Bioabfallentsorgung nachteilig für den Grundstückseigentümer bzw. dessen Mieter. Auch die häufigen Fremdstoffe in den Bioabfällen führen zu einer hohen Belastung derselben im anschließenden Verwertungsverfahren. Da Bioabfälle derzeit als Kompost verwertet werden, können Fremdstoffe darin in den Erdboden und dadurch auch in landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie durch Witterungseinflüsse in das Grundwasser gelangen. Auch dies soll und muss durch eine Trennung des Bioabfalls vermieden werden.

Zu 2.)
Im Jahr 2018 sind 5 Anträge von Grundstückseigentümern bei der ALL eingegangen, sich von der Verpackungsabfallentsorgung abzumelden. Diese Anträge werden überwiegend genehmigt, da ihnen sehr häufige Nichtleerungen wegen Fehlbefüllung vorausgingen.
Insgesamt wurden im Jahr 2018 an 64 Standorten (von insgesamt ca. 58.000 Standorten im Stadtgebiet) die GTP aufgrund anhaltender, massiver Verschmutzung der Verpackungsabfälle durch Fehlwürfe vorübergehend abgezogen, ohne dass ein Antrag des Grundstückseigentümers erfolgte.

Zu 3.)
Ein vom Vermieter (i. S. d. Grundstückeigentümers) begehrter Abzug der GTP ist aufgrund des im Stadtgebiet Leipzigs bestehenden, gemischten Sammelsystems seitens der Stadtverwaltung grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Denn insoweit kann er bzw. seine Mieter auf das zusätzlich kostenfreie Sammelangebot an den Wertstoffhöfen (sog. Bringsystem) zurückgreifen. Dieses besteht in Leipzig neben dem überwiegenden sog. Holsystem, welches durch die ebenfalls kostenfreien GTP jedem privaten Grundstückseigentümer zur Verfügung steht und sich bewährt hat.
Die mietrechtlichen Folgen können nicht bewertet werden.

Zu 4.)
Unterstützung erhalten betroffene Mieter bei der Fachberatung des EB SRL, welche zunächst über die Gründe – soweit möglich – aufklärt und über die vorgenannten alternativen Entsorgungsmöglichkeiten informiert.
Inwieweit die alleinige Entscheidung des Grundstückseigentümers (Vermieters), die GTP abzumelden, mietrechtlichen Folgen hat, kann nicht bewertet werden.

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