Anfrage: Umsetzung und Wirksamkeit der Leipziger Begrünungssatzung im Hinblick auf Schottergärten, Gründächer und Fassadengrün
Anfrage vom 11. Juni 2026
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Der Stadtrat hat mit der Beschlussfassung der Begrünungssatzung am 29.2.2024 die zuvor geltenden, in Teilen als nicht ausreichend rechtsverbindlich eingeschätzten Regelungen der Vorgartensatzung ersetzt. Ziel war es unter anderem, der Anlage sogenannter Schottergärten entgegenzuwirken und bestehende Fehlentwicklungen wirksam zu korrigieren.
Auch wurden mit der neuen Begrünungssatzung veränderte Vorgaben für Gründächer und Fassadenbegrünung getroffen.
In der Vergangenheit bestand wiederholt Uneinigkeit darüber, ob Verstöße gegen entsprechende Vorgaben aktiv durch die Verwaltung kontrolliert oder lediglich anlassbezogen – etwa nach Hinweisen aus der Bevölkerung – verfolgt werden. Vor diesem Hintergrund ist von Interesse, ob die neue Satzung zu einer veränderten Vollzugspraxis und messbaren Effekten geführt hat.
Zudem stellt sich die Frage, inwieweit die personellen Ressourcen im Zuge des Aufgaben- und Strukturkonzeptes der Verwaltung (ASK) weiterhin eine konsequente Umsetzung und Kontrolle ermöglichen.
Wir fragen daher an:
- Welche Erkenntnisse liegen der Verwaltung zur Wirksamkeit der Begrünungssatzung seit ihrem Inkrafttreten vor gut zwei Jahren vor, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung neuer sogenannter Schottergärten, zur Errichtung von Gründächern und Fassadenbegrünungen? Sind der Verwaltung Rückbauten älterer Schottergärten (Errichtung vor Satzungsnovellierung) bekannt?
- Wie hat sich die Anzahl festgestellter Verstöße gegen die Regelungen zur gärtnerischen Gestaltung von Vorgärten seit Inkrafttreten der Satzung entwickelt (bitte nach den beiden Jahren seit Inkrafttreten aufschlüsseln)?
- In wie vielen Fällen wurde seit Inkrafttreten der Satzung
- der Rückbau von Schottergärten angeordnet,
- dieser tatsächlich umgesetzt
- ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet bzw. abgeschlossen,
- ein Bußgeld verhängt (bitte ebenfalls nach den beiden Jahren seit Inkrafttreten aufschlüsseln)?
- Erfolgt die Kontrolle potenziell satzungswidriger Flächengestaltungen ausschließlich anlassbezogen (z. B. nach Hinweisen) oder auch proaktiv durch die Verwaltung? Falls Letzteres: In welchem Umfang und nach welchen Kriterien?
- Welche organisatorischen Einheiten sind aktuell für die Kontrolle und Durchsetzung der Begrünungssatzung zuständig und wie hat sich deren personelle Ausstattung seit Inkrafttreten der Satzung entwickelt?
- Welche Auswirkungen hatte bzw. hat das Aufgaben- und Strukturkonzept (ASK) auf die personellen Kapazitäten und Prioritätensetzung in diesem Aufgabenbereich?
- Sieht die Verwaltung Vollzugsdefizite bei der Umsetzung der Satzung? Wenn ja, welche und welche Maßnahmen sind geplant, um diese zu beheben?
- Inwiefern erfolgt eine Öffentlichkeitsarbeit oder Beratung von Grundstückseigentümer*innen zur satzungskonformen Gestaltung von Vorgärten und zur Vermeidung bzw. zum Rückbau von Schottergärten?
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Antwort vom 1. Juli 2026
- Welche Erkenntnisse liegen der Verwaltung zur Wirksamkeit der Begrünungs-satzung seit ihrem Inkrafttreten vor gut zwei Jahren vor, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung neuer sogenannter Schottergärten, zur Errichtung von Gründächern und Fassadenbegrünungen? Sind der Verwaltung Rückbauten älterer Schottergärten (Errichtung vor Satzungsnovellierung) bekannt?
Aufgrund der begleitenden Öffentlichkeitsarbeit seit Einführung der Begrünungssatzung ist eine höhere Sensibilität bei den Bauherren zur Beachtung der Satzungsregelung eingetreten. Auch die konsequente bauordnungsrechtliche Verfolgung der Verstöße trägt dazu bei, die Entstehung sogenannter Schottergärten einzudämmen sowie die Errichtung von Gründächern und Fassadenbegrünung zu fördern. Eine Vielzahl an Schottergärten wurde vor Inkrafttreten der Satzung errichtet, so dass nach deren Bekanntwerden gegen diese vorgegangen wird.
- Wie hat sich die Anzahl festgestellter Verstöße gegen die Regelungen zur gärtnerischen Gestaltung von Vorgärten seit Inkrafttreten der Satzung entwickelt (bitte nach den beiden Jahren seit Inkrafttreten aufschlüsseln)?
2024: 103 Verfahren
2025: 64 Verfahren
- In wie vielen Fällen wurde seit Inkrafttreten der Satzung
- der Rückbau von Schottergärten angeordnet,
- dieser tatsächlich umgesetzt,
- ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet bzw. abgeschlossen,
- ein Bußgeld verhängt (bitte ebenfalls nach den beiden Jahren seit Inkrafttreten aufschlüsseln)?
Der Rückbau der Schottergärten ist bei 12 % der Vorgänge angeordnet worden, bei 83 % ist der Rückbau erfolgt – jedoch überwiegend auch schon nach der ersten Kontaktaufnahme und Schilderung der rechtlichen Situation. Bei 5 % besteht der Zustand aktuell weiterhin und wird verfolgt.
Sofern der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 12 der Begrünungssatzung besteht, werden in der Regel diese an die Zentrale Bußgeldstelle gemeldet. Das Verfahren wird dann dort ggf. eingeleitet und beendet. Aufgrund der Einhaltung des Datenschutzes können daher auch keine Aussagen zu Fallzahlen sowie Bußgeldhöhen getroffen werden.
- Erfolgt die Kontrolle potenziell satzungswidriger Flächengestaltungen ausschließlich anlassbezogen (z. B. nach Hinweisen) oder auch proaktiv durch die Verwaltung? Falls Letzteres: In welchem Umfang und nach welchen Kriterien?
Die Kontrolle erfolgt ausschließlich anlassbezogen aufgrund weiterer dringlicher Tätigkeiten im Bereich der Baukontrolle (Sicherheitsgefährdungen, Anzeigen zu ungenehmigten Nutzungen, Anzeigen zu Bautätigkeiten ohne erforderliche Baugenehmigung etc.) bei reduzierten personellen Kapazitäten in dem Bereich.
- Welche organisatorischen Einheiten sind aktuell für die Kontrolle und Durchsetzung der Begrünungssatzung zuständig und wie hat sich deren personelle Ausstattung seit Inkrafttreten der Satzung entwickelt?
Für den Vollzug der Begrünungssatzung ist bei der Stadt Leipzig das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig (gemäß § 57 Abs. 1 i.V.m. § 89 Sächsische Bauordnung (SächsBO)).
Für den Vollzug der Begrünungssatzung sind vornehmlich der Bereich Baukontrolle sowie die Sachbearbeiter für besondere Vollzugs- und Rechtsangelegenheiten zuständig.
Seit Inkrafttreten der Begrünungssatzung gab es keinen personellen Aufwuchs. Der Bereich Baukontrolle muss seine Ressourcen prioritär für die Gefahrenabwehr bzw. das Vorgehen gegen sicherheitsgefährdende Zustände nutzen.
- Welche Auswirkungen hatte bzw. hat das Aufgaben- und Strukturkonzept (ASK) auf die personellen Kapazitäten und Prioritätensetzung in diesem Aufgabenbereich?
Durch die Aufgaben- und Strukturkonsolidierung (ASK) wurde der Bereich der Baukontrolle bislang um eine Stelle reduziert.
- Sieht die Verwaltung Vollzugsdefizite bei der Umsetzung der Satzung? Wenn ja, welche und welche Maßnahmen sind geplant, um diese zu beheben?
Vollzugsdefizite werden im Bereich der aktiven Kontrolle sowie Erfassung von Schottergärten gesehen.
- Inwiefern erfolgt eine Öffentlichkeitsarbeit oder Beratung von Grundstückseigentümer*innen zur satzungskonformen Gestaltung von Vorgärten und zur Vermeidung bzw. zum Rückbau von Schottergärten?
Die Einführung der Begrünungssatzung wurde seitens der Stadt Leipzig begleitet durch umfängliche Öffentlichkeitsarbeit in der regionalen Presse, Social Media und konkret im Amt für Bauordnung und Denkmalpflege im Rahmen der Bauberatung und durch Informationsmaterialien (Flyer, Postkarten, QR-Codes zur Homepage etc.). Bis Anfang 2026 erhielten Bauherren zur Eingangsbestätigung ihrer Antragsunterlagen auch einen Info-Flyer.
Die Informationen zur Begrünungssatzung sind dauerhaft auf der Homepage der Stadt Leipzig eingestellt und abrufbar: https://www.leipzig.de/leben-in-leipzig/bauen-und-wohnen/bauen/begruenung-von-bebauten-grundstuecken