Anfrage: Unterhaltung stehender Gewässer in Leipzig
Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 22. Januar 2020
Die stehenden Gewässer in Leipzig benötigen eine regelmäßige Sanierung, um ihre Funktionen aufrecht zu erhalten. Siehe Gewässerunterhaltungssatzung – Fortschreibung 2016 (Vorlage - VI-DS-03119):
„Die wesentlichen, gesetzlich vorgegebenen Aufgaben sind:
- Erhalten, Räumen und Reinigen des Gewässerbettes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses
- Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neupflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss
- Erhaltung der Schiffbarkeit an schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen
- Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen
- Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen
- Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.“
In diesem Sinne werden die Teiche jedes Jahr von einem Teil des Schilfs befreit, was man aus Gründen nur im Winter machen kann. Hier ist jedoch fraglich, inwiefern die Nester der ortsansässigen Vögel berücksichtigt und erhalten werden.
Die stehenden Gewässer werden regelmäßig betreut und nacheinander saniert und ertüchtigt, aber die Reihenfolge der Maßnahmen ist unklar. Weiterhin ist durch Urteil des OVG die Gewässerunterhaltungssatzung rechtswidrig und muss neu aufgestellt werden.
Wir fragen an:
- In welchem Rhythmus werden welche Maßnahmen durch die Stadtverwaltung ergriffen, um die stehenden Gewässer in Leipzig gemäß Gewässerunterhaltungssatzung zu erhalten?
- Welche stehenden Gewässer sind wann zur Sanierung vorgesehen? Wurde diese Liste mit dem Stadtrat und den Ortschaftsräten abgestimmt?
- Welche Einnahmen erzielt die Stadt durch die Gewässererhaltungssatzung im Bereich stehende Gewässer? Welche Ausgaben sind im Haushalt 2019/20 für stehende Gewässer eingeplant? Wie wirkt sich das Urteil des OVG Bautzen darauf aus?
- Wie viele Personalstellen sind zur Bearbeitung der stehenden Gewässer in der Stadtverwaltung eingesetzt?
- Welche Nachweise verlangt die Stadtverwaltung von den beauftragten Firmen bezüglich naturschutzfachlicher Expertise und Eignung um die Lebensräume von Tieren und Pflanzen bei der Teichpflege zu schützen?
- Wie viele Gewässerpatenschaften gibt es derzeit in Leipzig? Wie sind die Erfahrungen damit und ist perspektivisch geplant Gewässerpatenschaften auszubauen?
Antwort der Verwaltung:
zu 1.
Für die Gewässerunterhaltung nach WHG sowie SächsWG werden durch das Fachamt Gewässerunterhaltungspläne erstellt, welche individuell auf das jeweilige Gewässer und die örtlichen Gegebenheiten zugeschnitten sind. Somit unterscheidet sich der Rhythmus der verschiedenen Maßnahmen von Gewässer zu Gewässer teilweise erheblich.
Folgende Unterhaltungsmaßnahmen werden regelmäßig an Standgewässern vorgenommen, (jedoch nicht alle Maßnahmen an jedem Gewässer):
- Müllberäumung (monatlich, quartalsweise oder 1x jährlich je nach Gegebenheit)
- Abflussprofilberäumung (monatlich, quartalsweise oder 1x jährlich je nach Gegebenheit)
- Reinigung Ein-/Auslaufbauwerke sowie anderer Wasserbauwerke und Anlagen (monatlich, quartalsweise oder 1x jährlich je nach Gegebenheit)
- Böschungsmahd (während Vegetationsperiode nach Bedarf, für gewöhnlich jedoch 1 bis 3x jährlich)
- Kontrolle/Reparatur Absturzsicherungen, Stege, etc. (Kontrolle bei jedem Arbeitsgang, Reparatur bei Bedarf)
- Beräumung der Wasserfläche (für gewöhnlich 1x jährlich im Herbst)
- Röhrichtschnitt (für gewöhnlich 1x jährlich außerhalb der Vegetationsperiode)
- Heckenschnitt/Gehölzschnitt (1 bis 2x jährlich)
- Sohlmahd (für gewöhnlich 1x jährlich)
- Böschungsüberhänge schneiden (für gewöhnlich 1x jährlich im Herbst)
- Entfernung Gehölzwildwuchs (für gewöhnlich 1x jährlich)
Die Gewässerunterhaltungssatzung dient dazu, den anfallenden Unterhaltungsaufwand an Gewässern II. Ordnung und den in der Unterhaltslast der Stadt Leipzig stehenden natürlichen und künstlichen Gewässern auf diejenigen umzulegen, denen im Sinne des § 37 Abs. 1 SächsWG Vorteile durch die Unterhaltung entstehen. Die Satzung gilt auch für Standgewässer, bei denen es sich größtenteils um künstliche Gewässer handelt. Laut § 31 Abs. 2 SächsWG sind die Gewässerunterhaltungsmaßnahmen auf das wasserwirtschaftlich erforderliche Maß zu beschränken. Daher sind z. B. Maßnahmen an Gewässern, die nicht wasserwirtschaftlich erforderlich sind oder nur wassertouristischen Zwecken dienen, nicht umlagefähig laut Gewässerunterhaltungssatzung. Die wasserwirtschaftlich erforderlichen Maßnahmen an den Standgewässern werden anhand von Pflegeplänen durchgeführt, die mit der Wasserbehörde und dem Naturschutz abgestimmt wurden.
zu 2.
Aktuell befindet sich die Vorlage „Mittelfristprogramm zur Finanzierung von Gewässerentwicklungsmaßnahmen Standgewässer“ in Vorbereitung. Eine Beteiligung von Ortschaftsräten wird im Verfahren selbstverständlich berücksichtigt und die Beschlussfassung soll durch den Stadtrat erfolgen.
Die Bearbeitungsreihenfolge der in der Vorlage aufgelisteten Standgewässer orientiert sich vordergründig an fachlichen Prämissen, wie der Erhaltung und/oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, der Verhinderung oder wenigstens Verminderung von lokalen Überflutungsereignissen sowie der Verbesserung der Wasserqualität. Weiterhin flossen in die Priorisierung der landeskulturelle Wert (z. B. bei Lage in denkmalgeschützten Parkanlagen) sowie der Nutzungsdruck in die Entscheidung mit ein. Auch die in den Jahresscheiben möglichen Einordnung in den Haushalt spielte bei der Herausarbeitung der Reihenfolge eine Rolle.
zu 3.
An Standgewässern wurden bisher keine Gewässerunterhaltungsabgaben erhoben, da es hier überwiegend keine direkten Anlieger gibt. Die Teiche befinden sich auf städtischen Liegenschaften, so dass meist nur Hinterlieger zur Abgabenerhebung herangezogen werden könnten. Weil die Frage der Hinterliegereigenschaft rechtlich noch nicht eindeutig geklärt ist, wurde bisher auf eine Abgabenerhebung verzichtet. Das OVG-Urteil hat somit keine Auswirkungen.
zu 4.
Ab Januar 2020 werden für die Bearbeitung der stehenden Gewässer 1,5 VzÄ eingesetzt.
zu 5.
Bei der Ausschreibung der regelmäßigen Gewässerunterhaltung fordert das Amt für Stadtgrün und Gewässer vom Bieter, dass jeweils mindestens ein Arbeiter vor Ort über einen Abschluss als Landschaftsgärtner bzw. Landschaftsbauer verfügt und lässt sich dies mittels Qualifikationsnachweis nachweisen.
Nachweise über bzw. Zertifikate für naturschutzfachliche Expertise gibt es nach Kenntnisstand des Amtes für Stadtgrün und Gewässer nicht, so dass diese vom Bieter auch nicht gefordert werden können. Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes sind Bestandteil der Ausbildung zum Garten- und Landschaftsbauer, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese Aspekte bei der Ausführung der Gewässerunterhaltungsarbeiten durch die beauftragten Unternehmen ausreichend Beachtung finden. Zudem werden im Leistungsver-zeichnis, welches als Grundlage für die Ausführung der Gewässerunterhaltungsarbeiten dient, explizit Angaben darüber gemacht, was vor Ort zu beachten ist. So werden explizit Zeiträume für bestimmte Arbeiten festgelegt und auf Plänen so genau wie möglich dargestellt, in welchen Bereichen welche Arbeiten zu erfolgen haben und wo diese aus Gründen des Naturschutzes nicht durchgeführt werden dürfen. Die vom Fachamt erstellten Unterhaltungspläne werden im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
zu 6.
Aktuell bestehen 8 aktive Gewässerpatenschaften, welche allerdings ausschließlich für Fließgewässer abgeschlossen wurden. „Aktiv“ bedeutet, dass der Pate regelmäßig 1x jährlich einen Bericht über die geleisteten Arbeiten im Amt für Stadtgrün und Gewässer einreicht.
Insgesamt wurden in der Vergangenheit für 29 kommunale Gewässer Patenschaftsverträge abgeschlossen, wovon sich aber lediglich 3 auf Standgewässer bezogen. Eine Patenschaft für Standgewässer wurde beendet, da das entsprechende Gewässer seit einigen Jahren verlandet ist, für eine weitere, erst 2017 abgeschlossene Patenschaft, wurde nie ein Bericht eingereicht, weshalb sie nicht als „aktiv“ gewertet werden kann. Eine dritte Patenschaft bezieht sich auf die Wasserstandsregulierung eines Standgewässersystems und nicht auf die Pflege der Gewässer.
Bisher hat das Amt für Stadtgrün und Gewässer ausschließlich positive Erfahrungen mit Gewässerpatenschaften gemacht und ist bestrebt, diese auch weiter auszubauen. Anfragen hierzu werden gern entgegengenommen.