Anfrage: „Variowohnungen“ - Ist das Förderprogramm des Bundes für Studentenwohnungen auch erfolgreich in Leipzig?

Anfrage vom 2. Juni zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 22. Juni 2016

Das Bundesbauministerium fördert derzeit Wohnraum für Studierende und Auszubildende: 120 Millionen Euro stehen für den Bau von Kleinwohnungen bereit. Die Warmmiete soll auf 260 Euro beschränkt werden, in Städten mit sehr angespannter Wohnsituation auf maximal 280 Euro. Die Förderrichtlinie soll nachhaltige und innovative Wohnbauprojekte für Studierende und Auszubildende fördern; auch eine mögliche Umwidmung in altersgerechte Wohnungen ist in den Planungen vorgesehen. Am 5. November 2015 wurde die Richtlinie des Bundesbauministeriums über die Vergabe von Zuwendungen für Modellvorhaben zum nachhaltigen und bezahlbaren Bau von „Variowohnungen“ bekannt gemacht. Der Förderzeitraum begann am 1. Januar 2016 und endet am 31.12.2018. Anträge auf Förderung können noch bis 30. Juni 2016 gegenüber dem Bundesbauministerium gestellt werden.
In der Förderrichtlinie heißt es: Wegen der relativ kurzen Laufzeit des Programms kann ein Vorhaben nur dann gefördert werden, wenn das Gebäude genehmigungsfähig ist. Gegenüber dem Bundesbauministerium hat ein Antragsteller den Nachweis für gesichertes Planungsrecht zu erbringen, etwa durch einen Bauvorbescheid. Handelt es sich um ein Vorhaben, dessen Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteilt wird, reicht ein Nachweis der Genehmigungsfähigkeit aus. Dieser kann formlos durch den Antragsteller erfolgen oder durch eine Erklärung der genehmigenden Behörde. Liegt das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB, reicht der Nachweis durch den Antragsteller aus, dass das geplante Gebäude zulässig ist und etwaige Befreiungen mit der genehmigenden Behörde abgestimmt wurden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie viele Bauvorbescheide wurden von Antragstellern beim Amt für Bauordnung und Denkmalpflege der Stadt Leipzig beantragt und letztendlich auch erteilt, um die Genehmigungsfähigkeit ihrer Bauvorhaben gegenüber dem Bundesbauministerium nachweisen zu können?
  2. Wie oft hat das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege der Stadt Leipzig Antragstellern in Bezug auf die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens nach § 34 BauGB einen Nachweis auf Genehmigungsfähigkeit ausgestellt?
  3. Wie stellt sich der Sachstand im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB dar?

Das Bundesbauministerium trifft letztendlich die Entscheidung, ob der Bau von sog. „Variowohnungen“ im Einzelfall gefördert wird, dennoch fragen wir:  

4. Wie viele Kleinwohnungen für Studierende und Auszubildende könnten aufgrund derzeitiger Datenlage des Amtes für Bauordnung und Denkmalpflege der Stadt Leipzig (Beantwortung der Fragen 1. -3.) voraussichtlich in Leipzig entstehen, sollte ihr Bau gefördert werden?
5. In welchen Ortsteilen bzw. Stadtbezirken würden diese „Variowohnungen“ voraussichtlich gebaut werden?

Antwort der Verwaltung in der Ratsversammlung am 22. Juni 2016

zu 1.
Zu welchen weitergehenden Zwecken Antragsteller die erteilten Bauvorbescheide verwenden, beispielsweise für die Finanzierung nutzen, kann die Stadtverwaltung nicht beantworten. Darüber hinaus ist der Begriff „Variowohnen“ gemäß SächsBO nicht definiert. Im Falle der Beantragung eines solchen Vorhaben hat der Antragsteller das Vorhaben entsprechend der vom Sächsischen Staatsministerium bekannt gemachten Formulare zu beschreiben. Der Begriff „Variowohnen“ ist baurechtlich nicht gebräuchlich. Genehmigt werden und wurden z. B. Studentenwohnheime.

zu 2.
Ein formloser Nachweis der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung nicht möglich. (siehe auch Beantwortung zu Frage 1)

zu 3.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes muss das Vorhaben den Festsetzungen desselben entsprechen, damit es bauplanungsrechtlich als zulässig angesehen werden kann. Sofern es kein Sonderbau ist, ist das Verfahren nach § 62 SächsBO durchzuführen. Im Falle der Errichtung eines Sonderbaus ist auch im Geltungsbereich ein vollumfängliches Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
Gemäß § 62 Abs. 2 SächsBO sind Verfahren genehmigungsfrei gestellt, wenn alle der 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

zu 5.
Entsprechend der Antworten zu den Fragen 1-3 kann eine solche Anzahl nicht benannt werden. Laut dem Wohnungspolitischen Konzept haben u.a. kleine Wohnungen eine Priorität, ob diese jedoch zur Förderung angemeldet werden, entzieht sich wie dargestellt der Kenntnis der Stadt.

zu 6.
Zur Frage, in welchen Stadtteilen die sog. Variowohnungen voraussichtlich gebaut werden, kann die Stadtverwaltung entsprechend der bisherigen Antworten daher auch keine Aussage treffen. Anzunehmen ist, dass es sich entsprechend des allgemeinen Baugeschehens um die innerstädtischen Stadtteile handeln dürfte.

Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass die begehrte Auskunft zum Erfolg des Bundesförderprogramms in Leipzig nur vom Förderer selbst gegeben werden könnte.

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