Anfrage: Verspätete Leistungsbescheide für ambulante Pflegedienste

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 27. August 2025

Uns alle erreichte das Hilfegesuch eines Ambulanten Pflegedienstes. Darin wird von einem Fall berichtet, bei dem der Pflegedienst einen Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt einreichte, der Bescheid, so die Aussage des Pflegedienstes, aber monatelang beim Sozialamt lag und die Antragstellerin dann in der Wartezeit verstarb und der Anspruch somit verfiel. Solche Situationen bringen die Pflegedienste an ihre Grenzen.

Wir bitten Sie daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Welche internen Prozesse existieren zur Sicherstellung, dass fertige Leistungsbescheide zur Hilfe zur Pflege fristgerecht unterzeichnet und versendet werden?
  2. Welche Ursachen führten im genannten Fall zur Verzögerung – und welche Konsequenzen wurden daraus innerhalb der Verwaltung gezogen?
  3. Wie häufig kam es in den vergangenen fünf Jahren zu Fällen, in denen Leistungsbescheide zwar erstellt, aber nicht rechtzeitig zugestellt wurden und der Anspruch dadurch verfiel?
  4. Welche Maßnahmen sind geplant oder bereits umgesetzt worden, um vergleichbare Vorfälle zukünftig zu vermeiden?
  5. Wie bewertet die Stadt Leipzig die geltende Rechtslage, die eine rückwirkende Leistungsgewährung nach dem Tod der antragstellenden Person – selbst bei behördlichem Verschulden – ausschließt?
  6. Gibt es kommunale Spielräume, um Leistungserbringer im Falle solcher Versäumnisse zumindest teilweise abzusichern?
  7. Wie ist derzeit die personelle Situation in der für Pflegeleistungen zuständigen Abteilung des Sozialamts – insbesondere im Verhältnis zur Entwicklung der Antragszahlen in den letzten fünf Jahren?
  8. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um eine Überlastung der Mitarbeitenden zu verhindern und Verzögerungen bei der Bescheiderstellung zu minimieren?

Antwort der Verwaltung vom 26. August 2025

Zu 1.)

Die Bearbeitungszeit von Neu- und Änderungsanträgen ab vollständigem Eingang aller Unterlagen liegt derzeit für die ambulante Hilfe zur Pflege bei durchschnittlich ca. 4 Wochen. Abschließend bearbeitete Vorgänge durchlaufen ein internes Kontrollverfahren und werden vor Versand des Bescheides und Auszahlung der Leistung geprüft (z.B. Erstbescheide, Überschreitung von Wertgrenzen). Dies erfolgt in der Regel sofort oder innerhalb weniger Tage. In Einzelfällen kommt es, beispielsweise bei krankheitsbedingtem Ausfall von Mitarbeitenden zu Verzögerungen.

In der Abteilung für Wirtschaftliche Sozialhilfe wurde mit der Einführung der E-Akte begonnen. Im Zusammenhang damit soll ein sogenanntes Stichprobenkontrollverfahren implementiert und die Prüfprozesse digitalisiert werden.

Zu 2.)

In dem hier mutmaßlich gemeinten Einzelfall waren nach Prüfung des Vorgangs noch Änderungen im Bescheid erforderlich. Aufgrund der personellen Situation, die mit krankheitsbedingtem Ausfall und Vertretungssituationen über den Jahreswechsel verbunden war, kam es bei der Umsetzung dieser Änderungen zur Verzögerung.

Zu 3.)

Die Anzahl von Anspruchsuntergängen während der Bearbeitungsfrist wird nicht erfasst. Es handelt sich um Einzelfälle.

Zu 4.)

Im Bereich der ambulanten wirtschaftlichen Sozialhilfe wurde eine Organisationsuntersuchung durchgeführt und ein Stellenmehrbedarf festgestellt (siehe 7.)

Die Implementierung eines digitalen Stichprobenkontrollverfahrens (siehe 1.) soll die Prozesse weiter optimieren.

Zu 5.)

Bei Tod des Antragstellers vor der Entscheidung des Sozialamtes geht der Anspruch unter (Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.07.2010, B 8 SO 13/09 R). Ein Erbe kann den Antrag stellen, das Verfahren fortzuführen. Falls aber alle Erben das Erbe ausschlagen, ist das nicht möglich. Die Pflegedienste bekommen in diesen Fällen ihre Kosten nicht erstattet.

Für stationäre Einrichtungen gibt es eine Ausnahmeregelung (§ 19 Absatz 6 SGB XII), in diesen Fällen ist eine Zahlung auch nach dem Tod des Antragstellers möglich. Für den ambulanten Bereich gibt es keine solche Regelung.

Zu 6.)

Die Rechtslage ist eindeutig und für die Stadtverwaltung bindend. Ermessensspielräume gibt es in diesen Fällen nicht.

Zu 7.)

Die Fallzahlen der ambulanten Hilfe zur Pflege schwanken und sind in den vergangenen Jahren moderat gestiegen. Im Sozialamt wurden in den vergangenen Jahren mehrere Organisationsuntersuchungen mit Stellenbemessung durchgeführt. In der Abteilung Wirtschaftliche Sozialhilfe sind die Untersuchungen in den Tätigkeitsbereichen der Hilfe zur Pflege abgeschlossen.

Die ambulante Hilfe zur Pflege wird in drei Sachgebieten der Abteilung Wirtschaftliche Sozialhilfe bearbeitet, in denen auch andere Leistungen wie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und die Hilfe zum Lebensunterhalt bearbeitet werden. Die Organisationsuntersuchung ergab einen Stellenmehrbedarf von insgesamt 7 Stellen. Eine Stelle wurde dem Bereich dauerhaft zugeführt. Weitere 3 Stellen wurden aus verfügbaren Stellenanteilen teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter geschaffen, deren Besetzung bis 31.12.2025 vorgesehen ist. Die Zuführung weiterer Stellen wird geprüft.

Zu 8.)

Die Bearbeitungszeit von Neu- und Änderungsanträgen ab vollständigem Eingang aller Unterlagen liegt derzeit im ambulanten Bereich bei durchschnittlich ca. 4 Wochen.

Die Maßnahmen sind unter 4. und 7. erläutert.

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