Anfrage: Verweigerung der Umsetzung des Ratsbeschlusses zum Verzicht auf Strafantrag durch die Leipziger Verkehrsbetriebe bei sogenannter „Erschleichung von Beförderungsleistungen“
Anfrage vom 17. April 2026
Link zur Anfrage im Ratsinformationssystem
In der Ratsversammlung vom 19. März 2025 beschloss der Stadtrat auf Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass die LVB bei der sogenannten „Erschleichung von Beförderungsleistungen“ auf Strafanträge nach § 265a StGB verzichten soll (VIII‑A‑00343). Bis April 2026 ist jedoch keine Umsetzung des Beschlusses erfolgt. Aktuell diskutiert die Bundesjustizministerin Stefanie Hubig über eine mögliche Gesetzesänderung, die die strafrechtliche Verfolgung von Menschen, die Verkehrsmittel ohne Fahrschein nutzen, abschaffen soll.
Dazu fragen wir:
- Wie oft haben die LVB bei Feststellung der Nutzung des ÖPNV ohne Fahrschein, einen Strafantrag nach § 265a StGB im Zeitraum 01.01.2023 bis 15.04.2026 gestellt? Wir bitten wir um monatsweise Aufschlüsselung sowie Darlegung der Umstände des Verstoßes (einmaliger Verstoß, Wiederholungsverstoß, aggressive oder kriminelle Begleitumstände).
- Wie viele dieser Strafanträge haben zu einer Verurteilung und wie viele haben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe geführt? Bitte getrennt aufschlüsseln.
- Hat bzw. wird der Oberbürgermeister den Vorstoß von Justizministerin Stefanie Hubig im Sinne des gefassten und geltenden Ratsbeschlusses unterstützen, und wenn ja in welcher Weise?
- Bislang ist auf Bundesebene keine Änderung des § 265a StGB erfolgt. Die Verwaltung führte in ihrer Antwort auf die Anfrage VIII-F-01905 aus, dass der Beschlussumsetzung “grundsätzliche und (haftungs-)rechtliche Gründe” entgegenstünden. Soweit öffentlich bekannt ist, verzichten andere Kommunen in Deutschland jedoch bereits auf Stellung eines Strafantrags, da keine rechtliche Verpflichtung hierzu vorliegt. Welche konkreten Hindernisse sieht die Verwaltung? Wir bitten um ausführliche und konkrete Ausführungen zur Rechtsauslegung der Verwaltung.
Antwort vom 29. April 2026
Die Beantwortung basiert auf einer Zuarbeit der Leipziger Verkehrsbetriebe.
- Wie oft haben die LVB bei Feststellung der Nutzung des ÖPNV ohne Fahrschein, einen Strafantrag nach § 265a StGB im Zeitraum 01.01.2023 bis 15.04.2026 gestellt? Wir bitten wir um monatsweise Aufschlüsselung sowie Darlegung der Umstände des Verstoßes (einmaliger Verstoß, Wiederholungsverstoß, aggressive oder kriminelle Begleitumstände).
Die LVB haben ihr Vorgehen bei der Stellung von Strafanträgen nach § 265a StGB in Folge des Stadtratsbeschlusses angepasst, um insbesondere soziale Härtefälle zu vermeiden. So werden bei der Feststellung von Fahrgästen ohne gültigen Fahrschein Strafanträge grundsätzlich nur noch bei mehrfachen Wiederholungsfällen innerhalb einer verkürzten Frist oder in Fällen gestellt, in denen ein Zusammenhang mit einer weiteren Straftat besteht. Die Mitarbeitenden der Fahrausweiskontrolle wurden entsprechend geschult, um ein sensibles, situationsangemessenes und deeskalierendes Vorgehen zu gewährleisten. Gleichzeitig ist seit einiger Zeit ein veränderter Einsatz- und Sicherheitskontext zu beobachten, unter anderem durch eine Zunahme konfliktbeladener Situationen im ÖPNV sowie durch ein häufigeres Antreffen von Personen ohne festen Wohnsitz. Diese Entwicklungen fließen in die Bewertung der Gesamtsituation ein.
Die angefragten Zahlen zu Strafanträgen nach § 265a StGB sowie zu deren Differenzierung nach Fallkonstellationen liegen nicht in einer unmittelbar abrufbaren Gesamtauswertung vor, sondern müssen aus mehreren internen Erfassungs‑ und Dokumentationssystemen zusammengeführt und geprüft werden. Dies betreffen insbesondere die monatsweise Aufschlüsselung sowie die Abgrenzung zwischen Erst‑ und Wiederholungsfällen bzw. Fällen mit besonderen Begleitumständen. Die LVB können daher kurzfristig keine vollständigen und belastbaren Zahlen bereitstellen, werden die Daten aber in aggregierter und anonymisierter Form aufbereiten und spätestens zum Ende des 2. Quartals nachliefern. Angaben zu einzelnen Verfahren oder personenbezogene Daten werden dabei nicht übermittelt.
Im Zusammenhang mit der Entwicklung der Anzahl der Strafanzeigen im Mehrjahresvergleich ist auch das Verhältnis zu den gestiegenen Fahrgastzahlen und einer erhöhten Prüfintensität aufgrund von effizienzsteigernden Maßnahmen zu beachten, um eine belastbare Einschätzung zur Entwicklung treffen zu können. Die LVB gehen dennoch, wie bereits in der letzten Stellungnahme beschrieben, von einer spürbaren Reduzierung der Strafanzeigen in 2026 aus.
- Wie viele dieser Strafanträge haben zu einer Verurteilung und wie viele haben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe geführt? Bitte getrennt aufschlüsseln.
Soweit sich die Anfrage auf den Ausgang strafrechtlicher Verfahren bezieht, liegen diese Informationen in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bzw. der Gerichte. Auch insoweit besteht jedoch Bereitschaft, die Stadt bei der Zusammenführung geeigneter aggregierter Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zu unterstützen.
- Hat bzw. wird der Oberbürgermeister den Vorstoß von Justizministerin Stefanie Hubig im Sinne des gefassten und geltenden Ratsbeschlusses unterstützen, und wenn ja in welcher Weise?
Bislang ist auf Bundesebene keine Änderung des § 265a StGB erfolgt. Die Verwaltung führte in ihrer Antwort auf die Anfrage VIII-F-01905 aus, dass der Beschlussumsetzung “grundsätzliche und (haftungs-)rechtliche Gründe” entgegenstünden. Soweit öffentlich bekannt ist, verzichten andere Kommunen in Deutschland jedoch bereits auf Stellung eines Strafantrags, da keine rechtliche Verpflichtung hierzu vorliegt. Welche konkreten Hindernisse sieht die Verwaltung? Wir bitten um ausführliche und konkrete Ausführungen zur Rechtsauslegung der Verwaltung.
Es ergeht der Vorschlag, diese beiden Fragen detailliert in einem der kommenden Fachausschüsse Stadtentwicklung und Bau zu besprechen, vorzugsweise gemeinsam mit den dann vorliegenden gewünschten statistischen Angaben.
Zum Vorstoß der Justizministerin Stefanie Hubig von Anfang April 2026 gibt es bereits eine aktuelle Entscheidung des Bundestags. Auf der Seite des Bundestags heißt es: „Der Bundestag hat sich am Donnerstag, 16. April 2026, gegen eine Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein ausgesprochen. Auf Empfehlung des Rechtsausschusses lehnte er nach halbstündiger Aussprache Gesetzentwürfe der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke, die eine Entkriminalisierung zum Ziel hatten, ab. Für die Gesetzentwürfe stimmten jeweils Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke, dagegen jeweils CDU/CSU, AfD und SPD."
Nachfrage zur Antwort am 27. Mai 2026
In der Ratsversammlung vom 19. März 2025 beschloss der Stadtrat auf Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass die LVB bei der sogenannten „Erschleichung von Beförderungsleistungen“ auf Strafanträge nach § 265a StGB verzichten soll (VIII‑A‑00343). Bis April 2026 ist jedoch keine Umsetzung des Beschlusses erfolgt. Dazu stellten wir in der Ratsversammlung am 29. April eine Anfrage, die in Teilen nicht beantwortet wurde.
Die Verwaltung führte in ihrer Antwort auf die Anfrage VIII-F-01905 aus, dass der Beschlussumsetzung “grundsätzliche und (haftungs-)rechtliche Gründe” entgegenstünden. Aus diesem Grund fragen wir erneut und präzisierend mit Bitte um konkrete Beantwortung:
Welche konkreten Rechtshindernisse vor dem Hintergrund der zitierten grundsätzlichen und (haftungs-)rechtlichen Gründe sieht die Verwaltung in der Beschlussumsetzung?
Wir bitten um fundierte, umfassende und konkrete Ausführungen mit Nennung der dieser Einschätzung zugrundeliegenden Rechtsnormen und deren konkrete Auslegung durch die Verwaltung.