Anfrage: Vollzug des ProstitutiertenschutzGesetz in der Stadt Leipzig

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 23. August 2017

Am 1.7.2017 tritt das ProstituiertenschutzGesetz in Deutschland Kraft.

Bei der Umsetzung des Gesetzes kommen neue Aufgaben auf die Bundesländer und Kommunen zu. Das sächsisches Ausführungsgesetz wird bis zum 1.Juli 2017 nicht vorliegen, sondern ist für den 1. Januar 2018 angekündigt. Die Staatsregierung hat an die Kommunen appelliert, das ProstSchG auf kommunaler Ebene bereits ab dem 1. Juli 2017 zu vollziehen. Über die beabsichtigten landesrechtliehen Regelung wurden die Kommunen nach Aussage der Staatsregierung informiert.

Wir fragen daher:

  1. Wann und inwieweit hat die Staatsregierung hinsichtlich der anstehenden Umsetzung des „Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) Kontakt mit einer Bürgermeisterin oder einem Bürgermeister aufgenommen bzw. Informationen mitgeteilt?
  2. Welche Behörden werden für die Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte/r bzw. die Erlaubniserteilung für ein Prostitutionsgewerbe in Leipzig zuständig sein und welche für die Pflicht-Gesundheitsberatung der Prostituierten?   Welche Behörde soll mit der Kontrolle der Einhaltung der Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten betraut werden?
  3. Wird für die Anmeldung und Beratung der Prostituierten zusätzliches neues Personal eingestellt und erfolgt die Finanzierung aus dem kommunalen Haushalt oder gibt es hierfür anderweitige Unterstützung vom Land)? Mit welchen jährlichen Personalkosten rechnet die Stadt Leipzig?
  4. Welche Schulungs- und Informationsmaßnahmen zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes sind für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörden in welchem Umfang vorgesehen und wer führt diese durch?
  5. Ist zur Begleitung der Umsetzung des ProtSchG die Einberufung eines „Runden Tisches Prostitution“ vorgesehen? Wenn ja wann unter der Teilnahme welcher Personengruppen? Wenn nein, warum nicht?


Antwort der Verwaltung:

zu 1.
Mit Schreiben vom 23.08.2017 hat Staatssekretärin Frau Andrea Fischer vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Kontakt zu den Oberbürgermeistern und Landräten im Freistaat Sachsen aufgenommen. Informiert wurde zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) und zum geplanten sächsischen Ausführungsgesetz. Im Schreiben wurden Überlegungen zur vorgesehenen Aufgabenübertragung auf die Kommunen als Pflichtaufgaben angestellt.  

zu 2.
Ein sächsisches Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz, welches die Übertragung auf die Kommunen regelt, ist noch nicht erlassen.
Innerhalb der Stadtverwaltung sind auch deshalb hinsichtlich der Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes noch keine Entscheidungen getroffen.  

zu 3.
Da es sich hierbei um eine völlig neue Pflichtaufgabe handeln wird, ist davon auszugehen, dass diese ohne zusätzliche Personalressourcen nicht bewältigt werden kann.
Seriöse Aussagen zum Umfang können erst nach Übertragung der Aufgabe durch Landesgesetz und darauffolgend durch Klärung der Zuständigkeiten innerhalb der Stadtverwaltung getroffen werden.

zu 4.
Hier wird auf die Ausführungen zu Frage 3 verwiesen.

zu 5.
Hier wird auf die Ausführungen zu Frage 3 verwiesen.

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