Anfrage: Wer darf nach Leipzig einladen? - Verpflichtungserklärung

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 23. Januar 2018

Im Merkplatt „Hinweise zur Verpflichtungserklärung (gemäß § 68 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)“, herausgegeben von der Stadt Leipzig, Ordnungsamt, Ausländerbehörde, 6. geänderte Auflage, September 2017) heißt es:

„Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann abgegeben werden, wenn der Antragsteller die zu übernehmende Verpflichtung für einen gesicherten Lebensunterhalt des Gastes aus seinem eigenen Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln im Bundesgebiet nachweisen bzw. bestreiten kann. Für die Prüfung der Bonität des sich Verpflichtenden gibt es keine betragsmäßige Festlegung des Einkommens, über das er verfügen muss. Dieses ist vielmehr bezogen auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu ermitteln. Ist die Pfändungsfreigrenze unterschritten, kann zur Vermeidung von unzumutbaren Härten die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung verlangt werden. Dazu kann z. B. ein Sparbuch mit einem von Ihrer Bank versehenen Sperrvermerk zugunsten der Ausländerbehörde der Stadt Leipzig in Höhe von 2.500,00 Euro für jeden Gast vorgelegt werden.

Diese Sperre wird von der Ausländerbehörde nach der nachgewiesenen Ausreise Ihres Gastes aus dem Bundesgebiet wieder aufgehoben.“

Wir fragen an:

  1. Gibt es einheitliche Kriterien zur „Prüfung der Bonität des sich Verpflichtenden“, wenn es keine „betragsmäßige Festlegung des Einkommens, über das er verfügen muss.“? Welche Kriterien legt die Stadt Leipzig an?
  2. Welche „Umstände des jeweiligen Einzelfalles“ werden im Standardverfahren ermittelt und nach welchen Regeln werden sie gewichtet?
  3. Inwieweit wird das Vermögen der Antragsteller in die Bonitätsprüfung einbezogen?
  4. Welche Bestandteile hat das Entscheidungsverfahren „zur Vermeidung von unzumutbaren Härtefällen“? Welche Härtefälle werden konkret vermieden?
  5. Welche Sicherheitsleistungen können außer dem im Merkblatt als Beispiel genannten Sparbuch zur Absicherung einer Verpflichtungserklärung erbracht werden?
  6. Sind der Stadt Fälle bekannt, in denen Verpflichtungserklärungen für Kurzaufenthalte kurzzeitig nicht abgegeben werden konnten, obgleich die Antragsteller ein ausreichendes Vermögen nachweisen konnten?

Antwort aus der Ratsversammlung am 23. Januar 2019

Herr Rosenthal beantwortet die Anfrage.

Bürgermeister Rosenthal:
Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte!
Zur ersten Frage. Für die Prüfung der Bonität des Verpflichtungserklärenden gibt es keine betragsmäßige Festlegung des Einkommens, da nicht jedes Einkommen im vollen Umfang bzw. nur bedingt berücksichtigt werden kann und es demnach bezogen auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln ist. Die Kriterien zur Bestimmung des dem Verpflichtungserklärenden zur Verfügung stehenden Einkommens orientieren sich dabei maßgeblich an den Regelungen der §§ 850 f. Zivilprozessordnung, Stichwort „Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen“. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass eine ausreichende Deckung des Lebensunterhalts einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheits- oder Pflegefall des Ausländers für die Dauer des Aufenthalts, auf den sich die Verpflichtung erstreckt, erreicht werden kann und die Kosten im Zusammenhang mit einer möglichen Rückführung des Ausländers getragen werden können. Hier muss auch berücksichtigt werden, ob der Verpflichtungserklärende bereits weitere Verpflichtungserklärungen für den gleichen Zeitraum abgegeben hat.

Zur zweiten Frage. Im Einzelfall werden zunächst alle für die Bonitätsberechnung relevanten Einkünfte des Verpflichtungserklärenden sowie die jeweilige Anzahl an Personen, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, ermittelt. Eine Gewichtung erfolgt unter Bezugnahme auf die Regelungen der ZPO. In der Regel werden erst im Rahmen der Mitteilung einer fehlenden Bonität durch den Verpflichtungserklärenden persönliche Umstände geltend gemacht, sodass dann die Prüfung einer unzumutbaren Härte erforderlich wird.

Zur dritten Frage. Eine Pfändung von Vermögen ist nicht vorgesehen, sodass dieses nicht in die Bonitätsprüfung einbezogen wird.

Zur vierten Frage. Eine unzumutbare Härte kann nur angenommen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen. Unter einer unzumutbaren Härte, zum Beispiel bei engen Verwandtschaftsverhältnissen, ist dabei eine unter Würdigung aller Umstände nicht mehr tragbare persönliche Belastung zu verstehen, deren Auslegung einzelfallbezogen erfolgt. Aus diesem Grund kann nicht pauschalisiert werden, unter welchen Umständen regelmäßig ein Härtefall anzunehmen ist. Sofern allerdings eine unzumutbare Härte vorliegt, besteht die Möglichkeit für den Verpflichtenden, eine Sicherheitsleistung - Sperrvermerk auf einem Sparbuch - zugunsten der Ausländerbehörde zu hinterlegen.

Zur fünften Frage. Es sind aktuell keine anderen Sicherheitsleistungen zur Absicherung einer Verpflichtungserklärung möglich.

Zur sechsten Frage. Aktuell sind derartige Fälle nicht bekannt. In Einzelfällen ist das Ordnungsamt unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen bestrebt, eine priorisierte Bearbeitung zu gewährleisten.

Stadträtin Dr. Märtens (Bündnis 90/Die Grünen):
Vielen Dank für die Beantwortung der Anfrage. - Mir stellt sich folgende praktische Frage: Nehmen wir an, ich hätte kein regelmäßiges Einkommen, aber ein erkleckliches Vermögen. Wäre es mir dann möglich, Menschen einzuladen und eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben, oder wäre das nur möglich, wenn ich ein regelmäßiges Monatseinkommen habe?

Sie sagten ja, dass Vermögen nicht gepfändet werden kann. Das würde bedeuten, dass es allen reichen Leuten nicht möglich ist, eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Dass arme Leute davon sowieso ausgeschlossen sind, brauchen wir jetzt nicht erörtern, auch wenn das ein Skandal ist. Aber dass auch die Wohlhabenden, die es gar nicht nötig haben, ein Einkommen zu erzielen, davon ausgeschlossen werden, halte ich für fragwürdig. Ist es nicht erlaubt, unter Vorlage eines Sparbuchs eine Verpflichtungserklärung abzugeben?

Bürgermeister Rosenthal:
Relevant für die Prüfung, ob der Verpflichtungserklärende ausreichend Bonität hat oder nicht, ist nun mal ein regelmäßiges Einkommen, und das Einkommen ist gesetzlich definiert. Es muss im Einzelfall geprüft werden. Ich sage mal so: Grundbesitz ist nicht ausreichend, um an dieser Stelle ausreichend Einkommen nachzuweisen.

Stadträtin Dr. Märtens (Bündnis 90/Die Grünen):
Grundbesitz vielleicht nicht. Aber kann ich Barvermögen und verwertbares Vermögen, das ich auf dem Konto habe, einbringen?

Bürgermeister Rosenthal:
Ich bleibe bei meiner Aussage zum Einkommen. Wir haben ja schon Einzelfälle geprüft, wo zwar Vermögen und sonstige pfändbare Vermögenswerte vorhanden waren, das Einkommen aber nicht ausreichend war. In dem Fall kann geprüft werden, ob hier die Härtefallregelung zur Anwendung kommen kann. Dazu braucht es aber eines tatsächlich nachvollziehbaren Härtefalls, und der ist eben abschließend definiert.

Stadträtin Dr. Märtens (Bündnis 90/Die Grünen):
Nun folgen Sie ja mit dieser Regelung einer Empfehlung der Bundesrepublik, die aber keinen Gesetzescharakter hat. Sind Ihnen Städte bekannt, wo das anders gehandhabt wird, also wo Menschen, die über Barvermögen verfügen, in jedem Fall eine Verpflichtungserklärung abgeben können und nicht nur im Härtefall?

Bürgermeister Rosenthal: Ich gebe Ihnen recht, dass es dazu keine einheitliche Handhabe im Bundesgebiet gibt, auch in Sachsen nicht. Insofern habe ich auch nur vergleichen lassen, welche Einkommen herangezogen werden, damit man gegebenenfalls eine bundesweite Vergleichbarkeit normieren könnte. Das wird in den Städten wirklich sehr unterschiedlich gehandhabt. Ich nehme aber heute noch mal mit, auch für uns als Ausländerbehörde, dass wir uns das noch mal vergleichend anschauen. Vielleicht kennen Sie ja Fälle im Bundesgebiet, wo das anders geregelt ist.

Stadträtin Dr. Märtens (Bündnis 90/Die Grünen):
Das wäre mir ein großes Anliegen, vor allem auch im Hinblick darauf, wie ermöglicht werden kann, dass Menschen, die über ausreichendes Barvermögen verfügen, in unsere Stadt Menschen einladen und eine Verpflichtungserklärung abgeben können, ohne dass ein Härtefall vorliegt. Dass nur derjenige, der ein entsprechendes Monatseinkommen aufgrund von Anstellung hat, einladen darf, ohne dass ein Härtefall vorliegt, während derjenige, der von seinem Vermögen lebt und davon auch leben kann, nur im Härtefall einladen darf, scheint mir doch sehr ungerecht.

Bürgermeister Rosenthal:
Den Konflikt hatten wir ja. Noch mal: Ich nehme das formaljuristisch mit. Ich meine zwar, dass ich das jetzt beantwortet habe; aber ich werde noch mal vergleichen lassen, wie das bundesweit gehandhabt wird, und werde das gegebenenfalls auch juristisch noch einmal abklären lassen.

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