Anfrage: Wie viele Eingriffe noch in das LSG Leipziger Auwald?

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 22. Mai 2024

Aktuell arbeitet die Stadtverwaltung an der Aufstellung eines Auenentwicklungskonzepts mit dem Ziel der Wiederherstellung einer natürlichen Auendynamik. Dabei ist ein entscheidender Punkt, dass insbesondere die bisherigen Flussläufe im Auwald und die Gerinne wieder dauerhaft mit Wasser bespannt und Deiche zurückgebaut werden. Ein wesentlicher Schwerpunkt ist dabei auch die Lösung des Problems der Neuen Luppe, die aktuell als Drainage der Nordwestaue wirkt und durch die unter dem Grundwasserspiegel liegende Flusssohle, die Nordwestaue künstlich entwässert und damit das Problem verschärft. Vor diesem Hintergrund fragen wir an:

  1. Wo gibt es aktuell Baugebiete bzw. ausgewiesene Baugebiete, die innerhalb von natürlichen Retentionsflächen liegen insbesondere entlang des Bettes der Alten Luppe?
  2. Werden derzeit noch Baugenehmigungen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Gebäude innerhalb der Retentionsflächen oder die unmittelbar an den Wald angrenzen erteilt? Wenn ja, warum?
  3. Wie ist sichergestellt, dass geplante Bebauungen oder bestehende Bebauungen, das Ziel der Wiederherstellung einer natürlichen Auendynamik nicht sabotieren, da im Einzelfall Entschädigungszahlungen gezahlt werden müssten oder zusätzlicher Hochwasserschutz installiert werden müsste?
  4. Teilt die Stadt die Einschätzung, dass in der Vergangenheit auch Baugenehmigungen am und im Auwald erteilt wurden, die in Hinblick auf heutige Erkenntnisse und Lage, inzwischen nicht mehr zu erteilen wären, da sie den Schutzzielen und der Staatsschutzbestimmung Umweltschutz entgegenstehen?
  5. Wie schätzt die Stadt Leipzig den Neubau von Wohnungen zwischen Weißer Elster und Auensee ein, welche im Vogel-und Landschaftsschutzgebiet und im Überschwemmungsgebiet der Weißen Elster liegen?

Antwort der Verwaltung in der Ratsversammlung am 22. Mai 2024

  1. Wo gibt es aktuell Baugebiete bzw. ausgewiesene Baugebiete, die innerhalb von natürlichen Retentionsflächen liegen insbesondere entlang des Bettes der Alten Luppe?

Die Angaben zur Lage sind leider sehr unkonkret und umfassen ungenau definierte Bereiche, sodass keine Zuordnung der Flächen vorgenommen werden kann. Insofern können dazu keine Angaben gemacht werden.

  1. Werden derzeit noch Baugenehmigungen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Gebäude innerhalb der Retentionsflächen oder die unmittelbar an den Wald angrenzenden erteilt? Wenn ja, warum?

Ohne konkreten räumlichen Bezug kann die Frage nur allgemein beantwortet werden. Es kann mitgeteilt werden, dass sich ein Vorhaben unabhängig von der Verfahrensart nicht im Außenbereich gemäß § 35 BauGB befinden darf und ergänzend umweltrechtlichen Belange nicht entgegenstehen dürfen, sowie der Abstand zum Wald gemäß § 25 Abs. 3 SächsWaldG gewahrt werden muss. Die Prüfung der Einhaltung dieser öffentlich-rechtlichen Vorgaben erfolgt innerhalb des jeweiligen Verwaltungsverfahren.

  1. Wie ist sichergestellt, dass geplante Bebauung oder bestehende Bebauung, das Ziel der Wiederherstellung einer natürlichen Auendynamik nicht sabotieren, da im Einzelfall Entschädigungszahlungen gezahlt werden müssten oder zusätzlicher Hochwasserschutz installiert werden müsste?

Grundsätzlich sichert der Vollzug der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Leipziger Auwald“ den Erhalt des Auenlebensraumes, da nach § 4 LSG-Verordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den Naturgenuss beeinträchtigen oder auf andere Weise dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Folgende Handlungen sind verboten: Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde, soweit nicht gesetzlich eine andere Zuständigkeit vorgeschrieben ist.

Geplante Bauvorhaben werden intensiv unter dem Gesichtspunkt der Auenentwicklung betrachtet, damit die Rahmenbedingungen zur Wiederherstellung auentypischer Wasserverhältnisse bei aktuellen Maßnahmen berücksichtigt bzw. offengehalten werden (siehe Beschluss-Nr. VII-A-00516-ÄA-02 Auwaldentwicklungskonzept erstellen).

Darüber hinaus wird für bestehende Bebauungen der Hochwasserschutz sichergestellt. Sollten Nutzungskonflikte nicht lösbar sein, ist im Sinne eines gesamtstädtischen Ansatzes eine Verlagerung zu prüfen.

Die betreffenden Flächen befinden sich zumeist bereits jetzt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet, in denen entsprechende Maßgaben (§ 78 Wasserhaushaltsgesetz) zu beachten sind. Zudem ist gemäß § 5 Wasserhaushaltsgesetz jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

  1. Teilt die Stadt die Einschätzung, dass in der Vergangenheit auch Baugenehmigungen am und im Auwald erteilt wurden, die in Hinblick auf heutige Erkenntnisse und Lage, inzwischen nicht mehr zu erteilen wären, da sie den Schutzzielen und der Staatsschutzbestimmung Umweltschutz entgegensteht?

Nein, diese Einschätzung teilt die Stadt nicht.

  1. Wie schätzt die Stadt Leipzig den Neubau von Wohnungen zwischen Weißer Elster und Auensee ein, welche im Vogel- und Landschaftsschutzgebiet und im Überschwemmungsgebiet der Weißen Elster liegen?

Geplante Bauvorhaben werden im Rahmen des Bauantragsverfahren hinsichtlich aller öffentlich-rechtlichen Anforderungen geprüft, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der umweltrechtlichen Belange. Hierbei ist das Umweltamt maßgeblich beteiligt.

Die umweltrechtlichen Maßgaben werden in Baugenehmigungsverfahren und in der Bauleitplanung eingebracht und sind entsprechend der rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen bzw. umzusetzen. So sind bauliche Anlagen bspw. hochwasserangepasst zu bauen und ein Verlust von Rückhalteraum ist umfang-, funktions- und zeitgleich auszugleichen.

Die Naturschutzbehörde prüft Neubauvorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB zwischen Weißer Elster und Auensee auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und bewertet nach geltenden Rechtsvorschriften der Schutzgebietskulisse und des Artenschutzrechts.

 

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