Anfrage: Wie viele Millionen schulden Männer der Stadt Leipzig?

Anfrage vom 11. Februar 2026

Link zur Anfrage im Ratsinformationssystem

Der Sozialreport 2025 zeigt: Im Jahr 2024 hat die Stadt Leipzig 29,9 Millionen Euro an Unterhaltsvorschuss gezahlt. Unterhaltsvorschuss ist eine Pflichtleistung nach Sozialgesetzbuch, die an alleinerziehende Elternteile gezahlt wird, wenn das andere Elternteil aus finanziellen oder anderen Gründen aktuell keinen Unterhalt für das gemeinsame Kind bzw. die gemeinsamen Kinder zahlen kann oder diesen faktisch nicht zahlt. Hierbei ist zu unterschieden, ob der Kindesunterhalt aus nachweisbaren, tatsächlichen finanziellen Gründen gar nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt werden kann, oder ob durch beispielsweise fehlende Einreichung von Unterlagen/fehlende Mitwirkung, erschwerte Erreichbarkeit oder durch Unterschlagung von vorhandenen finanziellen Mitteln versucht wird, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen. Die Statistiken der vergangenen Jahre zeigen, dass der weit überwiegende Teil der Elternteile, die den Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder erhalten, alleinerziehende Frauen sind, die Unterhaltspflichtigen weit überwiegend Männer.

Von den genannten 29,9 Millionen an Unterhaltsvorschuss konnten nur 12,2 % im Jahr 2024 über das Sachgebiet Unterhaltsvorschuss - Rückgriff wieder eingenommen werden, also durch die Abteilung, die die finanziellen Ansprüche der Kinder gegenüber den säumigen Elternteilen durchsetzt. Die Höhe des „zurückgeholten“ Unterhalts beträgt etwa 3,6 Millionen Euro. Positiv hervorzuheben ist, dass sich die Rückholquote von 2018 bis 2023 stetig verbessert hat. Obwohl die absolute Summe des zurückgeholten Unterhaltsvorschusses 2024 gestiegen ist, ist die Rückholquote im Vergleich zu 2023 (13,6 %) wieder gesunken.

Im Angesicht der aktuellen Haushaltslage würden wir uns gern ein Gesamtbild über den nicht wieder rückgeholten Unterhaltsvorschuss verschaffen. Aus diesem Grund bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viel Unterhaltsvorschuss hat die Stadt im Jahr 2025 gezahlt und wie viel davon konnte bis jetzt wieder eingeholt werden?
  2. Wie sieht die Prognose für das Jahr 2026 aus?
  3. Wie viel Euro Unterhaltsvorschuss hat die Stadt seit 2017 ausgezahlt und wie viel hat sie davon insgesamt wieder zurückholen können? Bitte um Aufschlüsselung nach Kalenderjahren.
  4. Liegen geschlechtsspezifische Daten vor, wer die Hauptschuldner*innen sind? Wenn ja, welche?
  5. Welche Summe hätte die Stadt Leipzig im Jahr 2024 zurückerhalten können, wenn alle betroffenen Unterhaltspflichtigen gesetzeskonform gezahlt hätten - also ausgenommen jene, die aufgrund geringen Einkommens, Arbeitslosigkeit oder Krankheit tatsächlich nicht zahlungsfähig waren?
  6. Welche bestehenden oder geplanten Maßnahmen setzt die Stadt ein, um die Notwendigkeit der Zahlung von Unterhaltsvorschuss von vornherein zu reduzieren?
  7. Sieht die Stadt weitere Möglichkeiten oder Maßnahmen, die man ergreifen könnte, um die Zahlungsmoral von rechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu erhöhen? (Bildungs- und Aufklärungsarbeit zum Thema Verantwortungsübernahme, Väterarbeit, …)
  8. Wie viele VzÄ gibt es aktuell für das Sachgebiet Unterhaltsvorschuss – Rückgriff? Wie schätzt die Stadt die Erfolgsaussichten für eine höhere Rückholquote ein, wenn mehr Personal im Sachgebiet Unterhaltsvorschuss – Rückgriff eingestellt würde?
  9. Bestehen rechtliche oder praktische Hürden, die eine effizientere Rückforderung behindern?
  10. Wie eng ist die Kooperation des Jugendamtes mit Familiengerichten und Beratungsstellen, um Unterhaltspflichtige frühzeitig zu erreichen?
  11. Besteht die Möglichkeit, mit anderen Kommunen oder auf Bundesebene enger zusammenzuarbeiten, um unterhaltspflichtige Elternteile bundesweit besser zu erfassen?
  12. Wie weit ist die Digitalisierung der Antrags- und Rückforderungsprozesse vorangeschritten? Könnten automatisierte Mahnverfahren oder digitale Erinnerungssysteme die Rückholquote erhöhen?

Antwort vom 24. Februar 2026

1. Wie viel Unterhaltsvorschuss hat die Stadt im Jahr 2025 gezahlt und wie viel davon konnte bis jetzt wieder eingeholt werden?

Im Kalenderjahr 2025 leistete die Stadt Unterhaltsvorschusszahlungen in Höhe von insgesamt 29,3 Mio. Euro und sicherte damit die wirtschaftliche Stabilität zahlreicher Einelternfamilien im Stadtgebiet. Dabei handelt es sich um die Auszahlungen nach Abzug von Rückforderungen (§ 5 UVG). Diesen Auszahlungen standen im selben Zeitraum Einnahmen aus dem Rückgriff nach § 7 UVG in Höhe von rund 4,0 Mio. Euro gegenüber.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rückgriffseinnahmen systembedingt stets zeitversetzt zu den Auszahlungen erfolgen und daher keinen direkten Bezug zu den Ausgaben desselben Kalenderjahres aufweisen. Vor jeder erfolgreichen Einzahlung stehen komplexe und gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensschritte, die mit der detaillierten Prüfung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit und ggf. einer außergerichtlichen Geltendmachung beginnen. Sofern keine freiwillige Zahlung erfolgt, muss die Forderung zunächst tituliert werden, um die Ansprüche langfristig abzusichern und die Basis für spätere Beitreibungen zu schaffen. Nach diesem Prozess müssen vielfach Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingeleitet werden, die oft erst Monate oder Jahre nach der ursprünglichen Leistungsgewährung zu tatsächlichen Zahlungseingängen führen. Die im Jahr 2025 realisierten Rückflüsse sind somit das Resultat einer konsequenten und kontinuierlichen Aufarbeitung der Vorjahre, während aktuell der finanzielle Grundstein für die kommenden Haushaltsjahre gelegt wird.

2. Wie sieht die Prognose für das Jahr 2026 aus?

Die Stadt plant für das Kalenderjahr 2026 mit Auszahlungen in Höhe von rund 30,1 Mio. Euro, was eine konsequente Absicherung der sozialen Bedarfe für Einelternfamilien auf dem Niveau des aktuellen Zeitraums darstellt. Diese Kalkulation berücksichtigt bereits die Dynamik der gesetzlichen Mindestunterhaltssätze.

Parallel dazu wird für das Jahr 2026 ein Einnahmeziel aus dem Rückgriff von rund 4,5 Mio. Euro veranschlagt. Dieser Planansatz ist ambitioniert und verdeutlicht das Ziel der Verwaltung, die Rückholquote durch konsequente Titulierung und Beitreibung stetig weiter zu verbessern.

Die Gegenüberstellung dieser Planwerte zeigt, dass die Stadt Leipzig trotz der hohen Transferleistungen einen signifikanten Anteil der Mittel aktiv von den unterhaltspflichtigen Elternteilen zurückfordert. Der Ansatz von 4,5 Mio. Euro an Einnahmen bei 30,1 Mio. Euro an Ausgaben zielt auf eine weitere Steigerung der Effizienz ab und setzt den klaren Fokus darauf, die Belastung der Solidargemeinschaft durch eine hocheffiziente Regressführung nachhaltig zu senken. Zu den Gründen, aus denen eine weitere Einnahmesteigerung nicht realistisch wäre, wird auf die Antwort zu Frage 5 Bezug genommen.

3. Wie viel Euro Unterhaltsvorschuss hat die Stadt seit 2017 ausgezahlt und wie viel hat sie davon insgesamt wieder zurückholen können? Bitte um Aufschlüsselung nach Kalenderjahren.

Die finanzielle Entwicklung des Unterhaltsvorschusses seit dem Jahr 2017 verdeutlicht die weitreichenden Auswirkungen der damaligen bundesweiten Reform und den damit einhergehenden, kontinuierlichen Erfolg der städtischen Rückgriffsstrategie.

Im Jahr 2017 leistete die Stadt Auszahlungen in Höhe von 11,3 Mio. Euro, wobei dieser Wert – wie auch nachfolgend – bereits die bereinigten Beträge nach Abzug von Leistungen gemäß § 5 UVG darstellt. In den folgenden Jahren stiegen die Bedarfe aufgrund der erweiterten Anspruchsgrundlagen durch die Reform des UVG stark an, was sich in Auszahlungssummen von 19,4 Mio. Euro im Jahr 2018 und 24,5 Mio. Euro im Jahr 2019 widerspiegelte. Insbesondere wurden die Begrenzungen des Leistungsanspruchs auf 72 Monate und das zwölfte Lebensjahr aufgehoben. Trotz der pandemiebedingten Herausforderungen blieb das Leistungsniveau mit 23,7 Mio. Euro im Jahr 2020 und 23,8 Mio. Euro im Jahr 2021 stabil, bevor es über 23,9 Mio. Euro im Jahr 2022 auf 25,4 Mio. Euro im Jahr 2023 anstieg. Den vorläufigen Höchststand markierten die Jahre 2024 mit 29,9 Mio. Euro und 2025 mit 29,3 Mio. Euro an Auszahlungen. Es ist wichtig anzumerken, dass es sich hierbei um historische Stichtagswerte handelt, die durch rückwirkende Auszahlungen aus Widerspruchs- oder Klageverfahren in den Folgejahren noch ansteigen können.

Im Vergleich zu diesem starken Anstieg des Auszahlungsvolumens konnte die Stadt die Rückgriffseinnahmen durch eine konsequente Professionalisierung der Abläufe überproportional steigern. Unmittelbar nach der Reform im Jahr 2017 beliefen sich die Einnahmen zunächst auf 0,9 Mio. Euro und stiegen im Jahr 2018 bereits auf 1,1 Mio. Euro an. Mit der fortschreitenden Organisations- und Personalentwicklung konnten im Jahr 2019 bereits 1,7 Mio. Euro realisiert werden. Diese positive Tendenz setzte sich über 2,2 Mio. Euro im Jahr 2020 und 2,6 Mio. Euro im Jahr 2021 kontinuierlich fort. In den Folgejahren wurden mit 3,1 Mio. Euro im Jahr 2022 und 3,4 Mio. Euro im Jahr 2023 weitere Steigerungen erzielt, bis im Jahr 2024 ein Wert von 3,6 Mio. Euro und im Jahr 2025 schließlich ein Höchststand von 4,0 Mio. Euro erreicht wurde.

 

Kalenderjahr

Auszahlungen (Mio. €)

Rückgriffseinnahmen (Mio. €)

2017

11,3

0,9

2018

19,4

1,1

2019

24,5

1,7

2020

23,7

2,2

2021

23,8

2,6

2022

23,9

3,1

2023

25,4

3,4

2024

29,9

3,6

2025

30,2

4,0

 

Während sich die Auszahlungen seit 2017 fast verdreifacht haben, konnten die Einnahmen aus dem Rückgriff im selben Zeitraum mehr als vervierfacht werden.

 

4. Liegen geschlechtsspezifische Daten vor, wer die Hauptschuldner*innen sind? Wenn ja, welche?

Zu geschlechtsspezifischen Verteilung der barunterhaltspflichtigen Personen liegt keine amtliche Statistik vor. Auch eine entsprechende Auswertung des DV-Verfahrens ist mangels spezifischer Datenfelder in der Fachsoftware nicht möglich, da das System primär auf die Leistungsabwicklung und die individuelle Fallsteuerung im Rückgriff ausgerichtet ist, ohne das Geschlecht der Schuldnerseite als eigenständiges statistisches Merkmal zu erfassen. Der Verwaltung liegen aber belastbare geschlechtsbezogene Daten zum haushaltsführenden Elternteil beim Leistungsbezug vor, aus denen sich präzise Rückschlüsse auf die Geschlechtsverteilung der barunterhaltspflichti­gen Schuldner ziehen lassen.

Da der Unterhaltsvorschuss als Leistung für den ausbleibenden Barunterhalt des anderen Eltern­teils gezahlt wird, korrespondiert die Struktur der Leistungsbezieher unmittelbar mit der Gruppe der Unterhaltsschuldner. Aus den Daten zum Stichtag 31.12.2025 geht hervor, dass insgesamt 7.018 Kinder bei ihren Müttern lebten, während 650 Kinder im Haushalt ihrer Väter gemeldet waren. Da die Barunterhaltspflicht den jeweils nicht im Haushalt lebenden Elternteil trifft, ergibt sich daraus eine eindeutige statistische Herleitung für die Schuldnerseite.

Aus dieser Verteilung, bei der rund 91,5 % der leistungsberechtigten Kinder bei der Mutter leben, folgt somit, dass die Gruppe der Unterhaltsschuldner in der weit überwiegenden Mehrheit aus Vätern besteht. Im Umkehrschluss sind in etwa 8,5 % der Fälle die Mütter als Barunterhaltspflichtige anzusehen.

5. Welche Summe hätte die Stadt Leipzig im Jahr 2024 zurückerhalten können, wenn alle betroffenen Unterhaltspflichtigen gesetzeskonform gezahlt hätten - also ausgenommen jene, die aufgrund geringen Einkommens, Arbeitslosigkeit oder Krankheit tatsächlich nicht zahlungsfähig waren?

Bei der Beantwortung der Frage nach der theoretisch realisierbaren Rückgriffseinnahmen ist grundlegend zwischen dem Charakter der Leistung als Vorschuss einerseits und als Ausfallleistung andererseits zu differenzieren. Ein echter Vorschuss liegt rechtlich dann vor, wenn ein barunterhaltspflichtiger Elternteil grundsätzlich vorhanden und leistungsfähig ist, den Unterhalt jedoch nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe leistet, sodass die öffentliche Hand vorübergehend in Vorleistung tritt. Davon abzugrenzen ist die Ausfallleistung, die dann gewährt wird, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil fehlt oder aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit – etwa durch ein Einkommen unterhalb des Selbstbehalts, Arbeitslosigkeit oder Krankheit – rechtlich nicht zur Zahlung imstande ist und die staatliche Leistung somit den dauerhaften Ausfall des privaten Unterhalts kompensiert.

In der Verwaltungspraxis dominieren die Ausfallleistungen deutlich, wobei statistische Auswertungen auf ein Verhältnis von etwa 70 % Ausfallleistungen zu 30 % echten Vorschussleistungen hindeuten, auch wenn spezifische statistische Erhebungen hierzu im Fachverfahren nicht vorgesehen sind. Die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um einen Vorschuss handelt, bezieht sich auf die konkreten Leistungszeiträume. Sie unterliegt in der Zeit danach aber einer hohen Dynamik. Ein Unterhaltsschuldner, der als leistungsfähig angesehen wurde, kann im weiteren Verlauf beispielsweise durch Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Insolvenz seine Zahlungsfähigkeit verlieren, sodass trotz des ursprünglichen Vorschusscharakters letztlich kein erfolgreicher Rückgriff mehr erfolgen kann.

Bezogen auf die Gesamtauszahlungen des Jahres 2024 in Höhe von 29,9 Mio. Euro bedeutet dies, dass rein rechnerisch ein Betrag von etwa 20,9 Mio. Euro (70 %) als reine Ausfallleistung einzustufen ist, für die vor allem aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit der Gegenseite kein Rückgriffspotenzial besteht. Das theoretisch rückholbare Volumen im Bereich der echten Vorschussleistungen belief sich demnach auf rund 9,0 Mio. Euro (30 %), wovon die Stadt Einnahmen in Höhe von 3,6 Mio. Euro einnehmen konnte. Berücksichtigt man die systembedingten Zeitverzögerungen durch Titulierung und Vollstreckung sowie die erwähnten Risiken des Wegfalls der Leistungsfähigkeit, wird deutlich, dass die Stadt einen hohen Anteil des theoretisch Möglichen tatsächlich für den Haushalt zurückgewinnen kann.

6. Welche bestehenden oder geplanten Maßnahmen setzt die Stadt ein, um die Notwendigkeit der Zahlung von Unterhaltsvorschuss von vornherein zu reduzieren?

Ein zentraler Baustein zur Reduzierung der Fallzahlen und zur Stärkung der elterlichen Eigenverantwortung ist die intensive Beratung und Unterstützung bei der Unterhaltsberechnung nach dem SGB VIII. Dieses kostenfreie Angebot setzt bereits frühzeitig an und zielt darauf ab, den betreuenden Elternteil zu einer einvernehmlichen und eigenständigen Regelung der Unterhalts­fragen zu befähigen. Ziel ist es, stabile Zahlungsstrukturen zu etablieren, die auf Freiwilligkeit und Einsicht basieren, was erfahrungsgemäß zu einer deutlich höheren Regelmäßigkeit der Zahlungen führt und den Bedarf an staatlichen Transferleistungen von vornherein minimiert.

Ergänzend hierzu stellt das Angebot der Beistandschaft nach dem BGB und SGB VIII ein weiteres Instrument dar, um Unterhaltsansprüche rechtssicher festzustellen und durchzusetzen. Die Bei­standschaft unterstützt den betreuenden Elternteil aktiv bei der Ermittlung des Einkommens der Gegenseite, erwirkt die notwendige Titulierung von Unterhaltsforderungen und führt erforderlichen­falls die Zwangsvollstreckung durch.

Flankiert werden diese Maßnahmen durch die kostenfreie Erstellung von Jugendamtsurkunden, die den Eltern einen unkomplizierten Weg bietet, Verpflichtungen ohne gerichtliche Auseinandersetz­ung rechtsverbindlich zu fixieren.

Ein wesentlicher Bestandteil der präventiven Strategie sind zudem die im Stadtgebiet unterhaltenen Familienberatungsstellen, die eine niederschwellige Anlaufstelle für Eltern in Trennungssituationen darstellen. Diese Einrichtungen leisten wichtige Vorarbeit, um die Kommunikation zwischen den Elternteilen zu verbessern und die Bereitschaft zur finanziellen Verantwortung zu fördern. Auch die Kinder- und Familienzentren spielen eine aktive Rolle bei der Informationsvermittlung.

Besonders hervorzuheben sind die regelmäßig durchgeführten Infoabende „Schwangerschaft und Geburt“. Hier erfahren (werdende) Eltern, welche Anlaufstellen, Unterstützungsleistungen und -angebote es in Leipzig gibt. Das Sachgebiet Beistandschaft/Beurkundung ist ebenso vor Ort wie Familienzentren. Diese Veranstaltungen bieten eine Plattform, um Unsicherheiten abzubauen und über die Vorteile einer einvernehmlichen Unterhaltsregelung aufzuklären.

Durch dieses breit gefächerte Angebot, das von der rechtlichen Unterstützung durch die Beistandschaft über die fachliche Beratung bis hin zu den Informationsformaten wird die elterliche Eigenverantwortung umfassend gestärkt. Die Stadt Leipzig setzt somit konsequent darauf, Eltern nicht nur als Leistungsempfänger oder Schuldner zu betrachten, sondern sie durch Information und Beratung in die Lage zu versetzen, die Unterhaltsversorgung ihrer Kinder eigenständig und nachhaltig sicherzustellen.

7. Sieht die Stadt weitere Möglichkeiten oder Maßnahmen, die man ergreifen könnte, um die Zahlungsmoral von rechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu erhöhen? (Bildungs- und Aufklärungsarbeit zum Thema Verantwortungsübernahme, Väterarbeit, …)

Aus der spezifischen Perspektive des Rückgriffs sind weitere repressive Ansätze zu prüfen, um die Zahlungsmoral von rechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu erhöhen. Dabei geht es um Fälle, in denen trotz unterhaltsrechtlicher Leistungsfähigkeit keine Zahlungen geleistet werden. Hier bedarf es konsequenter Instrumente, um die berechtigten Ansprüche der Kinder und der Solidargemeinschaft gegenüber zahlungsunwilligen Schuldnern durchzusetzen.

Im Übrigen werden die bestehenden Möglichkeiten, insbesondere der Zwangsvollstreckung, im Rahmen der verfügbaren Ressourcen intensiv genutzt. So hat sich das Amt für Jugend und Familie als bundesweit führend in der Unterhaltsvollstreckung etabliert und hat repressive Maßnahmen in den vergangenen Jahren noch einmal deutlich konsequenter verfolgt. Das zeigen Blicke in die Rechtsprechung, in die Literatur und Fachveranstaltungen. So sind zwischen 11/2018 und 09/2025 auf juris.de bundesweit 18 landgerichtliche, d. h. zweitinstanzliche Entscheidungen veröffentlicht, die sich mit Fragen der Unterhaltsvollstreckung befassen. Allein das das Amt für Jugend und Familie hat in eigener Zuständigkeit die Hälfte dieser Entscheidungen mit einem Obsiegen erwirkt:

  • LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 1 T 212/23, juris
  • LG Dresden, Beschluss vom 14. April 2023 – 2 T 45/23, juris
  • LG Bonn, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 4 T 392/22, juris
  • LG Leipzig, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 7 T 378/20, juris
  • LG Leipzig, Beschluss vom 22. April 2020 – 3 T 669/19, juris
  • LG Gera, Beschluss vom 24. Juni 2019 – 5 T 67/19, juris
  • LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. Mai 2019 – 19 T 2/19, juris
  • LG Leipzig, Beschluss vom 11. Februar 2019 – 7 T 780/18, juris
  • LG München I, Beschluss vom 13. November 2018 – 16 T 10592/18, juris

Auf diesem Weg konnte sogar daran mitgewirkt werden, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu einer praxisrelevanten Frage der Unterhaltsvollstreckung geändert hat (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2023 – VII ZB 35/20, juris).

Strukturell entspricht die Bearbeitung im Jugendamt dem bundesweiten Standard. Die Unterhaltsvollstreckung ist inhaltlich speziell und eng mit der laufenden Leistungsgewährung sowie den Beistandschaften verknüpft. Die gegenwärtige Struktur beachtet die fachliche Nähe dieser Aufgaben und die damit verbundenen Synergieeffekte. Um diesen Befund empirisch abzusichern, hat das Amt für Digitalisierung und Organisation im vergangenen Jahr eine Umfrage unter Großstadtjugendämtern durchgeführt. Die Befragungsergebnisse bestätigen die Struktur der Stadtverwaltung.

Im vergangenen Jahr fand im zuständigen Sachgebiet außerdem umfassende Organisationsuntersuchung statt, die extern begleitet und durch das Amt für Digitalisierung und Organisation gesteuert wurde. Ziel dieser Untersuchung war es, die Arbeitsprozesse des Sachgebiets detailliert zu analysieren, Engpässe und Optimierungspotenziale zu identifizieren und Vorschläge für eine zukunftsfähige organisatorische Aufstellung zu entwickeln. Die Untersuchung mündete in eine Vielzahl von Empfehlungen, die im Fachamt in den vergangenen Monaten intensiv vorbereitet wurden und derzeit umgesetzt werden. Dazu zählen unter anderem eine neue Aufbau- und Ablauforganisation, die Strukturierung von Arbeitsabläufen, die Anpassung von Zuständigkeiten und die Einführung verbesserter Verfahrensstandards. Übergeordnetes Ziel ist dabei die Einnahmensteigerung.

8. Wie viele VzÄ gibt es aktuell für das Sachgebiet Unterhaltsvorschuss – Rückgriff? Wie schätzt die Stadt die Erfolgsaussichten für eine höhere Rückholquote ein, wenn mehr Personal im Sachgebiet Unterhaltsvorschuss – Rückgriff eingestellt würde?

Aktuell verfügt das Sachgebiet über eine Ist-Besetzung von 35,6 Vollzeitäquivalenten (VzÄ) bei 39,3 VzÄ im Soll, wobei dieser Stand vom 17.02.2026 unmittelbar den aktuellen Bedarf widerspiegelt. Die Personalausstattung ist das Ergebnis einer umfassenden Organisationsuntersuchung aus dem Jahr 2024, in deren Rahmen eine detaillierte Personalbedarfsberechnung durchgeführt wurde.

Die Stadt hat auf diese Untersuchung mit den notwendigen Personalzuführungen reagiert, die zum Jahresanfang 2026 erfolgreich abgeschlossen werden konnten. Da sich die neu eingestellten Mitarbeitenden derzeit noch in der Phase der Einarbeitung befinden, ist davon auszugehen, dass das verstärkte Team seine volle Wirksamkeit ab dem Jahr 2027 entfalten wird. Die Stadt setzt dabei auf eine nachhaltige Einarbeitungsstrategie, um die Qualität der Bearbeitung langfristig zu sichern.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der erst kürzlich erfolgten Aufstockung sieht die Stadt gegenwärtig keinen Bedarf für weitere personelle Maßnahmen im Bereich des Rückgriffs. Die aktuelle Kapazität wird als ausreichend erachtet, um die gesteckten Ziele – wie etwa das für 2026 anvisierte Einnahmeziel von rund 4,5 Mio. Euro – zu erreichen und die Rückholquote durch die nun voll besetzten Stellen weiter zu optimieren. Zusätzliches Personal über den aktuellen Stand hinaus würde zum jetzigen Zeitpunkt keinen unmittelbaren Mehrwert generieren, da zunächst die Konsolidierung der neuen Stellenstrukturen im Vordergrund steht.

9. Bestehen rechtliche oder praktische Hürden, die eine effizientere Rückforderung behindern?

Zunächst ist festzuhalten, dass gegenwärtig keine grundsätzlichen rechtlichen oder praktischen Hürden bestehen, die eine effiziente Rückforderung der Unterhaltsvorschussleistungen behindern. Die aktuelle Organisationsstruktur, in der Leistungsgewährung und Rückgriff eng verzahnt im Jugendamt verbleiben, ermöglicht eine fachlich fundierte und zügige Bearbeitung der Fälle.

10. Wie eng ist die Kooperation des Jugendamtes mit Familiengerichten und Beratungsstellen, um Unterhaltspflichtige frühzeitig zu erreichen?

Zur Kooperation des Jugendamtes mit den Familiengerichten lässt sich feststellen, dass die Intensität der Zusammenarbeit maßgeblich vom jeweiligen Verfahrensgegenstand abhängt.

Die Familiengerichte sind insbesondere in Verfahren involviert, die Scheidungen, das Sorgerecht oder den Umgang betreffen. In diesen Fällen ist im Regelfall der Allgemeine Sozialdienst (ASD) unmittelbar einbezogen, was eine sehr enge und prozessübergreifende Kooperation zwischen Gericht und Jugendamt gewährleistet.

Isolierte Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts finden dagegen meist erst zu einem späteren Zeitpunkt statt, nämlich dann, wenn der Unterhalt bereits nicht gezahlt wurde. In diesem Stadium besteht eine enge Kooperation vor allem dann, wenn das Sachgebiet Unterhaltsvorschuss – Rückgriff oder eine Beistandschaft am Verfahren beteiligt ist.

Über die gerichtliche Ebene hinaus wird die frühzeitige Erreichbarkeit von Unterhaltspflichtigen durch die städtischen Beratungsangeboten gestärkt. Wie bereits dargelegt, spielen die Familienberatungsstellen und die Kinder- und Familienzentren der Stadt eine wichtige Rolle, um Eltern bereits in der Trennungsphase über ihre finanzielle Verantwortung aufzuklären. Durch die Infoabende „Schwangerschaft und Geburt“ und niederschwellige Beratungsformate wird versucht, Unterhaltsfragen zu klären, bevor es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung oder einem dauerhaften Leistungsausfall kommt.

11. Besteht die Möglichkeit, mit anderen Kommunen oder auf Bundesebene enger zusammenzuarbeiten, um unterhaltspflichtige Elternteile bundesweit besser zu erfassen?

Eine strukturierte Zusammenarbeit mit anderen Kommunen wird bereits auf zwei Ebenen praktiziert. Zum einen findet ein kontinuierlicher Austausch auf der Ebene von Arbeitskreisen statt, in denen fachspezifische Fragestellungen erörtert, Best-Practice-Modelle geteilt und gemeinsame Strategien zur Optimierung des Rückgriffs entwickelt werden. Zum anderen besteht eine Kooperation auf der Einzelfallebene, insbesondere im Rahmen der Amtshilfe. Die Zusammenarbeit mit dem Bund und die Abstimmung überregionaler Standards erfolgen dabei über die etablierten Berichtswege und Abstimmungsprozesse mit der Landesdirektion sowie dem zuständigen Sozialministerium.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine zentrale, bundesweite Erfassung von unterhaltspflichtigen Elternteilen gesetzlich nicht vorgesehen und damit aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Das Unterhaltsrecht und das Unterhaltsvorschussgesetz basieren auf der individuellen Fallbearbeitung durch die jeweils zuständigen örtlichen Behörden.

12. Wie weit ist die Digitalisierung der Antrags- und Rückforderungsprozesse vorangeschritten? Könnten automatisierte Mahnverfahren oder digitale Erinnerungssysteme die Rückholquote erhöhen?

Die Stadtverwaltung verfügt bereits über etablierte digitale Strukturen zur Durchführung des UVG und erweitert sie kontinuierlich. Ein wesentlicher Baustein ist die Möglichkeit, Anträge auf Leistungen nach dem UVG online zu stellen. Obwohl die Nutzungsquote hierfür derzeit noch gering ausfällt und die Daten aktuell noch händisch in das DV-Fachverfahren (Prosoz 14+) übertragen werden müssen, arbeitet das Sachgebiet Unterhaltsvorschuss – Leistung bereits im Rahmen eines KI-Projekts der Stadt Leipzig an einer automatisierten Fallanlage.

Ein zentraler Meilenstein der künftigen digitalen Strategie ist die bevorstehende Einführung einer elektronischen Akte unter Nutzung von enaio. Dies wird sowohl den Leistungsbereich als auch den Rückgriff betreffen und die Effizienz der Fallbearbeitung durch den perspektivischen Wegfall physischer Akten steigern. Bereits heute erfolgen die Buchungsläufe elektronisch über SAP, was eine transparente Finanzverwaltung sicherstellt.

In der Leistung und vor allem im Bereich des Rückgriffs wird die Digitalisierung bereits intensiv für Ermittlungszwecke genutzt. Dazu gehören verschiedene automatisierte Datenbanken, wie das Abrufverfahren der Deutschen Rentenversicherung, das Ausländerzentralregister und das automatisierte Grundbuchabrufverfahren. Die Kommunikation mit den Familiengerichten und den Vollstreckungsorganen wird seitens der Stadt konsequent auf elektronischem Weg über das besondere Behördenpostfach (beBPo) abgewickelt.

Herausforderungen bestehen derzeit noch in der direkten elektronischen Kommunikation mit den Bürgern. Sowohl die Übermittlung von Bescheiden an die Antragsteller als auch die digitale Kommunikation mit den Schuldnern scheitert im Regelfall noch an den fehlenden oder nicht zugelassenen elektronischen Eingangskanälen auf der Empfängerseite.

Die Stadtverwaltung setzt darauf, durch die fortschreitende Implementierung der E-Akte und der KI-gestützten Prozesse die internen Abläufe so zu optimieren, dass Medienbrüche weiter reduziert werden.

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