Anfrage: Zufahrtssperren und Kostenübernahme bei Maßnahmen in abstrakten Gefährdungslagen bei öffentlichen Veranstaltungen
Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 27. August 2025
Wie bereits in der Anfrage “Erhöhte Sicherheitsanforderungen für Feste und Veranstaltungen” der SPD-Fraktion erläutert, stiegen aufgrund einer abstrakten Gefährdungslage durch terroristische Anschläge mit Fahrzeugen und daraufhin bundesweit angepassten Sicherheitskonzepten in den letzten Jahren die Sicherheitsanforderungen sowie -kosten bei öffentlichen Veranstaltungen deutlich an.
Dabei ist Terrorabwehr grundsätzlich eine staatliche Aufgabe, die hier vor Ort durch das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG) geregelt ist. In Sachsen gibt es für Veranstalter*innen weder eine verpflichtende Regelung für die Ausarbeitung eines eigenen Sicherheitskonzepts, noch eine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Kosten zur Abwehr von Straftaten. Diese Pflichten obliegen dem Ordnungsamt sowie der Polizei.
Wir fragen daher an:
- Wie sind die verwaltungsinternen Verfahren zur Bestimmung der Sicherheitslage bei öffentlichen Veranstaltungen?
- Wie verläuft die Zusammenarbeit des Ordnungsamtes und der Polizeidirektion hinsichtlich der Bewertung der Gefährdungslage?
- Wer organisiert und bezahlt den Zufahrtsschutz (Sperren, Transport, Aufbau) bei öffentlichen Veranstaltungen?
- Wie in der Antwort auf die oben genannte Anfrage am 23.06.2025 erläutert, sieht die Stadt für die Umlegung der Kosten auf Veranstalter*innen keine Rechtsgrundlage. a) In welchen Fällen und mit jeweils welcher Begründung wurde dennoch erwogen die Kosten für die genannten Sicherheitsmaßnahmen auf die Veranstalter*innen umzulegen, wo ist dies tatsächlich geschehen und wo ist dies in Zukunft geplant? b) Für welche Veranstaltungen in den letzten 12 Monaten hat die Stadt selbst diese Kosten getragen? (Bitte auflisten nach Veranstaltung, Kosten und Haushaltstitel, aus dem dies beglichen wurde.)
- Wie beurteilt die Verwaltung, ausgehend von den aktuellen rechtlichen Grundlagen im Freistaat Sachsen und insbesondere der originären Zuständigkeit der Polizei gemäß dem SächsPVDG für die Abwehr von Straftaten bei öffentlichen Veranstaltungen, die Tatsache, dass Maßnahmen der Veranstaltenden zunächst auf Freiwilligkeit beruhen und daher keine Kosten für die Terrorabwehr auf die Veranstalter*innen umgelegt werden sollten?
Antwort der Verwaltung vom 26. August 2025
Zu 1.)
Grundsätzlich wird jede Veranstaltung im Wege einer Einzelfallprüfung betrachtet. Dies erstreckt sich auch auf die jeweiligen Belange sicherheitsbezogener Umstände. Im Vorfeld der jeweiligen Veranstaltungen werden dabei alle relevanten Behörden und Institutionen bzgl. einer Stellungnahme zur aktuellen sicherheitsrechtlichen Lage angefragt. Die eingehenden Stellungnahmen werden in der Folge ausgewertet und in enger Abstimmung mit den Behörden gemeinsam bewertet. Gegebenenfalls werden in der Folge noch weitere Behörden angefragt, beispielsweise das Landesamt für Verfassungsschutz, um etwaige Erkenntnisse zu konkretisieren.
Während des Prozesses arbeitet das Ordnungsamt eng mit der PD Leipzig zusammen. Allein die PD Leipzig kann eine Einschätzung der aktuellen Gefahrenlage hinsichtlich möglicher Straftaten, etc. vornehmen. In der Folge können daraus Maßnahmen zur Abwehr von Überfahrtaten erforderlich werden.
Ergänzend muss hier darauf hingewiesen werden, dass auch andere Institutionen und Behörden Gefahrenlagen übermitteln können, die entsprechende Schutzmaßnahmen erforderlich machen. Konkret können hier als Beispiel brandschutztechnische Mängel oder Gefahren benannt werden.
Es ist demnach wichtig, bei der Beurteilung der Sicherheitslage nicht nur einen Aspekt möglicher Gefahren zu betrachten, sondern vielmehr eine ganzheitliche Herangehensweise zu wählen.
Zu 2.)
Hier wird auf die unter 1. geschilderten Verfahrensabläufe verwiesen. Die Zusammenarbeit mit der PD Leipzig erfolgt dabei von Beginn an bis zum Abschluss der jeweiligen Veranstaltung.
Zu 3.)
Grundsätzlich ist hier erneut zu erwähnen, dass keine pauschale Beantwortung der Frage erfolgen kann, da es sich bei jeder Veranstaltung um einen Einzelfall handelt, der auch hinsichtlich der möglichen Gefahrenlage als ein genau solcher betrachtet werden muss. Demnach können für die verschiedenen Veranstaltungen auch verschiedenste Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sein. Je nach Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen erfolgt daraufhin die entsprechende Planung und Umsetzung. Weiterhin muss auch hier zwischen Veranstaltungen unterschieden werden, die durch Private durchgeführt werden und denen, bei denen die Stadt Leipzig selbst als Veranstalter auftritt.
Zu 4.)
a. In welchen Fällen und mit jeweils welcher Begründung wurde dennoch erwogen die Kosten für die genannten Sicherheitsmaßnahmen auf die Veranstalter*innen umzulegen, wo ist dies tatsächlich geschehen und wo ist dies in Zukunft geplant?
Seitens der Stadt Leipzig wurden keine Kosten zwangsweise auf Veranstalter umgelegt. Im Rahmen der umfangreichen Abstimmungs- und Planungsprozesse im Vorfeld von öffentlichen Veranstaltungen werden auch sicherheitsrechtliche Maßnahmen permanent diskutiert, weiterentwickelt und umgesetzt. In diesen Abstimmungsprozessen ist es zweifellos vorgekommen, dass Veranstalter von sich aus auf die Aufstellung physischer Sperren hingewirkt haben bzw. diese als erforderlich erachtet wurden. Aufgrund der Vielzahl der Veranstaltungen und der fehlenden statistischen Erfassung hierzu, kann keine detaillierte Auskunft erteilt werden.
Ergänzend kann mitgeteilt werden, dass die Stadt Leipzig ebenfalls die Aufgabe der Gefahrenabwehr innehat, hierbei jedoch auch deutlich zwischen den konkreten Arten der Gefahr unterschieden werden muss. Die Verhinderung von möglichen Straftaten, einschließlich der Verfolgung dieser, obliegt zweifelsohne dem Polizeivollzugsdienst. Die Stadt Leipzig wird hier unterstützend tätig. Im Vorfeld findet, wie bereits erwähnt, eine enge Abstimmung zwischen Ordnungsamt und PD Leipzig statt, mit dem vorrangigen Ziel, die möglichen Gefahren auf ein Minimum herabzusetzen. In Folge dessen werden entsprechende Handlungsempfehlungen an die jeweiligen Veranstalter übermittelt, unter anderem zur Installation von Überfahrschutz. Diese Hinweise, bei Bestehen einer lediglich abstrakten Gefahr, haben jedoch nur empfehlenden Charakter. Die Möglichkeit verpflichtend Maßnahmen zu verfügen, besteht hier nicht. Demzufolge kann auch keine zwangsweise Auferlegung der Kosten vorgenommen werden. Insofern der Veranstalter die bestehenden Hinweise nicht befolgt bzw. diese nicht würdigt, kann sich in der Folge ein entsprechender haftungsrechtlicher Anspruch gegenüber diesem ergeben.
Lediglich in den Fällen, in denen eine konkrete Gefahr vorliegt, ist es der Stadt Leipzig möglich, entsprechend verpflichtende Auflagen zu verfügen und ggf. auch die Durchführung einer Veranstaltung zu untersagen.
b. Für welche Veranstaltungen in den letzten 12 Monaten hat die Stadt selbst diese Kosten getragen? (Bitte auflisten nach Veranstaltung, Kosten und Haushaltstitel, aus dem dies beglichen wurde.)
Die Beantwortung der Frage ist pauschal in dieser Form nicht möglich. Zum einen hat die Stadt Leipzig bei bestimmten Veranstaltungen nur teilweise Kosten übernommen, zum anderen sind diese nicht detailliert darstellbar, da sie teilweise aus öffentlichen Ausschreibungen und Vergabeverfahren und teilweise über bereits bestehende Rahmenverträge mit Verkehrssicherungsunternehmen abgerechnet werden mussten. Weiterhin wurden bei einigen Veranstaltungen bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine abschließenden Rechnungen ausgestellt.
Für die weitere Planung der stadteigenen Veranstaltungen wird derzeit ein entsprechendes Konzept zum Thema Zufahrtschutz erarbeitet. Hierbei soll neben den potentiellen Flächen, Standorten von Schutzelementen, auch eine Planung der zu veranschlagenden Kosten vorgenommen werden.
Zu 5.)
Die Stadt Leipzig ist verpflichtet die bestehenden gesetzlichen Regelungen umzusetzen und einzuhalten. Eine wertende Beurteilung dieser steht ihr nicht zu.
Im Allgemeinen muss klargestellt werden, dass es bei Veranstaltungen eine Vielzahl möglicher Gefahren gibt, deren Eintrittswahrscheinlichkeit im Vorfeld minimiert werden muss. Neben Unfällen, technischen Problemen, Wettererscheinungen, etc., sind die möglichen Überfahrtaten nur ein denkbares Szenario, jedoch mit hohem Schadensausmaß. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass bei der Verwendung des Begriffs Gefahr keine Gleichsetzung dessen mit dem Begriff Terror vorgenommen wird. Die möglichen Szenarien stellen nur einen Teil der zu betrachtenden Gefahren da.
Die Schaffung von rechtlich eindeutigen Vorgaben und Klarstellungen zu Zuständigkeiten und der jeweiligen Aufgabenübernahme obliegt dabei einzig dem Gesetzgeber. Insofern sind entsprechende Anfragen an diese Stellen zu richten.