Anfrage: Zugeparkte Geh- und Radwege bei Großveranstaltungen im Stadtgebiet

Anfrage vom 8. August 2016 zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 24. August 2016

Beim Spinnereirundgang betrifft es die Spinnereistraße, bei Fußballspielen oder Markt die Marschnerstraße, bei Veranstaltungen die Gehwege im Waldstraßenviertel, bei z. B. der Bierbörse die Straßen rund um das Völkerschlachtdenkmal; die Radfahrstreifen und/oder die Gehwege sind zugeparkt.

Schon im Alltag stellt die mangelnde Ahndung von Falschparkenden auf dem Radfahrstreifen im Alltag eine der größten Gefahren für den Radverkehr in Leipzig dar. Bei allen Großveranstaltungen ist das Problem dann weitaus verschärfter und ärgerlicher.

Wir stellen fest:
Die kritischen Stellen im Straßennetz sollten der Stadtverwaltung und der Polizeidirektion bekannt sein. Aber die Polizei schaut anscheinend uninteressiert zu, wie massenhaft gegen die StVO verstoßen wird. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat bereits 2011 explizit im Zusammenhang mit Großveranstaltungen entschieden, dass ein Abschleppen nicht nur gerechtfertigt ist, um eine konkrete Gefahrenstelle zu beseitigen, sondern auch um andere Autofahrer davor abzuschrecken, durch ihr Parkverhalten andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden (15.04.2011, AZ. 5 A 954/10).
Es gäbe Mittel und Wege den Autoverkehr gerade bei Fußballspielen gar nicht erst in die Stadt kommen zu lassen, indem sie auf P+R-Parkplätze oder gleich auf andere Verkehrsträger umgeleitet werden.

Wir fragen an:

  1. Finden an genannten Punkten bei Großveranstaltungen Verkehrskontrollen beim ruhenden und fahrenden Verkehr durch das Ordnungsamt und die Polizei statt? Werden die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Ordnungsamtes gezielt und auch in den Abendstunden und am Wochenende vor Ort eingesetzt?
  2. Unter welchen Umständen werden Falschparkende von Radwegen oder auch von Gehwegen in Leipzig abgeschleppt? Wieso findet oben genanntes Gerichtsurteil in Leipzig offensichtlich keine Anwendung?
  3. Wie werden durch die Verwaltung die Sicherheit der Radfahrenden und der zu Fuß gehenden und die Interessen der Parkplatzsuchenden gegeneinander abgewogen?
  4. Wären effektive Kontrollen und wirksame Maßnahmen (z. B. Abschleppen) bei Großveranstaltungen im Stadtgebiet geeignet, den zusätzlichen Verkehr von den Veranstaltungsorten fernzuhalten?

Die Antwort der Verwaltung in der Ratsversammlung am 24. August 2016

Zu Frage 1.
Wie bereits in Beantwortung der Anfrage Nr. VI-F-02889 in der Ratsversammlung am 22.06.2016 dargelegt, werden aus Anlass von Großveranstaltungen in Leipzig durch das Ordnungsamt Verkehrskontrollen durchgeführt. Dies geschieht in Abhängigkeit vom Verkehrskonzept, der Gefahrenprognose und der personellen Ressourcen auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten. Dabei liegt es auf der Hand, dass nicht anlässlich aller möglichen Veranstaltungen, welche ja überwiegend nicht im öffentlichen Verkehrsraum, sondern innerhalb der unterschiedlichsten Versammlungsstätten stattfinden, der ruhende Verkehr im Umfeld kontrolliert werden kann. Im Zuge des Wachsens unserer Stadt und der zusätzlichen Anforderungen wurden bereits im Jahr 2014 Stellenaufstockungen im Politessenbereich vorgenommen. Seither ist die Zahl der Fallerfassungen um ca. 40 % gestiegen.

Zu Frage 2. 
Grundsätzlich ist anzumerken, dass es sich bei einer Abschleppanordnung um einen schwerwiegenden Eingriff in die Besitzausübung der Bürger handelt. Jede Abschleppmaßnahme muss sich stets am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen und dient keineswegs als zusätzliche Strafe. Die Abwägungsprozesse zur Beurteilung  abschleppwürdiger Parkvorgänge basieren auf den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und Erkenntnissen der gestaltenden Rechtsprechung. Das genannte Urteil ist bekannt, kann aber in der pauschalen Interpretation der Fragesteller nicht flächendeckend angewendet werden. Wie bei jeglichem Verwaltungshandeln müssen auch beim Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sämtliche Umstände des Einzelfalles geprüft werden.
Dazu gehört auch die Beurteilung, ob durch eine Abschleppmaßnahme eine nachhaltige Verbesserung einer lokalen Verkehrssituation erreicht werden kann. Vielfach muss von einer Abschleppmaßnahme abgesehen werden, da die Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs durch die Maßnahme selbst ungleich höher liegt als das verfolgte Ziel, die Örtlichkeit vom falsch parkenden Fahrzeug freizumachen. Beispielsweise würden Abschleppanordnungen in Straßenabschnitten mit jeweils einer Richtungsfahrbahn und/oder Vorhandensein separater Gleiskörper der LVB in Berufsverkehrszeiten zu äußerst schwierigen Verhältnissen führen. Ein Abschleppvorgang dauert ca. 15 bis 20 Minuten, in denen die Vorbeifahrt nicht möglich ist. Trotz alledem wurden im Jahr 2015 ca. 2.800 Abschleppmaßnahmen aus unterschiedlichen Gründen durchgeführt, per 31.07.2016 bisher 1.497.

zu Frage 3.
Sämtliche Grundsatzbeschlüsse zur Verkehrspolitik in der Stadt Leipzig wie auch das Verwaltungshandeln im Vollzug stellen die Belange der schwächeren Verkehrsteilnehmer in den Vordergrund. Die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrenden genießt bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen seit jeher Priorität. Beispielsweise finden jetzt zu Schuljahresbeginn in den Morgenstunden verstärkt Kontrollen zur Schulwegsicherheit statt.

zu Frage 4. 
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen können die Wirksamkeit von Verkehrskonzepten unterstützen, diese aber nicht ersetzen. Eine Verhaltensänderung wird von den Kraftfahrern erfahrungsgemäß vor allem dann erreicht, wenn zugleich Alternativen eröffnet werden, die ein regelkonformes Verhalten ermöglichen. Insoweit muss auch in Zukunft der Schwerpunkt auf den Bemühungen im Vorfeld liegen. Auch hierzu wurden grundsätzliche Ausführungen bereits bei der Beantwortung der Anfrage VI-F-02889 gemacht.

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