Anfrage: Zukunft der Horn-Fabrik im Leipziger Westen

Link zur Anfrage VIII-F-00912 im Ratsinformationssystem

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 19. März 2025

1899 bezog Theodor Horn in der heutigen Hornstraße ein neues Fabrikgebäude, in dem Geschwindigkeits- und Drehzahlmesser hergestellt wurden. Nach kriegsbedingter Zerstörung und anschließendem Wiederaufbau des Gebäudes wurden vor Ort in einem VEB weiterhin Messgeräte hergestellt. Seit Einstellung des Betriebs und dem damit verbundenen anhaltenden Leerstand ist eine kontinuierliche Zustandsverschlechterung des Gebäudebestands festzustellen.

Am 17.11.2016 hat der Stadtrat einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplanes Nr. 432 „Gewerbegebiet Hornstraße“ gefasst, ein Satzungsbeschluss wurde jedoch seitdem nicht gefällt. Mit dem Bebauungsplan sollten laut Verwaltung die Art der baulichen Nutzung vor Ort festgelegt werden, um zugleich den bestehenden gewerblichen Nutzungen am Standort Entwicklungsperspektiven zu ermöglichen.

Mit Blick auf die Entwicklung des Areals ist jedoch eine bedeutende Einschränkung zu berücksichtigen: Das ehemalige Fabrikgelände befindet sich in unmittelbarer Nähe zu einem Unternehmen mit einem Betriebsbereich, für welchen die Störfall-Verordnung gilt. Daraus ergibt sich ein Achtungsabstand von 200 Metern, in dem unter anderem Wohngebiete mit Wohnbauvorhaben ab einer bestimmten Grundfläche und öffentlich genutzte Gebäude gemäß Artikel 13 Absatz 2 a der Seveso-III-RL nicht zulässig sind.

Der Stadtöffentlichkeit sind potenzielle Absichten zur Entwicklung des Areals seitens des Eigentümers nicht bekannt, konkrete Baumaßnahmen sind ebenfalls nicht zu erkennen. Der Verfall des bestehenden Gebäudebestands schreitet in der Zwischenzeit stetig voran.

Vor diesem Hintergrund fragen wir an:

  1. Wie stellt sich der aktuelle Stand zur Erarbeitung eines Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 432 dar?
  2. Wie schätzt die Stadtverwaltung den aktuellen baulichen Zustand des Gebäudebestandes ein?
  3. Welche Maßnahmen zur Sicherung des vorhandenen Gebäudebestands veranlasst die Stadtverwaltung?
  4. Welche aktuellen Nutzungskonzepte und Sanierungsvorhaben des Eigentümers sind der Stadtverwaltung für das ehemalige Fabrikgelände bekannt?
  5. Welche Schritte hat die Stadtverwaltung unternommen, die Entwicklung des Areals mit dem Eigentümer zu beraten?

Antwort vom 19. März 2025

1. Wie stellt sich der aktuelle Stand zur Erarbeitung eines Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 432 dar?

Das Planverfahren ruht, da nach der Beschlussfassung über die Aufstellung des B-Planes die anlassgebenden Entwicklungsabsichten, u.a. wegen der Nähe zum Störfallbetrieb „Technologie-Zentrum für Oberflächentechnik TZO“, nicht weiterverfolgt wurden. Anderweitige Entwicklungsabsichten, z.B. zur Erweiterung der bestehenden gewerblichen Nutzungen, waren auch außerhalb eines Planverfahrens umsetzbar.

2. Wie schätzt die Stadtverwaltung den aktuellen baulichen Zustand des Gebäudebestandes ein?

Die Standsicherheit wirkt augenscheinlich nicht gefährdet. Erste Schäden an Dach und Gauben sind ersichtlich. Sämtliche Fensterscheiben wurden zerstört. Alle Außenwände sind mindestens circa 3,0 m von der Grundstücksgrenze eingerückt. Somit sollte keine Gefahr von potentiell herabfallenden Gebäudeteilen ausgehen.

3. Welche Maßnahmen zur Sicherung des vorhandenen Gebäudebestands veranlasst die Stadtverwaltung?

Das Gelände ist bereits vollständig umzäunt, jedoch steht das Zufahrtstor derzeit offen. Hier wird ein Verschluss des Tores durch das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege veranlasst, um den Zutritt zum Gebäude zu verhindern.

4. Welche aktuellen Nutzungskonzepte und Sanierungsvorhaben des Eigentümers sind der Stadtverwaltung für das ehemalige Fabrikgelände bekannt?

Das Gebäude wurde bis 2015 gewerblich genutzt. Derzeit werden weder Gespräche zur Entwicklung der Fläche geführt, noch ist bekannt, dass Entwicklungsabsichten bestehen.

Ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides oder einer Baugenehmigung liegt nicht vor.

5. Welche Schritte hat die Stadtverwaltung unternommen, die Entwicklung des Areals mit dem Eigentümer zu beraten?

In der zurückliegenden Zeit ging ein Bauantrag zur Umnutzung des bestehenden Gebäudes (Gewerbeobjekt) in ein Wohngebäude ein. Dieser konnte, unabhängig von den planerischen Zielstellungen des B-Plans 432, wegen der Lage des Gebäudes innerhalb des Achtungsabstandes zum gegenüberliegenden Störfallbetrieb nicht positiv beschieden werden. In diesem Kontext hatte es umfassende Beratungen zu möglichen Entwicklungen des Areals gegeben. Diese verliefen jedoch ergebnislos.

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