Antrag: Abfallvermeidung bei Gastronomie auf öffentlichen Flächen

Antrag vom 29. November 2018

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt, dass in Leipzig ab Mitte 2019 in allen erlaubnispflichtigen Bereichen im öffentlichen Raum (bspw. Veranstaltungen, mobile Gastro etc.) ausschließlich Mehrwegbecher, –geschirr und –besteck verwendet werden soll oder alternativ nur ökologisch abbaubare Verpackungen bzw. Einweggeschirr aus nachhaltigem Verpackungsmaterial eingesetzt werden (kompostierbar oder ggf. essbar).
Die entsprechenden Ausschreibungen sowie relevante Regelungen/Satzungen werden angepasst.
Laufende Genehmigungen sollen nachverhandelt werden.

Sachverhalt:

Der beste Abfall ist der, der gar nicht anfällt, heißt es.

Gerade in der Gastronomie und besonders im Straßenverkauf fällt immer noch sehr viel Abfall an, weil Einweggeschirr Verwendung findet. Es gibt Alternativen, die auch hygienischen Anforderungen genügen.
Bei allen Veranstaltungen, die auf öffentlichem Flächen stattfinden und wofür die Stadtverwaltung Leipzig Leistungen ausschreibt und Genehmigungen erteilen muss, sollte bevorzugt Mehrweggeschirr oder alternativ ökologisch abbaubare Verpackungen bzw. Einweggeschirr zum Einsatz kommen. Insbesondere in Parkanlagen, wo mobile Stände Essen und Trinken anbieten, ist es im Sinne von Abfallvermeidung und Ressourcenschonung nicht zeitgemäß, weiterhin Einwegbehältnisse für Speisen und Getränke zu verwenden.

Die Stadt Leipzig empfiehlt seit Mitte Oktober 2018 den Leipziger Gastronomen, Bäckereiketten  und Handwerksbäckerein die Mehrwegbecherkampagne  Recycling2go, die das Angebot und den Service von ReCup nutzt und hat sich bei der Pressekonferenz zur Einführung der Kampagne diesbezüglich erklärt.
Mit diesem Beschluss ist eine weitere Möglichkeit gegeben, große Mengen Abfall zu vermeiden, Leipzig sauberer zu machen - ohne dabei Konsument*innen nachteilige oder negative Folgen  aufzuerlegen.


Verwaltungsstandpunkt vom 6. März 2019

Die Stadtverwaltung schlägt folgenden Alternativvorschlag vor:
Der Stadtrat beschließt, dass in Leipzig ab Mitte 2019 in allen erlaubnispflichtigen Bereichen im öffentlichen Raum (bspw. Veranstaltungen, mobile Gastro etc.) ausschließlich Mehrwegbecher, –geschirr und –besteck verwendet werden soll. Die entsprechenden Ausschreibungen sowie relevante Regelungen/Satzungen werden angepasst. Laufende Genehmigungen sollen nachverhandelt werden.

Begründung zur Ergänzung des Beschlussvorschlages.

Die im Beschlussvorschlag aufgeführte alternative Verwendung von Einweggeschirr aus nachhaltigem Verpackungsmaterial (kompostierbar) stellt keine Maßnahme im Sinne einer Abfallvermeidung dar. Die anfallende Abfallmenge wird nicht verringert. Weiterhin wäre die separate Erfassung und Entsorgung des kompostierbaren Einweggeschirrs sicherzustellen.

Zielstellung des Antrages ist es, die Menge kurzfristig genutzter Konsumgüter (wie Einwegbecher, Einweggeschirr, Einwegbesteck) im öffentlichen Raum auf Leipziger Stadtgebiet zu verringern und ausschließlich Mehrweggeschirr oder alternativ ökologisch abbaubare Verpackungen bzw. Einweggeschirr aus nachhaltigem Verpackungsmaterial (kompostierbar oder ggf. essbar) zu verwenden.

Der Beschlussvorschlag setzt bei der Abfallvermeidung an der Quelle, bzw. Substitution von Einweggeschirr im öffentlichen Raum an. Adressaten sind Gewerbetreibende, die im öffentlichen Raum Lebensmittel zum Verzehr anbieten.

Die Zielstellung Abfälle zu vermeiden ist in der europäischen, nationalen und sächsischen Gesetzgebung verankert.

Durch Förderung, Informationen und Rahmensetzung durch die Stadt Leipzig soll ein Umfeld geschaffen werden, dass im Hinblick auf zukünftig zu erwartende gesetzliche Vorgaben zur Reduzierung von Einwegplastik-Produkten die Abfallvermeidung schon zum jetzigen Zeitpunkt erfolgreich voranbringt.

Am 28. Mai 2018 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag präsentiert, um die Meeresverschmutzung durch bestimmte Kunststoffabfälle zu reduzieren (z. B. Plastikgeschirr, Strohhalme). Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben sich am 19.12.2018 darauf geeinigt, Einwegplastik-Produkte vom Markt zu nehmen, für die es leicht verfügbare und erschwingliche Alternativen gibt, beispielweise Plastikbesteck und Plastikgeschirr. Die am 19.12.2018 erzielte vorläufige Einigung muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat förmlich genehmigt werden. Nach ihrer Genehmigung wird die neue Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und die Mitgliedstaaten müssen sie nach zwei Jahren umsetzen.

Nach einer Mitteilung des Deutschen Städtetags vom 26.11.2018 hat das Bundesumweltministerium (BMU) einen 5-Punkte-Plan mit Maßnahmen für weniger Plastik und mehr Recycling vorgelegt. Der Bund will mit unterschiedlichen Maßnahmen (Verpflichtungen/Freiwilligkeit) sowohl bei den Herstellern und dem Handel als auch bei dem Verbraucher ansetzen. Weiterhin soll der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zum Verbot bestimmter Einwegplastik-Produkte nachdrücklich unterstützt und sich für dessen Umsetzung innerhalb der EU eingesetzt werden.

Insbesondere im „Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder“ [Hrsg. BMU, 2013] werden Maßnahmen zur Verwendung von Mehrweggeschirr für die Ausrichter von Veranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen oder im öffentlichen Raum grundsätzlich empfohlen.

Bundes- sowie auch landesgesetzlich gibt es keine Verpflichtung zur Abfallvermeidung im öffentlichen Raum. Die Abfallvermeidung (im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG) setzt beim Besitzer von Gegenständen („Produkte“) an.

Das heißt, nur Produkte können vermieden werden. Eine Vermeidung von Abfällen ist damit Aufgabe der Besitzer von Gegenständen. Die Adressaten im Entsorgungsbereich können nach dieser Definition keine Abfälle vermeiden.

Der öffentlichen Hand wird jedoch gemäß § 2 Abs. 5 Verpackungsgesetz (VerpackG) die Befugnis gewährt, bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Grundstücke durch Dritte Auflagen mit dem Ziel der Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu erlassen [Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode Drucksache 18/11274 vom 22.02.2017, S. 80].

Die Festlegung für die Ausrichter von Veranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen oder im öffentlichen Raum Mehrweggeschirr zu verwenden, kann beispielsweise in städtischen Satzungen, bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen im Zuständigkeitsbereich der für die öffentliche Fläche zuständigen Behörde oder in privatrechtlichen Verträgen festgelegt werden. Zu beachten ist, dass auch Regelungen zu treffen sind, die im Falle eines begründeten Antrags, eine Abweichung von Mehrweggeschirr ermöglichen.

Folgender Ist-Zustand bei der Verwendung von Mehrweggeschirr stellt sich im Rahmen der Auswertung der beteiligten Verwaltungseinheiten dar.

Bei Veranstaltungen des Gewandhauses wird nur Mehrweggeschirr in den Publikumsfoyers verwendet. Bei der Veranstaltungsreihe „Klassik airleben“ im Rosental werden ausschließlich Mehrwegbecher verwendet.

Bei Veranstaltungen, die das Marktamt auf öffentlichen Flächen durchführt, wird ausschließlich die Abgabe von Mehrweggeschirr oder alternativ in wieder verwertbaren / recyclebaren Gebinden/Verpackungen vorgeschrieben. Einweggeschirr ist untersagt.

Bei Veranstaltungen, die im Rahmen der Sondernutzung durch das Marktamt genehmigt werden, wird ebenfalls auf die Einhaltung der o. g. Kriterien hingewiesen, jedoch nicht rechtlich bindend beauflagt.


Beschluss der Ratsversammlung am 15. Mai 2019

Der Antrag wurde im Sinne des von der Antragstellerin zur Abstimmung gestellten Verwaltungsstandpunktes beschlossen.

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