Antrag: Aktives Flächenmanagement von Stadtverwaltung und kommunalen Unternehmen für nachhaltige Stadtentwicklung

Antrag vom 11. März 2020

Beschlussvorschlag:

Um die im Integrierten Stadtentwicklungskonzept und in der Klimanotstandserklärung formulierten Ziele verbindlich umsetzen zu können, ist eine aktive Rolle der Stadtverwaltung und der kommunalen Unternehmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung notwendig.Mit einem aktiven Flächenmanagement müssen diese einen Beitrag leisten, die fortschreitend negative Entwicklung hinsichtlich Stadtklima, Naturflächenversiegelung und Biodiversität zu stoppen. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den kommunalen Unternehmen

1.)Eine umfassende und fortlaufende ortsteilspezifische Erfassung und Kategorisierung der vorhandenen Flächen der Stadt und kommunaler Unternehmen hinsichtlich ihrer Qualitäten für Stadtklima, Artenvielfalt, Spiel und Erholung zu erarbeiten,

2.) Auf dieser Grundlage verbindlich Flächen der Stadt und kommunaler Unternehmen zu definieren, dieaufgrund ihrer besonderen Qualitäten von einer Bebauung ausgenommen werden,

3.) Bei Flächenversiegelungen durch Baumaßnahmen der Stadt und kommunaler Unternehmen verbindlich eine Realisierung von vollständigen Ausgleichsmaßnahmen vorrangig im selben Ortsteil zu gewährleisten,

4.) Bei Bauvorhaben den Grundsatz flächenschonenden Bauens, insbesondere durch die Umsetzung von Stapelbauweise (vertikale Nutzungsmischung) zu verfolgen,

5.) Eine nachhaltige ökologische Bewirtschaftung und Weiterentwicklung derImmobilien der Stadt und kommunaler Unternehmen, sowie die Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Entwicklung neuer Immobilien festzuschreiben,

und dem Stadtrat überarbeitete Eigentümerziele der kommunalen Unternehmen vorzulegen, in denen diese Punkte berücksichtigt werden.

Sachverhalt:
In den zentrumsnahen Stadtteilen von Leipzig existiert ein starker Mangel an Grün- und Naturflächen. Dies wurde bereits 1998 in den Leitlinien zur Stadterneuerung festgestellt, auf deren Basis die Umgestaltung dieser Stadtteile durchgeführt werden sollte*. Stadtrat und Stadtverwaltung bekennen sich auch aktuell vielfältig zu Verbesserungen hinsichtlich Klima, Umwelt- und Lebensqualität. So wurde vom Stadtrat am 31.5.2018 das umfangreiche Integrierte Stadtentwicklungskonzept INSEK beschlossen. Dort lautet ein zentrales Ziel: "Die Sicherung und Entwicklung von Umwelt- und Freiraumqualitäten gehört zur kommunalen Daseinsvorsorge und Bedarf eines umfassenden Verständnisses als kommunale Verpflichtung gegenüber den Bürgerinnen und Bürger." [1] "Umweltbedingungen und Lebensqualität sind in Leipzig stadtweit auch unter den Vorzeichen des Wachstums zu verbessern, mindestens aber zu erhalten." [2] "Das Stadtzentrum und die Gründerzeitviertel bilden durch die überwiegende Blockrandbebauung und aufgrund der umfassenden Versiegelung bei geringer Durchgrünung im Sommer städtische Wärmeinseln. Innerhalb der städtischen Wärmeinseln stellen Brachen, Kleingärten, Sportplätze, Friedhöfe, Parks und Grünflächen sowie größere begrünte Innenhöfe unverzichtbare Kaltluftgebiete dar, die zusätzlich über ihre Filterfunktion auch eine lufthygienische Bedeutung aufweisen. Der Verlust von Grünflächen sowie die Verdichtung in Blockinnenbereichen führen in Quartieren mit dichten und kompakten Strukturen zu einer deutlichen Zunahme der Wärmebelastung. Kompensatorische Maßnahmen können dies kaum mildern." [3]

Durch fortlaufende Verdichtung hat sich seit Erfassung der Problemlage im INSEK die Situation hinsichtlich Nutzungsdichte, Lärm- und Staubbelastung, Wärmeabstrahlung und Luftaustausch weiter verschärft. Ausgleichsmaßnahmen anderswo ändern nichts an der ersatzlosen Beseitigung der Naturflächen und der sich daraus ergebenden negativen Effekte für Stadtklima und Freiraumübernutzung in den betroffenen Stadtteilen, wie im INSEK festgestellt wird. 

Als Ziel und Maßnahme wurde im INSEK beschlossen: „Um die Lebensqualität auch vor dem Hintergrund von Nachverdichtung und Klimawandel zu gewährleisten, ist es erforderlich, städtische Liegenschaften mit Freiraumfunktion im Bestand zu behalten.“ [6] "Die Eigenbetriebe und kommunalen Beteiligungsunternehmen sind wichtige Partner bei der Umsetzung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes. Das INSEK fließt in die Eigentümerziele und Gesellschafterverträge für die Unternehmen ein und nimmt damit Einfluss auf die Schwerpunktsetzung und strategische Ausrichtung." [7] 

Nicht nur die Stadtverwaltung, sondern auch die kommunalen Unternehmen unterliegen dem direkten Einfluss des Stadtrates, der für diese Eigentümerziele beschließt. Diese besitzen zum Teil erhebliche Flächenpotentiale, die zunehmend, insbesondere bei der LWB, für Wohnungsbau oder Nutzungen der Daseinsvorsorge genutzt werden.


Ein aktives Flächenmanagement im Sinne der genannten Ziele setzt eine valide Datenbasis und Kategorisierung von Flächen und ihren spezifischen Qualitäten voraus. Die Definition von nicht zu bebauenden Flächen und die Gewährleistung von Ausgleichsmaßnahmen würde z.B.  Bauvorhaben der LWB in Leipzig nicht generell stoppen, sondern soll die anerkannt stark von Freiraummangel und stadtklimatisch negativ betroffenen Ortsteile und deren Bewohner vor den nicht mehr rückgängig zu machenden Schäden weiterer Verdichtung schützen. Dies kann der Stadtrat mit Bezug auf die LWB und andere kommunale Gesellschaften ohne Umwege und Verzögerungen auf direktem Wege tun und ist konform zu den im INSEK genannten Zielen und Maßnahmen. Auch hier kann die LWB weiterhin durch Modernisierung und Anpassung im Bestand (z.B. Zusammenlegung von Wohnungen) marktaktiv bleiben. 


[1] INSEK C 2.3-19 / Seite 164 
[2] INSEK C 2.3-6 / Seite 151 
[3] INSEK C 2.3-3 / Seite 148 
[4] INSEK B-62 / Seite 87 
[5] INSEK B-21 / Seite 47 
[6] INSEK C 2.3-9 / Seite 154 
[7] INSEK B-63 / Seite 88 * 

Sanierungskonzept auf Grundlage der Leitlinien der Stadterneuerung, Beschluss der Ratsversammlung Nr.1345/98 v. 19.11.98 **Gohlis-Mitte, Gohlis-Süd, Zentrum-Nordwest, Zentrum, Zentrum-West, Zentrum-Süd, Südvorstadt, Schleußig.

Verwaltungsstandpunkt

Beschlussvorschlag:

Den Beschlusspunkten 1, 3 und 4 wird zugestimmt.

Der Beschlusspunkt 2 wird wie folgt formuliert:
Auf dieser Grundlage verbindlich Flächen der Stadt und nicht-betriebsnotwendige Liegenschaften städtischer Mehrheitsbeteiligungen zu definieren, die aufgrund ihrer besonderen Qualitäten von einer Bebauung ausgenommen werden, sofern keine rechtlichen Vorgaben und / oder die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit des Vorhabens dem entgegenstehen.

Der Beschlusspunkt 5 wird wie folgt formuliert:
Eine nachhaltige ökologische Bewirtschaftung und Weiterentwicklung der Immobilien der Stadt und etwaiger, nicht-betriebsnotwendiger Liegenschaften städtischer Mehrheitsbeteiligungen, festzuschreiben.

 

Begründung:

Nachfolgend wird auf die im Beschlussvorschlag aufgeführten 5 Unterpunkte sowie auf den nicht als Unterpunkt ausgewiesenen Stichpunkt der inhaltlichen Überarbeitung der Eigen-tümerziele der kommunalen Unternehmen Bezug genommen:


1.) Eine umfassende und fortlaufende ortsteilspezifische Erfassung und Katego-
risierung der vorhandenen Flächen der Stadt und kommunaler Unternehmen hinsichtlich ihrer Qualitäten für Stadtklima, Artenvielfalt, Spiel und Erholung zu erarbeiten.


Zustimmung, das Anliegen des Antrages wird bereits berücksichtigt.
Von Seiten der Verwaltung wird die Einschätzung der Antragstellerin geteilt, dass für die Erfassung und Kategorisierung vorhandener Flächen eine qualitativ und quantitativ hin-reichende Datengrundlage erforderlich ist. Dies betrifft jedoch nicht ausschließlich umwelt-relevante Themen, sondern auch weitere städtische Anforderungen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Stadtentwicklung, wie z. B. Wohnungsbau, Schaffung von Arbeitsplätzen, Gewerbeansiedlungen, Ausbau der sozialen Infrastruktur, Verkehrsinfrastruktur u. ä. Deren Belange sind jeweils, insbesondere bei verschiedenen Nutzungsoptionen/ Nutzungs-varianten, gegeneinander abzuwägen. Eine Beschränkung auf Flächen im Eigentum der Stadt Leipzig bzw. der kommunalen Gesellschaften in Hinsicht auf die angesprochenen Themen ist dabei jedoch nicht sinnvoll bzw. zielführend. Die Zugriffsmöglichkeiten sind unmittelbar nur bei den entsprechenden Eigentumsflächen der Stadt Leipzig gegeben, für eine umfassende Bewertung, Einschätzung und Kategorisierung ist die Untersuchung sämtlicher Flächen im Stadtgebiet notwendig. Dabei soll nach Möglichkeit weitgehend auf bereits vorhandene Datenbestände der Fachbereiche, z.B. aus Untersuchungen für die Fachkonzepte des INSEK, Datenbanken für Brachflächen und Kompensationsflächen u. ä. zurückgegriffen werden. Dazu gibt es aktuelle Datenerhebungen des in Erarbeitung befindlichen Masterplans Grün – Leipzig grün-blau. Hierbei gibt es z. B. eine per Fern-erkundung stattfindende flächendeckende Grünvolumenanalyse und Erhebung von Flächenversiegelungsdaten, mit denen Flächen identifiziert werden können, die hinsichtlich ihrer Qualität für Stadtklima, Biodiversität, Gesundheit Umweltgerechtigkeit und umwelt-gerechte Mobilität stadtweit von besonderer Bedeutung sind. Eine entsprechend GIS-basierte Datensammlung und –analyse liegt voraussichtlich Ende 2020 vor. Zur Bewertung einzelner Flächen auch im konkreten Quartierskontext wird im Rahmen der Erarbeitung des Masterplan Grün ein sogenannter „Freiraumcheck“ als Bewertungs- und Entscheidungs-unterstützungsinstrument entwickelt und im Laufe des Jahres 2020 auch erprobt werden. Aufbauend auf den Masterplan sollen in den nächsten Jahren entsprechende Entwicklungskonzepte für die grün-blaue Infrastruktur erarbeitet werden.


Gegenwärtig erfolgt im Amt für Umweltschutz eine gesamtstädtische Bewertung von Flächen aus Sicht des Stadtklimas im Rahmen der Stadtklimaanalyse. Aus den bisherigen Ergebnissen der Stadtklimaanalyse kann festgehalten werden, dass es in Leipzig sehr unterschiedlich thermisch belastete Siedlungsbereiche (Hotspots) gibt und im Ergebnis eine wissenschaftlich fundierte Planungsgrundlage für notwendige Anpassungsmaßnahmen existiert. Hingegen liegen zum Thema Artenvielfalt keine entsprechenden Untersuchungen vor, so dass eine dahingehende Flächenerfassung von Seiten der Unteren Naturschutz-behörde als erforderlich angesehen wird. Die vorhandenen Datengrundlagen sind unzu-reichend bzw. veraltet. Der Masterplan Grün beinhaltet keine Biotoptypenkartierung/ Datenerhebung, die eine Bewertung von konkreten Flächen hinsichtlich Artenvielfalt ermöglichen. Vor diesem Hintergrund hat das Amt für Umweltschutz einen Mehrbedarf für das Haushaltsjahr 2022 angemeldet, um eine Kommunale Biodiversitätsstrategie erarbeiten zu können.
Wichtig ist, dass tatsächlich alle für die Artenvielfalt potenziell wertvollen Flächen flächen-scharf erfasst werden. Zunächst sollte für diese Flächen eine Bewertung der vorhandenen biotischen und abiotischen Strukturelemente erfolgen, um das Potenzial für verschiedene Tiergruppen (z. B. Brutvögel, Wildbienen, andere Insektengruppen wie Schmettterlinge, Heuschrecken, Käfer usw., Herpetofauna, Fledermäuse) sowie Pflanzenarten abzuschätzen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist es auch, Funktionen von Flächen in einem vorhandenen und zu entwickelnden Biotopverbundsystem zu berücksichtigen. Ein Biotop-verbund ist für den Parameter Artenvielfalt in hohem Maße entscheidend (Arten-Areal-Beziehungen, Wander- und Ausbreitungskorridore usw.). Eine konkrete Kartierung bestimmter Tiergruppen ist sicherlich sehr sinnvoll, diese ist jedoch mit hohem Arbeits- und Kostenanfall verbunden. Daher sind vorrangig zu kartierende Tiergruppen aus erster Sicht heraus Brutvögel, Fledermäuse, Wildbienen und Tagfalter.
Der derzeitig in Erarbeitung befindliche Masterplan Grün wird aufbauend auf zahlreichen Datengrundlagen, wie z. B. der oben aufgeführten Stadtklimaanalyse, einer flächen-deckenden Grünvolumenanalyse und einer aktuellen Versiegelungskartierung, Flächen herausarbeiten, die hinsichtlich ihrer Qualität für Stadtklima, Biodiversität, Gesundheit, Umweltgerechtigkeit und umweltgerechter Mobilität stadtweit von besonderer Bedeutung sind.


Zusammenfassend ist zum 1. Unterpunkt des Beschlussvorschlags festzuhalten, da dieser sich in weit umfassenderer Form bereits in Bearbeitung befindet, also Verwaltungshandeln darstellt, bzw. bereits entsprechende Projekte zur Erfassung derzeitig noch nicht vorhandener Daten vorbereitet werden.


2.) Auf dieser Grundlage verbindlich Flächen der Stadt und nicht-betriebsnot-wendige Liegenschaften städtischer Mehrheitsbeteiligungen zu definieren, die aufgrund ihrer besonderen Qualitäten von einer Bebauung ausgenommen werden.
Zustimmung mit Ergänzungen

Durch in der Verwaltung bereits vorhandene Ergebnisse und den aktuell bzw. zukünftig noch erforderlichen Untersuchungen, können wichtige umweltrelevante Daten erhoben werden, um eine entsprechende umweltqualitative Bewertung und Kategorisierung der Flächen im gesamten Stadtgebiet vornehmen zu können. Auf Grundlage dieser Kategorisierung können Handlungsempfehlungen zur zukünftigen Flächenentwicklung abgeleitet werden.


Die Grundlagen für die Flächennutzung im Stadtgebiet sind der Flächennutzungsplan (vor-bereitender Bauleitplan) und die daraus abgeleiteten Bebauungspläne. Baurechtlich ist davon auszugehen, dass für viele der Flächen, mit hoher Qualität für das Stadtklima, eine Bebauung per Gesetz (§ 34 BauGB) bzw. auf Grundlage eines Bebauungsplanes möglich ist. Dementsprechend liegt die Entscheidung über die Inanspruchnahme bzw. Nichtinan-spruchnahme eines vorhandenen Baurechts bei der Grundstückseigentümerin. Inwieweit Bauleitplanung bei der Sicherung von Flächen, die derzeitig im Masterplan Grün als besonders bedeutsam herausgearbeitet werden, unterstützen kann, wird – sobald die Flächen feststehen – im Einzelfall geprüft.
Dementsprechend stellt die Bebaubarkeit von Flächen ein wichtiges Entscheidungskriterium für die zukünftige Flächenentwicklung dar. Ebenso sind weitere Kriterien zu bewerten und zu berücksichtigen, so z. B. sonstige Anforderungen und Bedarfsmeldungen für Vorhaben der Fachämter und kommunalen Unternehmen, für deren Umsetzung bebaubare Flächen zwingend benötigt werden. Bespielhaft wird hierbei die Realisierung von kommunalen Pflichtaufgaben, wie der Bau von Kindertagesstätten und Schulen, genannt.
Bei der Entscheidung, ob eine Fläche im Eigentum der Stadt Leipzig bebaut werden soll, werden ggf. vorhandene Nutzungskonkurrenzen verschiedener Varianten von Fachämtern oder städtischer Mehrheitsbeteiligungen gegenüberzustellen, abzuwägen und aufzulösen sein. Hierfür wird aktuell zum strategischen Liegenschaftsmanagement eine Verfahrensweise im Liegenschaftsamt in Abstimmung mit den Fachämtern entwickelt, um einen geeigneten Standort für ein bestimmtes Vorhaben zu finden und für optimale Bereitstellung von Flächen zu sorgen. Dies schließt auch die Festlegung ein, Flächen zu definieren, die aufgrund ihrer besonderen Qualität hinsichtlich Stadtklima, Artenvielfalt, Spiel und Erholung von einer Bebauung freigehalten werden sollen.


Zusammenfassend wird ausgeführt, dass auf Grundlage der Ergebnisse der Unter-suchungen aus Beschlussvorschlag Unterpunkt 1 verbindlich Flächen der Stadt und nicht-betriebsnotwendiger Liegenschaften städtischer Mehrheitsbeteiligungen zu definieren sind, die aufgrund ihrer besonderen Qualitäten von einer Bebauung ausgenommen werden, sofern keine rechtlichen Vorgaben und/oder die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit des Vorhabens dem entgegensteht. Diese Einschränkungen/Abweichungen vom ursprünglichen Beschlussvorschlag Unterpunkt 2 sind notwendig, um die Handlungsfähigkeit der Stadt bei sämtlichen möglichen/zulässigen Nutzungsvarianten zu wahren.


3.) Bei Flächenversiegelungen durch Baumaßnahmen der Stadt und kommunaler Unternehmen verbindlich eine Realisierung von vollständigen Ausgleichsmaß-nahmen vorrangig im selben Ortsteil zu gewährleisten.
Zustimmung, das Anliegen des Antrages wird bereits berücksichtigt.

Sofern ein Bauvorhaben ausgleichspflichtig ist, wird eine Vollkompensation durch die Stadt Leipzig gefordert. Schon auf Grundlage des geltenden Naturschutzrechts sind dabei zuerst Ausgleichsmaßnahmen in räumlicher Nähe zuzuordnen. Dies ist jedoch leider in den meisten Fällen nicht vollständig möglich, da in der Regel nicht genügend geeignete und dauerhaft verfügbare Flächen zu Verfügung stehen. Durch ein aktives Kompensationsflächenmanage-ment im Amt für Stadtgrün und Gewässer werden jedoch laufend Flächen hinsichtlich ihrer Eignung und Verfügbarkeit geprüft, vor allem auch Brachflächen, die im Sinne des Unterpunktes 1 des Beschlussvorschlags prioritär herausgearbeitet wurden bzw. werden.


Die Suche nach geeigneten Flächen für Kompensationsmaßnahmen erfolgt im gesamten Stadtgebiet unter der Prämisse, dass es ausgehend vom Ist-Zustand ein Aufwertungs-potenzial für die zu untersuchende Fläche gibt. In diese Suche werden auch kleinere Flächen wie Begleitgrün an Feldwegen, Radwegen oder landwirtschaftlichen Nutzwegen sowie beispielsweise auch stillgelegte Bahntrassen einbezogen. Bei Eignung und vorhandenem Aufwertungspotenzial werden auch diese kleineren Flächen für Kompensationsmaßnahmen verwendet.


Eine Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen sollte in Bezug auf den Eingriff, möglichst ortsnah erfolgen, gewisse Spielräume müssen jedoch auch möglich sein, z. B. wenn besonders prioritär zu entwickelnde Flächen festgestellt wurden. Insgesamt sollte für ein Pool an Ausgleichsmaßnahmen (Ökokontomaßnahmen) eine Priorisierung erfolgen, so z. B. die Aufwertung von für den Biotopverbund besonders wichtiger Flächen.


4.) Bei Bauvorhaben den Grundsatz flächenschonenden Bauens, insbesondere durch Umsetzung von Stapelbauweise (vertikale Nutzungsmischung) zu verfolgen.
Zustimmung, das Anliegen des Antrages wird bereits berücksichtigt.

Die Stadt ist grundsätzlich bestrebt ihre Flächen sparsam zu nutzen und hat diesen Grundsatz einer nachhaltigen Stadtentwicklung in den diversen Stadtentwicklungsplänen wie auch im INSEK verbindlich verankert. Dabei ist die Stadt ebenso bestrebt, flächeneffizientebGebäude zu planen, um sowohl ökologischen als auch ökonomischen Belangen Rechnung zu tragen. Dies ist umso mehr bei städtischen Bauvorhaben mit multifunktionaler Nutzung notwendig und wird, soweit die Nutzungsarten, die Bedarfe und die planungsrechtlichen Belange es zulassen, umgesetzt. Die Minderung der Versiegelung der Stadt und der damit verbundene flächenschonende Umgang leisten einen wichtigen Beitrag zum städtischen Klimaschutz.
Voraussetzungen und Organisationsmodelle einer gestapelten Bauweise werden derzeit im Projekt „Besser stapeln“ vom Stadtplanungsamt gemeinsam mit dem Amt für Jugend, Familie und Bildung und dem Amt für Gebäudemanagement untersucht. Bezüglich Flächen, die sich nicht im kommunalen Eigentum befinden, werden aufgrund des Baurechts auch in Bezug auf gestapelte Nutzungen Grenzen gesetzt.


5.) Eine nachhaltige ökonomische Bewirtschaftung und Weiterentwicklung der Immobilien der Stadt und etwaiger, nicht-betriebsnotwendiger Liegenschaften städtischer Mehrheitsbeteiligungen, festzuschreiben.
Zustimmung, das Anliegen des Antrages wird bereits berücksichtigt.

Einer nachhaltigen ökologischen Bewirtschaftung und Weiterentwicklung der kommunalen Immobilien wird durch die Berücksichtigung des bestehenden Passivhausbeschlusses Rechnung getragen. Falls bei Neubauvorhaben der Passivhausstandard aus wirtschaftlichen Gründen nicht umsetzbar sein sollte, wird in der Regel der EnEV-Standard mit Passivhaus-komponenten realisiert. Derzeit erfolgt die Überarbeitung/Fortschreibung der Energieleitlinie 2011 dezernatsübergreifend, um einen sinnvollen ökologischen und ökonomischen Standard für kommunales Bauen zu etablieren.
Zusammenfassend ist anzumerken, dass sich bisherige Beschlusslagen der Ratsversammlung auf die nicht-betriebsnotwendigen Immobilien der städtischen Mehrheitsbeteiligungen beschränken und dementsprechend die verwaltungsinternen und übergreifenden Prozesse und Verfahren ausgerichtet sind. Dieser Sachzu-sammenhang ergibt sich aus Grundsätzen des Gesellschaftsrechts i. V .m. dem auf Grundlage der SächsGemO jeweils vorgegebenen konkreten öffentlichen eines kommunalen Unternehmens. Die Entscheidung, welche Liegenschaften als betriebsnotwendig bzw. nicht betriebsnotwendig zu bewerten sind, obliegt gesellschaftsrechtlich zwingend den zuständigen Unternehmensorganen.

 

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