Antrag: " Ausgleichsmaßnahmen nach geänderter Widmungs-AfA-Regelung bei den Eigenbetrieben Kultur prüfen"

Antrag vom 5. Dezember 2019

Beschlussvorschlag:

Das Dezernat II Finanzen und das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig erarbeiten ein Portfolio aller rechtlich möglichen Ausgleichsmaßnahmen, um die in den aktuell geltenden Rahmenvereinbarungen für die Eigenbetriebe Kultur vorgegebenen Potenziale trotz wegfallender Sonderpostenregelung für Abschreibungen zu erhalten. Dazu prüfen sie gemeinsam im Vorfeld den aktuell gesetzlichen Status und die Auslegung im Rahmen der Landesgesetzgebung, insbesondere des SächsEigBG (Sächsische Eigenbetriebsgesetz). Über die ihr möglichen Ausgleichsmaßnahmen, deren gesetzlichen Spielraum sowie ob auch eine rückwirkende Anwendung ab 2012 möglich ist, berichtet die Stadt Leipzig dem Stadtrat bis zum Ende des 1. Quartals 2020.

Begründung:

Da die Eigenbetriebe Kultur die Abschreibungen der ihnen gewidmeten Gebäude nicht erwirtschaften können, wurden mit der Widmung am 31. Dezember 2011 Sonderposten zur Neutralisierung der Widmungsabschreibungen durch schrittweise Auflösung derselben gebildet.

Nach Auffassung des SRH (Sächsischen Rechnungshofs) war diese Praxis nicht zulässig und wurde auf Anordnung des SMI (Sächsisches Ministerium des Inneren) rückwirkend außer Kraft gesetzt.

Die Abschreibungen sind somit von den Kulturbetrieben im operativen Geschäft zu erwirtschaften. Damit ist jedoch nun der Grundgedanke der geltenden Rahmenvereinbarung mit den Eigenbetrieben Kultur über die Zuwendungen der Stadt Leipzig, die die eigenständige Verwendung der jährlich erwirtschafteten Gewinne vorsieht, rückwirkend seit 2012 bis zum Ende der Altabschreibungen auf die Gebäudeerfahrungsgemäß nicht mehr umsetzbar. Dies wird an den Wirtschaftsplänen 2020 der Eigenbetriebe Kultur ersichtlich.

Der Sächsische Rechnungsprüfungshof kritisiert zudem in seinem Jahresbericht 2016, dass die den Widmungen zugrundeliegenden Beschlussvorlagen und -begründungen nicht den Anforderungen an den Informationsbedarf der Stadträte entsprachen. Dies darf sich bei der Einbringung und Behandlung der neuen Rahmenvereinbarung zwischen der Stadt Leipzig und den Eigenbetrieben Kultur nicht noch einmal wiederholen

 

Verwaltungsstandpunkt vom 6. Januar 2020

Sachstandsbericht

Der Einreicher beauftragt das Dezernat Finanzen und das Rechnungsprüfungsamt mit der Erarbeitung eines Portfolios rechtlich möglicher Ausgleichsmaßnahmen zwecks Kompensation des Aufwandes aus Abschreibungen in den Eigenbetrieben Kultur.

Aufgrund rechtlicher Vorgaben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern musste die im Zuge der Widmung des betriebsnotwendigen Vermögens festgelegte Bildung von Sonderposten zwecks Neutralisierung der widmungsbedingten Abschreibungen in den Eigenbetrieben Kultur rückwirkend vom Zeitpunkt der Widmung an rückgängig gemacht werden. Dies hatte entsprechenden außerordentlichen Aufwand in dem jeweiligen Geschäftsjahr, in dem die Umbilanzierung umgesetzt wurde, zur Folge. Wegen nunmehr fehlender Kompensationsmöglichkeiten des jährlichen Abschreibungsaufwandes wäre dieser durch die Eigenbetriebe Kultur aus derem operativen Geschäft zu erwirtschaften, was ohne Einschnitte in die bisherigen Qualitätsstandards der Häuser nicht möglich erscheint.

Die Verwaltung prüft derzeit ein rechtlich und steuerlich zulässiges Verfahren, welches zum Ziel hat, in Zeiten des schwierigen Haushaltsausgleichs unter Berücksichtigung wachsender Pflichtaufgaben der Kommune einen Kompromiss zu finden, der eine zusätzliche Belastung des städtischen Haushaltes ausschließt und es den Eigenbetrieben Kultur gleichzeitig ermöglicht, operative Gewinne vorrangig für die Deckung deren dringend notwendiger Instandhaltungs- und Investitionsbedarfe einzusetzen.

Im Sinne des Antragseinreichers wird dabei das Rechnungsprüfungsamt im Rahmen einer begleitenden Prüfung entsprechend § 106 SächsGemO beteiligt.

Das Ergebnis der Prüfung dieser soll bis spätestens 31.05.2020 vorliegen.

Sofern die verwaltungsinternen Abstimmungsergebnisse zur Beschlussfassung / Einführung des sog. Kreislaufmodells durch den Stadtrat führen ist vorliegender Antrag als erledigt anzusehen.

Im Falle der Ablehnung / Nichtumsetzung des Modells wird die Verwaltung einen Alternativvorschlag unterbreiten.

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