Antrag: Bäume konsequent schützen - Neufassung der Baumschutzsatzung vorlegen!
Antrag vom 3. Dezember 2020
Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, bis zum 1. Quartal 2021 eine Neufassung der Satzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig (Baumschutzsatzung) vorzulegen, die der Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes Rechnung trägt. Im Rahmen der Neufassung ist zu prüfen, auf welche Weise die geltenden Regelungen so weiterentwickelt und ergänzt werden können, dass ein umfassenderer Gehölzschutz als bisher gewährleistet werden kann.
Begründung:
Die Staatsregierung hat dem Landtag einen Gesetzesentwurf zugeleitet, mit dem die Kommunen wieder in die Lage versetzt werden sollen, umfassende Baumschutzsatzungen aufzustellen und die Genehmigungsfiktion für Fällanträge von derzeit drei auf sechs Wochen zu erhöhen. Damit kehrt Sachsen wieder zum bis 2013 geltenden Zustand zurück. Von den seither geltenden Regelungen sind insbesondere Baumfällungen auf privaten Grundstücken betroffen. Seit 2013 ist nach Zählungen wie etwa des BUND aufgrund der damaligen Gesetzesnovellierung ein deutlicher Rückgang des privaten Baumbestandes zu verzeichnen, der nicht ansatzweise ausgeglichen wurde.
Bäume schaffen Lebensraum, liefern Sauerstoff, schützen den Boden vor Erosion und kühlen. Es muss daher im Interesse der Stadt sein, zeitnah eine Neufassung der kommunalen Baumschutzsatzung vorzulegen, die diesen Umständen Rechnung trägt und auch im Sinne der Rechtssicherheit die Voraussetzungen für Baumfällungen klar benennt. Im Zuge der Neufassung ist auch zu prüfen, inwiefern die geltenden Regelungen so weiterentwickelt und ergänzt werden können, dass ein umfassenderer Gehölzschutz als bisher gewährleistet werden kann. Vor dem Hintergrund, dass die Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig 1992 eingeführt und schließlich 2002 und 2013 geändert wurde, sind neuere Entwicklungen und Ansätze zur Regelung des Gehölzschutzes systematisch zu prüfen und in eine Neufassung zu integrieren.
Verwaltungsstandpunkt vom 23. Dezember 2020
Sachverhalt bereits berücksichtigt
Sachverhalt
Der Antragsteller begehrt die Neufassung der kommunalen Baumschutzsatzung, um einen bestmöglichen Gehölzschutz zu erreichen. Hierfür bedarf es jedoch in erster Linie einer Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes.
Der Antrag sieht vor, dass durch den Oberbürgermeister bis zum 1. Quartal 2021 (d. h. bis zum 30.03.2021) eine Neufassung der "Satzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig (Baumschutzsatzung)" vorgelegt werden soll, die der Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes Rechnung trägt.
Dieser Sachverhalt ist bereits berücksichtigt.
Der Vorschriftentext der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig in der Beschlussfassung des Stadtrates vom 16.10.1992 ist seit der Veröffentlichung im Leipziger Amtsblatt Nr. 3 vom 08.02.1993 unverändert in Kraft. Änderungen des Vorschriftentextes erfolgten weder, wie im Antrag behauptet, 2002 noch 2013. Anpassungen waren lediglich die Ausweisung der Vergleichswerte für Ersatzpflanzungen in EURO sowie die Erstreckung der Satzung auf die eingemeindeten Ortsteile.
Einschränkungen des Geltungsbereiches der Satzung erfolgten vielmehr durch Landesrecht 2010 (Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechtes) und 2013 (SächsNatSchG).
Schwer wog in Folge dessen die Lockerung des Schutzstatus für Gehölze auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken.
Im vorliegenden Entwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes (Landtags-Drucksache 7/4539) wird diese Lockerung durch Änderung des § 19 SächsNatSchG rückgängig gemacht.
Alle anderen verbleibenden und neuen Regelungen in § 19 SächsNatSchG berühren nicht die grundsätzlichen Schutzvorschriften, Verbote, Ausnahme- und Befreiungstatbestände und Verfahrensvorschriften der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig. Die ursprüngliche Gültigkeit des Geltungsbereiches würde wieder hergestellt.
Eine Anpassung an die zukünftigen landesrechtlichen Vorschriften erscheint somit nicht erforderlich, falls der Entwurf durch die Abgeordneten des Landtages angenommen wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass über den Gesetzentwurf noch nicht im Landtag abgestimmt wurde.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig geht mit ihren Bestimmungen teilweise über die Regelungen in anderen sächsischen Kommunen und auch über die Empfehlungen der Mustersatzung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages hinaus.
Noch schärfere Regelungen dürften kaum möglich und auch nicht rechtmäßig sein.
Hauptgrund für das Verschwinden ungezählter Gehölze im Stadtgebiet in den letzten Jahren ist die stark gestiegene Bautätigkeit.
Gesichtspunkte des Baumschutzes treten dabei grundsätzlich hinter einem gegebenen Baurecht zurück.
In den Fällen, in denen dem Bauherren bspw. eine Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers zum Schutz vorhandener Bäume nicht zugemutet werden kann, in denen eine Verwirklichung des Baurechts also die Beseitigung geschützter Gehölze erfordert, ist regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null, mithin von einem Anspruch auf Zulassung der Baumfällung, auszugehen.
Hieran ändert auch eine wie auch immer geartete Gehölzschutzsatzung nichts.
Aus der Sicht der Verwaltung erscheint es wesentlich wichtiger und dringender, die Kontrolle der Einhaltung der Verbote der bestehenden Satzung sowie die Überprüfung der Erfüllung von Auflagen der Verwaltungsakte - hier insbesondere die Ausführung der Ersatzpflanzungen und Vornahme von Schutzmaßnahmen zu erhaltender Gehölze im Wirkbereich von Bauvorhaben - sowie die Ahndung von Verstößen abzusichern. Im Falle der Rücknahme der Lockerungen für mit Gebäuden bebaute Grundstücke muss zudem mit einer höheren Zahl von Verwaltungsverfahren gerechnet werden, was die Situation noch verschärfen dürfte.
Realisierungs- / Zeithorizont
Der Vorschriftentext der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig in der Beschlussfassung des Stadtrates vom 16.10.1992 ist seit der Veröffentlichung im Leipziger Amtsblatt Nr. 3 vom 08.02.1993 unverändert in Kraft.