Antrag: Beschlussfassung der Gesellschaftsverträge der LVV

Antrag vom 12. September 2018

Beschlussvorschlag:

  1. Der Ratsversammlung werden die Neufassungen der Gesellschaftsverträge der KWL, der SWL, und der LVB zur Beschlussfassung vorgelegt.
  2. Der Oberbürgermeister wird danach ermächtigt, alle mit der Durchführung verbundenen Schritte umzusetzen, insbesondere die erforderlichen Beschlüsse in der Gesellschafterver¬sammlung der LVV Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH zu fassen sowie die Genehmigung einzuholen und daraus für den Gesellschaftsvertrag gegebe¬nenfalls resultierende Anpassungen zu vollziehen.
  3. Die Beschlussfassung aller Gesellschaftsverträge und deren Umsetzung durch den OBM ist im I. Quartal 2019 abzuschließen.

Sachverhalt:
Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages der LVV und einzelner anderer Verträge auf Grund der Umsetzung der Neuregelungen des Gemeindewirtschafts¬rechts der Sächsischen Gemeindeordnung und der Regelungen des Leipziger Corporate Governance Kodex (LCGK) ist bereits erfolgt.
Nicht so aber in den Tochter- und Enkelunternehmen der LVV-Gruppe. Hier gibt es z. Z. noch erhebliche Verstöße gegen den Leipziger Corporate Governance Kodex, bzw. sehr stark veraltete und unzeitgemäße Verfahrensregelungen, die sogar teilweise zu Rechtsunsicherheiten führen. Und das, obwohl die Beschlussfassung zum Kodex 2013 bereits 5 Jahre zurück liegt.
Nach dem „Katalog der Informations- und Zustimmungs¬rechte der LVV-Gruppe“, gemäß Ratsbeschluss RBIV-675/06 vom 20.09.2006 liegt die Beschlusszuständigkeit in der Verantwortung der LVV und ihren Gremien. Die Ratsversammlung ist nach derzeitiger Regelung informatorisch über den Verwaltungsausschusses einzubinden.
Da diese Töchterunternehmen aber wesentliche Unternehmen der Daseinsvorsorge der Leipziger*innen sind, sollten die Neufassungen der Gesellschaftsvertrags als wesentliche Veränderung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 15 SächsGemO nicht nur der Kenntnisnahme, sondern der ausdrücklichen Zustimmung der Ratsversammlung und damit auch einer breiten öffentlichen Diskussion unterliegen.


Verwaltungsstandpunkt:

Verwaltung empfiehlt Ablehnung des Antrages

Begründung:

Eine diesbezügliche ausdrückliche Zuständigkeit der Ratsversammlung sieht die Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) nicht vor. Die laufenden Satzungsanpassungen bei den Tochterunternehmen der LVV mbH führen nicht zu einer wesentlichen Veränderung beim jeweiligen Unternehmen bzw. der LVV im Sinne von § 102 Abs. 1 SächsGemO. Auch der im Antrag angeführte § 28 Abs. 2 Nr. 15 der SächsGemO ist hier nicht einschlägig, da diese Regelung, bis auf das Eingehen einer neuen mittelbaren Beteiligung, ausschließlich für die unmittelbaren Unternehmen gilt. Darüber hinaus geht mit den vorliegenden Satzungsan-passungen keine wesentliche Veränderung des jeweiligen Unternehmens einher. Somit ergibt sich hieraus auch kein Zustimmungsvorbehalt der Ratsversammlung oder gar Genehmigungsvorbehalt der Rechtsaufsichtsbehörde. An den im Antrag angesprochenen Beteiligungsunternehmen ist die Stadt selbst nicht direkt beteiligt, sondern nur mittelbar über die LVV mbH. Die Stadt bzw. der Oberbürgermeister als Gesellschaftervertreter sind nicht in der jeweiligen Gesellschafterversammlung der Tochterunternehmen vertreten.

Dem Rechnung tragend sieht der Informations- und Zustimmungskatalog für die LVV-Gruppe (s. RB IV-675/06) auch rechtskonform unter Pkt. 4 c) die abschließende Zuständigkeit der jeweiligen Gesellschafterversammlungen der Tochterunternehmen der LVV nach Zustimmung von deren Aufsichtsrat und Vorab-Information des Verwaltungsausschusses über Satzungsanpassungen vor.

Nach entsprechender Erörterung in den jeweiligen Unternehmensgremien von LVB und Stadtwerken und LVV liegen aktuell diesbezüglich positive Beschlussempfehlungen der jeweiligen Aufsichtsräte an die Gesellschafterversammlung vor. Bei den Kommunalen Wasserwerken zeichnet sich eine dazu erforderliche Vorab-Einigung mit dem Mitgesellschafter ZV WALL noch in 2018 ab.

Die Vertreter in den Gesellschafterversammlungen gedenken nicht, von diesen Empfehlungen inhaltlich abzuweichen oder gar anderslautende Beschlussempfehlung auszusprechen. Im Lichte eines ohnehin sehr anspruchsvollen und komplexen Anpassungsverfahrens, unter Berücksichtigung einer Vielfalt rechtlicher Normen und Beteiligung einer Vielzahl von Akteuren, besteht für eine Ratsbefassung keine rechtliche und auch keine sachliche Notwendigkeit.


Beschluss der Ratsversammlung am 12. Dezember 2018

Der Antrag wurde vom Stadtrat abgelehnt.

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