Antrag: Bewohnerparkgebühr nach Größe staffeln!
Antrag vom 27. September 2022
Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, der Ratsversammlung bis zum Ende des ersten Quartals 2023 im Rahmen des Langfristkonzepts Ruhender Verkehr in der Stadt Leipzig eine Anpassung des Bewohnerparkens mit der inhaltlichen Zielsetzung vorzulegen, die Gebühren für Bewohnerparkausweise nach dem Flächenverbrauch oder notfalls dem Gewicht des Fahrzeuges zu staffeln. Je höher der Flächenverbrauch oder notfalls das Gewicht des Fahrzeuges, desto höher die Gebühren. Zur Attraktivitätssteigerung der E-Mobilität sollen angepasste geringere Gebühren gelten, sofern die Gebühren nach Gewicht bemessen werden müssen.
Begründung:
Bündnis 90/Die Grünen setzen sich für die rasche Ausweitung des Bewohnerparkens in allen dafür möglichen Bereichen der Stadt ein. Für Gebiete ohne Bewohnerparken muss darüber hinaus ein sinnvolles Parkraummanagement eingeführt und umgesetzt werden. Auf diese Weise ordnet sich der öffentliche Raum für die Belange aller Mobilitätsarten.
In Leipzig wird seit vielen Monaten über die Weiterentwicklung der Bewohnerparkzonen und –gebühren diskutiert, spätestens seitdem der Bund im Juni 2020 den Ländern die Befugnis eingeräumt hat, über den Gebührenrahmen selbst zu entscheiden.
Derzeit gilt in Leipzig die bisherige Bundesregelung, die Bewohnerparkgebühren i.H.v. 30,70 Euro/Jahr vorsieht. Das entspricht etwa 8 Cent/Tag und spiegelt in keiner Weise den tatsächlichen Wert der Nutzung des öffentlichen Raums für das Abstellen privater KfZ wider. Das VTA hatte sich bereits im Mai 2022 zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Gebühren geäußert und die Absicht kommuniziert, die Gebühren anzuheben und die Bewohnerparkzonen wo möglich auszuweiten. Mit diesem Antrag soll das Vorhaben der Verwaltung untersetzt werden, indem größere Fahrzeuge, die mehr öffentlichen Straßenraum in Anspruch nehmen, höhere Gebühren zahlen sollen als Kleinwagen. Sollte, wie beispielsweise in Tübingen, das Fahrzeuggewicht als Maßstab herangezogen werden, sollte das grundsätzlich höhere Gewicht von E-Fahrzeugen, welche vor dem Hintergrund der nötigen Mobilitätswende gegenüber Verbrennern nicht benachteiligt werden sollten, in den Ausarbeitungen Berücksichtigung finden. Denkbare wäre ebenfalls eine schrittweise Erhöhung über einen Zeitraum von einigen Jahren sowie eine Vergünstigung von Bewohnerparken für Inhaber*innen des Leipzig-Passes in der niedrigsten Fahrzeugklasse, um die Umstellung sozial verträglicher zu gestalten.
Verwaltungsstandpunkt vom 05.02.2024
Alternativvorschlag:
- Die Anpassung der Bewohnerparkgebühren wird zunächst zurückgestellt.
- Die Stadt Leipzig wirbt bei der Bundesregierung für die Zulässigkeit von ermäßigten Bewohnerparkgebühr nach sozialen Gesichtspunkten.
Begründung:
Mit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes hat der Bund die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenverordnungen zur Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner selbst zu erlassen oder diese Ermächtigung nach § 6a Absatz 5a Satz 5 StVG in Form einer Delegationsverordnung auf die Kommunen zu übertragen. Ansonsten bleibt gemäß § 6 Abs. 3 Ziffer 2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) die Gebühren-Nummer 265 GebOSt mit einer Gebühr in Höhe von 10,20 € - 30,70 € in Kraft. Hiervon hat der Freistaat Sachsen Gebrauch gemacht und die Ermächtigung zum 12.5.2022 auf die Kommunen übertragen.
Die Stadt Leipzig hat mit der Erarbeitung einer Verordnung zur Anpassung der Bewohnerparkgebühren entsprechend der beschlossenen Mobilitätsstrategie 2030 begonnen. So wurde im Handlungsfeld ruhender Verkehr die Einführung von steuernden Elemente, wie unter anderem auch Möglichkeiten zur Preisgestaltung, verankert. Zentrale Bestandteil der avisierten Verordnung waren eine Staffelung der Parkgebühren nach Größe und eine Gebührenermäßigung für Leipzig-Pass-Inhaber.
Eine Anpassung wäre zum einen nötig, um die Kosten für den Erhalt der Parkmöglichkeiten und den Verwaltungsaufwand zu decken. Darüber hinaus trägt eine angemessene Gebühr für das Bewohnerparken auch dazu bei, Infrastrukturkosten zu decken. Mit der Anpassung sollte zudem ein Anreiz gegeben werden, möglichst ganz auf einen eigenen Pkw zu verzichten und damit den öffentlichen Raum von ruhendem Verkehr zu entlasten. In einer wachsenden Stadt gilt es, den Wert des öffentlichen Raums zu erfassen und zwischen den unterschiedlichen Anforderungen der Nutzerinnen und Nutzern gerecht aufzuteilen.
In Bewertung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Bewohnerparkgebühren-satzung der Stadt Freiburg i. Br. (Entscheidung BVerwG 9 CN 2.22 vom 13. Juni 2023) empfiehlt die Verwaltung die Anpassung der Verordnung jedoch zunächst zurückzustellen. Zum einen bemängelte das Gericht die Staffelung der Gebühren, zum anderen verwies das Gericht auf eine notwendige Rechtsgrundlage zur Einführung von Ermäßigungen. Hier ist der Bund als Gesetzgeber gefordert, die Ermächtigungsgrundlage entsprechend anzupassen.
Die Stadt Leipzig wird sich dazu – in den entsprechenden Gremien, Foren und auch über den Freistaat Sachsen - gegenüber dem Bund dafür einsetzen, dass in die Rechtsgrundlage die Möglichkeit der Ermäßigung auf Grund sozialer Belange aufgenommen wird und so der Freistaat Sachsen und auch die Stadt den nötigen Raum zur Berücksichtigung sozialer Härtefälle erhält.
Bis dahin empfiehlt die Verwaltung, den Erlass einer Rechtsverordnung zunächst zurückzustellen.