Antrag: Clubs are Culture

Neufassung des Antrages vom 9. November 2023

Beschlussvorschlag:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, konkrete und verwaltungsverbindliche Standards für den Schutz von Kulturstätten im Bestand in Bebauungsplänen und städtebaulichen Verträgen zu entwickeln und umzusetzen, soweit diese rechtlich zulässig und zweckmäßig sind.
  2. Für Musikclubs, welche bereits durch ihre konkrete Betriebsbeschreibung als „eine Anlage kulturellen Zwecks“ einzustufen sind und für Musikclubs, die in Folge einer Änderung der Baunutzungsverordnung planungsrechtlich als Einrichtungen der Kultur eingeordnet werden, ist insbesondere zu berücksichtigen:

In den Bauleitplan-Verfahren (Bebauungsplan und Flächennutzungsplan) erfolgt auch weiterhin eine Prüfung, inwieweit Kultureinrichtungen im Plangebiet oder seinem relevanten Umfeld vorhanden und inwieweit diese abwägungsrelevant sind. Dafür wird auch das Kulturkataster mit zugrunde gelegt. Je nach Abwägungsrelevanz erfolgt eine entsprechende Berücksichtigung und Dokumentation im Sachverhalt der Vorlage und/oder in der Begründung zum Bauleitplan. Dies gilt entsprechend auch im Rahmen von städtebaulichen Verträgen.

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Beantragungsprozesse für kommerzielle Veranstaltungen in Leipzig in einem transparenten Leitfaden zusammenzustellen und diesen zu veröffentlichen.

Begründung:

Zuletzt musste mit der Distillery ein Club vom angestammten Standort weichen. Die Liste an Clubs, die inzwischen aufgrund von Baumaßnahmen weichen mussten wird lang und länger und verändert die Stadt zusehends[1]. Erinnert sei hier auch an das „So&So“ im Bereich des Eutritzscher Freiladebahnhofs, dass 2019 schließen musste, obwohl bis heute keine Bebauung begonnen hat und bezweifelt werden darf, ob aufgrund der aktuellen Marktsituation in den nächsten Jahren eine Bebauung dort erfolgen wird.

Auch das „4 rooms“ im Täubchenweg musste 2018 schließen und hätte bei vorausschauender Planung, die auf den Erhalt setzt wahrscheinlich deutlich länger bestehen bleiben können.

Das Problem ist einerseits darin begründet, dass Clubs in der Baunutzungsverordnung formell nach aktueller Gesetzeslage als Vergnügungsstätten eingestuft werden, diese Einordnung aber ihrem Charakter als Kulturorte nicht gerecht wird, was erhebliche Unsicherheiten zur Folge hat. Gegenüber baurechtlich anerkannten Kulturorten sind sie schlechter gestellt und gegenüber Neuplanungen von größeren Immobilienentwicklungsprojekten (vgl. Beispiel Distillery) sind sie strukturell benachteiligt, da Vergnügungsstätten im Gegensatz zu Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke laut BauNVO auch in reinen und allgemeinen Wohngebieten zugelassen werden können. Die Änderung der Baunutzungsverordnung zur verbindlichen Anerkennung von Clubs als Kulturstätten hat zwar bereits durch einen Entschließungsantrag den Bundestag passiert, lässt aber in der Umsetzung auf sich warten.

Andererseits liegt es auch daran, dass im Verfahren der Bauleitplanung und in konkreten Baugenehmigungsverfahren gar nicht oder nicht ausreichend bekannt ist, dass in einem bestimmten zu betrachtenden Gebiet auch Kultureinrichtungen ansässig sind, da diese bislang entweder als einfacher Gewerbebetrieb oder Vergnügungsstätte klassifiziert wurden oder die Existenz gar nicht bekannt ist (Vgl. Beispiele Distillery und So&So). Auf der Basis des Kulturkatasters Leipzig könnten eine verwaltungsverbindliche Prüfung und Einbezug bei Abwägungen helfen, Clubs und andere Kulturorte nicht zu übersehen.

Eine vorausschauende Stadtentwicklung muss sich auch dieser Frage stellen und dafür sorgen, dass Kulturstätten wie Clubs und Wohnbebauung miteinander harmonieren und nicht die notwendige Wohnbebauung in der wachsenden Stadt zur Verdrängung derselben Kulturstätten führt, die einst mit dafür gesorgt haben, dass Menschen in jungen Jahren nach Leipzig gezogen sind und auch hiergeblieben sind.

Doch seit den Tagen, als Leipzig das Disneyland des Unperfekten war und für Menschen mit Kreativität viele Ausbreitungsmöglichkeiten bot, ist viel geschehen.

Geschlossene Clubs finden heute in der Stadt selber kaum noch Ausweichmöglichkeiten. Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzrecht dauern zum Teil sehr lange.

Daher soll geprüft werden inwieweit auf Grundlage des Kulturkatasters im Rahmen der Bauleitplanung künftig Kulturorte mit berücksichtigt werden können, um frühzeitige und abgewägte Lösungen zu finden. Weiterhin muss die Genehmigungsbehörde ressourcenmäßig so aufgestellt werden, dass Verfahren auch zeitnah bearbeitet werden können.

 

[1] Weitere Beispiele finden sich unter https://livekommbinat.de/projekte/lostclubsleipzig/

Ursprungsantrag vom 9. Juni 2023

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, konkrete und verwaltungsverbindliche Standards für den Schutz von Kulturstätten in Bebauungsplänen und städtebaulichen Verträgen zu entwickeln und umzusetzen. Abgestimmt mit der in Anpassung befindlichen Änderung der Baunutzungsverordnung zur Anerkennung von Clubs als Kulturstätten sind hierbei insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. Eine Prüfung, inwieweit das Kulturkataster der Stadt Leipzig im Rahmen der Bauleitplanung und Baugenehmigungsverfahren verbindlich abwägungsrelevant werden kann. Diese soll, wenn möglich, bei künftigen Planungen, auch im Rahmen von städtebaulichen Verträgen, berücksichtigt werden.
  2. Vereinfachung des Verfahrens im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetz und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Veranstaltungen in Leipzig.

Begründung:

Zuletzt musste mit der Distillery ein Club vom angestammten Standort weichen. Die Liste an Clubs, die inzwischen aufgrund von Baumaßnahmen weichen mussten wird lang und länger und verändert die Stadt zusehends[1]. Erinnert sei hier auch an das „So&So“ im Bereich des Eutritzscher Freiladebahnhofs, dass 2019 schließen musste, obwohl bis heute keine Bebauung begonnen hat und bezweifelt werden darf, ob aufgrund der aktuellen Marktsituation in den nächsten Jahren eine Bebauung dort erfolgen wird.

Auch das „4 rooms“ im Täubchenweg musste 2018 schließen und hätte bei vorausschauender Planung, die auf den Erhalt setzt wahrscheinlich deutlich länger bestehen bleiben können.

Das Problem ist einerseits darin begründet, dass Clubs in der Baunutzungsverordnung formell nach aktueller Gesetzeslage als Vergnügungsstätten eingestuft werden, diese Einordnung aber ihrem Charakter als Kulturorte nicht gerecht wird, was erhebliche Unsicherheiten zur Folge hat. Gegenüber baurechtlich anerkannten Kulturorten sind sie schlechter gestellt und gegenüber Neuplanungen von größeren Immobilienentwicklungsprojekten (vgl. Beispiel Distillery) sind sie strukturell benachteiligt, da Vergnügungsstätten im Gegensatz zu Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke laut BauNVO auch in reinen und allgemeinen Wohngebieten zugelassen werden können. Die Änderung der Baunutzungsverordnung zur verbindlichen Anerkennung von Clubs als Kulturstätten hat zwar bereits durch einen Entschließungsantrag den Bundestag passiert, lässt aber in der Umsetzung auf sich warten.

Andererseits liegt es auch daran, dass im Verfahren der Bauleitplanung und in konkreten Baugenehmigungsverfahren gar nicht oder nicht ausreichend bekannt ist, dass in einem bestimmten zu betrachtenden Gebiet auch Kultureinrichtungen ansässig sind, da diese bislang entweder als einfacher Gewerbebetrieb oder Vergnügungsstätte klassifiziert wurden oder die Existenz gar nicht bekannt ist (Vgl. Beispiele Distillery und So&So). Auf der Basis des Kulturkatasters Leipzig könnten eine verwaltungsverbindliche Prüfung und Einbezug bei Abwägungen helfen, Clubs und andere Kulturorte nicht zu übersehen.

Eine vorausschauende Stadtentwicklung muss sich auch dieser Frage stellen und dafür sorgen, dass Kulturstätten wie Clubs und Wohnbebauung miteinander harmonieren und nicht die notwendige Wohnbebauung in der wachsenden Stadt zur Verdrängung derselben Kulturstätten führt, die einst mit dafür gesorgt haben, dass Menschen in jungen Jahren nach Leipzig gezogen sind und auch hier geblieben sind.

Doch seit den Tagen, als Leipzig das Disneyland des Unperfekten war und für Menschen mit Kreativität viele Ausbreitungsmöglichkeiten bot, ist viel geschehen.

Geschlossene Clubs finden heute in der Stadt selber kaum noch Ausweichmöglichkeiten. Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzrecht dauern zum Teil sehr lange.

Daher soll geprüft werden inwieweit auf Grundlage des Kulturkatasters im Rahmen der Bauleitplanung künftig Kulturorte mit berücksichtigt werden können, um frühzeitige und abgewägte Lösungen zu finden. Weiterhin muss die Genehmigungsbehörde ressourcenmäßig so aufgestellt werden, dass Verfahren auch zeitnah bearbeitet werden können.

[1] Weitere Beispiele finden sich unter https://livekommbinat.de/projekte/lostclubsleipzig/

 

Verwaltungsstandpunkt vom 19. Oktober 2023

Beschlussvorschlag:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, konkrete und verwaltungsverbindliche Standards für den Schutz von Kulturstätten in Bebauungsplänen und städtebaulichen Verträgen zu entwickeln und umzusetzen, soweit diese rechtlich zulässig und zweckmäßig sind.
  2. Für Musikclubs, welche bereits durch ihre konkrete Betriebsbeschreibung als „eine Anlage kulturellen Zwecks“ einzustufen sind und für Musikclubs, die in Folge einer Änderung der Baunutzungsverordnung planungsrechtlich als Einrichtungen der Kultur eingeordnet werden, ist insbesondere zu berücksichtigen: In den Bauleitplan-Verfahren (Bebauungsplan und Flächennutzungsplan) erfolgt auch weiterhin eine Prüfung, inwieweit Kultureinrichtungen im Plangebiet oder seinem relevanten Umfeld vorhanden und inwieweit diese abwägungsrelevant sind. Dafür wird auch das Kulturkataster mit zugrunde gelegt. Je nach Abwägungsrelevanz erfolgt eine entsprechende Berücksichtigung und Dokumentation im Sachverhalt der Vorlage und/oder in der Begründung zum Bauleitplan. Dies gilt entsprechend auch im Rahmen von städtebaulichen Verträgen.
  3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Beantragungsprozesse für kommerzielle Veranstaltungen in Leipzig in einem transparenten Leitfaden zusammenzustellen und diesen zu veröffentlichen.“

Begründung:

Die Zulässigkeit von Clubs und Livemusikspielstätten in den Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung soll in der 20. Legislaturperiode neu geordnet werden. Anlass für Novellierungsüberlegungen sind eine Entschließung des Deutschen Bundestags aus der letzten Legislaturperiode sowie der Koalitionsvertrag auf Bundesebene vom 17.12.2021.

Clubs und Livemusikspielstätten (nachfolgend auch als Musikclubs bezeichnet) sind weder in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) noch im sonstigen Städtebaurecht legal definiert. Besteht keine Legaldefinition für eine bestimmte Nutzung, so muss diese unter Beachtung ihrer städtebaulich wahrnehmbaren Auswirkungen unter die vorhandenen Nutzungsbegriffe der BauNVO eingeordnet werden.

Im Rahmen des Novellierungsverfahrens zum Städtebaurecht findet zur Zeit unter Einholung fachlicher Expertisen zur vg. Entschließung eine Gesprächsreihe statt. Grundlage der Betrachtung ist hierbei, dass sich die Betriebskonzepte von Musikclubs in einigen Aspekten voneinander unterscheiden können (Betriebszeiten, Anteil an Gastronomie, Tanz, Größe und Besucherkapazität, Bedeutung von Design und Licht, Nutzung des Außenbereichs oder nicht, Zahl der „Live-Auftritte“ von Künstlern usw.) Musikclubs können somit sehr unterschiedliche Nutzungsschwerpunkte aufweisen, die je nach Betriebskonzept eine differenzierte Zuordnung zu den Nutzungsbergriffen der BauNVO ergeben kann.

Der Entschließungsantrag betrifft eine komplexe Rechtsmaterie, bei der u.a. Aspekte des baurechtlichen Bestandsschutzes, der architektonischen Selbsthilfe bei heranrückender Wohnbebauung, das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Gebietsverträglichkeit, sowie immissionsschutzrechtliche Aspekte eine Rolle spielen. Diese Aspekte sind ausdrücklich Gegenstand des noch anhaltenden fachlichen Diskurses im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens. Dem Ergebnis dieser gesetzgeberischen Tätigkeit ist nicht vorzugreifen.

Dies wäre jedoch der Fall, würden bereits jetzt auf kommunaler Ebene Musikclubs als kulturelle Einrichtungen definiert werden oder unter dieser Definition verbindliche Vorgaben (Standards) für eine planerische Abwägung formuliert werden. Derartige verbindliche Vorgaben stünden nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtslage.

Unabhängig davon, dass eine gesetzliche Grundlage für derartige Standards (noch) nicht besteht, würden verbindliche Standards (Vorgaben) auch die planerische Abwägung vorwegnehmen und somit die Einhaltung der Abwägungsvorschriften und die Rechtssicherheit eines Bebauungsplans insgesamt gefährden. Aus diesem Grund soll der Antrag in der vorliegenden Form nicht beschlossen werden, sondern Ziffer 1 des Alternativvorschlags.

Begründung des Alternativvorschlags zu 1:

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 Baugesetzbuch sind auch die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung und nach Nr. 8 Buchst. a) auch die Belange der Wirtschaft (dazu gehört auch die - Kulturwirtschaft) in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Diese Standards werden weiterentwickelt — allerdings nur, soweit dies zweckmäßig ist. Zweckmäßig ist dies nur, soweit dies dem Ziel „Schutz von Kulturstätten“ tatsächlich dienen kann. Dies ist nur gegeben, soweit die Bauleitplanung tatsächlich und in ihrem rechtlich zulässigen Rahmen Einfluss auf den Schutz der jeweiligen Kulturstätten haben kann. Für die Städtebaulichen Verträge gilt dies entsprechend.  Standards, die auf die „Änderung der Baunutzungsverordnung zur Anerkennung von Clubs als Kulturstätten abgestimmt sind, können erst dann sinnvoll (weiter-) entwickelt werden, nachdem die Baunutzungsverordnung und ggf. weitere planungsrechtlich relevante Rechtsvorschriften entsprechend geändert sind. Dies gilt es, wie bereits ausgeführt, abzuwarten, da derartige Standards andernfalls bundesrechtlichen Rechtsvorschriften widersprechen würden.

Soweit der Antrag auf die Berücksichtigung von bestehenden Musikclubs in Baugenehmigungsverfahren abzielt, wird hiermit vermutlich die Thematik der sog. „heranrückenden Wohnbebauung“ angesprochen.

Die Bauaufsichtsbehörde trifft hierbei immer Einzelfallentscheidungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Im Falle der heranrückenden Wohnbebauung wird in erster Linie nach dem Prinzip der sog. „architektonischen Selbsthilfe“ verfahren, wonach dem heranrückenden Vorhaben Lärmminderungsmaßnahmen aufgegeben werden. Insoweit werden bestehende Musikclubs im Baugenehmigungsverfahren bereits berücksichtigt.

Allerdings sieht die Rechtsordnung für emittierende Anlagen (Musikclubs) lediglich einen eingeschränkten Bestandsschutz vor, denn das Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BImSchG) beinhaltet die Verpflichtung, Anlagen (Musikclubs) stets so zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umweltauswirkungen verhindert werden müssen. Es handelt sich hierbei um eine dynamische Grundpflicht, die den Bestandsschutz im Einzelfall zurücktreten lassen kann, wenn die Maßnahmen zur architektonischen Selbsthilfe nicht ausreichen, um die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm einzuhalten. Eine solche Konstellation lag allerdings in der Stadt Leipzig bislang nicht vor.

Es bleibt abzuwarten, ob sich im Zuge der Novellierung des Städtebaurechts der Bestandsschutz für Musikclubs verbessert.

Eine Ermächtigungsgrundlage, wonach eine Übersicht wie das Kulturkataster im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen wäre oder in einem solchen sogar „verbindlich abwägungsrelevant“ sein könnte, ist von der Rechtsordnung nicht vorgesehen. Ein „Abwägungsgebot“, ähnlich dem des § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch, ist dem Baugenehmigungsverfahren fremd. Würden solche Aspekte Einfluss auf das Prüfergebnis nehmen, würde dies im Zweifel zu einer rechtswidrig versagten Baugenehmigung führen und erhebliche Schadensersatzansprüche auslösen.

Dem Ausgangsantrag unter Ziffer 2 mit welchem Verfahrensvereinfachungen und -beschleunigungen eingefordert werden, kann nicht gefolgt werden.

Begründung:

Auf die Vereinfachung behördlicher Verfahren hat die Stadt Leipzig aus kompetenzrechtlichen Gründen keinen Einfluss, denn die Formulierung des Prüfumfangs fällt in die Regelungszuständigkeit des Landes. Verwaltungsinterne Regelungen zur Beschleunigung sind nicht erforderlich, da die Sächsische Bauordnung bereits vorsieht, dass innerhalb von drei Monaten über einen Bauantrag zu entscheiden ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bauvorlagen vollständig und beurteilungsfähig vorliegen. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren kann bereits drei Wochen nach dem bauaufsichtlich bestätigten Eingangsdatum mit dem Bauvorhaben begonnen werden.

Die Immissionsschutzbehörde führt im Rahmen von Genehmigungsverfahren (z. B. Baugenehmigungsverfahren, Anträge auf Sondernutzungserlaubnis) auf Anforderung die immissionsschutzrechtliche Bewertung des geplanten Veranstaltungsbetriebs hinsichtlich der Einhaltung des Rücksichtnahmegebots gemäß § 15 BauNVO und nach Maßgabe des § 22 BImSchG durch. Für den Betrieb von Clubs und die Durchführung von Veranstaltungen im Freien sieht das Bundesimmissionsschutzgesetz im Übrigen kein eigenes Genehmigungsverfahren vor. Zur Beurteilung der zu erwartenden Lärmimmissionen an geplanten schutzbedürftigen Nutzungen findet die immissionsschutzrechtliche Beteiligung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auf Anforderung statt — ein Standard ist bereits etabliert und bewegt sich im gesetzlichen Rahmen der zur Beurteilung eines Vorhabens gehört.

Begründung zum Alternativvorschlag zu Ziffer 2:

Es wird klargestellt, was bereits Standard ist: Eine Ermittlung der im Plangebiet oder seinem

relevanten Umfeld vorhandenen Kultureinrichtungen ist bereits jetzt regelmäßiger Arbeitsschritt in Bauleitplan-Verfahren. Die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung und die Belange der Kulturwirtschaft sind (wie oben angegeben) im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen und gehören von daher grundsätzlich zum Abwägungsmaterial. Für die Ermittlung der Planungsgrundlagen ist auch das Kulturkataster als wichtiges Hilfsmittel mit zugrunde zu legen. Um diesen Aspekt des Planungsprozesses deutlicher herauszustellen, wird zukünftig die Dokumentation dessen in den Vorlagen und/oder Planunterlagen weiterentwickelt und ein verwaltungsinterner Standard dafür entwickelt werden.

Begründung zum Vorschlag zu Ziffer 3:

Für nicht-kommerzielle Open-Air Veranstaltungen gibt es aufgrund eines Stadtratsbeschlusses einen Genehmigungsprozess (VII-A-02407-NF-02 Open-Air-Kultur ernst nehmen- Raum schaffen). Dieser ist transparent und auf www.leipzig.de veröffentlicht (www.leipzig.de/open-airs). Dieser Leitfaden gilt jedoch nur eingeschränkt für nicht-kommerzielle Open Air-Veranstaltungen.

Für kommerzielle Veranstalter gibt es bisher keinen Prozess. Dies führt dazu, dass lange Wege die Antragstellung kompliziert machen. Deshalb soll unter der Leitung der erfahrenen Genehmigungsbehörde des Ordnungsamtes (Versammlungs- und Veranstaltungsbehörde) ein neuer Leitfaden erstellt werden. Das Amt 80 begleitet diesen Prozess aktiv und in enger Abstimmung mit dem Ordnungsamt.

Als Grundlage soll einerseits der bestehende Genehmigungsprozess für nicht-kommerzielle Open-Air Veranstaltungen (Online-Beantragung) und weiterhin der bestehende Veranstaltungsflyer dienen. Dieser ist jedoch veraltet und muss aktualisiert und erweitert werden.

Diese Erweiterungen ist in Abstimmung mit den zuständigen Genehmigungsbehörden zu erstellen und umzusetzen.

 

Beschluss der Ratsversammlung am 13. Dezember 2023

Der Antrag wurde im Sinne der Neufassung mehrheitlich beschlossen.

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