Antrag: Der Möbiusplatz muss grün bleiben!

Antrag vom 21. Dezember 2023

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, umgehend die Aufstellung eines Bebauungsplans sowie einer Vorkaufsrechtssatzung für den östlichen Teil des Möbiusplatzes mit dem Ziel des Erhalts des vorhandenen Grünbestandes einzuleiten. Weitere geeignete Maßnahmen zur Verfolgung dieser Zielsetzung sind zu prüfen.

Begründung:

Auf dem östlichen Teil des Möbiusplatzes befindet sich um die Reudnitz-Terrassen herum ein umfangreicher Grünbestand. Dieser Bereich steht nun mit einer Fläche von 2.511 qm als Baugrundstück zum Verkauf. (Quelle:https://www.immowelt.de/expose/2by5w5l?npv=52)

Prägend für dieses Areal sind die Park-Strukturen und eine sich darin einfügende zurückhaltende Bestandsbebauung der Reudnitz-Terrassen. Eine Bebauung z.B. durch einen Blockrand schließenden Mehrgeschossbau steht zentralen stadtpolitischen Zielen wie dem Erhalt von Grünflächen für Klimaanpassung und Erholung entgegen. Der Möbiusplatz befindet sich in einem Gebiet, das überdurchschnittlich von sommerlicher Hitzeentwicklung belastet, von hoher Bevölkerungsdichte und durch einen unterdurchschnittlichen Grünflächenanteil geprägt ist. Dementsprechend sind alle verfügbaren Maßnahmen zur Sicherung des jetzigen Charakters des Möbiusplatzes auszuschöpfen. Hierzu sind die Aufstellung eines Bebauungsplans sowie verbunden damit eine Vorkaufsrechtssatzung angezeigt. Weiterhin ist zu prüfen, inwiefern weitere geeignete Maßnahmen, z.B. eine Versagung der Bebauung bereits nach §34 BauGB, eine Veränderungssperre o.a. geeignet sind, die o.g. Zielsetzungen zu erreichen.

Verwaltungsstandpunkt vom 11. April 2024

Dem Antrag wird zugestimmt.

Begründung:

Das in Rede stehende, derzeit auf Immobilienportalen zum Kauf angebotene Grundstück der ehemaligen Brauerei in Reudnitz-Thonberg (Flurstück 397/2, Gemarkung Reudnitz) liegt zwischen dem westlich angrenzenden Möbiusplatz (Kulturdenkmal Nr. 09263814) und dem südlich angrenzenden Alfred-Frank-Platz (Kulturdenkmal Nr. 09293936). Nach Auflösung und umfangreichem Umbau befindet sich heute auf der Fläche die im Leipziger Osten bekannte Gaststätte „Reudnitz Terrassen“ einschließlich großem Freisitz und großflächiger Stellplatzanlage für PKWs.

Die Lage zwischen beiden Gartendenkmälern und die Vielzahl an Großgrün lassen das o.g. Grundstück als Teil der angrenzenden öffentlichen Grünfläche erscheinen. Im Flächennutzungsplan und im Landschaftsplan sind diese Flächen daher insgesamt als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt. Die Gesamtfläche des heute weitgehend unbebauten Areals beträgt ca. 2 ha, einschließlich der gliedernden Straßenabschnitte Möbiusplatz und Oststraße. Dieser innerstädtische Freiraum wird durch die umgebenden straßenbegleitenden gründerzeitlichen Bebauungen abschließend definiert. In der Wechselwirkung mit der umgebenden, nahezu vollständig geschlossenen gründerzeitlichen Blockrandbebauung, stellt sich die gesamte Fläche als eine sogenannte „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich dar. Diese unbebauten Innenbereichsflächen sind so groß, dass deren Bebauung nicht als zwangslose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung betrachtet werden kann. So auch hier. Eine Bebauung der Fläche drängt sich soweit nicht auf, da die Bebauung der „Reudnitz-Terrasse“ innerhalb der Fläche kein städtebauliches Gewicht entfaltet und nicht geeignet ist, einen entsprechenden baulichen Rahmen und Zulässigkeitsmaßstab auf ihre Umgebung in einer Weise auszubilden, der den Eindruck der Geschlossenheit mit der Umgebungsbebauung vermittelt.

Die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben erfolgt daher auf der Grundlage des § 35 BauGB. Auf dieser Rechtsgrundlage wurde unter anderem 2008 der heutige Freisitz genehmigt, 2010 eine Nutzungsänderung von einem Keller zu einen Vereinsraum zugelassen und 2011 ein Neubau einer Kühlzelle für die „Reudnitz-Terrassen“ bauplanungsrechtlich beurteilt. Entsprechend der geltenden Rechtsgrundlage sind daher Vorhaben nur zulässig, soweit ihnen die im § 35 Abs. 3 Baugesetzbuch benannten öffentlichen Belange nicht entgegenstehen bzw. diese nicht beeinträchtigt werden. In diesem Kontext stellen die Darstellung im FNP (Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage) sowie die Belange des Naturschutzes, des Bodenschutzes sowie die (zu befürchtende) Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes gewichtige Gründe dar, die einer möglicherweise angestrebten bauliche Entwicklung des Grundstücks enge Schranken setzen und insbesondere den Erhalt des Grünbestandes gewährleisten.

Im Ergebnis ist aller Voraussicht nach nicht mit dem Verlust des Grünbestandes rechnen. Um dennoch die städtebaulich-freiräumliche Entwicklung der Fläche sowie den Erhalt des vorhandenen Grünbestandes wirksam steuern zu können, wird die Verwaltung die Verfahren zur Aufstellung der Satzungen für einen Bebauungsplan sowie über das Besondere Vorkaufsrecht einleiten. Die konkreten Ziele werden in den jeweiligen Satzungen abschließend formuliert.

Unabhängig davon wird für 2024 der Satzungsbeschluss der neuen städtebaulichen Erhaltungssatzung „Reudnitz“ (Arbeitstitel) angestrebt. Sie resultiert aus der Überarbeitung der bestehenden Erhaltungssatzung „Medienstadt“ und wird das gegenständliche Grundstück miterfassen. Städtebauliche Erhaltungssatzungen können hierbei Freiflächen vor Bebauung schützen, soweit diese in der Lage sind die städtebauliche Struktur zu prägen, selbst wenn eine Bebauung planungsrechtlich zulässig wäre (BVerwG, Beschluss vom 3. 12. 2002 - 4 B 47/02). Die hier gegenständliche Fläche wird in der Satzungsbegründung explizit als eine solche Fläche beschrieben werden.

 

Abstimmungsergebnis in der Ratsversammlung vom 19. Juni 2024

Dem Antrag wird mit breiter Mehrheit bei Gegenstimmen der CDU-Fraktion zugestimmt.

 

Zurück