Antrag: Einführung eines standardisierten Überlastungsmanagements in der Stadtverwaltung Leipzig

Antrag vom 08. Mai 2025 in der Neufassung vom 21. August 2025

Link zum Antrag VIII-A-01219-NF-02 im Ratsinformationssystem

  1. Die Ratsversammlung weist auf die dringende Notwendigkeit eines einheitlichen und verbindlichen Überlastungsmanagements als zentrales Instrument zur Förderung von Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Attraktivität der Leipziger Stadtverwaltung hin.
  2. Die Ratsversammlung nimmt die bisherigen Bemühungen der Stadtverwaltung zur zentralen Erfassung von Überlastungsanzeigen zur Kenntnis und bittet den Oberbürgermeister, in diesem Zusammenhang folgende inhaltliche Kernpunkte im Rahmen seiner Personalhoheit und gemäß den verwaltungs- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zeitnah umzusetzen:
    • Entwicklung und Einführung eines einheitlichen, digitalen und barrierefreien Meldeverfahrens für Überlastungsanzeigen mit nachvollziehbarer Prozesstransparenz und verbindlichen Reaktionsfristen für die Bearbeitung.
    • Zentrale Erfassung und systematische Auswertung aller Überlastungsanzeigen, um strukturelle Belastungsschwerpunkte frühzeitig zu identifizieren und gezielte Gegenmaßnahmen entwickeln zu können,
    • Verzahnung des Überlastungsmanagements mit dem Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM), um die Entwicklung und Umsetzung präventiver und spezifischer Unterstützungsmaßnahmen für insbesondere belastete Bereiche (z.B. mit hohen Krankenständen) zu ermöglichen,
    • Erarbeitung eines Konzeptes für zielgerichtete Unterstützungsmaßnahmen in Bereichen mit überdurchschnittlichen Krankenständen oder gehäuften Überlastungsanzeigen, um die Ursachen anzugehen statt ausschließlich auf Symptome zu reagieren,
  3. Die Erfüllung der oben genannten Maßnahmen soll innerhalb von sechs Monaten nach Beschlussfassung eingeleitet und der Ratsversammlung darüber ein Zwischenbericht vorgelegt werden.
  4. Die Ratsversammlung beauftragt den Oberbürgermeister, innerhalb von sechs Monaten nach Beschlussfassung und dann regelmäßig jährlich im Rahmen des städtischen Personalberichts zu Umsetzung, Ergebnissen und ergriffenen Maßnahmen beim Thema betriebliches Gesundheitsmanagement und Überlastungsanzeigen zu berichten.

Begründung:

Neufassung:

Die Neufassung des Antrages berücksichtigt die im Personalbericht und im Alternativvorschlag formulierten bisherigen Bemühungen der Stadtverwaltung zur zentralen Erfassung von Überlastungsanzeigen, gibt den darin formulierten und seitens der Antragstellerin formulierten Ansätzen aber eine stärkere inhaltliche und zeitliche Verbindlichkeit, ohne die rechtlichen Befugnisse des Oberbürgermeisters zu berühren.

Die fortgesetzt hohe Belastung der Beschäftigten, die Vielzahl krankheitsbedingter Fehltage und die unzureichende organisatorische Sicherung der Überlastungsanzeigen machen ein systematisches, verbindliches Überlastungsmanagement dringend erforderlich. Die Auswertung, Prävention und Unterstützung müssen strukturell etabliert und zentrale Prozesse nachvollziehbar gestaltet werden. Die angekündigten Maßnahmen der Stadtverwaltung dulden keine weitere Verzögerung; eine zeitliche und inhaltliche Verbindlichkeit ist geboten.

Mit der beantragten Umsetzung werden strukturelle Ursachen für Arbeitsunfähigkeit und hohe Krankenstände adressiert, eine bessere Ressourcensteuerung ermöglicht und die Beteiligung der Beschäftigten gestärkt. Damit trägt die Stadt zur Sicherung der Qualität der Verwaltungsleistungen für die Bürgerinnen und Bürger bei – und wird auch als attraktive Arbeitgeberin gefestigt.

Ursprüngliche Begründung:

In der Stadtverwaltung Leipzig existiert derzeit kein einheitlicher Prozess zum Umgang mit Überlastungsanzeigen. Eine zentrale Erfassung und Auswertung erfolgt nicht, wodurch wertvolle Informationen über strukturelle Probleme und mögliche Zusammenhänge zwischen Überlastung und Krankenständen verloren gehen. Überlastungsanzeigen sind ein wichtiges rechtliches Instrument für Beschäftigte, um auf Arbeitsüberlastung hinzuweisen und sich rechtlich abzusichern. Gemäß arbeitsrechtlicher Grundlagen sind Arbeitgeber verpflichtet, bei Eingang einer Überlastungsanzeige unverzüglich zu handeln und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die Beschäftigten nicht gefährdet sind.

Ein standardisiertes Überlastungsmanagement würde mehrere Vorteile bieten:

  • Frühzeitiges Erkennen von strukturellen Problemen und Engpässen in der Verwaltung
  • Gezielte Steuerung von Ressourcen in besonders belastete Bereiche
  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen und damit Senkung der Krankenstände
  • Erhöhung der Mitarbeiterzufriedenheit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung
  • Rechtssicherheit für die Stadt als Arbeitgeberin.

Die Verknüpfung mit dem Betrieblichen Gesundheitsmanagement ermöglicht zudem präventive Maßnahmen, bevor es zu kritischen Situationen kommt. Mit diesem Antrag soll die Stadtverwaltung Leipzig als attraktive Arbeitgeberin gestärkt und gleichzeitig die Qualität der Verwaltungsleistungen für die Bürger*innen gesichert werden.

Angesichts der laufenden Haushaltskonsolidierung mit der Zielsetzung, den Stellenbestand um 500 Stellen zu reduzieren, sind Maßnahmen für den effizienten Einsatz des Personals der Stadtverwaltung von grundsätzlichem Interesse. Dazu zählen zielgerichtete Maßnahmen zum Umgang mit der Überlastung von Mitarbeitenden, die dementsprechend nicht ausschließlich der Zuständigkeit des Verwaltungshandeln zuzurechnen, sondern politisch zu diskutieren sind.

Verwaltungsstandpunkt vom 06. August 2025

Alternativvorschlag:

  1. Die Information wird zur Kenntnis genommen.
  2. Die Ratsversammlung beauftragt den Oberbürgermeister, regelmäßig jährlich im Rahmen des städtischen Personalberichts zum Thema betriebliches Gesundheitsmanagement und Überlastungsanzeigen zu berichten.

Zusammenfassung:

Ein Beschluss zur Feststellung eines Missstandes nach § 28 Abs. 3 SächsGemO wäre rechtwidrig. Die Stadtverwaltung hat – wie in mehreren Ratsanfragen zum Thema bereits berichtet – die Thematik bereits in Bearbeitung und wird voraussichtlich im laufenden Quartal einen Leitfaden inkl. Prozessbeschreibung und Vorgehenshinweise für Beschäftigte herausgeben. Bereits jetzt liegt die Thematik Krankenstand im Fokus des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Eine Verzahnung mit dem Thema Überlastungsanzeigen ist vorgesehen.

Begründung:

Grundlage – Überlastungsanzeigen

Die Überlastungsanzeige ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht, der weder tariflich noch gesetzlich näher definiert ist. Gebräuchlich sind auch die Bezeichnungen Gefährdungs-, Risiko- oder Gefahrenanzeige. Die Kernaussage soll lauten, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung aus Sicht der die Anzeige stellenden Person gefährdet ist und somit die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens (materiell oder immateriell) besteht. Eine Überlastungsanzeige ist somit ein subjektiver (schriftlicher) Hinweis durch die anzeigende Person über eine besondere und nicht nur kurzfristige individuelle Belastungs- bzw. Überlastungssituation persönlicher oder gesundheitlicher Art im eigenen Arbeitsbereich.

Die Notwendigkeit zur Überlastungsanzeige ergibt sich aus den sogenannten Nebenpflichten zum Arbeits- oder Dienstverhältnis. Gemeint ist damit die Verpflichtung, den Arbeitgeber vor voraussehbaren Schäden zu bewahren bzw. vor deren Eintritt zu warnen (Treuepflicht von Bediensteten gemäß §§ 241 Abs. 2, 242, 611 BGB, § 36 BeamtStG, §§ 15, 16 ArbSchG).

Ein weiterer gesetzlicher Bezug ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz. Danach haben Beschäftigte die Pflicht, soweit es für sie selbst möglich ist, für ihre Gesundheit und Sicherheit, aber auch für die der Personen, die von Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind, Sorge zu tragen.

Die schriftliche Form einer Überlastungsanzeige dient als Nachweis, der Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag - den Arbeitgeber auf die gefährdende Situation aufmerksam zu machen - Genüge getan zu haben, was bei etwaigen Haftungsansprüchen die anzeigende Person gegebenenfalls entlastet.

Die anzeigende Person bleibt trotz der Überlastungsanzeige jedoch in der Pflicht, Dienstleistungen mit der erforderlichen Sorgfalt zu erbringen sowie gesetzliche und interne Vorgaben zu beachten. Eine Überlastungsanzeige berechtigt nicht zu pflichtwidrigem Handeln, d. h. sie entbindet nicht von sonstigen Pflichten, sondern entlastet nur im Rahmen etwaiger Haftungsansprüche, die aus der möglicherweise eintretenden fehlerhaften Erfüllung der obliegenden Aufgaben entstehen können.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Anzeige von Überlastungssituationen keine arbeits- oder dienstrechtlichen Sanktionen nach sich zieht. Bedienstete dürfen nicht daran gehindert werden, eine Überlastungsanzeige zu verfassen.

Auch der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Betroffenen bei der Arbeit beeinflussen.

Vorgehen in der Stadtverwaltung

In der Stadtverwaltung werden Überlastungsanzeigen dezentral abgegeben und bearbeitet. Die Abgabe erfolgt in aller Regel gegenüber den jeweils unmittelbaren Vorgesetzten, welche auch für die Entgegennahme und das Ergreifen von Maßnahmen verpflichtet sind.

Partiell – aber ohne dass es hierfür einer Festlegung bedürfe – werden die Anzeigen auch der Personalvertretung oder der Personalstelle zur Kenntnis gegeben. Auch der Bereich Arbeitssicherheit des BGM erhält tlw. Anzeigen und bezieht diese in seine Beratung mit ein. Einzelfälle werden zwischen Personalvertretung und Personalstelle erörtert und ggf. mit den zuständigen Bereichen Lösungsvorschläge entwickelt. Primär ist indes sicherzustellen, dass die Aufgaben der Mitarbeitenden der Umgang mit ggf. auftretende Belastungen in den Ämtern und Dezernaten vor Ort zu klären sind. Spezifische Fortbildungen etwa zum Umgang mit psychischen Belastungen in der Führungsarbeit oder zum Change Management dienen der Sicherstellung angemessener Reaktionen.

Es gehört zudem bereits jetzt zu den Aufgaben des BGM, den Krankenstand in der Stadtverwaltung Leipzig zu analysieren und Bereiche und Berufsgruppen mit hohen Krankenständen gezielt zu unterstützen. Dazu verabschiedet die Steuerungsgruppe BGM jährlich u.a. berufs- und zielgruppenorientierte Maßnahmen wie bspw. Gesundheitstrainings und Grippeschutzimpfungen für Erzieherinnen und Erzieher, Angebote zur Stärkung der mentalen Gesundheit und Resilienz im Sozialamt oder Amt für Umweltschutz, Angebote zum richtigen Heben und Tragen oder Workshops zur Schichtarbeit. Auch mit weiteren gezielten Maßnahmen wie etwa Führungskräftefortbildungen können Faktoren im Arbeitsumfeld wie bspw. Führungsverhalten, Kommunikation und Unternehmenskultur positiv gestaltet werden, die auf das physische und psychische Wohlbefinden von Mitarbeitenden nachweislich Einfluss haben.

Darüber hinaus besteht für alle Bediensteten und Führungskräfte die Möglichkeit, in beruflichen oder persönlichen Überlastungssituationen das Angebot des Fürstenberg-Instituts kostenfrei und wenn nötig an 365 Tagen / 24 Stunden in Anspruch zu nehmen. Das Angebot wird durch die Stadtverwaltung entsprechend kommuniziert.

Nicht zuletzt aufgrund der Anfragenpraxis der Ratsversammlung zur Gewinnung zentraler Daten zu Überlastungsanzeigen (vgl. nur jüngst VIII-F-01207, VIII-F-00999 oder VIII-F-00522), den Wünschen von Bediensteten sowie der Bitten des Personalrates hat sich die Stadtverwaltung bereits 2024 entschlossen, einen ergänzenden zentralen Prozess zur Thematik zu gestalten. In Abstimmung mit der Personalvertretung wurden bereits weitreichende Planungen unternommen, um zukünftig auch zentral eine Erfassung von Überlastungsanzeigen ermöglichen zu können. Die geplante Vorgehensweise beachtet die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten in der Stadtverwaltung.

  • Vorgesehen ist ein Handlungsleitfaden, welcher sich sowohl an Bedienstete als auch an Führungskräfte wenden soll. Dieser ordnet die Thematik ein, gibt einen definierten und wenn erforderlich auch mehrstufigen Prozess vor. Dabei wird die klare örtliche Verantwortlichkeit und Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität berücksichtigt.
  • Der Leitfaden beschreibt zudem Fragen der Evaluation und Datenerhebung. Der Prozess wird – unter Beachtung der Tatsache, dass nicht jeder Arbeitsplatz der Stadtverwaltung ein digitaler Arbeitsplatz ist – grundsätzlich digital ausgestaltet, wenngleich u. a. für die Nachweisführung papierhafte Kopien realisierbar sind.
  • Darüber hinaus soll es ein regelmäßiges Angebot von Sprechstunden für Führungskräfte geben, in dem ein Austausch über Überlastungsanzeigen und den Umgang hiermit ermöglicht wird.

Die geplante Vorgehensweise soll es ermöglichen, dem Berichtsinteresse der Ratsversammlung nachzukommen. Es wird die Möglichkeit geschaffen, regelmäßig im Rahmen des Personalberichts zum Thema betriebliches Gesundheitsmanagement und Überlastungsanzeigen zu berichten.

Das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) wird mit der beschriebenen Vorgehensweise verzahnt werden. Dadurch können gezielt Maßnahmen in den Bereichen mit gehäuften Überlastungsanzeigen empfohlen bzw. vorgenommen werden.

vermeintlicher Missstand nach § 28 Abs. 3 SächsGemO

Im gegenständlichen Fall wäre die Feststellung eines Missstandes nach § 28 Abs. 3 SächsGemO, dessen Beseitigung die Ratsversammlung dem Oberbürgermeister aufgeben könnte, rechtswidrig. Ein Missstand im Sinne von § 28 Abs. 3 SächsGemO ist dann gegeben, wenn

  • gesetzliche Vorschriften wiederholt verletzt werden oder
  • wiederholt absolut unzweckmäßige Entscheidungen getroffen werden oder
  • wiederholt gegen die kommunalpolitischen Richtlinien verstoßen wird oder
  • das Fehlverhalten von Mitarbeitern eine ordnungsmäßige Geschäftsabwicklung in Frage stellt. (Sponer, Praxis der Kommunalverwaltung Sachsen, Beck Online, 10. Fssg, 2024, § 28, zu Abs. 3.)

Die Ratsversammlung kann eine Entscheidung des Oberbürgermeisters nicht allein deshalb rügen, weil sie ein anderes Vorgehen für zweckmäßiger erachtet (Rehak in Quecke/ Schmidt, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Lfg. 2/17, § 28, Rn. 35).

 

Beschluss der Ratsversammlung am 27. August 2025

Der Antrag wurde im Sinne des Alternativvorschlages der Verwaltung mehrheitlich vom Stadtrat beschlossen.

Endbericht zum Stand der Umsetzung vom 01.10.2025

umgesetzt

Sachstand:

Die Maßnahme ist umgesetzt und alle relevanten Informationen sind u. a. im Intranet verfügbar. Frau Dr. Christina Anders, Amtsleiterin des Personalamtes, hat in der Sitzung des Fachausschusses Allgemeine Verwaltung am 23.09.2025 über die Einführung des standardisierten Überlastungsmanagements berichtet.
Im Rahmen des jährlichen städtischen Personalberichtes wird auch ein öffentlich zugängliches Reporting zum Thema Überlastungsanzeigen erfolgen.

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