Antrag: Ermäßigungen bei Erbbaurechtsbestellungen an Grundstücken der Stadt Leipzig zu Zwecken außerhalb von Wohnungsnutzungen

Antrag vom 18. Oktober 2023 (ins Verfahren verwiesener Änderungsantrag VII-DS-08001-ÄA-01 vom 13. Oktober 2023)

Beschlussvorschlag:

Im Rahmen von Konzeptverfahren für Erbbaurechtsbestellungen an kommunalen Grundstücken zu Zwecken außerhalb von Wohnnutzungen wie soziale, soziokulturelle o.ä. Nutzungen wird die Gewährung von Ermäßigungen gemäß den Möglichkeiten des § 90 SächsGemO vorhabensbezogen angewendet.

Begründung:

Dieser Antrag entspricht dem Änderungsantrag VII-DS-08001-ÄA-01, der in der Ratsversammlung vom 18. Oktober 2023 ins Verfahren verwiesen wurde.

Neben der Konzeptvergabe für Wohnen werden auch auf soziale, soziokulturelle o.ä. Nutzungen Erbbaurechtsbestellungen vorgenommen, für die eine Ermäßigung gemäß § 90 der Sächsischen Gemeindeordnung zulässig ist. Dem ursprünglichen Ratsauftrag entsprechend soll deshalb hiermit ergänzt werden, dass für die Fälle eine Ermäßigung vorgenommen wird. Angesichts der Unterschiedlichkeit und eher geringen Zahl von Fällen ist dies vorhabenbezogen auszugestalten.

 

Verwaltungsstandpunkt vom 16.02.2024

Alternativvorschlag:

Im Rahmen von Konzeptverfahren zur Bestellung von Erbbaurechten an kommunalen Grundstücken außerhalb von Zwecken der Wohnnutzung für soziale, soziokulturelle und andere gemeinnützige Zwecke werden die Möglichkeiten der Ermäßigung von Erbbauzins bzw. Gegenleistungen nach § 90 SächsGemO vorhabenbezogen für den Einzelfall geprüft und angewendet. Die Möglichkeit und der Umfang einer solchen Ermäßigung ist den interessierten Kreisen mit dem öffentlichen Angebot des bereitzustellenden Grundstücks (mit der „Bewerbungsphase“) bekanntzugeben.

Begründung:

Aus der Sicht der Verwaltung ergibt sich die Möglichkeit einzelfallbezogener und vorhabenbezogen ausgestalteter Ermäßigungen bereits aus § 90 SächsGemO. Erforderlich ist insoweit, dass ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht. Die Gemeindeordnung bildet dafür Regelbeispiele, auf welche die Möglichkeit jedoch nicht beschränkt ist. Bereits daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Prüfung im Einzelfall.

Die Ergänzung des Beschlussvorschlags dient der Konkretisierung auf die zu begünstigenden Zwecke in der Breite der denkbaren Fälle eines „besonderen öffentlichen Interesses“. Die Begriffe sozial und soziokulturell sind ebenso wie „ähnliche“ Nutzungen nicht hinreichend klar bestimmt und bedürfen einer näheren Definition für eine verlässliche Anwendbarkeit des Beschlusses. Dies erfolgt über die Anknüpfung an die in § 52 Abs. 1 Abgabenordnung gesetzlich definierte Gemeinnützigkeit.

Um potentiellen Interessenten transparente und gleichbehandelnde Verfahren zu gewährleisten, sollen die Möglichkeiten einer Ermäßigung vor einer Bewerbungsphase für bereitgestellte Grundstücke feststehen. Sie sind damit grundsätzlich vor einer Veröffentlichung festzulegen und mit einer Veröffentlichung bekanntzugeben.

 

Beschluss in der Ratsversammlung vom 13. März 2024

Der Änderungsantrag wurde vom Stadtrat im Sinne des Verwaltungsstandpunktes mehrheitlich so beschlossen. Zudem wurde er ergänzt durch folgenden Punkt 1 des Ergänzungsantrages der CDU-Fraktion:

Für Kaufinteressenten, die auf bisher kommunalen Grundstücken, Baumaßnahmen für soziale und weitere Projekte im öffentlichen Interesse umsetzen wollen, kann ein ermäßigter Kaufpreis verhandelt werden.

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