Antrag: Klare Grenzen für Silvesterfeuerwerk - Vorrang für Gesundheit, Natur und Sicherheit durchsetzen

Zweite Neufassung vom 2. Juli zur Beschlussfassung am 8. Juli 2020

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich beim Bund für die Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur großflächigen Untersagung des Abbrennens von Feuerwerkskörpern für Privatpersonen einzusetzen. Bis zu dessen Inkrafttreten soll eine Einschränkung im Stadtgebiet Leipzig nach Maßgabe folgender Punkte umgesetzt werden:
 

1) Prüfauftrag bis spätestens 4. Quartal 2020: Auf Grundlage der ersten Verordnung des Sprengstoffgesetze § 24 Abs 2, werden im gesamten Stadtgebiet pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie F2 ganzjährig untersagt.

2) Prüfauftrag bis spätestens 4. Quartal 2020: Unterjährige Feuerwerke, die durch die Stadt genehmigt werden müssen, sollen pro Monat und Ortsteil auf 1 begrenzt werden und der Einsatz von lautstarken Knallkörpern mit mehr als 80 db wird untersagt.

3)   Vollständiges Verbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie Natur- und Landschaftsschutzgebieten.

4) In Zusammenarbeit mit Stadtbezirksbeiräten und Ortschaftsräten erfolgt eine Identifizierung von öffentlichen Plätzen, auf denen zu Silvester Feuerwerk eingesetzt werden soll. Die Bündelungswirkung ist durch eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen durch Auflage einer öffentlichen Informations- und Aufklärungskampagne zur Umsetzung der Maßnahmen und Sensibilisierung für die Gesundheits- und Sicherheitsproblematik.

5) Ausnutzung aller rechtlichen Möglichkeiten des Brandschutzes, Denkmalschutzes und Naturschutzes um dort wo es in Betracht kommt den Einsatz von Feuerwerkskörpern zu reduzieren.

 

Begründung

 

Der private Gebrauch von Feuerwerkskörpern wird zunehmend kritisch betrachtet. Ein Verbot wird von zahlreichen Petitionen gefordert und von einer Mehrheit der Bevölkerung befürwortet. Auf Grund der derzeitigen Gesetzeslage ist ein Komplettverbot, z.B. über des Bundesimmissionsschutzgesetz oder die Sprengstoffverordnung derzeit rechtlich nicht möglich.

Feuerwerk führt zu einer deutlich erhöhten Feinstaubbelastung, die sich negativ auf die Gesundheit auswirkt und damit die Zielsetzung des Luftreinhalteplans konterkariert.  Hinzu tritt eine enorme Lärmbelastung, die insbesondere für Tiere und Menschen negative Auswirkungen hat. Auch die erhöhte Brandgefahr durch fehlgeleitete Raketen in Wohngegenden stellen ein Problem dar und verursachen jedes Jahr dutzende zusätzliche Rettungseinsätze. Der durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verursachte Lärm überschreitet regelmäßig die zulässigen Grenzen der TA Lärm für die nach BauNVO definierten Gebietstypen und stellt daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Hinzu tritt die Brandgefahr in eng bebauten Wohngebieten und Straßen, die sich jedes Jahr in dutzenden Bränden verwirklicht.

Mehrere deutsche Städte wie München, Hannover, Mainz oder Weimar haben inzwischen lokale Feuerwerksverbotszonen eingerichtet. Begründet wird dies je nach Einzelfall mit Brandschutz- und Denkmalschutz bzw. mit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Eingriffsgrundlage im jeweiligen Landespolizeigesetz. Das Verbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Parkanlagen und dem LSG Auwald ergibt sich aus dem jeweiligen Naturschutzgesetz und mit dem Verweis auf die Staatszielbestimmung nach 20 a Grundgesetz. Um diesen verschiedenen Schutzaspekten Rechnung zu tragen, wird eine Einschränkung des Abbrennens von Feuerwerkskörpern vorgeschlagen.

Die intensive Diskussion um die negativen Aspekte von Silvesterfeuerwerk hat bereits jetzt auch in Leipzig zu einem deutlichen Rückgang des privaten Gebrauchs von Silvesterfeuerwerk geführt. Eine umfassende Information und Aufklärung kann diese Entwicklung weiter unterstützen.

 

Die Neufassung greift unter anderem den Änderungsantrag VII-A-00865-NF-02-ÄA-02 von Stadtrat Kumbernuß auf und stärkt die Einbeziehung von Stadtbezirksbeiräten und Ortschaftsräten. Auch Bürgervereine könnten über die Beiratsstrukturen beteiligt werden.

 

Neufassung vom 30. April 2020

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich beim Bund für die Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur großflächigen Untersagung des Abbrennens von Feuerwerkskörpern für Privatpersonen einzusetzen. Bis zu dessen Inkrafttreten soll eine Einschränkung im Stadtgebiet Leipzig nach Maßgabe folgender Punkte umgesetzt werden:

  1. Vollständiges Verbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Wohngebieten, öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie Natur- und Landschaftsschutzgebieten.
  2. Beschränkung des Abbrennens von Feuerwerkskörpern auf geeignete Plätze und Straßen auf der Grundlage von Kriterien insbesondere der öffentlichen Sicherheit, des Brandschutzes, des Lärm- und Lichtschutzes und des Denkmalschutzes.
  3. Auflage einer öffentlichen Informations- und Aufklärungskampagne zur Umsetzung der Maßnahmen und Sensibilisierung für die Gesundheits- und Sicherheitsproblematiken von Feuerwerk.

Sachverhalt

Der private Gebrauch von Feuerwerkskörpern wird zunehmend kritisch betrachtet. Ein Verbot wird von zahlreichen Petitionen gefordert und von einer Mehrheit der Bevölkerung befürwortet. Auf Grund der derzeitigen Gesetzeslage ist ein Komplettverbot, z.B. über des Bundesimmissionsschutzgesetz oder die Sprengstoffverordnung derzeit rechtlich nicht möglich.
Feuerwerk führt zu einer deutlich erhöhten Feinstaubbelastung, die sich negativ auf die Gesundheit auswirkt und damit die Zielsetzung des Luftreinhalteplans konterkariert. Hinzu tritt eine enorme Lärmbelastung, die insbesondere für Tiere und Menschen negative Auswirkungen hat. Auch die erhöhte Brandgefahr durch fehlgeleitete Raketen in Wohngegenden stellen ein Problem dar und verursachen jedes Jahr dutzende zusätzliche Rettungseinsätze. Der durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verursachte Lärm überschreitet regelmäßig die zulässigen Grenzen der TA Lärm für die nach BauNVO definierten Gebietstypen und stellt daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Hinzu tritt die Brandgefahr in eng bebauten Wohngebieten und Straßen, die sich jedes Jahr in dutzenden Bränden verwirklicht.
Mehrere deutsche Städte wie München, Hannover, Mainz oder Weimar haben inzwischen lokale Feuerwerksverbotszonen eingerichtet. Begründet wird dies je nach Einzelfall mit Brandschutz- und Denkmalschutz bzw. mit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Eingriffsgrundlage im jeweiligen Landespolizeigesetz. Das Verbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Parkanlagen und dem LSG Auwald ergibt sich aus dem jeweiligen Naturschutzgesetz und mit dem Verweis auf die Staatszielbestimmung nach 20 a Grundgesetz. Um diesen verschiedenen Schutzaspekten Rechnung zu tragen, wird eine Einschränkung des Abbrennens von Feuerwerkskörpern vorgeschlagen.
Die intensive Diskussion um die negativen Aspekte von Silvesterfeuerwerk hat bereits jetzt auch in Leipzig zu einem deutlichen Rückgang des privaten Gebrauchs von Silvesterfeuerwerk geführt. Eine umfassende Information und Aufklärung kann diese Entwicklung weiter unterstützen.

Ursprünglicher Antrag vom 6. Februar 2020

Beschlussvorschlag:

  1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt je nach Stadtviertel Plätze festzulegen auf denen das Silvesterfeuerwerk erlaubt ist. Im Übrigen wird es untersagt.
  2. Für öffentliche Park- und Grünanlagen, insbesondere für das LSG Leipziger Auwald gilt ein Komplettverbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern.
  3. Im Rahmen einer öffentlichen Kampagne sind die Menschen zu sensibilisieren, Silvesterfeuerwerk sparsam und unter dem Gebot der Rücksichtnahme einerseits und des Gesundheitsschutzes andererseits einzusetzen.


Sachverhalt:

Die Diskussion um den Einsatz von Silvesterfeuerwerk erreicht jedes Jahr neue Höhen. Immer mehr Menschen möchten darauf verzichten. Aufgrund der derzeitigen Gesetzlage ist ein Komplettverbot rechtlich nicht möglich.

Feuerwerk führt zu einer deutlich erhöhten Feinstaubbelastung, die sich negativ auf die Gesundheit auswirkt und damit die Zielsetzung des Luftreinhalteplans konterkariert.

Hinzu tritt eine enorme Lärmbelastung, die insbesondere für Tiere und Menschen negative Auswirkungen hat. Auch die erhöhte Brandgefahr durch fehlgeleitete Raketen in Wohngegenden stellen ein Problem dar und verursachen jedes Jahr dutzende zusätzliche Rettungseinsätze.

Aufgrund dessen ist es angezeigt, sich mit dem Problem auseinanderzusetzen.

Mehrere deutsche Städte wie München, Hannover, Mainz oder Weimar haben inzwischen lokale Feuerwerksverbotszonen eingerichtet. Begründet wird dies je nach Einzelfall mit Brand- und Denkmalschutz bzw. mit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Eingriffsgrundlage im jeweiligen Landespolizeigesetz.

Der durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verursachte Lärm überschreitet regelmäßig die zulässigen Grenzen der TA Lärm für die nach BauNVO definierten Gebietstypen und stellt daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Hinzu tritt die Brandgefahr in eng bebauten Wohngebieten und Straßen, die sich jedes Jahr in dutzenden Bränden verwirklicht.

Um den Umstand eines Teils der Bevölkerung an dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern Rechnung zu tragen und andererseits das Bedürfnis nach Ruhe und geringer Belastung eines anderen Teils wird daher vorgeschlagen auf Grundlage der geltenden Regelung zu prüfen, dass das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk auf je nach Stadtviertel zentrale Straßen oder Plätze beschränkt wird.

Das Verbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Parkanlagen und dem Landschaftsschutzgebiet Leipziger Auwald ergibt sich aus dem jeweiligen Naturschutzgesetz und mit dem Verweis auf die Staatszielbestimmung nach §20a Grundgesetz.

 

Verwaltungsstandpunkt vom 11. März 2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die mit dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen geforderten Feuerwerksverbots-zonen sind, mit Ausnahme des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“, nicht umsetzbar, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Für den freiwilligen Verzicht auf Silvesterfeuerwerk setzt sich die Stadtverwaltung bereits in Form eines Flyers und einer Information auf der Internetseite der Stadt Leipzig ein. Insofern ist der Antrag Nr. VII-A-00865 abzulehnen

Begründung

zu Beschlusspunkt 1 des Ursprungsantrages Nr. VII-A-00865:

Mit Blick auf die in Frage kommenden Rechtsgrundlagen ist festzustellen, dass die Errichtung von Feuerwerksverbotszonen nicht möglich ist.

a) Sprengstoffrechtliche Regelungen

Auf Basis des § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass

  • pyrotechnische Gegenstände der Kate­gorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind,
  • pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeite

auch am 31. Dezem­ber und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.

Besonders brandempfindliche Gebäude sind solche mit Stroh- bzw. Reetdächern oder einer Eindeckung mit leicht brennbaren Kunststoffen. Dementsprechend kann keine großflächige Abbrennverbotszone eingerichtet werden. Eine dichte Besiedlung liegt vor, wenn nach Art der Bebauung und Anzahl der Bewohner eine Konzentration auf enger Fläche gegeben ist. Dies ist zwar in verschiedenen Bereichen der Stadt gegeben, jedoch können in einem dichtbesiedelten Gebiet lediglich pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit einer ausschließlichen Knallwirkung (z. B. Böller) verboten werden. Gegenstände mit einer optischen und einer Knallwirkung (z. B. Raketen, Batterien) wären von einem solchen Verbot nicht betroffen.

Somit ist der Erlass eines Abbrennverbotes auf der Grundlage der genannten einschlägigen spezialgesetzlichen Regelungen des Sprengstoffrechtes, wie im Antrag vorgesehen, nicht möglich.

b) Immissionsschutzrechtliche Regelungen

Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Eine konkrete Ausgestaltung dieser Definition erfolgt mit der auf der Grundlage von § 48a Abs. 1 BImSchG erlassenen 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV). Die 39. BImSchV dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa.

Vom Verordnungsgeber wurden die in Anhang XI, Abschnitt B, der Richtlinie festgelegten Grenzwerte für die Luftqualität übernommen.

Nach § 4 Abs. 1 der 39. BImSchV beträgt zum Schutz der menschlichen Gesundheit der über einen Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Feinstaub (PM10) 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Feinstaub (PM10) beträgt zum Schutz der menschlichen Gesundheit 40 µg/m³ (§ 4 Abs. 2 der 39. BImSchV). Nach § 5 Abs. 2 beträgt der zum Schutz der menschlichen Gesundheit einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Feinstaub (PM2,5) 25 µg/m³.

Mithin sind für die Beurteilung der Luftqualität auf dem Gebiet der Stadt Leipzig die vorgenannten in der 39. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte heranzuziehen und nicht die Werte, welche die Weltgesundheitsorganisation (WHO) in ihren Luftgüteleitlinien empfiehlt (vgl. WHO/Europe, 2005; http://www.euro.who.int/en/health-topics/environment-and-health/air-quality/publications/pre2009/air-quality-guidelines.-global-update-2005.-particulate-matter,-ozone,-nitrogen-dioxide-and-sulfur-dioxide).

Die Luftqualität in Leipzig stellt sich bezogen auf die im Stadtgebiet vorhandenen Messstationen und nachgenannten Zeiträume wie folgt dar.

Anzahl Tage > 50 µg/m³ Feinstaub (PM10)

Jahr

Lützner Straße

(verkehrsnah)

Leipzig-Mitte

(verkehrsnah)

Leipzig-West

(städt. Hintergrund)

zulässige ÜS

 

2015

26

17

8

35

 

2016

21

10

4

 

2017

21

22

11

 

2018

23

12

4

 

2019*

12

9

2

 
           

 

* Stand: 16.10.2019

Jahresmittelwert Feinstaub (PM10) in µg/m³

Jahr

Lützner Straße

(verkehrsnah)

Leipzig-Mitte

(verkehrsnah)

 

Grenzwert

 

2015

28

25

17

40

 

2016

27

24

17

 

2017

24

24

16

 

2018

28

25

18

 

2019*

22

21

15

 
           

 

* Stand: 16.10.2019

 

Jahresmittelwert Feinstaub (PM2,5) in µg/m³

Jahr

Leipzig-Mitte

(verkehrsnah)

Leipzig-West

(städt. Hintergrund)

Grenzwert

2015

15

12

25

2016

15

12

2017

14

11

2018

15

12

2019*

14

11

* Stand: 20.08.2019

Den messtechnisch gewonnen Werten zur Luftbelastung mit Feinstaub (PM10 und PM2,5) ist zu entnehmen, dass die in der 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Immissionsgrenzwerte in den vergangenen Jahren seit 2015 nicht überschritten wurden.

Unstrittig ist, dass am Neujahrstag der Grenzwert für das Tagesmittel der Konzentration an Feinstaub (PM10) in Leipzig in der Vergangenheit wiederkehrend überschritten wurde (Messstation Lützner Straße). Der beispielsweise für den 01.01.2019 festgestellte Tagesmittelwert hatte eine Konzentration von 55 µg/m³. Dabei können kurzzeitige Belastungsspitzen in der Silvesternacht das 10- bis 20-fache der als Tagesgrenzwert nach der 39. BImSchV festgelegten Konzentration betragen.

Eine Beschränkung des Feuerwerks zu Silvester würde bestenfalls einen Überschreitungstag in der Jahresstatistik verhindern, ohne eine relevante Auswirkung auf den Jahresmittelwert der Feinstaub (PM10)-Konzentration zu haben.

Auch mit einer Überschreitung am Neujahrstag verblieben noch 34 Tage im Kalenderjahr, an denen der Grenzwert für das Tagesmittel der Konzentration in Höhe von 50 µg/m³ überschritten sein darf. Wie oben dargestellt, hätte in den Jahren 2015 bis 2019 ein Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände zu Silvester die ausgewiesene Zahl an Tagen mit Überschreitung des Tagesgrenzwertes eventuell verringert. Die Gefahr einer Überschreitung der zulässigen 35 Tage im Jahr bestand indes nicht.

Nach § 45 Abs. 1 BImSchG ergreifen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a BImSchG (hier der 39. BImSchV) festgelegten Immissionswerte sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47 BImSchG. Ein solcher Plan trat in der geänderten Fassung vom 14.02.2019 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Leipzig (Ausgabe 4) am 23.02.2019 in Kraft (www.leipzig.de/ luftreinhalteplan). Der Luftreinhalteplan für die Stadt Leipzig benennt insgesamt 50 Maßnahmen mit denen kurz-, mittel- und langfristig die Luftqualität in Leipzig verbessert werden soll. Vorrangiges Ziel ist dabei die Reduzierung der Belastung der Luft mit Stickstoffdioxid. Gleichwohl benennt der Luftreinhalteplan auch Maßnahmen, mit denen eine Minderung der Luftbelastung mit Feinstaub (PM10, PM2,5) vorgesehen ist. Eine Beschränkung des Silvesterfeuerwerks ist nicht Gegenstand der Maßnahmen des aktuellen Luftreinhalteplans. Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde auch planunabhängig Maßnahmen ergreifen („…hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47.“), um gegen eine Überschreitung festgelegter Immissionswerte vorzugehen oder um diese zu verhindern. In Anbetracht der lufthygienischen Situation in Leipzig ist nicht zwingend eine rechtliche Notwendigkeit gegeben, durch planunabhängige Maßnahmen eine weitere Verringerung der Luftbelastung in Bezug auf Feinstaub (PM10) zu erwirken, was etwaige Beschränkungen des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände zu Silvester mit in den Blick nehmen könnte.

c) Regelungen zum Brandschutz

Auch aus brandschutzrechtlicher Sicht fehlt es an einer Rechtgrundlage, welche auf fahrlässige oder vorsätzliche Brandstiftung oder Köperverletzung abstellt und somit ein Abbrennverbot ermöglicht.

d) Polizeirechtliche Regelungen

Da sich ein territorial und zeitlich begrenztes Abbrennverbot entgegen der grundsätzlichen gesetzlichen Erlaubnis – abgesehen von dem Bereich des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“ – nicht aus einem Spezialgesetz ergibt, käme für eine solche Maßnahme subsidiär die allgemeinen polizeirechtlichen Regelungen nach dem Sächsischen Polizeibehör­dengesetz (SächsPBG) in Betracht.

Als Ermächtigungsgrundlage steht hier die Generaler­mächtigung für polizeiliche Einzelmaßnahmen nach § 12 Abs. 1 SächsPBG zur Verfügung. Sie ist nur anwendbar, soweit die Befugnisse der Polizeibehörde nicht besonders geregelt sind. In diesem Falle kann die Polizeibehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Voraussetzung für polizeiliche Einzelmaßnahmen auf Grund der Generalermächtigung des § 12 Abs. 1 SächsPBG ist das Vorliegen einer Gefahr. Diese ist nach § 3 SächsPBG i. V. m. § 4 Nr. 3a des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes bei einer Sachlage gegeben, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Mithin bedarf es für Maß­nahmen auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel nach § 12 Abs. 1 SächsPBG einer Gefahr, die durch polizeiliches Einschreiten abgewehrt werden soll.

Eine solche Maßnahme unterliegt weiterhin stets verwaltungsrechtlichen Maßstäben im Sinne der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Polizeiliche Maßnahmen müssen nach § 13 SächsPBG insbesondere erforderlich, geeignet und angemessen sein und dürfen nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist vorliegend eine Gefahr entsprechend nachzuwei­sen. Das erfordert eine klare Gefährdungsanalyse der Geschehnisse aus der Vergangenheit, verbunden mit einer hinreichend bestimmten Gefahrenprognose, dass die dokumentierten Ge­fahren für die öffentliche Sicherheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu erwarten sind.

In der Gefährdungsanalyse müssen die dokumentierten Fakten kausal klar einen Bezug zum Abbrennen von Pyrotechnik an den vorangegangenen Silvester- und Neujahrstagen und zum beabsichtigten Abbrennverbot von Pyrotechnik aufweisen. Allgemeine Einschätzungen und Situationsbewertungen können die Gebietsanalyse flankieren und haben erläuternde Wirkung. Sie allein können aber auf keinen Fall ein Abbrennverbot rechtlich begründen.

Die im Antrag genannte Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form des Lärmes, der durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern entsteht, ist im Sinne des SächsPBG nicht gegeben. Bei der Verwendung von zugelassenen Feuerwerkskörpern und der Einhaltung der Sicherheitsangaben des Herstellers sowie der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt wird bei dem üblichen Silvesterfeuerwerk der Kategorie 2 im Sicherheitsabstand von mindestens 8 Metern der maximale Lärmpegel von 120 dB (A, Imp.) nicht überschritten. Weiterhin ist der Beschlussvorschlag Nummer 1 unverhältnismäßig. Das Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände im gesamten Stadtgebiet, mit Ausnahme einiger weniger Straßen und Plätze, ist unangemessen und es ist auch zumindest fraglich, inwiefern den Anwohnern dieser Flächen das konzentrierte Feuerwerk dann zugemutet werden kann.

Auf Grund dessen ist auch ein Abbrennverbot auf Grundlage des § 12 Abs. 1 SächsPBG nicht möglich.

 

zu Beschlusspunkt 2 des Ursprungsantrages Nr. VII-A-00865:

Abbrennverbot in Parkanlagen und dem Landschaftsschutzgebiet Leipziger Auwald

Die Aussage im Sachverhalt, dass sich ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Parkanlagen und dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) Leipziger Auwald aus dem jeweiligen Naturschutzgesetz ergibt, ist nicht richtig. Weder im Naturschutzgesetz noch im § 4 (Verbote) und § 5 (Erlaubnisvorbehalt) der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes "Leipziger Auwald" vom 08. Juni 1998 (LSG-VO) wird das Abbrennen von Feuerwerkskörpern geregelt.

In Bezug auf das LSG „Leipziger Auwald“ gilt jedoch bereits ein Verbot aufgrund der Regelungen im § 3 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 9 der LSG-VO. Darin wird einerseits der Erhalt von Lebensgemeinschaften und Biotopen wildlebender Tier- und Pflanzenarten und andererseits die Sicherung und Entwicklung der besonderen Bedeutung des Gebietes für die Erholung unter Berücksichtigung des jeweils landschaftsverträglichen Maßes der Nutzung geregelt.

Die durch das Silvesterfeuerwerk verursachte Lärmbelästigung sowie gegebenenfalls auch Lichtverschmutzung durch Feuerwerkskörper und Böller läuft diesem Schutzzweck zuwider. Die Knalleffekte schrecken vor allem die Avifauna auf, welche erheblich gestört wird und sich über mehrere Tage durchgehend im "Fluchtmodus" befindet. Vor allem scheue Tierarten (Vogelarten) sind betroffen. Auch das landschaftsverträgliche Maß eines Erholungsgebietes wie dem LSG „Leipziger Auwald“ wird durch die intensive und überdurchschnittliche Lärmbelästigung zum Jahreswechsel im LSG "Leipziger Auwald" überschritten.

Im Übrigen gelten für öffentliche Grünflächen und Parks die obigen Ausführungen zum Beschlusspunkt 1 des Antrages Nr. VII-A-00865.

 

zu Beschlusspunkt 3 des Ursprungsantrages Nr. VII-A-00865:

Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Leipzig zum freiwilligen Verzicht auf Silvesterfeuerwerk

Eine öffentliche Kampagne der Stadt Leipzig zum freiwilligen Verzicht auf Silvesterfeuerwerk läuft bereits. So wurde 2019 ein Infoflyer durch das Amt für Umweltschutz herausgegeben. Auch auf dem Internetauftritt der Stadt Leipzig (https://www.leipzig.de/freizeit-kultur-und-tourismus/veranstaltungen-und termine/silvester/feuerwerk-muss-das-sein/) wird über die Risiken von Feuerwerken aufgeklärt.

Darüber hinaus wurde die Kommunikationskampagne "Unser Park" vom Amt für Stadtgrün und Gewässer sowie von zahlreichen Akteuren im Rahmen der Erarbeitung des Entwicklungskonzeptes von Clara-Zetkin-Park und Johannapark ins Leben gerufen. "Unser Park" zielt auf ein faires Miteinander aller Menschen und gilt für alle Parkanlagen in der Stadt Leipzig. Mithilfe von "Unser Park" werden gezielt gesellschaftsrelevante Themen aufgegriffen, um Wissen zu vermitteln und um die Menschen zu sensibilisieren. Neben den zentralen Themen Fairness, Förderung der biologischen Vielfalt und Pflege der Parkanlagen bietet das Thema „Feuerwerk“ bzw. „Klimawandelanpassung“ zukünftig eine sinnvolle Ergänzung.

Beschluss der Ratsversammlung am 9. Juli 2020

Der Antrag wurde punktweise vom Stadtrat beschlossen:

1./2.     31/25/4
3.          34/23/3
4./5.     38/19/3

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