Antrag: Freiräume für nachhaltige Mobilität und mehr Aufenthaltsqualität im Quartier ermöglichen

Antrag vom 18. Dezember 2019

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bis zum IV. Quartal 2020

  • Die bestehenden verkehrsberuhigenden Maßnahmen im Stadtgebiet Leipzig zu erfassen und im Themenstadtplan der Stadt Leipzig abzubilden,
  • ein Verfahren zur Umwandlung von Wohnstraßen in einen verkehrsberuhigten Bereich gemäß Freiburger Modell (Antragstellung auf Basis einer Anwohnenden-Vorabfrage, Machbarkeitsprüfung und Umsetzung durch unaufwändige Umgestaltungsmaßnahmen) einzuführen,
  • dem Stadtrat drei Pilotprojekte zur Erprobung von Fußgängerbereichen in unterschiedlichen Quartierstypen auf Grundlage der novellierten StVO-Erprobungsklausel zur Umsetzung vorzuschlagen.


Sachverhalt:
 
Im Rahmen der Mobilitätswende wird mit der Förderung von Fuß-, Rad- und öffentlichem Personennahverkehr auch die Schaffung von Freiräumen für nachhaltige Mobilität innerhalb von Stadtquartieren diskutiert. Mit der in Leipzig zu verzeichnenden zunehmenden Bevölkerungsdichte, einer wachsenden Zahl an Kindern und einem veränderten Mobilitätsverhalten insbesondere der jüngeren Generation gewinnen verkehrsberuhigte Bereiche eine neue Relevanz in neuen ebenso wie in bestehenden Wohnquartieren. Mit verkehrsberuhigenden Maßnahmen kann der motorisierte Verkehr verlangsamt oder verdrängt werden, um die Verkehrssicherheit und Qualität des Wohnumfeldes zu erhöhen. Mit ihnen werden wohnungsnahe Möglichkeiten von Spiel und Bewegung sowie erhöhte Aufenthaltsqualitäten für alle Generationen ermöglicht.

Dem trägt auch das INSEK 2030 mit dem Fachkonzept Nachhaltige Mobilität deutlich Rechnung. So soll die Attraktivität des Fußverkehrs durch Verkehrsberuhigung, Ausweitung von Fußgängerzonen und -bereichen erhöht werden. Innerstädtische Quartiere sollen durch punktuellen Straßenumbau sowie verkehrsberuhigende Maßnahmen vom Kraftfahrzeugverkehr entlastet werden. Schließlich sollen durch stadtteil- bzw. quartiersbezogene Mobilitätskonzepte fachübergreifende Aspekte der Mobilität, Wirtschaft, Soziokultur und des Freiraums gebündelt werden. Der Antrag zielt darauf ab, diesen Zielsetzungen durch konkrete Maßnahmen zu entsprechen.

Zu 1:
Der Stadtverwaltung zufolge besteht derzeit keine Statistik über die bereits in Leipzig umgesetzten verkehrsberuhigenden Maßnahmen (vgl. VII-F-00314-AW-01). Voraussetzung für das Handeln von Bürger*innen, Politik und Verwaltung ist jedoch ein umfassender Überblick über bereits laufende Maßnahmen. Eine Erfassung sowie Veröffentlichung im Themenstadtplan ermöglicht es, umgesetzte und geplante Maßnahmen einzuordnen sowie künftige Initiativen zu starten.

Zu 2:
Die Einrichtung verkehrsberuhigter Bereiche erfolgt derzeit ausschließlich auf Initiative der Verwaltung oder des Stadtrats. Mit einem Verfahren wie dem seit 1996 erfolgreich praktizierten Freiburger Modell wird es Bürger*innen ermöglicht, über ein Vorabfrage-Formular mit einer Unterschriftensammlung unter Anwohnenden eine nachträgliche Umwandlung bestehender Wohnstraßen in verkehrsberuhigte Bereiche zu initiieren. Sofern dies von den Anwohnern mit 2/3-Mehrheit befürwortet wird, werden nach sorgfältiger Prüfung bestehende Straßen so umgestaltet, dass diese den Anforderungen eines verkehrsberuhigten Bereiches entsprechen. Dabei ist insbesondere auf die vorhandene Parkraumsituation und die Auswirkungen einer veränderten Verkehrsführung zu achten. Die Umgestaltung erfolgt verhältnismäßig unaufwendig mit einfachen Mitteln wie Querstreifen und Pollern im Eingangsbereich, farbigen Bodenpiktogrammen, Einengungen, versetzten Parkplätzen und gesonderten Spielbereichen.

Zu 3:
In zahlreichen Kommunen wird derzeit im Rahmen der Mobilitätswende die verstärkte Einrichtung weitgehend autofreier Straßen und Plätze auch in Bestandsquartieren diskutiert und umgesetzt. Dazu zählt auch die temporäre Umsetzung von Fußgängerbereichen wie z.B. „Ottensen macht Platz – Flanierquartier auf Zeit“. Mit der Novellierung der StVO bedarf es bei Beschränkungen des fließenden Verkehrs im Rahmen der Erprobung verkehrsregelnder oder -sichernder Maßnahmen nicht mehr des Nachweises und einer aufwendigen Begründung einer besonderen örtlichen Gefahrenlage. Damit besteht die Möglichkeit, im Rahmen von Pilotprojekten temporär autofreie Straßen und Plätze im Sinne eines Fußgängerbereichs auch außerhalb der Innenstadt oder von Geschäftsbereichen einzurichten. Ziel der Pilotprojekte ist es, u.a. im Rahmen einer wissenschaftlichen Begleitung herauszufinden, wie eine nachhaltigere, autoarme Mobilität in verdichteten Bestandsquartieren organisiert und eingeführt werden kann. Damit soll Aufschluss darüber gewonnen werden, auf welche individuellen und lokalen Erfordernisse besondere Rücksicht genommen werden muss und wie sich die zugunsten von nicht-motorisierter Mobilität veränderten Regelungen auf die Zufriedenheit von Anwohnern, Passanten und Gewerbetreibenden sowie die Aufenthaltsqualität vor Ort auswirken. Bei der Umsetzung ist zu berücksichtigen, dass insbesondere in Quartieren mit erhöhtem Parkdruck verkehrsberuhigte Bereiche mit geeigneten Maßnahmen des Parkraummanagements einhergehen müssen.

Verwaltungsstandpunkt vom 4. Juni 2020

Alternativvorschlag:

  1. Die Stadtverwaltung prüft bis Ende des Jahres 2020, in welchem Umfang, in welcher Form und in welchem Zeitraum verkehrsberuhigende Maßnahmen erfasst und im Themenstadt-plan abgebildet werden können.
  2.  Beim Umbau von Anliegerstraßen wird im Rahmen Planung in einem Beteiligungsverfahren geprüft, ob eine bauliche Umgestaltung als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung möglich ist.
  3. Die Verwaltung prüft, ob mit der ab 28.04.2020 gültigen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der darin enthaltenen sogenannten Erprobungsklausel die Einrichtung von Fußgängerbereichen als zeitlich und örtlich begrenzte Pilotprojekte zur Erprobung angeordnet werden können. Parallel erarbeitet die Stadtverwaltung Entscheidungskriterien für die Auswahl geeigneter Straßenabschnitte für diese Pilotprojekte. Können die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden, schlägt die Verwaltung dem Stadtrat geeignete Pilotprojekte zur Umsetzung vor.  

Begründung:

Qualität im öffentlichen Raum:

Mit der Ausweisung von Fußgängerzonen als Pilotprojekt kann ein Beitrag geleistet werden, die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum maßgeblich zu verbessern, Stadtentwicklungsstrategie BZ, Raumstrategie, Handlungsfeld Stadtbild und öffentlicher Raum.

 

Nachhaltige Mobilität

Mit der Ausweisung der Fußgängerzonen können die Bedingungen für Fußgänger signifikant verbessert werden. Der Fußgängerverkehr wird als wesentlicher Teil der Förderung der nachhaltigen Mobilität gefördert, Fachkonzept nachhaltige Mobilität, Maßnahme M 2.1

 

Zu 1.

Grundsätzlich ist es möglich, die bestehenden verkehrsberuhigenden Maßnahmen im Themenstadtplan darzustellen. Die Umsetzung hängt aber von der Datenqualität und der Datenmenge ab. Auch müssen die erforderlichen Daten noch aufbereitet werden. Deshalb ist zu prüfen, in welchem Zeitrahmen die Daten zur Verfügung stehen können und welcher Ressourceneinsatz (Finanzen, Personal) dafür erforderlich ist.

 

Zu 2.

 

Das im Antrag erwähnte Freiburger Modell „Mehr Freiraum für Kinder schaffen“, ist mit einem hohen Planungsaufwand verbunden. In Freiburg wird im Rahmen dieses Projekts das Engagement der Anwohner von einzelnen Wohnstraßen genutzt. Seitens der Stadt Freiburg gibt es dafür Projektverantwortliche. Laut den Veröffentlichungen der Stadt Freiburg funktioniert das Projekt so: Eine Familie möchte ihre Straße zum verkehrsberuhigten Bereich umwandeln lassen. Sie spricht die Anwohner der Straße an und wirbt um Unterstützung. Die Stadt stellt auf ihrer Website dafür Formulare und Unterschriftenlisten bereit. Die ausgefüllten Listen gehen an die Stadtverwaltung. Die Stadtverwaltung prüft daraufhin, ob die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs nach Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aufgrund der verkehrlichen und örtlichen Gegebenheiten (Verkehrsmenge, Bewohnerstruktur, Parksituation usw.) überhaupt möglich ist. Konkrete Planungen werden nur mit der Zustimmung von ca. 70% der Anwohner erstellt. Dazu werden mehrfach anonymisierte Umfragen durchgeführt. Die Akzeptanz der Bereiche wird kontinuierlich überprüft und entsprechende aufwändige Öffentlichkeitsarbeit geleistet. Auch hinsichtlich der Bevölkerungsstruktur werden die Regelungen geprüft. Wenn nicht mehr so viele Kinder in der Straße wohnen, können die Maßnahmen gegebenenfalls wieder zurückgebaut werden.

 

Für die Durchführung eines solchen oder ähnlichen Verfahrens gibt es derzeit keine personellen Kapazitäten und keine finanziellen Mittel.

Dessen ungeachtet sind, wie beim Freiberger Modell auch praktiziert, bei der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen die verkehrsrechtlichen Vorschriften der StVO zu beachten.

Um einen verkehrsberuhigten Bereich mit Zeichen 325 StVO ausweisen zu können, ist es nach StVO vorgeschrieben, dass bestimmte bauliche Voraussetzungen erfüllt sind, die dem Fahrzeugführer verdeutlichen, dass in solchen Bereichen die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Auch muss die bauliche Gestaltung verkehrsberuhigter Bereiche so ausgeführt sein, dass sie die Kraftfahrer in jeder Situation veranlasst, die dort geforderte Schrittgeschwindigkeit nicht zu überschreiten. Das Fehlen eines Gehwegs und die Ausbildung als Mischverkehrsfläche allein, ist für die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich nicht ausreichend.

 

Die besondere Situation in verkehrsberuhigten Bereichen erfordert eine besondere Gestaltung, die sich deutlich von anderen Straßen unterscheidet. Geeignet sind z.B. die Einordnung von Bäumen bzw. Pflanzbeeten, Sitzgruppen, Bänken oder anderen Gestaltungs-elementen auf der Fahrbahn. Ebenso sollte die Anbindung verkehrsberuhigter Bereiche an die übrigen Straßen über einen abgesenkten Bord bzw. eine baulich ausgeführte Grundstückszufahrt erfolgen, damit der Kraftfahrer schon bei der Einfahrt die Änderung der Nutzung der Verkehrsflächen erkennen kann.

 

Aufgrund der begrenzten Finanzmittel liegt der Schwerpunkt bei Baumaßnahmen in Anliegerstraßen derzeit und mittelfristig bei der Verbesserung des in Größenordnung schlechten Zustandes der Verkehrsanlagen. Hierzu werden im Rahmenplan zur Umsetzung der Mobilitätstrategie sowie in der jetzt in Vorbereitung befindlichen Fortschreibung des Mittelfristigen Straßen- und Brückenbauprogrammes 2020 - 2024 neue Prioritätenlisten für Anliegerstraßen und Gehwege aufgenommen, welche den Straßenzustand und weitere Kriterien als Bewertungsmaßstab erhalten.

 

Derzeit ist beim Umbau der Holteistraße eine bauliche Gestaltung als verkehrsberuhigter Bereich vorgesehen. Die Planung der Holteistraße ist auch ein gutes Beispiel, bei dem ein Beteiligungsansatz umgesetzt werden konnte.

 

Dieser Ansatz soll weiterverfolgt werden und im Rahmen der Planungen für Anliegerstraßen unter Durchführung eines Beteiligungsverfahren geprüft werden, ob es möglich ist, die bauliche Umgestaltung so vorzunehmen, dass ein verkehrsberuhigter Bereich nach StVO eingerichtet werden kann. Es ist in diesem Zusammenhang auch grundsätzlich denkbar, die erforderlichen Voraussetzungen mit einfachen baulichen Mitteln zu schaffen.

 

Zu 3.

 

Nach § 45 StVO Abs. 1 Satz 2 Nummer 6 sind temporäre Verkehrsbeschränkungen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsorganisatorischer Maßnahmen möglich. Dafür musste bisher eine besondere örtliche Gefahrenlage nachgewiesen werden. Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVO) ist der ein Nachweis der besonderen örtlichen Gefahrenlage nicht mehr erforderlich. Abzuwarten ist, wie diese Neuregelung nach der noch zu erlassenden Verwaltungsvorschrift zur StVO ausgeführt werden kann. Unabhängig von dem Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage, gelten die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 StVO, nach denen Verkehrszeichen angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die Verhaltensvorschriften der StVO eigenverantwortlich zu beachten, nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

 

Dass das vorgeschlagene befristete Pilotprojekt zur Einrichtung von Fußgängerbereichen rechtssicher ausgeführt wird und auch in einem Widerspruch- bzw. Klageverfahren Bestand haben muss, zeigt die Tatsache, dass das im Antrag erwähnte Projekt „Ottensen macht Platz- Flanierquartier auf Zeit“ in Hamburg aktuell vom Verwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt wurde.  

 

Bei den notwendigen Untersuchungen, welche Straßen perspektivisch als Pilotprojekte infrage kommen könnten, sind neben den städtischen Konzepten und Planungen oder z. B. Bebauungsplänen, die auch im Antrag aufgeführten Randbedingungen zu beachten.

 

Es muss in der Tat geprüft werden, auf welche individuellen und lokalen Erfordernisse besondere Rücksicht genommen werden muss, d.h. z.B. Abwicklung des Wirtschafts-verkehrs, Parkplätze, Parkmöglichkeiten für Anwohner usw. und wo die meisten Verbesserungen der Aufenthaltsqualität zu erwarten sind.

 

Auch muss untersucht werden, welche Verkehrsverlagerungen bei Sperrung der Straßen entstehen und welche Maßnahmen erforderlich sind, um diese abzuwickeln. Ebenfalls ist zu betrachten, ob und welche Maßnahmen bei wegfallenden Parkmöglichkeiten erforderlich sind.

 

Aus dem Auge verloren darf dabei nicht, dass diese Folgemaßnahmen auch im Rahmen von zeitlich begrenzten Pilotprojekten machbar und sinnvoll sein müssen.

 

Es sollten auch deshalb solche Straßenabschnitte ausgewählt werden, in denen möglichst eine hohe Akzeptanz aller erreicht werden kann und die zusätzlich erforderliche Maßnahmen ohne größeren Aufwand umsetzbar sind.

 

Um eine fundierte Bewertung vornehmen zu können, stehen derzeit nicht ausreichend personelle Kapazitäten zur Verfügung. Deshalb kann ein zeitlicher Horizont, bis die Ergebnisse vorliegen, nicht genannt werden.

 

Bis Ende 1.Halbjahr 2020 prüft die Verwaltung, in welchem Umfang, in welcher Form und in welchem Zeitraum verkehrsberuhigende Maßnahmen erfasst und im Themenstadtplan abgebildet werden können.
 
Im Falle eines Beschlusses des Antrags entstünden finanzielle Auswirkungen in Größenordnungen, die nirgendwo im Haushalt abgebildet sind und nicht gedeckt werden können.

Beschluss der Ratsversammlung am 8. Juli 2020

Der Antrag wurde im Sinne des Alternativvorschlages der Verwaltung mit 39/21 Stimmen beschlossen.

Bericht zum Stand der Umsetzung vom 27.04.2021:

x in Arbeit

Seitens des Amt für Geoinformation und Bodenordnung wurde im vergangenen Jahr die vorhandene Datenlage ausführlich geprüft und nach Möglichkeiten der automatisierten Ableitung gesucht. Ergebnis der Analyse war, dass die räumliche Ableitung von Verkehrszonen (verkehrsberuhigte Bereiche, 30er Zonen) aus aktuell vorliegenden Datenbeständen des Verkehrs- und Tiefbauamtes (Straßensegmente, Verkehrsflächen, Verkehrszeichen,) komplex ist und mit Hilfe unterschiedlicher Methoden nur bedingt durchgeführt werden kann.

Es wurden drei datenbasierten Lösungsansätze geprüft, von denen sich zwei als unzureichend erwiesen haben und die dritte Variante die darzustellenden Verkehrsbereiche auch nur näherungsweise ermittelt. Folglich kann eine Erfassung der verkehrsberuhigten Bereiche bei derzeitiger Datenlage nur zum Teil automatisiert erfolgen.

Die notwendige Datenlage herzustellen ist sehr aufwendig und mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Um festzulegen, wie weiter verfahren werden kann, bedarf es noch weiterer Abstimmungen zwischen den beteiligten Ämtern.

Im Rahmen von Vorplanungen für den Bau und den Umbau von Anliegerstraßen wird geprüft, ob die Anlage/Gestaltung als verkehrsberuhigter Bereich möglich ist. Die Öffentlichkeit wird durch die Vorstellung der Vorplanung im SBB oder OR beteiligt.

Die Verwaltungsvorschrift zu der ab 28.04.2020 gültigen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der darin enthaltenen sogenannten Erprobungsklausel nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StVO wurde noch nicht vom Verordnungsgeber erlassen. Eine Prüfung war daher noch nicht möglich und die Erarbeitung von Kriterien wurde somit erst einmal zurückgestellt.

 

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