Antrag: Freiraumprojekte gezielt unterstützen
Antrag vom 23. Februar 2024
Link zum Antrag VII-A-09868 im Ratsinformationssystem
Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt,
- geeignete Liegenschaften der Stadt sowie der kommunalen Unternehmen für die Nutzung durch gemeinwohlorientierte und selbstorganisierte Freiraumprojekte zu identifizieren und zur Verfügung zu stellen,
- in Abstimmung mit dem Grundstücksverkehrsausschuss und den Ausschüssen für Kultur sowie Stadtentwicklung und Bau geeignete Liegenschaften für eine Nutzung durch gemeinwohlorientierte Freiraumprojekte, ggf. in Verbindung mit anderen Nutzungen wie Wohnen und Gewerbe anzukaufen.
Dem Stadtrat ist bis zum 4. Quartal 2024 zur Umsetzung zu berichten.
Begründung:
Wie bereits mit dem Antrag VII-A-08013 Mehr Freiräume für künstlerische und kreative Projekte – Freiraumbüro einrichten ausgeführt, ist die gewachsene Landschaft gemeinwohlorientierter kreativer Projekte im kulturellen und sozialen Bereich insbesondere im Leipziger Osten angesichts der Immobilienmarktentwicklung zunehmend bedroht. Ihre Problemlagen sind von den Herausforderungen bildender Künstler, die mit dem Ratsbeschluss zu einem Leipziger Atelierprogramm adressiert wurden, zu unterscheiden. Mit dem Ratsbeschluss zur Einrichtung eines Freiraumbüros auf Initiative der grünen Ratsfraktion wurde ein wichtiges Unterstützungsinstrument auf den Weg gebracht. Um erfolgreich arbeiten zu können, ist ein ausreichendes Angebot an geeigneten Räumen unabdingbar. Neben den Ortsteilrathäusern, die ebenfalls auf Initiative der grünen Fraktion potentiell geeignete Räume bergen, sind weitere Liegenschaften der Stadt sowie der kommunalen Unternehmen wie etwa der LWB zu identifizieren und bereitzustellen. Darüber hinaus ist auch ein Ankauf geeigneter Liegenschaften mit dem Ziel einer Nutzungsmischung in den Blick zu nehmen.
Verwaltungsstandpunkt vom 12. September 2024
Der Antrag wird abgelehnt.
Begründung:
Im Zuge der Aktualisierung des Fachkonzeptes Kultur der Leipzigstrategie durch das Dezernat Kultur und das Kulturamt ist u. a. eine engere Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und dem Liegenschaftsamt zur kulturellen Stadtentwicklung geplant. Im überarbeiteten Fachkonzept sollen sich u.a. konkrete Maßnahmen zur Freiraumsicherung abbilden.
Gegenwärtig wird der Prozess zur Überarbeitung des Fachkonzeptes Kultur noch verwaltungsintern abgestimmt. Nach jetzigem Stand beginnt die eigentliche Arbeitsphase an den Fachkonzepten, zu der auch fachübergreifende Abstimmungen gehören, Anfang 2025.
Aufgrund der restriktiven Auflagen der Landesdirektion Sachsen in Bezug auf den laufenden Haushalt und insbesondere der gravierenden Eckpunkte der bisherigen Verhandlungen mit dem Freistaat Sachsen zum kommunalen Finanzausgleich 2025/2026, ergeben sich für die Maßnahmen der Stadt Leipzig erhebliche Auswirkungen für die Haushaltsplanung 2025/2026ff., um eine Genehmigungsfähigkeit des Haushaltes und damit die grundsätzliche Handlungsfähigkeit der Stadt Leipzig sicher zu stellen. Insofern wird es notwendig sein, dass seitens aller Dezernate Beiträge zu Konsolidierungs- und Einsparmaßnahmen geleistet werden. Darüber hinaus handelt es sich bei vorliegendem Vorhaben um eine freiwillige Leistung. Eine Finanzierung kann nicht erfolgen, da die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Leipzig im Hinblick auf die bereits bekannten Finanzierungsherausforderungen des laufenden Haushaltsjahres gefährdet ist. Die Priorität liegt hier bei der Erfüllung der Pflichtaufgaben.
Sachstandsbericht:
Bereits in der aktuellen Verwaltungsarbeit stimmen sich das Liegenschaftsamt und das Kulturamt regelmäßig über die mögliche Nutzung von Liegenschaften ab, welche sich entweder bereits im Portfolio der Stadt befinden, oder deren Ankauf möglich ist. Dabei werden regelmäßig die Interessen von kulturellen Akteur/-innen berücksichtigt und versucht entsprechende Nutzungen zu ermöglichen. Ungeachtet dessen bleibt die Folgefinanzierung nach Ankauf bzw. der Instandsetzung von Bestandsimmobilien eine Herausforderung.
Neufassung des Antrags vom 6. Februar 2026
Link zum Antrag VII-A-09868-NF-02 im Ratsinformationssystem
Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt,
- einen Verfahrensvorschlag zu unterbreiten, wie bereits oder künftig nicht mehr von der Stadt genutzte kommunale Liegenschaften gezielt für gemeinwohlorientierte Nutzungen einschließlich Zwischennutzungen insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Soziales, ggf. auch in Verbindung mit Wohnen zur Verfügung gestellt werden können. Dabei ist insbesondere die digitale Einsichtnahme von geeigneten Objekten und Interessenbekundung durch gemeinwohlorientierte Akteure vorzusehen,
- zu prüfen, auf welche Weise niedrigschwellige Nutzungen und Zwischennutzungen insbesondere hinsichtlich der Genehmigung, Vermietung und Instandsetzung von Liegenschaften unterstützt werden können.
Dem Stadtrat ist bis zum 4. Quartal 2026 ein Umsetzungsvorschlag zu unterbreiten.
Begründung:
Die dem Antrag zugrundeliegende Sachlage einer potenziellen räumlichen Verdrängung und eines damit verbundenen Raumbedarfs von gemeinwohlorientierten Nutzungen hat sich seit Antragstellung nicht verändert. Die prekären öffentlichen Haushalte und ein weiterhin dynamischer Immobilienmarkt deuten eher auf eine Verschärfung der Rahmenbedingungen hin.
Während die angespannte Haushaltssituation einen Ankauf von Immobilien absehbar nicht zulassen wird, bieten die schon heute oder absehbar nicht mehr genutzten Liegenschaften der Stadt neue Perspektiven. Die Antwort auf unsere Anfrage (VIII-F-02132-AW-01) hat gezeigt, dass bereits jetzt zahlreiche Liegenschaften leer stehen und perspektivisch, insbesondere Kindertagesstätten nicht mehr genutzt werden. Neben einer kommunalen Nutzung oder einer möglichen Veräußerung in Form von bspw. Erbbaupacht oder Konzeptvergabe bieten sich hier auch Chancen für eine Nutzung durch gemeinwohlorientierte Projekte insbesondere in Kultur, Bildung und Soziales. Angelehnt an das erfolgreiche Wächterhausmodell ist auch eine Verbindung mit Wohnnutzung denkbar und angesichts des angespannten Wohnungsmarktes sinnvoll.
Der derzeitige Verfahrensweg sieht zwar eine Abfrage von städtischen Ämtern und kommunalen Unternehmen vor, ermöglicht es jedoch gemeinwohlorientierten Projekten nicht, direkt geeignete Objekte einzusehen oder ihr Interesse zu bekunden. Zudem ist die Stadtverwaltung bei der Genehmigung, Vermietung und Instandsetzung von Liegenschaften oft nicht auf eine niedrigschwellige, d.h. ohne größere Investitionen zu ermöglichende Nutzung eingestellt. Hier ist zu prüfen, in welchem Umfang insbesondere in den Verfahren besser unterstützt werden kann.
Verwaltungsstandpunkt vom 29. April 2026 zur Neufassung des Antrags
Der Antrag wird abgelehnt.
Begründung:
Der im Antrag formulierte Ansatz wird grundsätzlich begrüßt. Die gezielte Aktivierung derzeit nicht genutzter kommunaler Liegenschaften für gemeinwohlorientierte Nutzungen kann einen Beitrag zur Quartiersentwicklung leisten und zusätzliche Räume für kulturelle, soziale und bildungsbezogene Angebote schaffen. Gleichzeitig können vorhandene Bedarfe im Stadtteil einfacher, schneller und ohne große Zugangshürden aufgegriffen und bedient werden.
Insbesondere vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage bietet die temporäre Nutzung bereits vorhandener Gebäude die Möglichkeit, bestehende Ressourcen effizienter zu nutzen und Leerstände zu vermeiden, ohne dass hierfür zusätzliche Flächen angekauft oder neue Gebäude errichtet werden müssen.
Eine höhere Transparenz – beispielsweise durch digitale Übersichten verfügbarer Objekte nebst Objektakten – würde dazu beitragen, bestehende Bedarfe besser mit dem vorhandenen Immobilienbestand abzugleichen. Derzeit gestaltet sich dieser Abgleich schwierig, da objektbezogene Informationen wie Baugenehmigungen, Gutachten, Grundrisse oder Fotos nicht zentral gebündelt und an einer Stelle (z. B. beim Liegenschaftsamt) digital einsehbar sind. Sollte der Zugriff externer Akteure auf städtische Immobilien nicht möglich sein, sollten Raumbedarfe über die jeweiligen Fachämter und Referate eingebracht werden können. Gleichzeitig werden Herausforderungen für die Stadtverwaltung gesehen, da der Zuständigkeits- und Abstimmungsbedarf zwischen den beteiligten Organisationseinheiten zu erhöhtem Koordinationsaufwand führen kann sowie wirtschaftliche Auswirkungen für Sanierungsbedarfe, Unterhalt sowie mögliche Nutzungskonflikte mit langfristigen Planungen berücksichtigt werden müssen.
Mit Inkrafttreten der haushaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 30 SächsKomHVO sowie dem bestehenden Moratorium für Neumaßnahmen bis mindestens 30.06.2026 unterliegen jedoch sowohl neue freiwillige Leistungen als auch investive Maßnahmen strengen Restriktionen. Die Entwicklung eines strukturierten Bereitstellungs- und Unterstützungsmodells, einschließlich digitaler Plattform, würde haushaltsrechtlich eine neue freiwillige Daueraufgabe darstellen und zusätzlichen Personal-, IT- oder Investitionsaufwand erzeugen. Die Priorität liegt bei der Erfüllung der Pflichtaufgaben.
Leerstand begründet weiterhin keine unmittelbare Nutzbarkeit. Aus der Eigentümerrolle ergeben sich zwingende Mindestanforderungen wie
- Verkehrssicherungspflichten (Standsicherheit, Gefahrenabwehr, Winterdienst)
- Brandschutz und genehmigungsfähige Rettungswege
- bauordnungsrechtliche Standards
- technische Betreiberpflichten
Unabhängig davon weisen sämtliche leerstehenden Gebäude einen umfassenden Sanierungsbedarf auf, der zwingende Grundinstandsetzungen umfasst, darunter
- Investitionen in Dach- und Fach
- Erneuerung der Grundleitungen
- Ertüchtigung der elektrischen Anlagen
- Herstellung funktionsfähiger Sanitärbereiche
Es handelt sich um strukturelle Mängel, die eine Nutzung ohne grundlegende Investitionen ausschließen. Minimalinstandsetzungen wie malermäßige oder aufräumende Maßnahmen ermöglichen weder eine sichere noch eine genehmigungsfähige Nutzung.
Diese Grundinvestitionen können weder potenziellen Mietern noch Zwischennutzenden übertragen werden, da die notwendigen Eingriffe tief in die Gebäudesubstanz reichen und mit erheblichen Haftungs- und Verkehrssicherungsrisiken verbunden sind.
Darüber hinaus gelten die Grundsätze der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit. Subventionierte Kreativ- oder niedrigschwellige Nutzungsmodelle müssen vollständig im Haushalt des zuständigen Fachamts abgebildet werden. Hierfür wäre ein klar definiertes Fördermodell erforderlich, das sicherstellt, dass
- angemessene Kaltmieten erhoben,
- Betriebskosten vollständig gedeckt,
- Einnahmen korrekt verbucht
- und Förderanteile transparent dargestellt werden.
Solche Modelle liegen derzeit nicht vor.
Weiterhin zu beachten ist, dass bei der Nutzung kommunaler Gebäude für soziale Zwecke, insbesondere für die Unterbringung wohnungsloser Menschen oder Geflüchteter, mehrere Rahmenbedingungen zu berücksichtigen:
1. Baurechtliche Anforderungen
Für Unterbringungsformen im Bereich der Geflüchteten- oder Wohnungslosenhilfe gelten regelmäßig besondere bauordnungsrechtliche Anforderungen. Häufig handelt es sich um Sonderbauten, bei denen erhöhte Anforderungen an Brandschutz, Rettungswege und Barrierefreiheit sowie technische Gebäudeausstattung zu erfüllen sind. Viele leerstehende Bestandsgebäude erfüllen diese Anforderungen ohne erhebliche bauliche Anpassungen nicht.
2. Wirtschaftlichkeit und Folgekosten
Auch temporäre Nutzungen verursachen in der Regel Aufwendungen für Instandsetzung, Betrieb, und Sicherung. Bei sehr kurzen Nutzungszeiträumen ist eine wirtschaftliche Umsetzung häufig nur eingeschränkt möglich. Darüber hinaus zeigt die Praxis, dass eine kurzfristige Aktivierung von Gebäuden häufig an bauordnungs-, gesundheits- oder brandschutzrechtlichen Anforderungen scheitert. Für niedrigschwellige oder zeitlich befristete Nutzungen wäre daher in vielen Fällen eine größere Flexibilität und Kompromissbereitschaft der genehmigenden Fachämter erforderlich, um pragmatische Lösungen im Einzelfall zu ermöglichen, ohne die grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu unterschreiten.
3. Standort- und Nutzungsanforderungen
Für die Unterbringung vulnerabler Personengruppen sind neben der baulichen Eignung auch Aspekte der sozialen Infrastruktur (z. B. Erreichbarkeit, Quartiersstruktur, Anbindung an Beratungsangebote) zu berücksichtigen. Nicht jede leerstehende Immobilie ist hierfür geeignet. Die Entwicklung eines zusätzlichen Verfahrens zur Bereitstellung leerstehender kommunaler Liegenschaften für gemeinwohlorientierte Nutzungen scheint in diesem Zusammenhang daher nicht zielführend.
Unabhängig davon ist vor allem das Mittel der langfristigen Übergabe der Liegenschaften durch Erbbaurechtsgabe durch die Stadt Leipzig ein wichtiges Werkzeug, um Träger gemeinwohlorientierter Projekte zu unterstützen. Durch die langfristige Perspektive sind Sanierungs- und Umbaumaßnahmen rentabler und es können besser Abschreibungen getätigt werden. Für die Stadt ergeben sich Vorteile durch die dauerhafte Nutzung der Liegenschaften durch gesellschaftlich wichtige Akteure. Es muss jedoch festgestellt werden, dass die Vergabe von Erbbaurechten die Flexibilität der Stadt bei der Nutzung der eigenen Liegenschaften einschränkt und es dadurch zu Folgekosten, durch Sanierung anderer Gebäude oder Neubau kommen kann.
Sachstandsbericht:
Bereits in der aktuellen Verwaltungsarbeit stimmen sich die Ämter regelmäßig über die mögliche Nutzung von Liegenschaften ab, welche sich entweder bereits im Portfolio der Stadt befinden, oder deren Ankauf möglich ist. Dabei werden regelmäßig auch die Interessen von gemeinnützigen Akteur/-innen berücksichtigt. Bei einer Nutzung stellen sich jedoch die unter im ersten Punkt beschriebenen Herausforderungen.
Die vom Dezernat Kultur veranstaltete Konferenz „StadtVisionen. Freiräume für Kreativität.“ am 20./21. Mai 2025 auf dem agra Messepark Leipzig hat sich damit auseinandergesetzt, wie Freiräume in einer wachsenden Metropole bewahrt werden können. Es wurden dort nicht nur Best Practice Beispiele aus verschiedenen Städten vorgestellt, sondern es wurde auch in einem Reallabor mit Kulturschaffenden und Ämtern der Stadt daran gearbeitet, wie Interimsnutzungen städtischer Liegenschaften ermöglicht werden können. Ausgehend von der Konferenz wurde ein Leitfaden für die kulturelle Umnutzung von kommunalen Liegenschaften erarbeitet, der im 2. Quartal 2026 veröffentlicht werden soll.