Antrag: Gastfreundschaft nicht nur im Härtefall

Antrag vom 8. Februar 2019

Beschlussvorschlag

Die Stadt Leipzig schafft für alle Leipzigerinnen und Leipziger die Möglichkeit für jeden Besuchsfall, sich durch die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in die Lage zu versetzen, eine Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz für ihre Gäste für einen kurzen Aufenthalt abgeben zu können.

Sachverhalt:

„In Fällen, in denen ein Ausländer nicht über ausreichende finanzielle Eigenmittel verfügt, kann sich ein Dritter durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach den Paragraphen 66-68 AufenthG verpflichten, für die aus dem Aufenthalt des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten (einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen und Rückführung ins Heimatland) aufzukommen.“ (Auszug www.leipzig.de)

Nach den derzeit gültigen Rahmenbedingungen ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung auf der Grundlage einer Sicherheitsleistung in Leipzig nur ab einem entsprechenden Einkommen oder in Härtefällen (z. B. Familienangehörige) möglich.

Relevant für die Prüfung, ob der oder die Verpflichtungserklärende ausreichend Bonität hat oder nicht, ist ein regelmäßiges Einkommen. Neben den Einkommensverhältnissen sind aktuell keine anderen Sicherheitsleistungen zur Absicherung einer Verpflichtungserklärung möglich.

Dies bedeutet eine Schlechterstellung für alle Leipziger*innen ohne genügendes monatliches Einkommen und auch für jene, die neben ihrem geregelten Einkommen über ein ausreichendes Sparguthaben verfügen, oder die wegen ihres Vermögens keines geregelten Einkommens bedürfen.

Hier bedarf es einer Überarbeitung der Rahmenbedingungen. Dabei kann sich die Stadt Leipzig zum Beispiel an der Regelung des Landes Berlin orientieren.

Neufassung im Sinne des Verwaltungsvorschlages mit Ergänzung vom 10. Mai 2019

Beschlussvorschlag:
 
Die Stadt Leipzig gewährleistet ein einzelfallbezogenes Prüfverfahren bei der Abgabe von Verpflichtungserklärungen. Aufgrund der auch für Normalverdiener relativ hohen Hürde der bisherigen Bonitätsprüfung überprüft die Stadtverwaltung die bisherige Verfahrensweise und bezieht dabei die Erfahrungen aus anderen Großstädten mit ein.
Sie legt das Ergebnis der Prüfung bis zum Ende des 3. Quartals dem Stadtrat vor.

Begründung:

siehe Ursprungsantrag

Beschluss der Ratsversammlung vom 15. Mai 2019

Der Antrag wurde vom Stadtrat beschlossen.

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