Antrag: Gemeinsame Mensch/Haustierbestattungen auf kommunalen Friedhöfen ermöglichen
Antrag vom 28. März 2017
Beschlussvorschlag:
Die Friedhofssatzung der Stadt Leipzig wird bis zum IV. Quartal 2017 aufgrund der sich ändernden Lebenswirklichkeit des Zusammenlebens von Menschen und Tieren in einer Großstadt dahingehend angepasst, dass sich Haustierbesitzer*innen auf Wunsch auf städtischen Friedhöfen gemeinsam mit der Asche ihres Haustiers bestatten lassen können.
Begründung:
Oftmals verbringen viele Menschen etliche Jahre mit ihren geliebten Haustieren, wie Katzen, Hunden, Meerschweinchen, Hamstern oder Vögeln (z.B.Wellensittiche) und häufig sind es auch ihre letzten Weggefährten. So hat sich z.B. die Zahl der Hunde seit den 1990er Jahren in Leipzig verdreifacht. Bisher ist es in Leipzig nicht gestattet, auf kommunalen Friedhöfen Haustiere zu bestatten bzw. sich gemeinsam mit seinem Haustier bestatten zu lassen.
In den letzten Jahren gab es jedoch eine andere Entwicklung in Deutschland. So ist z. B. in Essen die Bestattung von Mensch und Tier in einem Gemeinschaftsgrab seit dem Jahr 2015 bereits möglich.
So wurde im September 2016 in Aschersleben (Sachsen-Anhalt) ebenfalls die Friedhofssatzung dahingehend angepasst, dass nun gemeinsame Mensch- und Haustierbestattungen in jeweils einer Urne getrennt, auf dem städtischen Friedhof möglich sind.
Das Sächsische Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) welches in diesem Jahr novelliert wurde, scheint dies zuzulassen. Denn die Bewohner der Stadt Görlitz dürfen sich nun auch gemeinsam mit ihren Haustieren bestatten lassen. Das geht aus der neuen Friedhofssatzung hervor, der der Stadtrat im Februar diesen Jahres zugestimmt hat. Es entsteht auf dem Städtischen Friedhof Görlitz ein neuer Bereich, auf dem nun gemeinsame Bestattungen von Mensch und Haustier möglich sein sollen.
Allerdings gibt es bei der Bestattung Vorgaben, die es zu beachten gilt: Lediglich die Asche des Tieres darf nach deren Tod in einer speziellen Tierurne bestattet werden, es darf also nicht einfach mit im Sarg oder der Urne für den Verstorbenen unterkommen. Dafür wurde auch vom Landkreis Görlitz eine Amtstierärztliche Allgemeinverfügung erteilt.
Verwaltungsstandpunkt vom 30. Mai 2017:
"Ablehnung da Verwaltungshandeln"
Die Bestattung unserer Verstorbenen ist einem steten Wandel unterzogen und zugleich ein Spiegel der Gesellschaft. War die Einführung der Feuerbestattung in Leipzig im Jahr 1910 eine völlig neue Form der Bestattung, so ist es heute der Wunsch der Bürger nach einer individuellen, den persönlichen Vorstellungen entsprechenden Bestattungsmöglichkeit.
In den 1970er- und 1980er-Jahren wurden die Urnengemeinschaftsanlagen eine wichtige Bestattungsart. In den letzten Jahren hat sich die naturnahe Bestattung (Baumgräber) als Bestattungsmöglichkeit entwickelt. Diesen Herausforderungen stellte sich die Stadt Leipzig zur jeweiligen Zeit mit ihren kommunalen Friedhöfen.
Besonders in den Städten verbringen die Menschen viel Zeit ihres Lebens mit Haustieren, insbesondere mit Hunden und Katzen. Durch diese langjährige Nähe ergibt sich der Wunsch vieler Bürger, im Tode eine gemeinsame Ruhestätte mit diesem Haustier zu haben.
Aeternitas e. V., Verbraucherinitiative Bestattungskultur, veröffentlichte hierzu im Juni 2016 einen Beitrag zur Mensch-Tier-Bestattung. Basis war eine Emnid-Umfrage aus der eine Zustimmung für diese Bestattungsform von 49 v. H. der Bevölkerung hervorging. Aus der Leipziger Bevölkerung wurde gleichfalls ein derartiger Bedarf angezeigt.
Das Sächsische Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 8. Juli 1994, i. d. F. v. 13. Dezember 2012, bestimmt im § 2 Abs. 2, dass Friedhöfe für die Bestattung von Personen vorgesehen sind. Jede menschliche Leiche ist i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 SächsBestG zu bestatten. Der Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz - Garantie der Menschenwürde - entfaltet seine Wirkung über den Tod hinaus. Der § 168 des Strafgesetzbuches schützt den Leichnam des Menschen.
Demgegenüber sind Tiere i. S. d. § 90a BGB wie Sachen zu behandeln. Nach Einäscherung eines Tieres und dem Verfüllen der Asche in eine umweltgerecht abbaubare Tierurne handelt es sich um eine Sache im Sinne einer Grabbeigabe. Grabbeigaben bei der Bestattung haben eine lange Tradition. Hierzu trifft das SächsBestG derzeit keine direkte Aussage, sie sollten jedoch nach § 18b Abs. 6 SächsBestG umweltgerecht abbaubar sein. In der Stadt Leipzig sind derzeit vier Tierbestatter ansässig, die Heimtiere in zugelassene Tierverbrennungsanlagen verbringen.
Bei der Einrichtung einer Mensch-Tier-Bestattung ist nach § 1 Abs. 2 SächsBestG auf die Würde des Menschen, die allgemein sittlichen Vorstellungen und die anerkannte gesellschaftliche Ordnung Rücksicht zu nehmen. Die Totenruhe ist zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung der Ablehnung dieser Form von 49 v. H. der Bevölkerung (Aeternitas Umfrage 2016), macht sich eine strikte Separierung der traditionellen Bestattungsflächen für Menschen von der neuen Bestattungsform erforderlich. Deshalb müssen nach den anerkannten rechtlichen Grundsätzen gesonderte Grabfelder für diese Bestattungsart Eingerichtet werden.
Das Amt für Stadtgrün und Gewässer, Abteilung Friedhöfe, stellt sich diesem Thema seit dem 3. Quartal 2016. Nach Kontakt zu den Städtischen Friedhöfen Görlitz wurde die Machbarkeit für Leipzig geprüft und bewertet.
Die Städtischen Friedhöfe Görlitz errichteten innerhalb eines Friedhofes ein separates, von den traditionellen Grabstätten streng abgetrenntes, Grabfeld für die Bestattung von Verstorbenen und der Grabbeigabe von Tierurnen. Bei den vorgehaltenen Grabstätten handelt es sich ausschließlich um traditionelle Urnengräber. Die Beisetzung der Grabbeigabe kann bereits vor der Bestattung der verstorbenen Person im Sinne einer ¾ Grabstättenreservierung erfolgen. Im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 SächsBestG, in Verbindung mit der VwVSächsBestG vom 18. März 2011, wird der Friedhofsträger ermächtigt, weitere Begräbnisformen einzurichten. In diesem Sinne wäre eine Mensch-Tier-Bestattungsfläche eine besondere Begräbnisform.
Im März 2017 wurde ein Grundstück in der Gemarkung Anger, anliegend an den Ostfriedhof, als für diesen Zweck geeignet eingeschätzt. Das Flurstück ist räumlich vom Ostfriedhof abgetrennt und über einen separaten Zugang erreichbar. Zurzeit erfolgen die notwendigen Vorarbeiten zur Nutzung der Fläche als Mensch-Tier-Friedhof.
Mit der Einrichtung dieser Fläche als Mensch-Tier-Bestattungsfläche wird dem Wunsch der Bürger nach dieser Bestattungsform einerseits und der traditionellen Nutzung der vorhandenen Friedhofsfläche des Ostfriedhofes und damit des anderen Teiles der Bevölkerung vollständig Rechnung getragen.
Die Umsetzung bedarf einer Gestaltung (Bepflanzung, Bänke) und Nutzbarmachung (Einfriedung, Parkplätze) der Fläche und der Bereitstellung eines angemessenen schlichten Raumes für die Übergabe der Tierurne.
Die Verwaltung legt hierzu dem Stadtrat eine Beschlussvorlage mit Inhalten
• zur planerischen Untersetzung der Flächengestaltung,
• zum Finanzierungsbedarf,
• zur Änderung der Friedhofssatzung sowie
• zur Ergänzung der Gebührensatzung
bis zum 31.03.2018 vor.