Antrag: Graue Energie und Treibhausgaspotenziale bei Bauvorhaben reduzieren

Antrag vom 16. Februar 2021

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Graue Energie und das entsprechende Treibhausgaspotenzial von Bauvorhaben zu reduzieren. Dabei sind Bauvorhaben in Form von Gebäuden und Anlagen der Infrastruktur zu berücksichtigen. Gegenstand der Reduktionsmaßnahmen sind Bauvorhaben der Kommune, der kommunalen Unternehmen sowie von privaten Vorhabenträger*innen.

Insbesondere sollen die folgenden Punkte berücksichtigt werden:

  1. Die Graue Energie und das Treibhausgaspotential sollen als Indikatoren bei Bauvorhaben in den verschiedenen Stufen des Planungsprozesses (insbesondere bei Variantenuntersuchungen) bilanziert und ausgewiesen werden.
  2. Die aktualisierte Energieleitlinie der Stadt soll die Graue Energie und das Treibhauspotential von Bauvorhaben berücksichtigen und dabei Standards für eine Reduktion formulieren.
  3. Ein Förderprogramm und entsprechende Informationsmaterialien sollen aufgesetzt werden, um Bauherr*innen zu unterstützen und die Verbreitung von energiearmen und ressourcenschonenden Baustoffen und Materialien zu fördern.
  4. Im Rahmen der Bauleitplanung soll in Abstimmung mit den Vorhabenträger*innen darauf hingewirkt werden, die Graue Energie und das Treibhausgaspotential zu reduzieren.
  5. Die Stadtverwaltung gewährleistet insbesondere in Stadtplanungsamt, Amt für Gebäudemanagement, Verkehrs- und Tiefbauamt sowie Referat für Nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz eine entsprechende Weiterbildung von Mitarbeitenden und Berücksichtigung von Qualifikationsnachweisen bei der Neubesetzung von Stellen.
  6. Building Information Modelling (BIM) soll als Standard bei der Planung für Stadtverwaltung, Planende und Betreibende aufgenommen werden, um entsprechende Variantenuntersuchungen zur Gesamtenergiebilanz einfacher ausführen zu können.

 

Begründung:

Die Klimakrise macht keine Pause. Trotz der geringeren Treibhausgasemissionen durch Lockdowns war das Jahr 2020 wieder eins der wärmsten Jahre seit Beginn der Aufzeichnungen. Die Stadt Leipzig hat die Klimakrise anerkannt und den Klimanotstand ausgerufen. Es ist unabdingbar, volle Verantwortung für Treibhausgasemissionen zu übernehmen. Dazu zählen auch vor- und nachgelagerte Prozesse, die von Akteur*innen in der Stadt wesentlich beeinflusst werden können.

Die Baustoffherstellung macht ca. 8% der Treibhausgasemissionen in Deutschland aus. Bei einem typischen Neubau gehen ca. 50% des Energieverbrauchs auf die Herstellung der Materialien zurück. Um alle Einsparpotenziale auszuschöpfen, müssen Energieaufwände und Treibhausgasemissionen des gesamten Lebenszyklus berücksichtigt werden. Zum gesamten Lebenszyklus zählen neben dem Betrieb auch vor- und nachgelagerte Prozesse wie Herstellung und Entsorgung von Baumaterialien sowie Errichtung, Erhalt und Rückbau.

Das Klimasofortmaßnahmenprogramm berücksichtigt viele Belange des Kilmaschutzes. Auch das Energie- und Klimaschutzkonzept bietet umfassende Ansatzpunkte. Auf dieser Basis gilt es, künftig graue Energie und graue Emissionen explizit zu berücksichtigen. Die klimagerechte Stadtentwicklung und Bauleitplanung soll mit Blick auf den gesamten Lebenszyklus von Gebäude und Anlagen der Infrastruktur durchgeführt werden. Bauleitplanungen müssen Klima- und Ressourcenschutz über den Lebenszyklus fokussieren. Bei den Förderprogrammen der Stadt kann sich z.B. an der Stadt München orientiert werden, die die Verwendung von regionalen und klimafreundlichen Baustoffen finanziell fördert. Vorteile ergeben sich nicht nur in ökologischen Belangen, sondern auch darin, dass die Stadt Leipzig sich fit macht für kommende europäische und nationale Förderprogramme, die auf nachhaltiges Bauen ausgerichtet sein werden. Beispielsweise ist hier die Initiative des neuen „europäischen Bauhauses“ im Rahmen des „europäischen Grünen Deals“ zu nennen.

Nach 30 Jahren Forschung und 12 Jahren Erprobung stehen Methoden und Instrumente zur Berücksichtigung der Grauen Energie für Konstruktion zur Verfügung. Grundlage dafür bietet die Methode der Ökobilanzierung unter Berücksichtigung entsprechender Normen für Grundsätze und Vorgehensweisen (DIN EN ISO 14040 und DIN EN ISO 14044), Gebäude (DIN EN 15978) und
Bauprodukte und Dienstleistungen (DIN EN 15805). Kostenfreie Datenbanken sind bereitgestellt vom Bundesbauministerium (BMUB) (www.ökobaudat.de) und Bundesinstitut für Bau-, Stadt-, und Raumforschung (BBSR) („eLCA“ https://www.bauteileditor.de). Darüber hinaus können die Kriterien und Hilfestellungen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), Referat Bauingenieurwesen, Nachhaltiges Bauen, Bauforschung (https://www.bnb-nachhaltigesbauen.de), die Toolbox „Klimaneutrales Bauen“ (https://www.dgnb.de/de/themen/klimaschutz/toolbox) der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) berücksichtigt werden. Weitere Informationen können z.B. aus „Gemeinsamer Aufruf: Den ganzen Lebenszyklus beim Bauen in den Blick nehmen - eine Schlüsselfrage für den Klimaschutz“ (Deutsche Umwelthilfe et al. 2021) oder dem Factsheet „Die graue Energie: Der entscheidende Hebel für Klimaschutz beim Bauen“ (Bauwende e. V. 2020) entnommen werden.

 

 

Neufassung vom 10. Juni 2021

Der Antrag wird wie folgt neu gefasst:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, auf die Reduktion Grauer Energie und dem damit verbundenen Treibhausgaspotenzial von Bauvorhaben insbesondere von Gebäuden, Anlagen und Netzen von Infrastrukturen hinzuwirken und dabei folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. Die Stadt Leipzig verfolgt mit der Fortschreibung der Energieleitlinie, entsprechend dem Sofortmaßnahmenprogramm zum Klimanotstand, das Ziel der Senkung der Treibhausgasemissionen sowohl des Gebäudebestandes als auch den Bau emissionsarmer Neubauten. Hierunter zählen auch die Graue Energie der Baustoffe und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen. In der neuen Energieleitlinie werden allgemeingültige Mindestanforderungen hinsichtlich der Ökologie der Baustoffe definiert und Hinweise zur Bilanzierung des Treibhausgaspotentials von Baustoffen und den entsprechenden Datenbanken eingearbeitet. Bei der permanenten Weiterentwicklung der Baustandards und Leitlinien werden diese Aspekte noch stärker integriert.
  2. In Abstimmung mit kommunalen und privaten Vorhabenträger*innen soll darauf hingewirkt werden, die Graue Energie und das verbundene Treibhausgaspotential zu reduzieren. Dazu soll das Ziel der emissionsarmen Errichtung von Gebäuden, Anlagen und Netzen von Infrastrukturen in den vorhandenen Instrumenten des kommunalen Hochbaus, der Bauleitplanung, der kommunalen und kooperativen Baulandentwicklung sowie Konzeptvergabe von Liegenschaften berücksichtigt werden. Zur Erprobung sollen bis zum 4. Quartal 2021 vier Pilotprojekte identifiziert und anschließend eine Umsetzung geprüft werden.
  3. Die Stadt informiert im Rahmen der Bauherrenberatung über Graue Energie, das verbundene Treibhausgaspotenzial sowie Fördermöglichkeiten und prüft bis zum 2. Quartal 2022 ein Förderprogramm für die Bilanzierung und Ausweisung von Grauer Energie und dem damit verbundenen Treibhausgaspotenzial.
  4. Die Stadtverwaltung gewährleistet nach einem bis zum 2. Quartal 2022 vorzulegenden Umsetzungsplan insbesondere im Stadtplanungsamt, Amt für Gebäudemanagement, Verkehrs- und Tiefbauamt sowie Referat für Nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz eine entsprechende Weiterbildung von Mitarbeitenden und Berücksichtigung von Qualifikationsnachweisen bei der Neubesetzung von Stellen.
  5. Die Stadt Leipzig bereitet die Einführung von BIM als Standard wie folgt vor:
    Im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit der HTWK erfolgen umfangreiche Mitarbeiterschulungen im BIM Basiskurs für Architekten und Ingenieure.
    Außerdem sollen bis zum 4. Quartal 2022, ebenfalls im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit der HTWK, die sogenannten Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) und der BIM- Abwicklungsplan (BAP) der Stadt Leipzig entwickelt und die BIM-Fähigkeit der städtischen IT-Landschaft geprüft werden, um anschließend nach BIM-Standard ausschreiben zu können.
  6. Die kommunalen Beteiligungsunternehmen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung und Geschäftstätigkeit, auf den Einsatz sogenannter grauer Energie nach Möglichkeit weitestgehend zu verzichten. Wo immer sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar, sind Baustandards anzuwenden, die dieser Zielstellung ohne Einschränkungen der unternehmensbezogenen Aufgabenerfüllung Rechnung tragen.

Begründung:

Die Neufassung übernimmt den Verwaltungsstandpunkt und ergänzt diesen in einzelnen Punkten.

Der Verweis auf die Maßnahmen 1 und 2 des Sofortmaßnahmenprogramms zum Klimanotstand in Punkt 2 des VSP sind nicht ausreichend, da diese lediglich auf den Betrieb, nicht jedoch die Errichtung von Gebäuden bezogen sind. Dementsprechend wird in der Neufassung ausgehend vom Ursprungsantrag formuliert, die Zielsetzung der emissionsarmen Errichtung von Gebäuden innerhalb des verfügbaren Instrumentariums anzuwenden und dazu Pilotprojekte durchzuführen. Denkbar sind z.B. Pilotprojekte für Gebäude (Hochbau), Anlagen (bspw. Kraftwerke) und Netzen (bspw. Straßen und Brücken). Kommunale Gesellschaften insb. LESG, LWB, die Unternehmen der L-Gruppe und ggf. nachhaltig agierende Investor*innen sollen einbezogen werden.

Hinsichtlich Punkt 3 des Ursprungsantrags wird in der Neufassung angeregt, eine früh ansetzte Information im Rahmen der bestehenden Bauherrenberatung zu entwickeln. Anders als im VSP angegeben, beschränken sich entsprechende Angebote der SAENA auf den Betrieb von Gebäuden. Die Förderung auf eine Unterstützung bei der Bilanzierung und Ausweisung von Treibhausgasen konkretisiert. Eine erste Orientierung für entsprechenden Kosten für Lebenszyklusanalysen liegt bei ca. 500 EUR für ein Einfamilienhaus.

Die Punkte 3, 4 und 5 des VSP werden in leichtveränderter Form übernommen bzw. ergänzt. Bezüglich entsprechender Weiterbildung und Qualifikation bei Neubesetzung (Pkt. 5 des Ursprungsantrages, Pkt. 3 des VSP, Pkt. 4 der NF) muss proaktiv und zügig gehandelt werden, um die notwenigen Kapazitäten zeitnah und verbindlich aufzubauen. Dies gilt ebenso für BIM (Pkt. 6 des Ursprungsantrages, Pkt. 4 des VSP, Pkt. 5 der NF). Bei beiden Punkten ist hervorzuheben, dass Ziele und Maßnahmen mit Zeiten bzw. Fristen versehen sein müssen, um eine effektive Steuerung zu ermöglichen. Diese wurden im Hinblick auf die Dringlichkeit bzw. den Handlungsdruck, der sich aus Klimanotstand ergibt, ergänzt.

 

Verwaltungsstandpunkt vom 1. Juni 2021

Alternativvorschlag der Verwaltung:

  1. Die Stadt Leipzig verfolgt mit der Fortschreibung der Energieleitlinie, entsprechend dem Sofortmaßnahmenprogramm zum Klimanotstand, das Ziel der Senkung der Treibhausgasemissionen sowohl des Gebäudebestandes als auch den Bau emissionsarmer Neubauten. Hierunter zählen auch die Graue Energie der Baustoffe und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen.
    In der neuen Energieleitlinie werden allgemeingültige Mindestanforderungen hinsichtlich der Ökologie der Baustoffe definiert und Hinweise zur Bilanzierung des Treibhausgaspotentials von Baustoffen und den entsprechenden Datenbanken eingearbeitet. Bei der permanenten Weiterentwicklung der Baustandards und Leitlinien werden diese Aspekte noch stärker integriert.
  2. Hinsichtlich der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Rahmen der Bauleitplanung verweist die Stadtverwaltung auf die Maßnahmen 1 und 2 des Sofortmaßnahmenprogrammes zum Klimanotstand.
  3. Die Stadtverwaltung gewährleistet insbesondere im Stadtplanungsamt, Amt für Gebäudemanagement, Verkehrs- und Tiefbauamt sowie Referat für Nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz eine entsprechende Weiterbildung von Mitarbeitenden und Berücksichtigung von Qualifikationsnachweisen bei der Neubesetzung von Stellen.
  4. Die Stadt Leipzig bereitet die Einführung von BIM als Standard wie folgt vor:
    Im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit der HTWK erfolgen umfangreiche Mitarbeiterschulungen im BIM Basiskurs für Architekten und Ingenieure.
    Außerdem sollen, ebenfalls im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit der HTWK, die sogenannten Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) und der BIM-Abwicklungsplan (BAP) der Stadt Leipzig entwickelt und die BIM-Fähigkeit der städtischen IT-Landschaft geprüft werden, um perspektivisch nach BIM-Standard ausschreiben zu können.
  5. Die kommunalen Beteiligungsunternehmen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung und Geschäftstätigkeit, auf den Einsatz sogenannter grauer Energie nach Möglichkeit weitestgehend zu verzichten. Wo immer sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar, sind Baustandards anzuwenden, die dieser Zielstellung ohne Einschränkungen der unternehmensbezogenen Aufgabenerfüllung Rechnung tragen.

Begründung:

Für die Bemühungen der Stadt Leipzig im Bereich des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit ist es wichtig, Bauvorhaben entlang ihres gesamten Lebenszyklus zu betrachten. Die oftmals in der Politik und in der Öffentlichkeit einseitig geführte Betrachtung des Betriebs von Anlagen und Gebäuden versperrt den Blick auf die Thematiken Ressourceneinsatz bei der Erstellung (Vorkette) und Entsorgung (Nachnutzung von Baumaterialien) bei Bauvorhaben und damit eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der sog. „Grauen Energie“. Insofern spricht der Antrag ein bislang im öffentlichen Diskurs unterbelichtetes Thema an und setzt damit einen grundsätzlich wichtigen Impuls.

Aufgrund der Kenntnisse der Stadtverwaltung über die gravierenden Folgen einer kurzsichtig angelegten Bauweise (Stichwort „Sondermüll“) hat die Stadt Leipzig mit dem Sofortmaßnahmenprogramm zum Klimanotstand 2020 beschlossen, einen Leipziger Energie- und Baustandard zu entwickeln, der auch Anwendung bei den kommunalen Unternehmen finden soll. Die aktuell noch im Entwurf befindliche Energieleitlinie, welche die konkrete Ausgestaltung des Standards beschreibt, widmet sich entsprechend der Bezeichnung nicht nur der Problematik eines möglichst energiesparenden Betriebes der Gebäude, sondern auch dem Baustandard bzw. dem Einsatz von nachhaltigen Baustoffen.

Der Prozess der Überarbeitung der Energieleitlinie erfolgte in enger Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen dem Dezernat Stadtentwicklung und Bau und dem Dezernat für Umwelt, Klima, Ordnung, und Sport, insbesondere mit dem gegründeten Referat Nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz. Hierbei wurde versucht, den ökologisch und ökonomisch effizientesten Weg zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen des Gesamtgebäudebestandes zu erarbeiten und sich entsprechend der Bezeichnung nicht nur der Problematik eines möglichst energiesparenden Betriebes der Gebäude, sondern auch dem Baustandard bzw. dem Einsatz von nachhaltigen Baustoffen zu widmen.

Zu den einzelnen Punkten des Antrages:

Die Graue Energie und das Treibhausgaspotential sollen als Indikatoren bei Bauvorhaben in den verschiedenen Stufen des Planungsprozesses (insbesondere bei Variantenuntersuchungen) bilanziert und ausgewiesen werden.

Die aktualisierte Energieleitlinie der Stadt soll die Graue Energie und das Treibhauspotential von Bauvorhaben berücksichtigen und dabei Standards für eine Reduktion formulieren.

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des thematischen Ineinandergreifens zusammen beantwortet.

Für den Straßenbau ist zu beachten, dass nur solche Materialien verwendet werden dürfen, die eine Baustoffzulassung haben. Das Verkehrs- und Tiefbauamt (VTA) verwendet deshalb in der Planung nur Materialien nach den geltenden ZTV (Zusätzliche Technischen Vertragsbedingungen) oder nach den TLG Gestein-StB (Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau) oder anderer einschlägigen Regelwerke des FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.). Dies entspricht den anerkannten Regeln der Technik. Letztlich ist die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wegen der Gewährleistungsansprüche erforderlich.

Für den Bereich der kommunalen Gebäude befindet sich die Fortschreibung der Energieleitlinie derzeit im dezernatsübergreifenden Mitzeichnungs- und Abstimungsverfahren.

Untersuchungen im Auftrag des Umweltbundesamtes "Energieaufwand für Gebäudekonzepte im gesamten Lebenszyklus - Abschlussbericht" zeigen, dass der Umbau der Wärmeversorgung hin zur Klimaneutralität, der Bau von PV-Anlagen und eine Dämmung nach KFW 55 gegenüber EnEV 2016/GEG die Maßnahmen mit dem größten Potential zur Senkung der Treibhausgasemissionen als auch die kosteneffizientesten Maßnahmen sind. Ähnliche Effekte werden auch für Nichtwohngebäude gesehen, mit der Folge, sich bei der Überarbeitung der Energieleitlinie auf diese Aspekte zu fokussieren.

Des Weiteren ist durch verschiedene Studien bekannt, dass die Modernisierung von unsanierten Gebäuden ein wesentliches Potential zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen bilden. Somit soll bei der Fortschreibung der Energieleitlinie ein Schwerpunkt die Erarbeitung einer Strategie für diese Bestandsliegenschaften sein.

Darüber hinaus ist im Entwurf der Leitlinie vorgesehen, Aspekte der Ökologie von Baustoffen aufzugreifen. Dabei ist ein Verweis auf die Ökobilanzierung von Baustoffen gefordert und es wurden allgemeine Hinweise und einzelne Mindestanforderungen für die Planungen und Umsetzung von kommunalen Bauvorhaben erarbeitet. Somit wird die Ökologie von Baustoffen als eines von mehreren Kriterien (Brandschutz, Lärmschutz, Dauerhaftigkeit) im Entscheidungsprozess zur Auswahl der jeweiligen Bauteilausführung etabliert.

Bereits jetzt werden in den verschiedenen Bauphasen unabhängig, ob es sich um Modernisierung, Sanierung oder Neubau handelt, ökologische und demzufolge nachhaltige Entscheidungen zur Bauausführung in Abwägung zu den zeitlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen getroffen. Basis hierfür sind Festlegungen, welche aus den Schulbau- und Sporthallenstandards, dem Passivhausbeschluss, der bestehenden Energieleitlinie, weiteren internen Vorgaben der Fachämter (Amt für Umweltschutz, Gründach) sowie Kooperationen mit Versorgern (Leipziger kommunale Energieeffizienz GmbH, PV-Anlagen) und den gültigen bauordnungsrechtlichen Gesetzen und Vorschriften resultieren.

Als entscheidend wird die Schaffung theoretischer Grundlagen durch gutachterliche Betreuung und daraus resultierende ganzheitlicher Entscheidungshilfen für die Bauplanung angesehen, um standardisiert und zeiteffektiv die bevorstehenden Bauaufgaben bewältigen zu können, an. Demzufolge ist eine objektkonkrete bauvorhabenbezogene Variantenuntersuchung der grauen Energie und des Treibhausgaspotentials mittels Bilanzierung aus Sicht der Verwaltung unter den genannten Rahmenbedingungen derzeit nicht umsetzbar. Eine Einzelfallbetrachtung ist vor dem Hintergrund der Vielzahl an zu berücksichtigender Kriterien (siehe Ausführungen oben) nicht zielführend und derzeit auf Grund der Menge von Bauvorhaben auch nicht leistbar.

Ziel ist somit die Etablierung allgemeingültiger Standards zur Reduzierung der Grauen Energie. Mit Schaffung und Besetzung der Stelle im Amt für Gebäudemanagement im Zusammenhang mit der Bildung des Referates für Nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz sollen die Klimaschutzziele noch stärker bei der Fortschreibung der Baustandards und Leitlinien integriert werden.

Daher folgender Alternativvorschlag:

Die Stadt Leipzig verfolgt mit der Fortschreibung der Energieleitlinie, entsprechend dem Sofortmaßnahmenprogramm zum Klimanotstand, das Ziel der Senkung der Treibhausgasemissionen sowohl des Gebäudebestandes als auch den Bau emissionsarmer Neubauten. Hierunter zählen auch die Graue Energie der Baustoffe und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen.

In der neuen Energieleitlinie werden allgemeingültige Mindestanforderungen hinsichtlich der Ökologie der Baustoffe definiert und Hinweise zur Bilanzierung des Treibhausgaspotentials von Baustoffen und den entsprechenden Datenbanken eingearbeitet. Bei der permanenten Weiterentwicklung der Baustandards und Leitlinien werden diese Aspekte noch stärker integriert.

3. Ein Förderprogramm und entsprechende Informationsmaterialien sollen aufgesetzt werden, um Bauherr*innen zu unterstützen und die Verbreitung von energiearmen und ressourcenschonenden Baustoffen und Materialien zu fördern.

Hier ist auf die notwendigen Förderungen durch Bund und Länder sowie das Informationsangebot der Sächsische Energieagentur, beispielsweise die sächsische Bauherrenmappe, zu verweisen. Eine wirksame städtische Förderung ist finanziell nicht möglich. Daher wird der Punkt 3 seitens der Stadtverwaltung abgelehnt.

4. Im Rahmen der Bauleitplanung soll in Abstimmung mit den Vorhabenträger*innen darauf hingewirkt werden, die Graue Energie und das Treibhausgaspotential zu reduzieren.

Das im Rahmen des Antrages geforderte Hinwirken auf Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger zur Reduzierung der grauen Energie und des Treibhausgaspotenzials bei größeren Bauvorhaben mit Bauleitplanung ist ein berechtigtes Anliegen und wird zum Teil bereits heute praktiziert. Allerdings zeigen die Erfahrungen, dass bereits die geforderten Maßnahmen zur Energieverbrauchsreduzierung der Gebäude im Betrieb durch einen erhöhten Energiestandard (derzeit wird i. d. R. auf den KfW-55-Effizienzhausstandard hingewirkt, zukünftig auf den Leipziger Energie- und Baustandard) mit Verweis auf die höheren Kosten und die schlechte Amortisationszeit abgelehnt werden. Insofern sind größere Erfolge unter den derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht zu erwarten. Daher Verweisen wir hier auf die Maßnahmen 1 und 2 des Sofortmaßnahmenprogrammes zum Klimanotstand.

5. Die Stadtverwaltung gewährleistet insbesondere in Stadtplanungsamt, Amt für Gebäudemanagement, Verkehrs- und Tiefbauamt sowie Referat für Nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz eine entsprechende Weiterbildung von Mitarbeitenden und Berücksichtigung von Qualifikationsnachweisen bei der Neubesetzung von Stellen.

Dem Punkt wird zugestimmt.

Eine fachliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird begrüßt. In den letzten Jahren erfolgten bereits eine Vielzahl von Schulungsmaßnahmen bezüglich der Nachhaltigkeit von kommunalen Gebäuden und der kommunalen Infrastruktur. Hier sind beispielsweise die erfolgten Schulungen zum Passivhausstandard mit Zertifizierung, die jährlichen Hausmeisterschulungen und die Schulungen in Kooperation mit der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leipzig zu nennen. Auch bei der Besetzung der Stellen bezüglich der Gründung des Referates Nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz werden Fachkenntnisse im genannten Bereich eine Rolle spielen. Es ist darauf zu verweisen, dass neben diesen Aspekten im Hinblick des Arbeitsmarktes bezogen auf die genannten Ämter baufachliche Kenntnisse ein wesentliches Kriterium bilden. Des Weiteren werden die geforderten Kenntnisse nicht für alle zu besetzenden Stellen notwendig, sondern für den Bereich mit Leitungsfunktion und mit baulichen Tätigkeitsprofil. Entsprechende Qualifikationsnachweise, welche Bewerber vorlegen, werden mit bei den Auswahlverfahren berücksichtigt.

6. Building Information Modelling (BIM) soll als Standard bei der Planung für Stadtverwaltung, Planende und Betreibende aufgenommen werden, um entsprechende Variantenuntersuchungen zur Gesamtenergiebilanz einfacher ausführen zu können.

Zunächst ist zu formulieren, dass Building Information Modelling (kurz BIM) eine kooperative Arbeitsmethodik ist, mit der auf der Grundlage digitaler Modelle eines Bauwerks die für seinen Lebenszyklus relevanten Informationen und Daten konsistent erfasst, verwaltet und in einer transparenten Kommunikation zwischen den Beteiligten ausgetauscht oder für die weitere Bearbeitung übergeben werden".

Weiterhin ist anzumerken, dass die Nutzung von BIM bisher nur bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für den Bundesinfrastrukturbau und den infrastrukturbezogenen Hochbau ab 31.12.2020 ein verbindliches Kriterium ist.

Um die Empfehlungen, Ergebnisse und Lehren der Pilotprojekte der vergangenen Jahre zu bündeln, gründete das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Juni 2019 das Kompetenzzentrum BIM Deutschland als zentrale Anlaufstelle für BIM-relevante Informationen. Ziel ist ein einheitliches und abgestimmtes Vorgehen im Infrastruktur- und Hochbau.

Unabhängig davon, dass derzeit für Kommunen die Anwendung von BIM noch nicht gesetzlich geregelt ist, bereitet sich die Stadt Leipzig auf die Einführung vor. So fanden bereits in 2020 im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit der HTWK umfangreiche Mitarbeiterschulungen im BIM Basiskurs für Architekten und Ingenieure statt. 22 Mitarbeitende des Ämter AGM sowie die Gesamtkoordinatorin Schulbau haben einen zertifizierten Lehrgang erfolgreich abgeschlossen. Weitere Schulungen mit weiteren Ämtern sind geplant. Außerdem sollen, ebenfalls im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit der HTWK, die sogenannten Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) und der BIM-Abwicklungsplan (BAP) der Stadt Leipzig entwickelt und die BIM-Fähigkeit der städtischen IT-Landschaft geprüft werden, um perspektivisch nach BIM-Standard ausschreiben zu können.

Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen bei den externen Partnern beachtet werden. Im Bereich der Bauvorhaben des Verkehrs und Tiefbauamtes wird die Situation wie folgt eingeschätzt. Damit BIM angewendet werden kann, muss die komplette Planung der Verkehrsanlagen im BIM ausgeführt werden. Die Verwendung von BIM bedarf als Basis dafür eine 3D-Planung von Verkehrsanlagen und eine Modellierung der Baugrunduntersuchungen in 3D sowie des unterirdischen Bauraumes (Bestandsleitungen) in 3D. Diese Leistung muss dann entsprechend beauftragt werden. Bisher arbeiten die meisten Ingenieurbüros nicht in 3D und können diese Leistung in dieser Form nicht erbringen. Es bedarf dazu einheitlicher gesetzlicher Vorgaben und Regelungen zur verbindlichen Anwendung von BIM.

Um IT-gestützt verschiedene Varianten zur Gesamtenergiebilanz vergleichen zu können ist BIM als Methode nicht erforderlich und auch nicht zweckmäßig (es müssten verschiedene Varianten der jeweiligen Bauvorhaben durchgeplant werden), da es hier bereits Systeme am Markt gibt, welche sich dafür eignen und speziell hierfür entwickelt wurden. Diese werden auch heute schon zum Teil durch unsere Projektpartner (Architekten und Ingenieure) bereits eingesetzt.

Auch in Zukunft und mit BIM werden diese im Rahmen der fachspezifischen Planungen weiterhin so durchgeführt, nur eben dann gesamtheitlich koordiniert durch einen BIM-Manager, auf einem Common Data Environment (CDE - einfach gesagt die BIM Cloud) sowie in das 3D-Modell und die alphanumerischen Daten implementiert.

Daher schlägt die Verwaltung folgenden Alternativvorschlag vor:

Die Stadt Leipzig bereitet die Einführung von BIM als Standard wie folgt vor:

Im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit der HTWK erfolgen umfangreiche Mitarbeiterschulungen im BIM Basiskurs für Architekten und Ingenieure

Außerdem sollen, ebenfalls im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit der HTWK, die sogenannten Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) und der BIM-Abwicklungsplan (BAP) der Stadt Leipzig entwickelt und die BIM-Fähigkeit der städtischen IT-Landschaft geprüft werden, um perspektivisch nach BIM-Standard ausschreiben zu können.

Bezüglich der Bilanzierung der Treibhausgasemissionen wird auf den Alternativvorschlag zu den Punkten 1 und 2 des Antrages verwiesen

Zusätzlicher Beschlusspunkt:

Als zusätzlicher Beschlusspunkt wird im Vorschlag der Verwaltung folgender Punkt 5 formuliert:

Die kommunalen Beteiligungsunternehmen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung und Geschäftstätigkeit, auf den Einsatz sogenannter grauer Energie nach Möglichkeit weitestgehend zu verzichten. Wo immer sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar, sind Baustandards anzuwenden, die dieser Zielstellung ohne Einschränkungen der unternehmensbezogenen Aufgabenerfüllung Rechnung tragen.

Die Formulierung dieses zusätzlichen Beschlusspunktes begründet sich wie folgt:

  1. Rechtlich selbstständige städtische Beteiligungsunternehmen haben die diesen mit der Übertragung konkreter öffentlicher Aufgaben verbundenen öffentlichen Zweck zu erfüllen. Bei der Aufgabenerfüllung haben sie sich grundsätzlich an ihrem Satzungszweck und im Zuge der damit verbundenen Geschäftstätigkeit an allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu orientieren. Dies gilt erst recht, wenn sie gebühren-, beitrags- oder zuschussfinanziert sind. Jedwede zusätzliche und/oder weitergehende, vor allem nicht rechtlich normierten kostenträchtigen Vorgaben, bedürfen insbesondere im Falle damit verbundener Zielkonflikte einer besonderen Rechtfertigung und wären im Konfliktfall nachrangig zu betrachten. Dies wäre vorliegend in mehrfacher Hinsicht der Fall.
  2. Bei der Umsetzung wird auf die Kosten zu achten sein, damit beschränkte finanzielle Spielräume nicht die originäre Aufgabenerfüllung über Gebühr einschränken (s. Wohnungsbau). Neben dem unbestritten wichtigen Aspekt des Klimaschutzes sind kommunale Unternehmen kommunalrechtlich zum Schutz des ihnen quasi "treuhänderisch" übertragenen kommunalen Vermögens verpflichtet. Zusätzliche Anforderungen müssen praktikabel und finanzierbar sein.
  3. Eine Umsetzung kommunalpolitischer Zielsetzungen im Allgemeinen und im vorliegenden Fall im Besonderen könnte verbindlich nur gegenüber rechtlich selbstständigen Unternehmen durchgesetzt werden, bei denen die Stadt Leipzig eine dafür erforderliche Mehrheit in der Gesellschafterversammlung des jeweiligen Unternehmens hat. Insofern könnte formell der Antrag entsprechend dessen Wortlautes grundsätzlich nicht für alle Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig umgesetzt werden. Hier besteht allgemein nur die Möglichkeit eines Apells oder Hinwirkens.
  4. Gegen allgemein verbindliche Vorgaben über ein gesetzlich gefordertes Maß hinaus sprechen im Einzelfall zudem etwaige durch den jeweiligen Vorhabensträger bei der Realisierung zu berücksichtigende fachspezifische Standards, insbs. bei Spezialgebäuden im Ver- und Entsorgungsbereich, Pflege- und Krankenhauswesen u.ä. Daher kommt es hierbei immer auf eine Betrachtung im vorhabensbezogenen Einzelfall hinsichtlich einer Vorrangigkeit etwaiger betriebs(-sicherheits-)relevanter Baustandards an. Auch dies steht einer Verallgemeinerung von Vorgaben entsprechend Wortlaut des Antrages entgegen.
  5. Eine eindimensionale und allgemeinverbindliche Betrachtung der Thematik ist aufgrund unterschiedlicher Branchen und Aufgabenbereiche der Unternehmen nicht möglich bzw. sinnvoll. Sie birgt das Risiko durch falsche oder einander widersprechende Regulierungsmaßnahmen den gegenteiligen Effekt zu erzielen und/oder kommunalpolitische Zielkonflikte zu verschärfen (z. B. Verteuerung im Bau mit Auswirkungen auf Mietpreise, Ausscheiden von regionalen Mittelstandsanbietern aus dem Markt mit der Folge der weiteren Monopolisierung oder Oligopolisierung der Anbieterstruktur u.a.). Daher können Vorgaben hierzu nicht allgemeinverbindlich, sondern stets nur sachgerecht im konkreten Einzelfall unter Kosten-Nutzen-Effekten abgewogen werden. Dabei sind die zum Betrachtungszeitpunkt jeweils geltenden und absehbaren branchenbezogenen Rahmenbedingungen, sowie der Gesamtentwicklungszyklus von Immobilien, angemessen zu berücksichtigen.
  6. Bereits heute ist es unter den geltenden Rahmenbedingungen, insbesondere im Baubereich, höchst herausfordernd, Dienstleister und Lieferanten zu binden, die Willens und in der Lage sind, immer komplexere Anforderungen zu vertretbaren Preisen umzusetzen. Wenn diese sich hierbei weiteren, noch höheren Anforderungen oder Standards ausgesetzt sehen, ist eine Verschlechterung der Anbieterauswahl bei gleichzeitiger Erhöhung der Preise erfahrungsgemäß nicht unwahrscheinlich. Fragestellungen bestehen weiterhin u. a. hinsichtlich der Verfügbarkeit von entsprechenden Daten, der technischen Umsetzbarkeit, der Bilanzierung, der Anwendbarkeit von Indikatoren im Baubereich bzw. bei Infrastrukturvorhaben, sowie Auswirkungen auf die Funktionalität von Anlagen.
  7. Zur (Teil-)Kompensation kostenträchtiger Maßnahmen zur weitergehenden Ressourcenschonung in die bereits bestehenden Infrastrukturfördermaßnahmen müsste zumindest auf Landesebene darauf hingewirkt werden, dass dies dort als Ziel eingearbeitet wird und damit verbundene höhere Investitions- und Betriebskosten Kosten gefördert werden.
  8. 8Dessen ungeachtet wurden die Beteiligungsunternehmen bezüglich ihrer Verantwortung beim Klimaschutz mehrfach und nachdrücklich sensibilisiert und sind sich dem im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung selbstverständlich bewusst. So sind zentrale Aspekte des Klimaschutzes bzw. des klimaschutzrelevanten Handelns in unternehmensbezogenen Eigentümerzielkatalogen verankert oder als gesonderte Zielstellung formuliert. Zum Umsetzungsstand über diesbezügliche Projekte wird in den Gremien mindestens einmal jährlich berichtet (z.B. L-Gruppe, LWB).

Realisierungs- / Zeithorizont

Dies ist ein fortlaufender Prozess.

Beschluss der Ratsversammlung am 21. Juli 2021

Der Antrag wurde von einer Mehrheit des Stadtrates (39/19/0) so beschlossen

Beschlussumsetzung: Zwischenbericht vom 1. Februar 2023

Zu Beschlusspunkten 1 und 2:

Die Fortschreibung der Energieleitlinie ist in Arbeit und soll als Beschlussfassung in den Stadtrat gegeben werden. Die Beschlusspunkte wurden in das EKSP 2030 integriert.

Des Weiteren wurden Pilotprojekte angeschoben. Im Rahmen der Veräußerung kommunaler Grundstücke an Dritte (Konzeptverfahren) wurden nach Beschluss der o.g. Vorlage in 2021/2022 fünf unbebaute kommunale sowie drei bebaute Grundstücke der LWB ausgeschrieben. Bewertungskriterium war u.a. die Energieeffizienz und das ökologische Bauen/ Sanieren. Genaue Festschreibungen, welche Maßnahmen hierfür genutzt werden, gab es nicht. Alle Projekte befinden sich jedoch aktuell in der Situation, in der die Projektfinanzierung nicht gesichert und die Umsetzung fraglich ist (gestiegene Bau- und Finanzierungskosten). Vor diesem Hintergrund müssen die Projekte den Bau verteuernde Maßnahmen reduzieren bzw. nach Möglichkeiten entsprechender Förderung suchen. Bislang sieht hierzu die Förderlandschaft ungünstiger denn je aus (Wegfall KfW-Zuschuss). Sollte die Neuauflage der Bundesförderung oder eine kommunale Förderung wieder Spielraum geben und derartige Projekte grundsätzlich wieder finanzierbar machen, könnten neue Bewertungskriterien in den Konzeptverfahren aufgenommen werden.

In den Konzeptverfahren des Liegenschaftsamtes wird, wo zutreffend, auf die Reduzierung der „Grauen Energie“ und das verbundene Treibhauspotenzial sowie die emissionsarme Errichtung von Gebäuden hingewirkt. Die Umsetzung wird fortlaufend fortgeschrieben.

Zu Beschlusspunkt 3:

Über die Themen wird nach Bedarf in den bisher angebotenen Formaten der Bauherrenberatung informiert. Eine tiefergehende Umsetzung des Beschlusspunktes ist nur mit einer Ausweitung der Bauherrenberatung mittels neuer Institutionen und Strukturen (z. B. Klimaschutzagentur) möglich. Ein Bedarf an Fördermitteln für die Bilanzierung und Ausweisung von Grauer Energie und das damit verbundene Treibhausgasminderungspotenzial bei Bauvorhaben zeichnet sich bisher nicht ab.

Zu Beschlusspunkt 4:

Es gibt fortlaufend Weiterbildungsangebote für die Mitarbeitenden.

Zu Beschlusspunkt 5:

Von Oktober bis Dezember 2022 wurde ein „BIM-Readiness-Check“ inkl. der Ausarbeitung eines BIM-Konzept im AGM durchgeführt. Aufbauend auf diesen Ergebnissen und Erkenntnissen soll als nächster Schritt ein erstes Pilotprojekt, inkl. wissenschaftlicher Begleitung, durchgeführt werden.

Außerdem sollen weitere Mitarbeiter einen BIM-Zertifikatslehrgang nach dem VDI/buildingSMART-Standard durchlaufen. Bis Ende 2022 haben diesen Lehrgang bereits 23 Mitarbeitende des AGM an der HTWK abgeschlossen.

Stadtintern und gemeinsam mit weiteren Partnern soll die IT-System-Grundlage zum vernetzten Arbeiten nach BIM geschaffen werden. Hier laufen bereits verschiedene Gespräche mit unseren IT-Systemanbietern und der Markt wird diesbezüglich geprüft.

 

Beschlussumsetzung: Zwischenbericht vom 30. August 2023

Zu Beschlusspunkt 1:

Die Fortschreibung der Energieleitlinie ist in Arbeit und soll als Beschlussfassung in den Stadtrat gegeben werden. Die Beschlusspunkte wurden in das EKSP 2030 integriert.

Zu Beschlusspunkt 2:

Beschlusspunkt wurde umgesetzt.

In den Konzeptverfahren des Liegenschaftsamtes wird, wo zutreffend, auf die Reduzierung der „Grauen Energie“ und das verbundene Treibhauspotenzial sowie die emissionsarme Errichtung von Gebäuden hingewirkt. Die Umsetzung wird fortlaufend fortgeschrieben.

In den Stellungnahmen des Verkehrs- und Tiefbauamtes insbesondere zur Bauleitplanung und bei der Begleitung von Investorenvorhaben wird das Thema regelmäßig graue Energie indirekt adressiert (z.B. durch Reduzierung von Stellplätzen, Auflegen von Mobilitätskonzepten). Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen der Bauleitplanung es derzeit keine Rechtsgrundlage gibt und damit keine Möglichkeit, auf das Ziel der „emissionsarmen Errichtung von Gebäuden, Anlagen und Netzen von Infrastrukturen“ unmittelbar hinzuwirken.

Soweit aus rechtlicher und sachlicher Sicht möglich, wird darauf hingewirkt, in städtebaulichen Verträgen die gefundenen Lösungen und ggf. auch detailliertere Regelungen zu vereinbaren. Inwieweit dies jeweils möglich und sachgerecht ist, wird im Einzelfall ermittelt.

Für die kommunale und kooperative Baulandentwicklung gelten die obigen Aussagen grundsätzlich entsprechend. Hinsichtlich der speziellen Thematik „Baulandmodelle“ ist hervorzuheben: Das Ziel der „emissionsarmen Errichtung von Gebäuden, Anlagen und Netzen von Infrastrukturen“ ist grundsätzlich kein spezifischer Bestandteil von Baulandmodellen. Diese beinhalten im Wesentlichen Vorgaben bezüglich der Themen:

• Wohnungspolitische Zielstellungen: Mietpreis- u. Belegungsbindungen

• Soziale Infrastruktur (Kita/ Grundschule, sofern keine freien Plätze im Bestand)

• Anteiliger Flächenankauf durch die Stadt.

Zu Beschlusspunkt 3:

Beschlusspunkt wurde umgesetzt.

Über die Themen wird nach Bedarf in den bisher angebotenen Formaten der Bauherrenberatung informiert. Ein Bedarf an Fördermitteln für die Bilanzierung und Ausweisung von Grauer Energie und das damit verbundene Treibhausgasminderungspotenzial bei Bauvorhaben zeichnet sich bisher nicht ab.

Zu Beschlusspunkt 4:

Beschlusspunkt wurde umgesetzt.

Das Fortbildungsprogramm enthält Fortbildungen in der Kategorie Klimaschutz und Nachhaltigkeit. Bei der Ermittlung der Fortbildungsbedarfe wird das Thema seitens der betroffenen Ämter berücksichtigt. Gemeinsam mit externen Bildungsträgern (HTWK, SBG) wurden Fortbildungsinhalte entwickelt die Mitarbeitenden in der Gesamtverwaltung und speziell in den bauenden Ämtern zur Verfügung stehen.

Zu Beschlusspunkt 5:

Beschlusspunkt wurde umgesetzt.

Von Oktober bis Dezember 2022 wurde ein „BIM-Readiness-Check“ inkl. der Ausarbeitung eines BIM-Konzept im AGM durchgeführt. Aufbauend auf diesen Ergebnissen und Erkenntnissen soll als nächster Schritt ein erstes Pilotprojekt, inkl. wissenschaftlicher Begleitung, durchgeführt werden.

Außerdem sollen weitere Mitarbeiter einen BIM-Zertifikatslehrgang nach dem VDI/buildingSMART-Standard durchlaufen. Bis Ende 2023 haben diesen Lehrgang bereits 23 Mitarbeitende des AGM an der HTWK abgeschlossen.

Zu Beschlusspunkt 6:

Der Beschlusspunkt ist durch die Verwaltung nicht realisierbar.

Eine Aufhebung ist nicht erforderlich, da es sich um einen Appell an die kommunalen Beteiligungsunternehmen handelt.

 

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