Antrag: Jugendwohnen - Angebot in der ganzen Stadt

Gemeinsamer Antrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Linke und SPD vom 9. November 2022

Beschlussvorschlag:
  1. Die Stadtverwaltung wird aufgefordert, schrittweise in jedem Stadtbezirk Jugendwohnangebote für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII zu realisieren, welche in begründeten Fällen auch auf 16- bis 27jährige ausgeweitet werden können. Dazu sollen geeignete Objekte bei unterschiedlichen Wohnungsvermietern identifiziert, angemietet und eingerichtet werden und für eine Betreibung durch VKKJ und freie Träger der Jugendhilfe adäquat zum bereits etablierten Projekt des Jugendhaus e. V. entsprechende Ausschreibungen erfolgen.
  2. Die Finanzierung dieses Teilleistungsbereiches soll entweder außerhalb der Kinder- und Jugendförderung möglichst institutionell durch die Erarbeitung einer separaten Fachförderrichtlinie erfolgen oder aber durch ein für diesen Zweck zusätzlich zur Verfügung gestelltes Budget innerhalb der Kinder- und Jugendförderung, über die letztlich der Jugendhilfeausschuss entscheidet, sichergestellt werden.
  3. Der Jugendhilfeausschuss ist über die Realisierungsschritte halbjährlich einzubeziehen.
  4. Innerhalb der nächsten zwei Jahre wird als erster Schritt die Anzahl der Plätze für das Jugendwohnprojekt Bornaische Straße verdoppelt. Mit der LWB werden zeitnah Verhandlungen über die Bereitstellung eines weiteren Objekts geführt.

Begründung:

Die Zahl der wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Jugendlichen steigt. Der Bedarf an jungen Careleavern, die das Hilfesystem mit Ablauf des 18. Lebensjahres verlassen und übergangsweise auf weitere Hilfe, insbesondere Wohnraum und selbstbestimmtes Wohnen, angewiesen sind, wächst seit Jahren. Dieser Bedarf kann durch das einzige, bislang über das Budget der Kinder- und Jugendförderung des Jugendhilfeausschusses geförderte Projekt „Leipziger Jugendwohnen“ des Trägers Jugendhaus Leipzig e. V. mit zwei Häusern bei Weitem nicht gedeckt werden. Bei dem Projekt „Leipziger Jugendwohnen“ handelt es sich um ein Kooperationsprojekt des Trägers Jugendhaus Leipzig und der LWB. Die teilsanierten Häuser befinden sich im Stadtteil Connewitz und umfassen drei Ein-, zwölf Zwei-, drei Dreiraumwohnungen und eine Dreiraumwohngemeinschaft für junge Familien. „Mit dem Jugendwohnprojekt sollen junge Menschen befähigt werden, einen eigenen Mietbereich zu führen und Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen. Im geschützten Rahmen des Jugendwohnens werden die Jugendlichen von SozialpädagogInnen begleitet und unterstützt. Sie arbeiten dabei vor allem an Themen wie Haushaltsführung, Finanzeinteilung, Integration in Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt und dem friedlichen Miteinander der HausbewohnerInnen“, beschreibt der Träger das Angebot. Denn mit einer Wohnung steht und fällt die Verselbständigung junger Menschen, wenn sie dabei Verantwortung  tragen. Das Projekt bietet daher für seine Zielgruppe Chancen auf dem aktuellen Wohnungsmarkt, denn ohne eine geeignete Unterstützung droht den Betroffenen erneute oder neue Obdachlosigkeit, Schulden und oft auch Straffälligkeit.

In Juni 2022 wurde das Jugendhilfegesetz im § 41 SGB VIII geändert (siehe hervorgehoben unten). Nunmehr sind Hilfen auch jungen Volljährigen zu gewährleisten. Die Stadt Leipzig ist daher gefordert, eine unverzügliche Implementierung des Gesetzes in Leipzig zu leisten und auch entsprechende Unterkünfte für wohnungslose Jugendliche vorzuhalten. Daher fordern wir den sukzessiven Aufbau von Einrichtungen, welche schrittweise in jedem Stadtbezirk angeboten werden sollen.

§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Verwaltungsstandpunkt:

Alternativvorschlag der Verwaltung:

  1. Zur Umsetzung des Vorhabens ‚Jugendwohnen - Angebot in der ganzen Stadt‘ bedarf es einer konkreten Bedarfs- und Standortanalyse. In Zusammenarbeit des Amtes für Jugend und Familie mit Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe und weiteren Expert/-innen (bspw. Careleaver/-innen) muss ein geeigneter sozialräumlicher Bezug für die Verteilung der zu schaffenden Angebote definiert werden.
  2. Die rechtliche Verortung der Maßnahme im SGB VIII insbesondere in Bezug zum § 41 SGB VIII muss geklärt werden.
  3. Nach Abschluss der Analysen wird dem Stadtrat ein Konzept zur Umsetzung des Vorhabens sowie seiner zeitlichen und finanziellen Einordnung vorgelegt. Ziel ist es im aktuellen Doppelhaushalt 2023/24 ein weiteres Angebot im Bereich Jugendwohnen zu etablieren.
  4. Eine Ausweitung der Maßnahme „Jugendwohnen“ des Jugendhaus Leipzig e. V. erfolgt nach Prüfung der sozialräumlichen Verortung.

 

Begründung:

Die Stadtverwaltung bestätigt grundsätzlich den von den Antragstellenden dargestellten Bedarf für Jugendwohnangebote in der Stadt Leipzig und spricht sich alternativ zum Antrag dafür aus, dass dieser hinsichtlich der sozialräumlichen Verortung bedarfsorientiert zu konkretisieren ist. Die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für die neuen Angebote sind zu klären. Bei der Entwicklung neuer Angebote sollen Careleaver/-innen sowie Träger der Kinder- und Jugendhilfe in den Prozess eingebunden werden. Die Bereitstellung zusätzlicher Angebote des Jugendwohnens entspricht den Anforderungen der SGB VIII Reform u.a. gemäß § 80 Abs. 2 SGB VIII, wonach Einrichtungen so zu planen sind, „dass junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden.“

Die Antragstellenden beantragen, dass die Stadtverwaltung schrittweise in jedem Stadtbezirk Jugendwohnangebote für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII realisiert. Dazu sollen geeignete Objekte bei unterschiedlichen Wohnungsvermietern identifiziert, angemietet und eingerichtet werden und für eine Betreibung durch VKKJ und freie Träger der Jugendhilfe adäquat zum bereits etablierten Projekt des Jugendhaus e. V. entsprechende Ausschreibungen erfolgen. Das Angebot des Jugendhaus Leipzig e. V. soll in den kommenden zwei Jahren die Anzahl der Plätze verdoppeln.

Der im Antrag dargestellten Bedarfslage kann aus jugendhilfeplanerischer Sicht grundsätzlich zugestimmt werden. Um auf die spezifische Bedarfslage zu reagieren, wird durch den Jugendhaus e. V. ein für die Zielgruppe stark nachgefragtes und erfolgreiches Projekt angeboten, das durch seine lange Warteliste den Bedarf unterstreicht. Der stadtweite Ausbau ist bereits Teil der Fachdiskussion und wird hiermit aus Sicht des Amtes für Jugend und Familie ausdrücklich befürwortet. Eine passgenaue Bedarfsanalyse und Standortermittlung muss jedoch zeigen, ob die Angebote in jedem Stadtbezirk vorgehalten werden sollen, oder welcher sozialräumliche Bezug hier am Geeignetsten erscheint. Die Prüfung schließt auch die im Antrag geforderte evtl. Verdopplung der Plätze der Maßnahme Jugendwohnen des Jugendhaus Leipzig e. V. ein. Hier gilt es bspw. zu berücksichtigen, dass die Maßnahme in einem Ortsteil verortet ist, der keine hohen Belastungsfaktoren ausweist.

Der VKKJ begrüßt die Hilfeleistungen für junge Volljährige und speziell Careleaver/-innen.  Wesentlich ist, dass die Angebote hinsichtlich des Betreuungsbedarfes, an den entsprechenden Zielgruppenparametern ausgerichtet werden. Die vom VKKJ evaluierten Zielgruppen sind zum einen Klient/-innen, welche punktuelle Unterstützung benötigen um nachfolgend den Lebensalltag zu bewältigen, zum anderen die jungen Volljährigen, welche schon vorher vom Hilfesystem schwer erreichbar waren (Systemsprenger, toxischer Suchtmittelkonsum, psychiatrische Indikationen etc.). Der VKKJ verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Betreuung und auch niedrigschwelligen Beratung von jungen Volljährigen. Beim Aufbau der Angebote kann er deshalb seine Expertise hinsichtlich struktureller Parameter (u. a. Betriebsgenehmigungen, rechtliche Verortung, Umsetzung der Finanzierung, Qualitätssicherung) einbringen.

Der Allgemeine Sozialdienst verweist darauf, dass der vorliegende Antrag nicht auf hochschwellige Hilfen zur Erziehung abzielt. Anliegen ist vielmehr, ein niedrigschwelliges, für junge Menschen leicht zugängliches Angebot zu schaffen. Unterstützende Wohnformen außerhalb der Hilfen zur Erziehung stellen eine sinnvolle Ergänzung der Angebote der Hilfen zur Erziehung bzw. Hilfen für junge Volljährige dar und werden aus fachlicher Sicht des ASD befürwortet.

Mit Verweis auf den Beschlussantrag A 0127/23/24 begrüßt das Amt für Jugend und Familie ausdrücklich, das Budget für Jugendwohnangebote vom Kinder- und Jugendförderungsbudget zu entkoppeln und die finanziellen Mittel separat und zusätzlich zur Verfügung zu stellen. Aus Sicht des Amtes für Jugend und Familie muss deshalb zunächst die Finanzierung gesichert werden und die rechtliche Verortung der Maßnahme im SGB VIII erfolgen, insbesondere im Hinblick auf den von den Antragstellenden formulierten § 41 SGB VIII. In Zusammenarbeit des Amtes für Jugend und Familie mit dem Träger der bereits umgesetzten Jugendwohnen-Maßnahme Jugendhaus Leipzig e. V. und weiteren Fachkräften und Expert/-innen (bspw. Careleaver/-innen) sollte nach der Klärung der Finanzierung die passgenaue Bedarfsanalyse, Standortermittlung, Konzeptionierung und gegebenenfalls Ausschreibung erfolgen. Ziel ist im Doppelhaushalt 2023/24 eine weitere Maßnahme zu etablieren. Der Jugendhilfeausschuss soll halbjährlich über die Entwicklung informiert werden.

Sobald die Finanzierung gesichert und die Standortanalyse erfolgt ist, soll mit der Umsetzung begonnen werden. Dabei soll im Doppelhaushalt 2023/24 zunächst die Etablierung einer weiteren Maßnahme Jugendwohnen erfolgen. Mit Verweis auf den Beschlussantrag A 0127/23/24 soll die Finanzierung der bisherigen Jugendwohnmaßnahme des Jugendhaus Leipzig e.V. in Höhe der geprüften Summen des Amtes für Jugend und Familie bereits in den Jahren 2023 und 2024 aus einem gesonderten Budget außerhalb der Kinder- und Jugendförderung erfolgen.

 

Neufassung des Antrages:

Der Beschlussvorschlag wird unter Berücksichtigung des Alternativvorschlages der Verwaltung wie folgt neu gefasst:

  1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt zur Umsetzung des Vorhabens ‚Jugendwohnen - Angebot in der ganzen Stadt‘ eine konkrete Bedarfs- und Standortanalyse anzufertigen. Dabei werden auch ein geeigneter sozialräumlicher Bezug für die Verteilung der zu schaffenden Angebote definiert und die rechtliche Verortung der Maßnahme im SGB VIII (insbesondere in Bezug zum §41 SGB VIII) und Schnittstellen zur Wohnungslosenhilfe geklärt. An diesem Analyse- und Umsetzungsprozess sind neben dem Amt für Jugend und Familie und dem Sozialamt Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe und weitere Expert/-innen (bspw. Careleaver/-innen) zu beteiligen.
  2. Daraus resultierend wird dem Stadtrat bis Ende 2023 ein Konzept zur Umsetzung des Vorhabens sowie seiner zeitlichen und finanziellen Einordnung vorgelegt. Ziel ist es im aktuellen Doppelhaushalt 2023/24 ein weiteres Angebot im Bereich Jugendwohnen zu etablieren

Begründung:

Die Neufassung nimmt den Alternativvorschlag der Verwaltung zur Kenntnis und präzisiert diesen, insbesondere um die Terminsetzung und die Schnittstellenklärung zur Wohnungslosenhilfe

Beschluss der Ratsversammlung am 17. Mai 2023

Der Antrag wurde mehrheitlich vom Stadtrat beschlossen.

Zwischenbericht zum Stand der Umsetzung vom 24.10.2023

in Arbeit

1.

Die Stadtverwaltung wird beauftragt zur Umsetzung des Vorhabens ‚Jugendwohnen - Angebot in der ganzen Stadt‘ eine konkrete Bedarfs- und Standortanalyse anzufertigen. Dabei werden auch ein geeigneter sozialräumlicher Bezug für die Verteilung der zu schaffenden Angebote definiert und die rechtliche Verortung der Maßnahme im SGB VIII (insbesondere in Bezug zum §41 SGB VIII) und Schnittstellen zur Wohnungslosenhilfe geklärt. An diesem Analyse- und Umsetzungsprozess sind neben dem Amt für Jugend und Familie und dem Sozialamt Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe und weitere Expert/-innen (bspw. Careleaver/-innen) zu beteiligen.

Das Amt für Jugend und Familie hat nach Beschluss eine Pilotgruppe gegründet, um sich mit der Zielgruppen-, Bedarfs- und Standortanalyse zu beschäftigen. Beteiligt sind hier das Careleaver* Kollektiv, Jugendhaus Leipzig e.V. und das Sozialamt. In zwei Sitzungen (Juni und August 2023) wurde eine Definition der unterschiedlichen Zielgruppen für Jugendwohnen, eine Notschlafstelle für junge Menschen unter 27 Jahren und Betreutes Einzelwohnen vorgenommen und ein Beteiligungsworkshop konzipiert.

Unter dem Titel „Quo vadis Jugendwohnen?“ wurde am 29.09.2023 der Beteiligungsworkshop unter Federführung des Amts für Jugend und Familie und des Sozialamts durchgeführt. Teilnehmende waren Trägervertretende aus dem Bereich Hilfen zur Erziehung und dem Kinder- und Jugendförderungsbereich. Neben einleitenden Inputs vom Jugendhaus Leipzig e.V. und dem Netzwerk Leipziger Freiheit wurden in zwei Gruppen folgende Fragen diskutiert:

-       Was kann die Jugendhilfe im Bereich Jugendwohnen leisten und wo ist die Leistung gesetzlich und inhaltlich verortet?

-       Wie kann eine sozialräumliche Verortung von Jugendwohnen aussehen und was brauchen mögliche Anbietende, um die Leistung zu erbringen?

Mit den Ergebnissen aus dem Beteiligungsworkshop ist die Pilotgruppe im November 2023 zusammenkommen, um die weiteren Schritte der Umsetzung und die Erstellung des Konzepts zu fortzuführen.

 

2.

Daraus resultierend wird dem Stadtrat bis Ende 2023 ein Konzept zur Umsetzung des Vorhabens sowie seiner zeitlichen und finanziellen Einordnung vorgelegt. Ziel ist es im aktuellen Doppelhaushalt 2023/24 ein weiteres Angebot im Bereich Jugendwohnen zu etablieren.

Das Konzept wird von der Pilotgruppe auf Basis der Ergebnisse des Beteiligungsworkshops erarbeitet und bildet dadurch multiperspektivisch die Blickwinkel der Akteurinnen und Akteure der Stadtverwaltung (Amt für Jugend und Familie, Sozialamt), Freie Träger der Jugendhilfe, Careleaver/-innenvertretung ab.

Das Ergebnis wird aufgrund der breiten Beteiligung und dem daraus resultierenden Zeitaufwand im QI/2024 vorgelegt. Da zudem angestrebt wird, das zu erstellende Konzept Jugendwohnen abzugleichen mit den Erfordernissen und Möglichkeiten des Beschlusses VII-A-07299-NF-02-ÄA-01 Südvorstadt für Alle vom 18.10.2023, ist das Konzept und die finanzielle Einordnung nicht wie gewünscht bis zum 31.12.2023 realisierbar.

 

Zwischenbericht zum Stand der Umsetzung vom 26.02.2024

in Arbeit

  1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt zur Umsetzung des Vorhabens ‚Jugendwohnen - Angebot in der ganzen Stadt‘ eine konkrete Bedarfs- und Standortanalyse anzufertigen. Dabei werden auch ein geeigneter sozialräumlicher Bezug für die Verteilung der zu schaffenden Angebote definiert und die rechtliche Verortung der Maßnahme im SGB VIII (insbesondere in Bezug zum §41 SGB VIII) und Schnittstellen zur Wohnungslosenhilfe geklärt. An diesem Analyse- und Umsetzungsprozess sind neben dem Amt für Jugend und Familie und dem Sozialamt Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe und weitere Expert/-innen (bspw. Careleaver/-innen) zu beteiligen.

Das Amt für Jugend und Familie gründete nach Beschluss eine Pilotgruppe, um sich mit der Zielgruppen-, Bedarfs- und Standortanalyse zu beschäftigen. Beteiligt sind hier das Careleaver* Kollektiv, Jugendhaus Leipzig e.V. und das Sozialamt. In zwei Sitzungen (Juni und August 2023) wurde eine Definition der unterschiedlichen Zielgruppen für Jugendwohnen, eine Notschlafstelle U27 und Betreutes Einzelwohnen vorgenommen und ein Beteiligungsworkshop konzipiert.

Unter dem Titel „Quo vadis Jugendwohnen?“ wurde am 29.09.2023 der Beteiligungsworkshop unter Federführung des Amts für Jugend und Familie und des Sozialamts durchgeführt. Teilnehmende waren Trägervertretende aus den Bereichen Hilfen zur Erziehung sowie Kinder- und Jugendförderung. Neben einleitenden Inputs von Jugendhaus Leipzig e.V. und dem Netzwerk Leipziger Freiheit wurden in zwei Gruppen folgende Fragen diskutiert:

-       Was kann die Jugendhilfe im Bereich Jugendwohnen leisten und wo ist die Leistung gesetzlich und inhaltlich verortet?

-       Wie kann eine sozialräumliche Verortung von Jugendwohnen aussehen und was brauchen mögliche Anbietende, um die Leistung zu erbringen?

Mit den Ergebnissen aus dem Beteiligungsworkshop ist die Pilotgruppe am 27. November 2023 zusammengekommen und hat die Eckpfeiler des Konzepts Zielgruppe, rechtliche Verortung, Anzahl Plätze und Sach-/Personalausstattung beraten.

Zur rechtlichen Verortung wurde festgelegt, dass das Jugendwohnen weiterhin im Leistungsparagraph 13 SGB VIII verortet bleiben soll. Zu den anderen Eckpfeilern wird im finalen Konzept berichtet werden.

Die Projektgruppe berät final im März 2024 und legt anschließend das Konzept vor.

  1. Daraus resultierend wird dem Stadtrat bis Ende 2023 ein Konzept zur Umsetzung des Vorhabens sowie seiner zeitlichen und finanziellen Einordnung vorgelegt. Ziel ist es im aktuellen Doppelhaushalt 2023/24 ein weiteres Angebot im Bereich Jugendwohnen zu etablieren.

Das Konzept wird von der Pilotgruppe auf Basis der Ergebnisse des Beteiligungsworkshops erarbeitet und bildet dadurch multiperspektivisch die Blickwinkel der Akteur/-innen Stadtverwaltung (Amt für Jugend und Familie, Sozialamt), Freie Träger der Jugendhilfe, Careleaver/-innenvertretung ab.

Das Ergebnis wird, wie im letzten Umsetzungsbericht angekündigt, zum 31.3. vorgelegt.

 

 

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