Antrag: Keine Motorboote auf dem Cossi

Antrag vom 23. Januar 2026

Link zum Antrag im Ratsinformationssystem

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt,  

  1. sich gegenüber dem Freistaat Sachsen für eine Novellierung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung einzusetzen, um eine Beschränkung auf bestimmte Wasserfahrzeuge auf dem Cospudener See gemäß der Regelungen vor Feststellung der Fertigstellung des Cospudener Sees (FdF) zu ermöglichen.
  2. sich beim Landkreis Leipzig dafür einzusetzen, die Festsetzungen des Landschaftsschutzgebiets Leipziger Auwald auf Leipziger Flur im Bereich des Cospudener See sowie eine Ausweitung des LSG „Leipziger Auwald“ auf Leipziger Flur bis zur südlichen Stadtgrenze (Nordstrand Zwenkauer See) zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, sofern durch die komplette Freigabe des Sees für Motorboote negative Begleiterscheinungen für die Flora und Fauna auftreten. Der zuständige Ausschuss ist über Prüfung und Anpassung zu informieren. 

Begründung:

Bereits im Jahr 2023 haben wir mit unserem Antrag VII-A-09241-NF-03 dafür geworben, dass sich der Oberbürgermeister gegenüber dem Freistaat für eine Novellierung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung einsetzt, damit die Beschränkung auf bestimmte Wasserfahrzeuge auf dem Cospudener See fortgeführt werden kann. Beschlossen wurde der Antrag dann im Juni 2024 in der Form das SPD-Änderungsantrages, wonach der Stadtrat seine ablehnende Haltung zur Zulassung von Motorbooten auf dem Cospudener See bekundet hat.  Die Stadt sollte diesbezüglich “alle möglichen und nötigen Schritte” unternehmen. Dies war leider nicht erfolgreich, sodass wir unsere damalige Forderung erneuern wollen. 

Denn nun hat der Freistaat Sachsen im Dezember 2025 per Allgemeinverfügung mit der Feststellung der Fertigstellung des Cospudener Sees erklärt, dass der nördliche Teil des Cospudener Sees für die Schifffahrt freigegeben ist. 

Über 10.000 Menschen haben die Petition des Ökolöwen Leipzig gegen Motorboote auf dem Cospudener See unterschrieben. Der Ökolöwe hat Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung eingelegt, sodass die Allgemeinverfügung vorerst unwirksam ist. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass eine Einschränkung des Motorbootverkehrs nicht im Rahmen des FdF-Verfahrens, sondern nur durch Änderung der grundsätzlichen Regelungen erfolgen kann. 

Mit dem erneuten Antrag wollen wir dem von sehr vielen Leipziger*innen geteilten Anliegen, keine Motorboote auf dem Cossi zuzulassen, Nachdruck verleihen und die damalige Beschlusslage konkretisieren. 

Grundlage für die Schiffbarmachung für Motorboote bildet die Sächsische Schifffahrtsverordnung, welche mit §7 (2) regelt, dass die Schifffahrtsbehörde (in diesem Fall die Landesdirektion Sachsen) in Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde die Nutzung der Gewässer im Sinne des Natur- und Artenschutzes einschränken kann. Wir fordern den Oberbürgermeister auf, sich für eine Änderung der Schifffahrtsverordnung auf Landesebene einzusetzen, um den Natur- und Artenschutz im südlichen Bereich des Sees gerecht zu werden und auch um den Charakter des Naherholungsgebietes für viele Leipziger*innen zu erhalten.  

Der Cospudener See ist ein wichtiges Refugium für viele geschützte Arten. 

Durch Beweidungsprojekte konnten sich viele seltene und empfindliche Arten ansiedeln, darunter verschiedene geschützte Vögel und Pflanzen, die von der Beschaffenheit der offenen Landschaft profitieren,  

Gleichzeitig befindet sich etwa die Hälfte des Cospudener Sees im Landschaftsschutzgebiet Leipziger Auwald, ein Teil der Seefläche wird vom Vogelschutzgebiet Leipziger Auwald umschlossen. Für viele Vogelarten ist dies eines der bedeutendsten Rast-, Nahrungs- und Brutgebiete Sachsens, wobei der der Cospudener See eine wichtige Rolle spielt. Durch bevorstehenden Motorlärm und Verschmutzungen drohen all diese Errungenschaften zu kippen und die wichtigen geschützten Arten gestört und vertrieben zu werden. Da Anpassungen bezüglich des bestehenden Landschaftsschutzgebiets dem Verwaltungsstandpunkt zum o.g. genannten Antrag nur über den Landkreis Leipzig erfolgen können, wird der Oberbürgermeister aufgefordert, dementsprechend aktiv zu werden, um den notwendigen Artenschutz durch Einschränkung des Motorbootsverkehrs zu gewährleisten. 

Verwaltungsstandpunkt vom 10.03.2026

Alternativvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich gegenüber dem Freistaat Sachsen für eine Novellierung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung einzusetzen, um eine Beschränkung der Motorenart der Wasserfahrzeuge zu ermöglichen.

Sachstandsbericht:

Die Landesdirektion Leipzig (LDS) veröffentlichte am 09.12.2025 die „Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Feststellung der Fertigstellung eines Gewässerteils des Cospudener Sees gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Wassergesetz“ (AV).

Bei der AV handelt es sich um eine wasserrechtliche „Grundentscheidung“ zur schifffahrtsrechtlichen Nutzung. Es gilt die SächsSchiffVO. Falls dies seitens der zuständigen Fachbehörden für erforderlich gehalten wird, wären Beschränkungen/Sperrungen außerhalb der AV zu realisieren. Diese könnten durch die nunmehr zuständige Schifffahrtsbehörde (LDS, Ref. 36) veranlasst werden. Nach § 7 II SächsSchiffVO kann die Schifffahrtsbehörde beispielsweise die Nutzung der Gewässer tages- und jahreszeitlich begrenzen, soweit überwiegende Gründe des Natur- und Artenschutzes dies erfordern. Hier ist anzumerken, dass die AV die bisher gesperrte Südspitze des Cospudener Sees nicht umfasst.

Zum Entwurf der AV gab die Stadt Leipzig bereits im Januar 2023 eine Stellungnahme ab. Der Umgang der LDS mit den darin formulierten Bedenken bzw. Forderungen wurde in der ausführlichen Begründung zur AV festgehalten.

Nach aktuellem Kenntnisstand liegen zwei zulässige Widersprüche von Naturschutzvereinigungen gegen die AV vor, welche aufschiebende Wirkung haben. D. h. die AV wurde nicht wie geplant zum 01.02.2026 wirksam.

Bezüglich der Frage möglicher negativer Begleiterscheinungen für Flora und Fauna durch die Freigabe eines Gewässerteils des Cospudener Sees für Motorboote ist anzumerken, dass sich die LDS nicht erkennbar damit auseinandergesetzt hat, dass es für eine effektive Überwachung des betroffenen Bereichs zusätzlicher personeller Kapazitäten bedarf und dass etwaige Rechtsverstöße nur dann sanktioniert werden können, wenn diese auch gerichtsfest individuell nachweisbar sind.

Für die Beurteilung der Frage, ob durch die Freigabe eines Gewässerteils des Sees für Motorboote negative Begleiterscheinungen für die Flora und Fauna auftreten, ist in Bezug auf die im Landkreis Leipzig gelegenen Seeflächen der Landkreis Leipzig zuständig.

Begründung des Vorschlags

Zu Beschlusspunkt 1 des Ursprungsantrags: Die derzeitige SächsSchiffVO ermächtigt dazu, abweichende Regelungen zur Art der Wasserfahrzeuge zu treffen. Dies umfasst jedoch nicht die Beschränkung der Art der Motoren. Daher wird eine Novellierung der SächsSchiffVO als grundsätzlich notwendig erachtet und der Beschlusspunkt so formuliert, dass der Oberbürgermeister damit beauftragt wird, sich gegenüber dem Freistaat Sachsen für eine Novellierung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung einzusetzen, um eine Beschränkung der Motorenart der Wasserfahrzeuge zu ermöglichen.

Zu Beschlusspunkt 2 des Ursprungsantrags: Eine Erweiterung des Landschaftsschutzgebietes "Leipziger Auwald" auf die im Landkreis Leipzig gelegenen Seeflächen ist nur auf Initiative des Landkreises Leipzig möglich.

Ein mögliches Verfahren zur Erweiterung des Landschaftsschutzgebietes "Leipziger Auwald" auf die im Landkreis Leipzig gelegenen Seeflächen müsste allerdings durch die untere Naturschutzbehörde der Stadt Leipzig geführt werden. Derzeit betreibt die untere Naturschutzbehörde der Stadt Leipzig bereits ein Unterschutzstellungsverfahren (Ausweisung eines neuen Naturschutzgebietes).

Für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines weiteren Unterschutzstellungsverfahrens sowie ggf. dessen Betreibung verfügt die untere Naturschutzbehörde der Stadt Leipzig aktuell sowie perspektivisch leider über keine Kapazitäten.

 

Beschluss in der Ratsversammlung vom 27. Mai 2026

Der Antrag wurde im Sinne des Alternativvorschlages der Verwaltung zur Abstimmung gestellt und vom Stadtrat mit 38:24 Stimmen so beschlossen.

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