Antrag: Klage gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss „Ausbau des Verkehrsflughafen Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld“, 15. Planänderung
Gemeinsamer Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE vom 13. November 2024
Beschlussvorschlag:
- Die Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister, erhebt form- und fristwahrend Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss zur 15. Planänderung zum „Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld“ der Landesdirektion Sachsen vom 12. September 2024.
- Bis zur Ratsversammlung am 18. Dezember 2024 klärt die Stadtverwaltung die Klagebefugnis der Stadt Leipzig gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss sowie mögliche Klagegründe und legt dem Stadtrat einen Beschlussvorschlag vor.
- Des Weiteren wird der Oberbürgermeister beauftragt, Umlandkommunen zu einem Klagebeitritt zu bewegen.
- Die Stadtverwaltung wird aufgefordert, ein Gutachten (Umweltverträglichkeitsgutachten) erstellen zu lassen, das die Auswirkungen des wachsenden Flugverkehrs (Kurze Südabkurvung) auf das FFH-Gebiet (Natura 2000 Gebiete: FFH Gebiet Leipziger Auensystem) untersucht.
Begründung:
1. Zuständigkeit
Gemäß § 6 Abs. (1) i. V. m. 21 Abs. (19) Buchstabe e der Hauptsatzung ist die Ratsversammlung für die Abgabe von Stellungnahmen zu Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 72 ff. VwVfG mit erheblicher Bedeutung für die Stadt Leipzig zuständig. Dies ist vorliegend der Fall. Der Ratsversammlung fällt ebenso die Zuständigkeit zu, in Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses erforderlichenfalls über die Klageerhebung zu entscheiden.
2. Eilbedürftigkeit
Der Antrag ist besonders eilbedürftig und verlangt eine Beratung und Beschlussfassung in der Ratsversammlung am 21. November 2024. Dies ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses der Landesdirektion Sachsen vom 12. September 2024. Darin ist bestimmt, dass der Planfeststellungsbeschluss mit Ablauf des 4. November 2024 als zugestellt gilt. Die Klagefrist beträgt gemäß Rechtsbehelfsbelehrung einen Monat. Mit Fristablauf des 4. Dezember 2024 muss beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht Klage erhoben werden.
In der Ratsversammlung am 23. Oktober wurde der Oberbürgermeister gebeten, sich zu dem vorgelegten Änderungsplanfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen zu äußern, der nach erster Sichtung den wesentlichen Teil der Hinweise aus der Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Planfeststellungsverfahren unbeachtet ließ bzw. zurückgewiesen hat. Die Stadtverwaltung versprach eine dezidierte Prüfung des Beschlusses, insbesondere auch einer möglichen Klagebefugnis der Stadt Leipzig bis zum 19. November.
Um eine mögliche Klage fristwahrend einzureichen, braucht es einen Beschluss des Stadtrates, der noch vor Ende der Klagefrist am 4. Dezember gefasst werden muss. Da hierzu nur die Ratsversammlung am 21. November, nur einen Werktag nach Vorliegen des Prüfergebnisses in Frage kommt, soll dieser Vorbehaltsbeschluss dienen.
Sollte sich aus der Prüfung eine Klagebefugnis der Stadt Leipzig ergeben, kann bis zu 10 Wochen nach Einreichung einer Klage gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss diese begründet werden. Hierzu kann dann die nachfolgende Ratsversammlung am 18. Dezember genutzt werden.
3. Weitere Gründe
Die einreichenden Fraktionen sehen allein in der genutzten Datengrundlage gravierende Mängel des Verfahrens mit erheblichen Auswirkungen auf die Stadt Leipzig. Denn weder die Fluglärmprognose des Münchener Büros Obermayer noch die landeseigenen Lärmkartierungen und Betroffenheitsanalysen sind stimmig.
So informierte der Flughafen in der 63. FLK-Sitzung am 8. November 2023, dass in Teilen der Ortslage Lützschena-Stahmeln „eine Überschreitung des im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Kriteriums der Aufwachwahrscheinlichkeit festgestellt“ wurde. „Grund dafür sind geografische Besonderheiten.“ Betroffen sind ca. 2.000 Haushalte, was etwa 6.000 Personen entspricht.
Das bedeutet, dass die im Ordner 5 (Dokument „94. Fortschreibung der Fluglärmprognose_Obermayer“) und in der Anlage 10 (Ausgewählte Nachweispunkte) enthaltenen Lärmberechnungen in Teilen für die Ortslagen Leipzig (LEI), also in den am dichtesten besiedelten Nachtlärmgebieten, falsch sind.
Von den besagten „geografischen Besonderheiten“ und den daraus resultierenden erhöhten Lärmwerten sind allerdings auch die angrenzenden Ortschaften Wahren, Böhlitz-Ehrenberg, Burghausen und Rückmarsdorf betroffen.
Damit hin beruht auch die Stellungnahme der Stadt Leipzig zur 1. Tektur auf falschen Annahmen/Parametern. Das bedeutet in der Konsequenz, dass die zugrundeliegende Bauplanung von erheblich geringeren Lärmbelastungen für ihre Anwohner bzw. von einem wesentlich kleineren Nachtlärmgebiet ausgeht – und also der Stadt Leipzig und ihren Bürgern fälschlicherweise erheblich weniger Belastungen verspricht.
Der Stadtrat hat den Antrag auf Wiederholung des Planfeststellungsverfahrens am 19. Juni mit Stimmgleichheit abgelehnt.
Außerdem sollte sich der Oberbürgermeister bemühen, Umlandkommunen, die ebenfalls betroffen sind, zu einem Klagebeitritt zu bewegen. Am 13. März 2024 beschloss der Stadtrat, ein Rechtsgutachten hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit der Mitgliedschaft der Stadt Leipzig in einer Lärmschutzgemeinschaft, die sich aus den Umlandgemeinden des Flughafens Leipzig/Halle zusammensetzt, in Auftrag zu geben. Die Ergebnisse liegen bis zum heutigen Tag leider nicht vor.
Beschlusspunkt 4 thematisiert zudem das Landschaftsschutzgebiet (LSG) Leipziger Auwald: Neben dem Landschaftsschutzgebiet Leipziger Auwald liegen beispielsweise Landschaftsschutzgebiete im Stadtgebiet Leipzigs: Partheaue, Östliche Rietzschke-Stünz, Lößnig-Dölitz, Wachberg-Rückmarsdorf und die geplanten Landschaftsschutzgebiete Schönauer Lachen (Die Flora Fauna Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) sind europäische Gesetzgebungen mit Relevanz für den Leipziger Naturschutz.) Hier halten wir es für geboten, dass die Stadtverwaltung ein Gutachten (Umweltverträglichkeitsgutachten) erstellen lässt, das die Auswirkungen des wachsenden Flugverkehrs (Kurze Südabkurvung) auf das FFH-Gebiet (Natura 2000 Gebiete: FFH Gebiet Leipziger Auensystem) untersucht.
Verwaltungsstandpunkt:
Der Antrag wird abgelehnt.
Begründung:
Der Planfeststellungsbeschluss wurde durch die Stadtverwaltung im Rahmen der engen Zeitkette intensiv im Hinblick auf den Umgang mit den Forderungen der Stadt Leipzig sowie im Hinblick auf die Verletzung eigener Rechte der Stadt Leipzig geprüft. (s. Zusammenfassung der Prüfung und detaillierte Prüftabelle als Anlagen).
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Landesdirektion Sachsen sich zumeist detailliert und umfangreich mit den Forderungen der Stadt Leipzig auseinandergesetzt hat. Dies betrifft auch eine mögliche Verletzung von Rechten der kommunalen Gebietskörperschaften.
Unabhängig von der Aufrechterhaltung der städtischen Forderungen, ist festzuhalten, dass die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss fachlich und rechtlich nachvollziehbar sind und im Hinblick auf die - voraussichtlich fehlenden - Erfolgsaussichten bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung gut begründet sind.
Es wird eingeschätzt, dass eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss keine Aussicht auf Erfolg hat. Der beantragte Beschlussvorschlag mit den Nr. 1-4 wird daher abgelehnt.
Die Stadt Leipzig kann deshalb den Planfeststellungsbeschluss zur 15. Planänderung zum Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle nur kritisch zur Kenntnis nehmen. Es ist festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss wichtige Kernforderungen der Stadt Leipzig, insbesondere zum Fluglärmschutz der Bevölkerung nicht berücksichtigt. Die Stadt Leipzig wird sich auch weiterhin nachdrücklich für eine Verbesserung des Lärmschutzes für die Ortschaften einsetzen und erwartet von der Landesregierung den schnellstmöglichen Erlass der notwendigen Rechtsverordnung zur Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs am Flughafen.
Zu Beschlussvorschlag 1
Voraussetzung einer erfolgreichen Klage ist die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte der Stadt Leipzig. Die Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses hat ergeben, dass die Stadt Leipzig durch das Ausbauvorhaben nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Eine Klage könnte daher bereits im ersten Prüfungsschritt des Gerichts (der Zulässigkeit einer Klage) von vorneherein mangels Klagebefugnis scheitern. Mangels Verletzung eigener Rechte hätte die Klage jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg (materiell-rechtliche Prüfung). Eine Klageerhebung würde personelle und finanzielle Ressourcen der Stadt erheblich binden. (Das Kostenrisiko im ersten Rechtszug (Gerichts- und Anwaltskosten) liegt voraussichtlich bei mind. 18.300,- EUR. Hinzu kommen die Kosten für ggf. erforderliche Gutachten, um für eine Klage darzulegende Verstöße gegen gesetzliche Grenzwerte nachzuweisen (z.B. Lärmgutachten, Schadstoffbelastungsgutachten)). Aufgrund der negativen Erfolgsprognose wird daher von einer Klage abgeraten und die beantragten Beschlüsse abgelehnt.
Zu Beschlussvorschlag 2
Die Klagebefugnis und mögliche Klagegründe wurden bereits geprüft (s. Prüfungszusammenfassung und Prüftabelle) und es wird der nebenstehende Beschlussvorschlag vorgeschlagen.
Zu Beschlussvorschlag 3
Da die Stadt Leipzig die Verletzung eigener Recht nicht geltend machen kann, wird von einer Klageerhebung abgeraten, weswegen sich eine Einbeziehung der Umlandkommunen erübrigt.
Zu Beschlussvorschlag 4
Zu den eigenen Rechten einer Kommune gehört das Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG). Ausdruck des Selbstverwaltungsrechts ist insbesondere die kommunale Planungshoheit. Die Belange des Artenschutzes gehören nicht zu diesem Rechtskreis. Es handelt sich beim Artenschutz um eine Aufgabe, die das Land u.a. an die Stadt Leipzig zur Erledigung übertragen hat. Dieses Rechtsgebiet gehört somit dem sog. übertragenen Wirkungskreis einer Kommune an. Diese Übertragung begründet keine eigene Rechtsposition, die die Stadt geltend machen könnte. Ein Umweltverträglichkeitsgutachten zu Auswirkungen des wachsenden Flugverkehrs auf das FFH-Gebiet würde somit auch keine klagerelevanten Ergebnisse liefern. Im Hinblick auf eine Klage wird daher die Beauftragung eines solchen Gutachtens für nicht sinnvoll erachtet.
Diesbezüglich wird angemerkt, dass ein solches Gutachten mangels personeller Kapazitäten in der unteren Naturschutzbehörde nicht in Eigenleistung erstellt werden kann und sie nicht über freie finanzielle Mittel verfügt, ein solches Gutachten zu beauftragen.
Zu Begründung, Punkt 3, Abs. 1-5
Als Begründung zur Klageerhebung geben die Antragsteller gravierende Mängel der genutzten Datenlage an bzgl. der Berechnung des Lärmschutzbereichs sowie den daraus ermittelten Betroffenheiten. Verwiesen wird diesbezüglich auf die Sondersituation im Leipziger Ortsteil Lützschena-Stahmeln, wo im Ergebnis von mobilen Überprüfungsmessungen eine Überschreitung des im Planfeststellungsbeschluss von 2004 festgelegten Kriteriums zur Aufwachwahrscheinlichkeit festgestellt wurde.
Bezüglich dieser Sondersituation hat sich die Planfeststellungsbehörde auch mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass in Anbetracht von veröffentlichten Überprüfungsmessungen der Flughafen Leipzig/Halle GmbH aus diesem Ortsteil, die Berechnungen des Lärmschutzbereichs und der dazugehörigen Schutzzonen nach FluLärmG nicht schlüssig seien und diese anzupassen seien. Im Ergebnis hat die Landesdirektion Sachsen von Auflagen im Planfeststellungsbeschluss zur Lösung der Sondersituation in Lützschena abgesehen (S. 514 ff.). In die Abwägung wurde einbezogen:
- Die Anwendung der bundesrechtlichen Vorgaben zur Ermittlung des Lärmschutzbereichs: Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG sind zur Berechnung des Lärmschutzbereichs und der dazugehörigen Schutzzonen die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des FluLärmG zu beachten. Gemäß § 3 FluLärmG ist außerdem die rechtlich verbindliche Berechnungsmethodik der Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen - 1. FlugLSV, der Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) und der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB 2008) anzuwenden.
- Die messtechnisch festgestellten Überschreitungen des Die messtechnisch festgestellten Überschreitungen des Nachtschutzkriteriums werden nicht durch das planfestgestellte Änderungsvorhaben ausgelöst, sondern sind bereits aktuell vorhanden und Gegenstand des Vollzugs bereits verfügter Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses 2004 zum Schutz vor unzumutbarem nächtlichen Fluglärm.
- Verbindliche Zusage der Flughafen Leipzig/Halle GmbH, die Betroffenen im Bereich Lützschena den Anspruchsberechtigten im bestehenden Nachtschutzgebiet gleichzustellen
- keine fachliche und keine rechtliche Erforderlichkeit für eine Anpassung des aktuellen Nachtschutzgebietes
- Der in A II 4.9.1. und 4.9.2. des Planfeststellungsbeschlusses 2004 verfügte und bestandskräftige Vorbehalt nachträglicher Anordnungen bleibt unberührt und wird weiter gelten.
Die Ausführungen der Planfeststellungsbehörde sind fachlich nachvollziehbar, da die bundesrechtlichen Vorgaben zur Ermittlung des Lärmschutzbereichs und der dazugehörigen Schutzzonen keine Abweichungen von den Berechnungsvorschriften zulassen, insbesondere auch keine unmittelbare Einbeziehung von Lärmmessungen bei der Neufestsetzung der Schutzzonen.
Die Planfeststellungsbehörde hat sich auf S. 516 f. auch mit dem Einwand auseinandergesetzt, ob sich die topografischen Besonderheiten im Ortsteil Lützschena-Stahmeln auch auf andere Ortsteile, wie z. B. Wahren, Böhlitz-Ehrenberg (z. B. Gundorf), Burghausen und Rückmarsdorf auswirken. Im Ergebnis der Prüfung wurde dies zurückgewiesen. In die Abwägung eingestellt, wurde auch hier, dass die Lärmbelastung nicht erst durch das Ausbauvorhaben entsteht, sondern bereits vorhanden ist. Konkret hat sich die Planfeststellungsbehörde diesbezüglich mit Messergebnissen des Flughafens im Ortsteil Gundorf von 2021 auseinandergesetzt, die im Verfahren vorgetragen wurden. Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde weisen diese nicht nach, dass vergleichbare besondere Gegebenheiten wie im Ortsteil Lützschena-Stahmeln vorliegen. Messtechnisch wurde am Standort in Gun-dorf eine mittlere Aufwachreaktion von 0,1 ermittelt, was einer deutlichen Unterschreitung des Nachtschutzkriteriums nach Planfeststellungsbeschluss 2004 (mittlere Aufwachreaktion darf den Wert von 1 nicht überschreiten) entspricht.
Auch diese Ausführungen der Planfeststellungsbehörde sind fachlich nachvollziehbar.
Zu Begründung, Punkt 3, Abs. 6
Hinsichtlich des vorgeschlagenen 3. Beschlusspunktes verweisen die Antragsteller in ihrer Begründung auf ein zu erstellendes Rechtsgutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Mitgliedschaft der Stadt Leipzig in einer Lärmschutzgemeinschaft. Der Auftrag zur Erstellung eines entsprechenden Gutachtens wurde erteilt. Ein Ergebnis liegt noch nicht vor.
Hinweis: Die letzte Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Planfeststellungsverfahren 15. Planänderung zum Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle von 2023 ist im Ratsinformationssystem über https://ratsinformation.stl.leipzig.de/allris_leipzig_personal/vo020?VOLFDNR=2011858&refresh=false abrufbar.
Beschluss der Ratsversammlung am 21. August 2024
Der Antrag wurde in den Punkten 1-3 von den Antragstellerinnen wegen fehlender Klagebefugnis zurückgezogen. Punkt 4 wurde vom Stadtrat mehrheitlich angenommen.