Antrag: Lärmschutz für die Güntzstraße

Antrag vom 23. März 2017 (2. Neufassung)

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird aufgefordert gegen die DB Netz AG Rechtsmittel einzulegen. Ziel der Klage soll der Lückenschluss der Lärmschutzwand entlang der Bahnstrecke zur Güntzstraße am S-Bahnhof Stötteritz sein.

Sachverhalt:
Die Anwohner der Wohnsiedlung in der Schönbachstraße 63/65 (insgesamt 13 Eigenheime und 6 Eigentumswohnungen) sowie die Wohnhäuser im unteren Teil der Güntzstraße werden, seit dem Umbau des S-Bahnhofs Stötteritz, sehr stark von Güter- und S-Bahnzügen ausgehendem Lärm, insbesondere in der Nacht, gestört. Mit dem DB-Bauprojekt weist der Lärmschutz jetzt zur Güntzstraße zwischen- Haus Nr. 5 bis Haus Nr. 13 hin eine gravierende Lücke auf. Die aktuelle Lärmkartierung zeigt für das Gebiet in der nördlichen Güntzstraße Lärmwerte über den zulässigen von 54 dB(A) in der Nacht und 64 dB (A) am Tag. Darüber wurden der Oberbürgermeister und das Amt für Umweltschutz mehrfach von den betroffenen Anwohnenden bei Gesprächen und durch die Übergabe von Gutachten hingewiesen.

Die betroffenen Bürger im Bereich der unteren Güntzstraße kämpfen seit vielen Jahren um einen angemessenen Lärmschutz. Inzwischen ziehen Mieter wegen des belastenden Lärms weg. Die positive Entwicklung des Gebietes wird beeinträchtigt.

Mit Neugestaltung des Stötteritzer Bahnhofs wurde die gesamte Fläche, d.h. der ganze Bahnhof wesentlich angehoben. Darüber wurden beide Güterzuggleise zur Güntzstraße hin verlegt. Zudem hat man zusätzliche Weichengleise errichtet, die einen Rangierverkehr ermöglichen. Außerdem wurde ein Endhaltepunkt geschaffen, sodass jetzt durch wartende S-Bahnen eine erhöhte Lärmbelastung entsteht. Das Amt für Umweltschutz hat betroffenen Anwohner empfohlen, da ein Schlafen bei geöffneten Fenstern nicht möglich sei, Schlafräume mit unabhängigen Lüftungseinrichtungen zu versehen.

Die Folgen, die starker Lärm für die Gesundheit, insbesondere während der Nacht haben kann, sind hinlänglich bekannt und wissenschaftlich bewiesen. Daher ist ein wirkungsvoller Lärmschutz für dieses Gebiet dringend angebracht.

Am Bahnhof Rückmarsdorf wird im Rahmen des oben genannten Bundesprogramms durch die DB Netz AG (Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes - Neubau Lärmschutzwand Rückmarsdorf Bahn-km 9,271 bis Bahn-km 9,508 der Strecke 6367 Leipzig Hbf – Großkorbetha) eine solche Lärmschutzwand realisiert. Daher scheint es nur logisch, dass dies auch für den Bahnhof Stötteritz erfolgt.

 

Verwaltungsstandpunkt vom 15. September 2017:

Verwaltung empfiehlt Ablehnung

I. Begründung:

Dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Anwohner der Wohnsiedlung in der Schönbachstraße 63/65 (insgesamt 13 Eigenheime und 6 Eigentumswohnungen) sowie die Wohnhäuser im unteren Teil der Güntzstraße werden, seit dem Umbau des S-Bahnhofs Stötteritz, von Lärm, der von Güter- und S-Bahnzügen ausgeht, insbesondere in der Nacht, gestört. Mit dem DB-Bauprojekt weise der Lärmschutz jetzt zur Güntzstraße zwischen- Haus Nr. 5 bis Haus Nr. 13 hin eine gravierende Lücke auf. Die aktuelle Lärmkartierung zeige für das Gebiet in der nördlichen Güntzstraße Lärmwerte über 54 dB(A) in der Nacht und 64 dB (A) am Tag.

Mit Neugestaltung des Stötteritzer Bahnhofs wurde die gesamte Fläche, d.h. der ganze Bahnhof wesentlich angehoben. Darüber wurden beide Güterzuggleise zur Güntzstraße hin verlegt. Zudem wurden zusätzliche Weichengleise errichtet, die einen Rangierverkehr ermöglichen. Außerdem wurde ein Endhaltepunkt geschaffen, sodass jetzt durch wartende S-Bahnen eine erhöhte Lärmbelastung entsteht. Das Amt für Umweltschutz habe betroffenen Anwohner empfohlen, Schlafräume mit unabhängigen Lüftungseinrichtungen zu versehen, da ein Schlafen bei geöffneten Fenstern nicht möglich sei.

II. Rechtliche Würdigung

Eine Klage der Stadt Leipzig wäre unabhängig von der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses, die bereits 2011 eingetreten ist, bereits deshalb unzulässig, weil die Stadt Leipzig bei dem im Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der Vorlage vorgetragenen Sachverhalt durch den Planfeststellungsbeschluss nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann.
Eine Rechtsverletzung in eigenen Rechten der Gemeinde kommt nur in Betracht, wenn die Gemeinde entweder in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG, Selbstverwaltungsgarantie, oder aus ihr einfachgesetzlich zustehenden Rechten wie dem Eigentum, § 903 BGB, verletzt wird.

a) Die Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie wäre gegeben, wenn die Stadt Leipzig in ihrer Planungshoheit oder ihrer Finanzhoheit verletzt wäre.

(1) Die Verletzung der Planungshoheit setzt voraus, dass die Stadt Leipzig in wesentlichen Teilen ihres Stadtgebietes durch die von der Bahn ausgehenden Emissionen in ihrer Planung beeinträchtigt würde. Das ist hier ausgeschlossen, weil hier nur ein aus der Güntzstraße, der Schönbachstraße und einem Grünzug gebildetes Geviert mit den genannten Wohngebäuden betroffen ist. Planungsrechtlich ist damit eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungshoheit ausgeschlossen. Selbst wenn hier zugunsten der Zulässigkeit die Möglichkeit einer Verletzung der Planungshoheit angenommen würde, wäre aus den gleichen Gründen die Begründetheit der Klage ausgeschlossen.

(2) Die Verletzung der Finanzhoheit der Stadt Leipzig würde voraussetzen, dass der Stadt Leipzig durch die dargelegte Lärmbelastung der Anwohner unmittelbar Kosten entstünden. Eine solche Belastung der Stadt Leipzig ist nicht ersichtlich.

b) Die Beeinträchtigung eines einfachgesetzlichen Rechtes der Stadt Leipzig durch die gemessenen Lärmwerte aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Stadt Leipzig nicht Eigentümerin einer Liegenschaft in dem betroffenen Bereich, bei der der Schutz von Leben und Gesundheit der sich darin dauerhaft Aufhaltenden zum Tragen käme.

Die Stadt Leipzig ist nicht berechtigt, Rechte Dritter in Prozessstandschaft für diese und in eigenem Namen geltend zu machen. Das Rechtsschutzsystem im öffentlichen Recht sieht grundsätzlich vor, dass effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz nur verlangen kann, wer in eigenen Rechten verletzt ist. Das sind hier allein die betroffenen Anwohner. Es ist der Stadt Leipzig verwehrt, sich für ihre Bürger bzw. Einwohner im vorgerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsschutz zum Sachwalter zu machen.

III. Bisheriges Vorgehen seitens der Stadt

Im Planfeststellungsbeschluss wurde als Gebietscharakter Mischgebiet festgestellt, für das kein Anspruch auf Einhaltung von Lärmgrenzwerten für Wohnnutzung gilt. Nichtsdestotrotz hat sich die Verwaltung trotz fehlender Zuständigkeit in der Sache intensiv um eine Lösungsfindung bemüht und sich als Moderator zwischen den verschiedenen Parteien verstanden. Ziel der Verwaltung war es, in Gesprächen mit der Deutschen Bahn zu erreichen, dass die Deutsche Bahn, nötigenfalls unter Einbeziehung des Eisenbahnbundesamtes die bereits vorhandenen Lärmschutzwände entlang der Güntzstraße erweitert. In diesem Zusammenhang hat das Amt für Umweltschutz bereits am 13.11.2014 die Deutsche Bahn Netz AG, die Deutsche Bahn ProjektBau GmbH und die Deutsche Bahn AG zu einem klärenden Gespräch, in welchem schwerpunktmäßig die fachlichen Unterlagen einer kritischen Bewertung unterzogen wurden, eingeladen und versucht in der Sache vermittelnd tätig zu werden. Ein darauf aufbauendes Gespräch unter Beteiligung des Beschwerdeführers und der beauftragten Rechtsanwältin sowie unter Beteiligung der Fraktion Bündnisi90/Die Grünen am 25.02.2015 führte zu keinem befriedigenden Ergebnis. Einvernehmlich wurde aber festgestellt, dass das Eisenbahn-Bundesamt als wesentlicher Gesprächspartner einbezogen werden sollte. Seitens des Eisenbahn-Bundesamtes wur de eine Gesprächsteilnahme gegenüber der Stadt Leipzig jedoch verweigert.

Die Deutsche Bahn AG verweigerte im Folgenden mit dem Verweis auf den rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss für diesen Bereich (City-Tunnel Leipzig) netzergänzende Maßnahmen im Abschnitt Engelsdorf (a) – Gaschwitz (a). Seitens der Stadt Leipzig wurde aufgrund der Erfolglosigkeit der zahlreichen Bemühungen den betroffenen Bürgern der Rechtsweg nahegelegt. Ein Anwohner der Güntzstraße hat mit anwaltlicher Vertretung am 16.02.2016 beim Eisenbahnbundesamt beantragt, dass die DB Netz AG eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von mindestens 3m als Lückenschluss zwischen den bereits vorhandenen Lärmschutzwänden errichten soll. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.

Parallel dazu ist die Stadt Leipzig noch einmal mit einer Bitte um eine gütliche Einigung im Anwohnerinteresse auf die DB Netz AG zugetreten.

Der Beschluss soll abgelehnt werden. Ein Rechtsbehelf der Stadt Leipzig gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes "City-Tunnel Leipzig, Netzergänzende Maßnahmen, Projektabschnitt Engelsdorf (a) - Gaschwitz (a)" vom 15. Juni 2011, Az. Gz. 52120-521ppw/008-208#053, wäre aussichtslos, weil unzulässig. Die Klage würde kostenpflichtig abgewiesen, ohne dass sich in der Sache etwas ändern würde.

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