Antrag: Leipziger Sparkasse wieder unter Steuerung des Stadtrates stellen

Antrag vom 28. März 2017

Beschlussvorschlag:

  1. Die Auflösung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wird wie ursprünglich beabsichtigt 2018 vollzogen.
  2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Sparkasse mit ihren Filialen im Stadtgebiet Leipzig zum frühestmöglichen Termin, möglichst in diesem Zusammenhang aus der Verbindung mit dem Landkreis Nordsachsen und dem Landkreis Leipzig heraus zu lösen und als eigenes 100 %iges kommunales Leipziger Institut (wieder neu) zu etablieren.
  3. Dem Stadtrat werden für das weitere Handeln der Sparkasse Leipzig eigentümergeprägte Oberziele zur Beschlussfassung vorgelegt.
  4. Für diesen Prozess wird für den Stadtrat schnellstmöglich ein Umsetzungskonzept erarbeitet und zur Beschlussfassung gebracht.


Begründung:

Die Sparkasse hat als kommunal getragene Einrichtung einen Versorgungsauftrag – gerade in der wohnungsnahen Grundversorgung und in einer besonderen Verantwortung gegenüber Menschen mit geringen Einkünften. Nicht immer dürfen daher allein unternehmerische Entscheidungen zur Ergebnisoptimierung für die Geschäftspolitik ausschlaggebend sein. Sie darf aus unserer Sicht nicht wie andere Banken vordergründig und nur allein als gewinnmaximierendes Unternehmen am Markt tätig sein.

Ob bei den überraschenden Schließungen von Filialen, und damit der Aushöhlung des gesetzlichen öffentlichen Auftrages für eine flächendeckende Versorgung, der Ausstattung der Geschäftsstellen mit Automaten, in der Zinspolitik, aktuell die überraschende Kündigung von langfristigen Sparverträgen, bei den intransparenten Kriterien für ihre Sponsoringaktivitäten, den geringen Informationen über Aktivitäten und die Vermögenswerte ihrer drei Stiftungen oder mit Problemen der Versorgung von Menschen ohne oder mit geringen Einkommen – immer wieder gibt es Anlass zu öffentlicher Kritik.

Durch die Minderheitenposition Leipzigs in der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig in der  Verbindung mit den Landkreisen Leipzig und Nordsachsen bestehen faktisch keine ausreichenden Einflussmöglichkeiten des Leipziger Stadtrates, die aus unserer Sicht z. T. falschen Entscheidungen zu korrigieren. Inzwischen stellt sich dies für uns als eigentliches Problem heraus. Das kann durch eine Auflösung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und zugleich eine alleinige kommunale Trägerschaft der Stadt Leipzig für eine „Stadtsparkasse Leipzig“ (d.h. keine gemeinsame Sparkassenträgerschaft mit den Landkreisen) und damit der Unterstellung der Leipziger Sparkasse unter direkte städtische Steuerung entsprechend der Regelungen des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen durch eine veränderte Besetzung des Verwaltungsrates verbessert werden.

Vielleicht könnten dann zukünftig auch gemeinnützige Vereine wieder ein kostengünstiges Angebot erhalten. Auch wäre die Stadt nicht mehr gezwungen, ihre Gelder wegen anfallender Strafzinsen bei anderen Banken zu deponieren.
Da anzunehmen ist, dass der weit überwiegende Teil der Rendite im Stadtgebiet Leipzig erwirtschaftet wird, sollte sicher gestellt werden, dass diese auch wieder der Stadt und ihren zahlreichen Anforderungen zu fließt.


Hintergrund:

Die 1826 gegründete Sparkasse Leipzig mit ihren heutigen Geschäftsgebiet und Sparkassenfilialen in der Stadt Leipzig und in den Landkreisen Leipzig und Nordsachsen ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
Träger der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig sind gemeinsam der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig (mit seinen beiden Mitgliedern Stadt Leipzig und Landkreis Leipzig) und dem Landkreis Nordsachsen.
 
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben entscheidet und lenkt allein der Verwaltungsrat und der von ihm bestellte und gesteuerte Vorstand die Geschäftspolitik des Unternehmens. Dort sind die VertreterInnen der Haupt-Eigentümerkommune Leipzig in der absoluten Minderheit und mit nur zwei StadträtInnen – neben dem OBM - von insgesamt 15 Mitgliedern und einem Stadtrat als Stellvertreter absolut unterrepräsentiert.
In der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes sind diese dann allerdings zahlreich vertreten. Die Verbandsversammlung hat jedoch keinerlei steuernde Funktion oder irgendeine Einflussmöglichkeit auf die Geschäftspolitik. Gleiches gilt für die gebildete Trägerversammlung als Hauptorgan des Trägers. Selbst Informationen erhalten die Verbandsmitglieder und die VertreterInnen der Stadt Leipzig in der Verbands- und Trägerversammlung oft nur aus den Medien oder auf ausdrückliche Nachfrage.


Auch mit der Übernahme der Kreissparkasse Torgau-Oschatz 2004, der Sparkasse Delitzsch-Eilenburg 2005 und dem Austritt aus der Sachsen-Finanzgruppe 2012 blieb die Sparkasse Leipzig dem Zugriff und der Steuerung der politischen Gremien der Stadt faktisch entzogen. Es erfolgte bisher keine direkte Rückkopplung an den Leipziger Stadtrat außer den jährlichen wenigen Informationen im Beteiligungsbericht der Stadt und den spärlichen Informationen in der Verbandsversammlung sowie in der Trägerversammlung.

Immer wieder überraschen der Vorstand und der Verwaltungsrat mit unerwarteten und oft nicht nachvollziehbaren Unternehmensentscheidungen, denen nach unserer Wahrnahme meist die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und öffentliche Akzeptanz fehlen.

Quelle der Schaubilder: Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-1612/13 vom 15.05.2013

Verwaltungsstandpunkt vom 29. Mai 2017:

Alternativvorschlag zu Beschlusspunkt 2:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich für eine Stärkung und Vergrößerung der Spar­kasse einzusetzen.

Sachverhalt:
 
Die Beschlusspunkte 1 und 4 des Antrages sind abzulehnen, da diesbezügliche Be­schlüsse bereits gefasst sind und einem seitdem darauf aufbauenden Verwaltungshandeln entsprechen.

 
Alternativvorschlag zu Beschlusspunkt 2:

Der Beschlusspunkt 3 ist abzulehnen, da er rechtswidrig und nachteilig für die Stadt Leipzig ist.

Begründung:

Die Auflösung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wird wie ursprünglich beabsichtigt 2018 vollzogen.

Im Begründungsteil zu Punkt eins des Beschlusses der Ratsversammlung RBV-1612/13 vom 15.05.2013 wird auf Seite 9 die Zielstruktur der Sparkassenträgerschaft dargestellt. Nach der – inzwischen vollzogenen – Auflösung des Zweckverbandes für die vereinigte Verbundspar­kasse wird in einem zweiten Schritt eine weitere Vereinfachung der Trägerstruktur ange­strebt. Im Ergebnis sollen die Stadt Leipzig und die Landkreise Leipzig und Nordsachsen dann alle direkte Träger der Sparkasse sein. Der derzeit die Stadt Leipzig und den Landkreis Leipzig in der Trägerversammlung noch bündelnde Sparkassenzweckverband soll dazu auf­gelöst werden.

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Sparkasse mit ihren Filialen im Stadtge­biet Leipzig zum frühestmöglichen Termin, möglichst in diesem Zusam­menhang aus der Verbindung mit dem Landkreis Nordsachsen und dem Landkreis Leipzig heraus zu lösen und als eigenes 100 %iges kommunales Leipziger Institut (wieder neu) zu etablieren.
 
Veränderungen in der Trägerstruktur haben keine Auswirkungen auf die Stadt- und Kreis­sparkasse Leipzig als Anstalt öffentlichen Rechts, d. h. eine Aufspaltung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig in eine Stadt- und in zwei Kreissparkassen wäre mit der Auflösung des Zweckverbandes oder der Kündigung der Trägervereinbarung nicht automatisch ver­bunden.

Sowohl eine Veränderung in der Trägerstruktur als auch die Auflösung und die Neubildung einer Sparkasse bedürfen der Genehmigung durch die Sparkassenaufsichtsbehörde und der Mitwirkung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes (§§ 1 Abs. 2, 28 Abs. 1 des Gesetzes über öffentlich-rechtliche Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe (GörK)).

Die Erteilung einer Genehmigung wäre nur denkbar, wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der neuen Sparkassen den Regelungen des Sparkassenrechts und des allgemeinen Bank­aufsichtsrechts entspricht. Diese regulatorischen Anforderungen an Kreditinstitute werden sich in den kommenden Jahren weiter erhöhen und zusätzliche personelle Kapazitäten so­wie entsprechende fachliche Expertise binden. Kleinere Institute – ob in Leipzig oder auch in den Landkreisen – wären sehr viel weniger in der Lage, die in den vergangenen Jahren deutlich erweiterten gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen und im Wettbewerb zu bestehen. Insbesondere wird es ihnen in der anhaltenden Niedrigzinsphase zunehmend schwerer fallen, diese Anforderungen unter wirtschaftlich vertretbaren Bedin­gungen zu erbringen.

Unabhängig von der Größe einer Sparkasse müssen zentrale Funktionen wie Personal, Recht, Marktfolge, Rechnungswesen etc. vorgehalten werden. Auch in einer deutlich kleine­ren Stadtsparkasse Leipzig müsste sich der Anteil der zur Erfüllung gesetzlich vorgeschrie­bener Aufgaben zwingend benötigter Stabskapazitäten am Gesamtpersonalbestand deutlich zu Lasten der Marktbereiche verschieben. Im Ergebnis würde dies nicht zu mehr, sondern zu weniger Filialen führen. Hinzu kommt, dass im Falle einer Aufspaltung der Sparkasse hohe Umstellungskosten (Wertgutachten, Umstellung Kontenkreise, mögliche Ausgleichszahlun­gen an Landkreise) entstünden.

Ein gemeinsamer Wirtschaftsraum in der Großregion, zunehmender Wettbewerb und regu­latorische Eingriffe in das Banken-, aber vor allem auch in das Sparkassenwesen erforden eine starke Sparkasse. Die Abspaltung einer Stadtsparkasse Leipzig widerspräche allen re­gionalpolitischen Überlegungen zu einer Stärkung der Metropolregion (z. B. Gemeinsame Wirtschafts- und Tourismusförderung, Zweckverbände) und würde im Ergebnis die Entwick­lungschancen der Stadt Leipzig und der Landkreise schwächen. Kleinere Institute wären deutlich weniger in der Lage, mittels Kreditvergaben den regionalen Mittelstand in seiner Entwicklung zu stärken.

Aufgrund des außerordentlich schwierigen wirtschaftlichen, regulatorischen und aufsichts­rechtlichen Umfelds für Kreditinstitute in den Zeiten des Niedrigzinsumfelds widerspricht die beabsichtigte Aufspaltung der Sparkasse dem Trend im Sparkassensektor, sich durch Fusi­onen gegenseitig zu stärken.

Eine gemeinsame Sparkasse dagegen steht mit dem öffentlichen Auftrag der Sparkasse (§ 2 Abs. 1 GörK) in Einklang, denn der Erhalt eines großen und leistungsfähigen Instituts bietet bessere Chancen für eine langfristig erfolgreiche Geschäftspolitik und erlaubt bessere Kon­ditionen für die Kunden.

Aus diesem Grund wird der Oberbürgermeister beauftragt, sich für eine Stärkung der Spar­kasse einzusetzen und auf eine Vergrößerung beispielsweise durch einen Zusammen­schluss mit der Sparkasse Muldental hinzuwirken.

Dem Stadtrat werden für das weitere Handeln der Sparkasse Leipzig eigentümerge­prägte Oberziele zur Beschlussfassung vorgelegt.
 
Der Antrag greift den Begriff der „eigentümergeprägten Oberziele“ aus § 56 Abs. 2 Nr. 1 GörK auf, in welchem eine Beschlusskompetenz für die Anteilseignerversammlung der Sachsen-Finanzgruppe geregelt wird. Die Anteilseignerversammlung und der Vorstand bil­den die Organe der Sachsen-Finanzgruppe (§ 54 GörK). Die Organe der kommunalen Spar­kassen sind hingegen der Verwaltungsrat und der Vorstand (§ 7 GörK).

Sparkassen sind selbständige Wirtschaftsunternehmen, die nach kaufmännischen Grundsät­zen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrags geführt werden. Dabei obliegt die Leitung der Sparkasse dem Vorstand (§§ 2 Abs. 3, 18 Abs. 1 Satz 1 Görk). Nach § 94a Abs. 5 Satz 3 SächsGemO finden die Regelungen des Gemeindewirtschaftsrechts auf Sparkassen und die sie tragenden Zweckverbände keine Anwendung.

Die Geschäftspolitik der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wird in hohem Maße von finanz­politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bestimmt, die auf kommunaler Ebene nicht zu beeinflussen sind.

Der Verwaltungsrat bestimmt innerhalb obiger Grundsätze und Rahmenbedingungen die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht den Vorstand (§ 8 Abs. 1 GörK). Unter Ge­schäftspolitik ist die Art und Weise zu verstehen, in der der Vorstand die Geschäfte der Sparkasse betreiben soll. Diese Aufgabe nimmt der Verwaltungsrat insbesondere durch die Beschlussfassung zu den abschließend aufgezählten Beratungsgegenständen gem. § 8 Abs. 2 und 3 GörK und den im Übrigen durch Gesetz bestimmten Fällen wahr. Aus dem Begriff der „Richtlinie“ wiederum ist ersichtlich, dass der Verwaltungsrat keine Einzelfallentschei­dungen treffen darf (Bisok, Kommentar zum Sparkassengesetz, zu § 8, Rn. 90 mit weiteren Verweisen). Damit erfüllt der Verwaltungsrat eine gesetzliche Aufgabe gegenüber der Spar­kasse.

Er wacht über die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages, welcher wiederum nur auf Basis einer dafür erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sparkasse auch erfüllt wer­den kann. Die Sachnähe des Verwaltungsrates zu finanz- und betriebswirtschaftlichen Fra­gestellungen bei der Ausrichtung der Geschäftspolitik der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig hat sich dabei über Jahre bewährt. Seiner Aufgabe entsprechend liegen auch die im Antrag genannten Maßnahmen innerhalb der Beschluss- und zumindest auch der Beratungskom­petenz des Verwaltungsrates, in dessen Mitte Mitglieder aus den Fraktionen des Stadtrates tätig sind und sich hier auch einbringen.

Es ist dagegen Aufgabe ihrer Träger, mithin auch die des Stadtrates, die Sparkasse bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GörK). Eine darüber hinausgehende unmittelbare Einflussnahme des Stadtrates auf die Geschäftspolitik der Stadt- und Kreis­sparkasse Leipzig ist mit gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar.

Für diesen Prozess wird für den Stadtrat schnellstmöglich ein Umsetzungskonzept erarbeitet und zur Beschlussfassung gebracht.
 
Die Arbeiten am Konzept zur Umsetzung des zweiten Schrittes zur Anpassung der träger­schaftlichen Beziehungen beginnen planmäßig nach Ablösung des Darlehens zur Finanzie­rung der Kosten des Austritts aus der Sachsen-Finanzgruppe im Jahr 2018.

Die Einbindung der Ratsversammlung erfolgt dann analog zum Beschluss RBV-1612/13 vom 15.05.2013 durch Kenntnisgabe der Regelungen zur neuen Trägerstruktur sowie durch die Abgabe von Weisungen der Ratsversammlung an die Mitglieder der für die jeweiligen Be­schlüsse zuständigen Organe.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 der Verbandssatzung des Sparkassenzweckverbandes ist die Zweckverbandsversammlung sowohl für Beschlüsse über die Erteilung der Zustimmung zur Änderung der Trägervereinbarung als auch über die Auflösung des Zweckverbandes zuständig.

Dem gegenüber ist nach Ziff. 3.3.2 lit. f), g) und i) der Trägervereinbarung die Trägerver­sammlung für Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen, die Auflösung der Sparkasse und die Änderung der Trägervereinbarung zuständig. Im Ergebnis ist auf Basis der einschlägigen Rechts- und Sachlage eine Beschlusszuständigkeit der Ratsversammlung entsprechend Antrag nicht gegeben.

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