Antrag: Mehr direkte Demokratie in Leipzig - Bürgerentscheide erleichtern
Link zum Antrag VIII-A-00765 im Ratsinformationssystem
Beschlussvorschlag:
Die Hauptsatzung der Stadt Leipzig wird in § 25 (Einwohnerversammlung, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid) in Absatz 2 wie folgt ergänzt:
(2) Die Durchführung eines Bürgerentscheids nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt beantragt werden (Bürgerbegehren, § 25 SächsGemO). Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Bürgerbegehren muss mindestens von 5 vom Hundert der Bürgerinnen bzw. Bürger der Stadt unterzeichnet sein. In einem Bürgerentscheid ist der zur Abstimmung gestellte Entscheidungsvorschlag angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und diese Mehrheit mindestens 15 von Hundert der Bürgerinnen und Bürger beträgt.
Begründung:
Die Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) eröffnet in § 24 die Möglichkeit, in einer Gemeinde zu einer kommunalpolitischen Fragestellung einen Bürgerentscheid durchzuführen. Der letzte Bürgerentscheid in Leipzig fand am 27.01.2008 statt und trug zur Verhinderung des Anteilsverkaufs unserer Stadtwerke bei.
Seit der Novellierung der Sächsischen Gemeindeordnung sieht der § 24 SächsGemO (3)[1] für kreisfreie Städte die Möglichkeit vor, das Quorum für den Bürgerentscheid bis 15 vom Hundert abzusenken.
Ein niedrigeres Quorum erleichtert erfolgreiche Bürgerentscheide und fördert somit die Bürger*innenbeteiligung und das demokratische Engagement in unserer Stadt. Die Absenkung des Quorums stellt sicher, dass wichtige Anliegen der Bürger*innen nicht an formalen Hürden scheitern, sondern eine faire Chance auf Umsetzung erhalten. Leipzig sollte als größte Stadt Sachsens mit gutem Beispiel vorangehen und die Bürger*innenbeteiligung stärken.
[1] „Bei einem Bürgerentscheid ist der zur Abstimmung gestellte Entscheidungsvorschlag angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. 2In Kreisfreien Städten kann die Hauptsatzung ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 15 Prozent der Stimmberechtigten, festsetzen. 3Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat zu entscheiden.“